VGH 2015/007
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: ***, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: mj. D alle: Flüchtlingsheim Heuweg 8 9490 Vaduz
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 11./12. November 2014, LNR 2014-1466 BNR 2014/1452 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. März 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 20. Januar 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 11./12. November 2014, LNR 2014-1466 BNR 2014/1452 REG 2582, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2., die miteinander verheiratet sind, und ihre beiden minderjährigen Kinder, die Beschwerdeführer zu 3. und 4., reisten am 01. September 2014 in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt (APA) ein Asylgesuch.
Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige biometrische Reisepässe der Republik Albanien vor.
In einer Befragung durch das APA am 05. September 2014 gaben sie an, am 30. August 2014 Albanien verlassen zu haben und über Italien und die Schweiz nach Liechtenstein gereist zu sein. Der Beschwerdeführer zu 1. brachte in Gegenwart der Beschwerdeführerin zu 2. vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen ein Asylgesuch stelle, seine Frau und die Kinder hätten keinerlei eigene Asylgründe, sondern hätten ihn lediglich begleitet. Er sei bereits zuvor nach Belgien gereist, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen, weil er das Gefühl habe, dass er in Albanien nicht richtig behandelt werde. In Belgien sei festgestellt worden, dass er an Diabetes leide und einen zu hohen Cholesterinwert habe. Er leide auch an Bauchschmerzen, wobei die Ursache in Belgien nicht mehr abgeklärt werden konnte. Die Diabetes habe er zwischenzeitlich im Griff, er bekomme in Albanien aber nicht die geforderte medizinische Hilfe. So habe er in Albanien die Medikamente verlangt, die er in Belgien erhalten habe, habe diese jedoch nur gegen eigene Bezahlung erhalten.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 05. September 2014 ergab, dass der Beschwerdeführer zu 1. zuvor bereits in Belgien am 03. Juli 2013 um Asyl angesucht hatte. Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das APA gab der Beschwerdeführer zu 1. an, dass er in Belgien zwei negative Asylentscheide erhalten habe, weshalb er am 13. November 2013 Belgien freiwillig mit Rückkehrhilfe durch IOM verlassen habe und ins Heimatland zurückgekehrt sei.
Der Beschwerdeführer zu 1. wurde in weiterer Folge am 15. September 2014 durch das APA zu seinen Asylgründen befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Heimatland keine Probleme mit den Behörden habe. Er wolle sich vielmehr in Liechtenstein medizinisch behandeln lassen, diese Behandlung bekomme er in Albanien nicht. Die medizinische Versorgung in Albanien sei in einem katastrophalen Zustand. Obwohl das Gesetz eine unbegrenzte und kostenlose medizinische Behandlung vorsehe, bekomme er in Albanien nur eine pro forma Behandlung und erhalte anschliessend billige Medikamente. Nach Rückkehr aus Belgien sei er beim Quartiersarzt gewesen, der ihn an eine Polyklinik überwiesen habe, wo Untersuchungen gemacht worden seien. Der Arzt dort habe jedoch zu seinen Bauchschmerzen gesagt, da sei gar nichts. Die Untersuchungsgeräte seien altmodisch gewesen, der Arzt habe gemeint, das entsprechende moderne Gerät sei defekt. Auch nach Belgien sei er damals aus gesundheitlichen Gründen gegangen, um eine anständige medizinische Behandlung zu erhalten.
2. Mit Entscheidung vom 11./12. November 2014, LNR 2014-1466 BNR 2014/1452 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Beschwerdeführer wurden weggewiesen und ihnen aufgetragen, das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen. Im Unterlassungsfall wurden Zwangsmittel angeordnet. Die Kosten verblieben beim Land.
Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern durch das APA mit Hilfe eines Dolmetschers am 17. November 2014 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Der Beschwerdeführer zu 1. gab dazu an, dass er die Entscheidung verstanden habe. In Albanien sei alles eine Katastrophe; was gesetzlich geschrieben werde, würde nicht umgesetzt werden. Er bedankte sich, dass er in seiner Zeit in Liechtenstein bereits einige Untersuchungen erhalten habe. Er äusserte keine weiteren Fragen, sondern gab an, er wolle sich nur behandeln lassen. Am 19. Dezember 2014 habe er wieder einen Termin beim Arzt. Er gab weiter an, er wünsche eine Rechtsberatung und erkundigte sich, wie er eine Beschwerde erheben könne.
3. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer brachten mit Schreiben vom 01. Dezember 2014 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang ein, der mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2014 zu VGH 2014/117 wegen Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit abgelehnt wurde. Einer diesbezüglichen Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 19. Januar 2015 zu StGH 2015/3 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und für das Individualbeschwerdeverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt.
Am 20. Januar 2015 (Datum der Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde eingebracht und darin den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung zu Punkt 2. dahingehend abändern, dass anstelle des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme angeordnet werde; in eventu, die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückleiten und dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
4. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Beschwerdeführer betreffenden Akten des APA sowie der Regierung und seinen eigenen Vorakt zu VGH 2014/117 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. März 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer stellten in Liechtenstein am 01. September 2014 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Art. 76 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann. Der Lauf dieser Rechtsmittelfrist wird gemäss Art. 46a LVG durch Gerichtsferien gehemmt, deren Dauer sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung richtet. Demgemäss bestimmt Art. 1 der aufgrund § 222 Zivilprozessordnung erlassenen Verordnung über die Gerichtsferien, LGBl. 1987 Nr. 27, dass die Gerichtsferien an Weihnachten und Neujahr jeweils am 24. Dezember eines jeden Jahres beginnen und bis einschliesslich 6. Januar des folgenden Jahres dauern.
Das Urteil zu VGH 2014/117, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den binnen offener Rechtsmittelfrist eingebrachten Verfahrenshilfeantrag abgewiesen hat, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2014 zugestellt. Der Staatsgerichtshof hat der dagegen erhobenen Individualbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Indem die Beschwerdeführer fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hatten, begann mit Zustellung dessen rechtskräftiger Entscheidung die 14-tägige Beschwerdefrist neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung der hemmenden Wirkung der Gerichtsferien ist die mit 20. Januar 2015 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 11./12. November 2014 rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Die Beschwerdeführer sind im Heimatland nicht aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt worden, weshalb sie in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch lediglich den Spruchpunkt 2. der Regierungsentscheidung bekämpfen und den Antrag stellen, dass anstelle einer Wegweisung eine vorläufige Aufnahme verfügt werden möge. Einzig der Beschwerdeführer zu 1. macht für sich gesundheitliche Gründe und die medizinische Behandlungssituation im Heimatland geltend. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 in Belgien zwei negative Entscheidungen erhalten, weshalb er zu seiner Familie nach Albanien zurückgereist war. Dort hat er sich von November 2013 bis Ende August 2014 aufgehalten, medizinische Behandlung und auch Medikamente erhalten. Er hat sich vor seiner Ausreise konkret über Liechtenstein erkundigt und ist mit seiner Familie gezielt nach Liechtenstein ausgereist. Die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. haben kein eigenes Vorbringen.
3. In der gegenständlichen Beschwerde werden als Beschwerdegründe rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, die unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Die bekämpfte Entscheidung der Regierung sei deshalb unrichtig, weil medizinische Gründe eine Wegweisung unzumutbar machen könnten und die Regierung dennoch keine Abklärungen oder Feststellungen getroffen habe, ob die Wegweisung tatsächlich zumutbar sei. Die Regierung habe verabsäumt, die medizinischen Probleme, deren Auswirkungen auf die Reisefähigkeit, die notwendige Behandlung sowie deren Sicherstellung in Albanien abzuklären, was eine massive Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Entscheidung darstelle.
4. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass die Regierung in ihrer Entscheidung vom 11./12. November 2014 begründet festgestellt hat, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnten, dass die Gesundheitsversorgung in Albanien nicht funktioniere. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zu 1. in Albanien in ärztlicher Behandlung gewesen und habe auch Medikamente zur Behandlung seiner Krankheit erhalten. Das Gesundheitssystem scheine zu funktionieren. Eine Wegweisung nach Albanien sei möglich und grundsätzlich auch zulässig. Der Beschwerdeführer zu 1. mache keine lebensbedrohenden medizinischen Gründe geltend und erhalte in Albanien die notwendige Behandlung, weshalb die Wegweisung nach Albanien auch zumutbar sei.
Diesen Ausführungen der Regierung schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof an. Die Beschwerdeführer machten weder in ihren Befragungen durch das APA noch in ihrer Beschwerde Angaben, die eine andere Einschätzung herbeiführen könnten. Ihrem Antrag, die Entscheidung der Regierung zu Punkt 2. dahingehend abzuändern, dass anstelle des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme angeordnet werde, in eventu, die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückzuleiten und dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung zu überbinden, kann folglich nicht entsprochen werden.
Gemäss Art. 29 Abs.1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme nämlich nur dann angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür haben die Beschwerdeführer keinerlei Gründe vorgebracht, sie verfügen zudem über gültige Reisedokumente, die sie bereits für ihre Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet haben und mit denen sie problemlos wieder in ihr Heimatland zurückreisen können.
5. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Auch dieses Hindernis haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Die Beschwerdeführer stammen vielmehr aus Albanien, einem EU-Beitrittskandidatenland, Mitgliedstaat des Europarates seit 1995 (www.coe.int) und einem Land, das gemäss Art. 25 Bst c) Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) Folgendes fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Die Beschwerdeführer stellten in Liechtenstein Asylgesuche, die sie ausschliesslich damit begründen, dass der Beschwerdeführer zu 1. medizinischer Behandlung bedürfe. Eine Verfolgung wird von keinem der Beschwerdeführer behauptet. Für Albanien gilt im Sinne der obigen Ausführungen die Annahme, ein sicherer Herkunftsstaat zu sein und insbesondere einen ausreichenden Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten zu gewähren. Hinweise auf eine Verfolgung liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zu 1. gab vielmehr an, in Albanien nach seiner Rückkehr - und somit jedenfalls 2014 - medizinisch behandelt worden zu sein und Medikamente erhalten zu haben. Der Zugang zum albanischen Gesundheitssystem ist ihm möglich.
An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu 1. bereits im Jahr 2013 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte, das mit zwei Entscheiden negativ beurteilt worden war.
Somit ist eine Wegweisung aus Sicht der Verwaltungsgerichtshofes in Einklang mit der bekämpften Entscheidung der Regierung auch zulässig.
6. Entgegen den wenig substanziierten Ausführungen in der Beschwerde, die der Regierungsentscheidung nichts fundiert entgegenhalten können, ist eine Wegweisung der Beschwerdeführer überdies auch zumutbar. Die Beschwerdeführer haben keinerlei Umstände geltend gemacht und es sind auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht bekannt, wonach die Beschwerdeführer in Albanien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne des Art. 29 Abs. 4 AsylG konkret gefährdet wären und an einer Zumutbarkeit des Vollzugs Zweifel aufkommen könnten. Der Beschwerdeführer zu 1. versucht zwar für sich eine medizinische Notlage anzugeben, allerdings kann diesen Argumenten nicht beigetreten werden.
Bei Erkrankung könnte nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist (vgl. hierzu auch die schweizerische Rechtsprechung, BVGer D-1645/2014 vom 07.04.2014 E 5.2.2. abrufbar unter: www.bvger.ch, mit Verweis auf BVGE 2009/2 E 9.3.2.). Damit setzt dieses Kriterium einerseits ein schweres körperliches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland voraus (vgl. Peter Bolzli, Vorläufige Aufnahme, in: Migrationsrecht Kommentar, 2012, 3. Aufl., Art. 83 RN 17).
Der Beschwerdeführer zu 1. leidet an Diabetes, Bluthochdruck und zu hohen Cholesterinwerten. Die Ursache für seine Magen-/ Bauchschmerzen steht gemäss seinen Angaben nicht fest. Er hat seinen Zuckerhaushalt unter Kontrolle und benötigt Medikamente, die er jedoch laut eigenen Angaben zumindest im Heimatland nicht täglich einnahm. Es ist folglich nicht von einem schweren körperlichen Leiden auszugehen. Folglich kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb bei ihm keine Reisefähigkeit gegeben sein sollte, wie dies in der Beschwerde in den Raum gestellt wird.
Überdies standen und stehen dem Beschwerdeführer zu 1. nachweislich Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland zur Verfügung. Der Beschwerdeführer zu 1. hielt selbst fest, dass jeder in Albanien gemäss den Gesetzen Zugang zu einer unbegrenzten und kostenlosen medizinischen Versorgung hat. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich in den Monaten zwischen Heim- und erneuter Ausreise hat behandeln lassen und er vom Quartiersarzt sowie auf dessen Überweisung auch in einer Polyklinik (mit Ultraschall etc.) untersucht worden ist. Die Untersuchungsgeräte seien zwar altmodisch gewesen, der Arzt habe aber gemeint, das entsprechende moderne Gerät sei defekt. Dem Beschwerdeführer zu 1. wurden Medikamente verschrieben, die er kostenlos erhalten hat. Dass diese Medikamente nicht ident mit jenen in Belgien waren, macht den Vollzug einer Wegweisung nicht bereits unzumutbar. Zudem hatte der Beschwerdeführer zu 1. auch Zugang zu den von ihm gewünschten Medikamenten, auch wenn er dafür selbst finanziell aufkommen musste.
Diese Ansicht des Verwaltungsgerichtshof entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat in Bezug auf Art. 3 EMRK befasst hat und dazu ausgeführt hat, dass die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig bzw. unzumutbar sei. Es seien vielmehr die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Fall D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). So erkannte der EGMR im konkreten Fall eines Beschwerdeführers im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, dass eine Abschiebung den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äusserst schlimmen Umständen zu sterben und sah eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK. Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03, abrufbar unter: www.echr.coe.int) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland Tansania möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05, abrufbar unter: www.echr.coe.int) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufweisen würden, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
Zusammenfassend ergibt sich aus den angeführten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloss um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. im oben erwähnten Fall Ndangoya Erw. 2.3.). Auch in seiner jüngsten Entscheidung (Fall M.T. v. Schweden, EGMR 26. 2. 2015, 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) hat der EGMR erneut festgehalten, dass Fremde, gegen die eine Wegweisung verfügt werden solle, grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Art 3 aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art 3 verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Solche Gründe, die ein derartiges Risiko aufzeigen und den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten, konnte der Beschwerdeführer zu 1. jedoch nicht geltend machen. Die Beschwerdeführer haben in Albanien Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie verfügen überdies im Heimatland über Familienangehörige, die sie bei einer Rückkehr auch unterstützen können. Sie besitzen nach wie vor aufrechte Reisedokumente und waren nur wenige Monate im Ausland. Folglich war den Anträgen in der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen und spruchgemäss zu entscheiden.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 06. März 2015