VGH 2015/016
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Aufsichtsbeschwerde
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Januar 2015, LNR 2015-28 BNR 2015/15 REG 0121
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 3. Februar 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Januar 2015, LNR 2015-28 BNR 2015/15 REG 0121, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 59.- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Email vom 29. Oktober 2014 an Minister H übermittelte der Beschwerdeführer der Regierung einen Schriftsatz.
Im Email führte der Beschwerdeführer mit dem Betreff "***, Anklage" Folgendes aus:
In der Beilage übersende ich Ihnen eine Anzeige gegen die früheren ***organe der letzten Jahre, B, Amtsleiter der Amtsstelle AA, Abteilungsleiter der Amtsstelle AA, zusätzlich gegen Herrn E und jene Beamte, die mich bei einem Vortrag im Liechtenstein-Institut lebensgefährlich und ohne jeden Grund und Anlass zugerichtet haben und mir massive gesundheitliche Schädigungen zufügten. Trotz mehrmaliger Zusage und vielfacher Aufforderungen haben mir die jetzt leitenden ***beamten die Namen der beiden ***täter nicht bekanntgegeben. Zur Anzeige gehört auch das gesamte Verhalten des Abteilungsleiters der Amtsstelle AA und vermutlich auch des Amtsleiters der Amtsstelle AA im Zusammenhang mit meiner Zwangsunterbringung in der Valduna. Ich schicke Ihnen zur Valduna-Geschichte noch eine Mail, die sich mit dem Kriminalfall Valduna beschäftigt und schon an das Landgericht ergangen ist.
Der dem Email vom 29. Oktober 2014 angefügte Schriftsatz datiert vom 11. Juni 2014 und ist mit "Anzeige gegen leitende Personen der FL *** zuhanden Minister H betitelt. Er nennt den Verfasser und Absender nicht, ist nicht unterschrieben und enthält keine Anträge.
Die Regierung fasste in ihrer angefochtenen Entscheidung vom 13. Januar 2015 den Inhalt dieses Schriftsatzes wie folgt zusammen:
In dem betreffenden Schriftsatz weist der Anzeiger einleitend darauf hin, dass die Anzeige gegen Amtsleiter der Amtsstelle BB integrierender Bestandteil innerhalb der Anzeige gegen die leitenden organe sei, denn sie hätten bei praktisch allen Taten des Amtsleiters der Amtsstelle BB mitgewirkt, ihre Amtspflichten nicht wahrgenommen und schwere Delikte begangen. Dazu gehöre auch der ganze Komplex B-W, die ungetreue Geschäftsführung des TaK bis dato, am Schluss die Taten der *** im Zusammenhang mit den Vorkommnissen vom 4. April und 11. April. Weiterer Bestandteil der Anzeige sei das Mitwirken der FL-, insbesondere des ehemaligen Amtsleiters der Amtsstelle AA (B) und des Amtsleiters der Amtsstelle AA und des Abteilungsleiters der Amtsstelle AA bei den Delikten und Verbrechen des Amtsleiters der Amtsstelle BB, ihre Eigenverantwortung und die nicht wahrgenommene Aufsichtspflicht der Regierung.
Der Anzeiger bringt im genannten Schriftsatz u.a. Folgendes vor:
Der Amtsleiter der Amtsstelle BB habe nicht nur *** für seine korrupten Tätigkeiten missbraucht und eingespannt, sondern vor allem auch den ehemaligen Amtsleiter der Amtsstelle AA (B), den Amtsleiter der Amtsstelle AA sowie dessen Nachfolger als Abteilungsleiter der Amtsstelle AA, welcher ihm dies unumwunden gestanden hätte. Die Herren hätten ihn hinters Licht geführt, ihre Amtspflichten verletzt, er werde in aller Kürze auf konkrete Fälle eintreten. Der Amtsleiter der Amtsstelle BB spiele sich nicht nur als Herr über das ***gesetz auf, es laufend beugend, sondern auch als Herr über die ***organe und gebe auch dort den Befehlsgeber, pflege mit diesen Herren ein nötigendes Nahverhältnis und halte sie von ihren gesetzlichen Verpflichtungen ab. Wen wundere es, dass Amtsleiter der Amtsstelle BB durch seinen Einfluss selbst das Verhalten der Regierung bestimme, wofür die Angelegenheit "Entscheid" Opferhilfe vom 4. Dezember 2012 nur ein Beispiel sei.
Dem Amtsleiter der Amtsstelle AA wirft der Anzeiger amts- und rechtswidriges Verhalten vor. Der Amtsleiter der Amtsstelle AA habe durchaus ein korruptes Spiel betrieben zugunsten des Amtsleiters der Amtsstelle BB und der Täter und habe es verweigert, sein Amt gemäss Vorschrift zu führen. Weiter führt der Anzeiger aus, dass er Ende Oktober bei der *** Anzeige erstattet habe, da sein Telefon wochenlang von sechs Uhr abends bis acht Uhr morgens nicht mehr funktioniert und er zudem anonyme Drohtelefonate, darunter Morddrohungen, erhalten habe. Der Amtsleiter der Amtsstelle AA und G hätten die Anzeige am 22. November 2006 aufgenommen, jedoch sei in der Folge nicht das Geringste unternommen worden. G habe zudem bei drei Einschleichdiebstählen in sein Haus eine unrechtliche Rolle gespielt. Man habe mit allen Mitteln zu verhindern versucht, dass er die Verbrechen in B-W wie auch die unglaublichen Korruptionsangelegenheiten in FL aufdecken würde.
Der Anzeiger bringt weiter vor, dass er Ende November ein Telefon des Abteilungsleiters der Amtsstelle AA erhalten habe, dass von ihm Gewalt ausgehen würde. Von der darauffolgenden Unterredung mit Abteilungsleiter der Amtsstelle AA und Amtsleiter der Amtsstelle AA gebe es ein Protokoll, das derart tendenziös und unehrlich sei, dass man es Satz für Satz analysieren und widerlegen müsste. Im Anschluss an das Gespräch habe er Abteilungsleiter der Amtsstelle AA gebeten, seine Aussagen schriftlich zu bestätigen, woraufhin dieser erwidert habe, dass er dies nicht dürfe. Am 28. Februar 2014 habe er Abteilungsleiter der Amtsstelle AA einen dreiseitigen Brief geschickt, drin alle Fakten nennend und ihn über seine Rechte oder Nichtrechte informierend, den Amtsleiter der Amtsstelle BB definitiv in Frage stellend, sein Weisungsrecht in unrechtlichen Angelegenheiten in Abrede stellend. Der Brief berühre auch das Versagen des Landtags, die Pflichten des Ministers H gemäss StAG, die Verbrechen des Amtsleiters der Amtsstelle BB, die Nicht-mehr-Zuständigkeit des Amtsleiters der Amtsstelle BB, weil primär in alle diese Angelegenheiten involviert, den von Abteilungsleiter der Amtsstelle AA ins Feld geführten Rechtsdienst, die zur Problemlösung in FL und B-W versuchten Psychiatrisierungen seiner Person seit 2006, die Helferdienste der ***, des Amtsleiters der Amtsstelle AA, zugunsten des Amtsleiters der Amtsstelle BB. Der Abteilungsleiter der Amtsstelle AA habe auch bei den Attacken der *** im Liechtenstein-Institut vom 3. April 2014 mitgespielt. Bis heute habe man ihm trotz mehrmaliger Aufforderung die Namen der bei diesem Vorfall involvierten Beamten nicht bekannt gegeben. Der Abteilungsleiter der Amtsstelle AA habe bei der Einleitung der Überstellung in die Valduna zudem verhindert, dass sein Anwalt herbeigerufen werde.
Der Anzeiger gibt in seinem Schreiben an, dass diese Fakten auch als Klage an den VGH ergingen. Abschliessend hält er fest, dass die Regierung und der zuständige Minister H nichts unternehmen würden.
2. Mit Schreiben vom 24. November 2014 bestätigte die Regierung gegenüber dem Beschwerdeführer den Eingang des Schriftsatzes vom 11. Juni 2014 und teilte ihm mit, dass der Schriftsatz mangelhaft sei. Sie führte aus, aus dem Schriftsatz sei nicht ersichtlich, ob es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter der Landespolizei gemäss Art. 23 LVG oder um eine Anzeige bezüglich strafrechtlich relevanter Vorwürfe handle. Eine zulässige Beschwerde müsse insbesondere die Beschwerdegründe und Anträge sowie die Beweismittel, durch welche die tatsächlichen Vorbringen gestützt und bewiesen werden sollten, enthalten.
Die Regierung ersuchte den Beschwerdeführer, seine Eingabe bis spätestens 5. Dezember 2014 zu verbessern. Sie wies darauf hin, dass die Regierung den Antrag des Beschwerdeführers gemäss Art. 96 Abs. 3 LVG zu verwerfen habe, wenn die Regierung bis zum 5. Dezember 2014 keine Nachricht vom Beschwerdeführer erhalte.
3. Die Regierung führte in ihrer angefochtenen Entscheidung vom 13. Januar 2015 aus, dass der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Nachfrist zur Verbesserung seines Schriftsatzes nicht auf das Schreiben der Regierung vom 24. November 2014 reagiert habe.
4. Mit Entscheidung vom 13. Januar 2015, LNR 2015-28 BNR 2015/15 REG 0121, wies die Regierung die als Anzeige gegen leitende Personen der FL Landespolizei betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2014 zurück.
Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 11. Juni 2014 sei nicht schlüssig nachvollziehbar, ob es sich um eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Landespolizei gemäss Art. 23 LVG wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen oder wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung handle, deren Behandlung in den Zuständigkeitsbereich der Regierung falle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils undeutlich formuliert und meist pauschal gefasst, Zusammenhänge seien unklar, insbesondere fehlten konkrete Beschwerdegründe und Beschwerdeanträge sowie Beweismittel, durch welche die Beschwerdegründe gestützt und bewiesen werden sollten. Insgesamt seien die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend substantiiert und das Begehren des Beschwerdeführers jedenfalls nicht klar erkennbar. Auch sei der Schriftsatz vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden.
Da der Beschwerdeführer keine Nachbesserung seines Schriftsatzes eingebracht habe, sei die Eingabe gemäss Art. 96 Abs. 3 LVG aus formellen Gründen zurückzuweisen bzw. zu verwerfen.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 16. Januar 2015, erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2015 Vorstellung an die Regierung.
6. Die Regierung trat auf diese Vorstellung nicht ein und leitete die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiter (LNR 2015-178 BNR 2015/157 vom 10. Februar 2015).
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung zu LNR 2015-28 BNR 2015/0015 und LNR 2015-178 BNR 2015/0157 bei und bot dem Beschwerdeführer die Möglichkeit an, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Vorstellung vom 3. Februar 2015 zu äussern.
Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die angefochtene Regierungsentscheidung vom 13. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 zugestellt (siehe "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments"). Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung bei der Poststelle Vaduz iS von Art. 19 Zustellgesetz. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Hinterlegung durch die Poststelle Vaduz schriftlich verständigt. Mit der Hinterlegung gilt das zuzustellende Dokument, hier die Regierungsentscheidung vom 13. Januar 2015, als zugestellt (Art. 19 Abs. 3 Zustellgesetz).
Die Beschwerdefrist betrug 14 Tage und lief vom 17. bis 30. Januar 2015. Der Beschwerdeführer erhob seine Vorstellung gegen die Regierungsentscheidung vom 13. Januar 2015 erst am 03. Februar 2015. Sie ist somit verspätet und deshalb zu verwerfen (Art. 96 Abs. 3 LVG).
2. Die Vorstellung bzw. Beschwerde vom 03. Februar 2015 ist aus einem weiteren Grund zu verwerfen:
Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss u.a. die Beschwerdegründe, die Anträge, das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden sollen, enthalten (Art. 93 Abs. 2 LVG). Dies bedeutet, dass denjenigen, der gegen eine Entscheidung der Regierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebt, die Rüge- und Substantiierungspflicht trifft. Der Beschwerdeführer muss in seinem Rechtsmittel konkret auf die angefochtene Entscheidung eingehen und ausführen, welche Entscheidungsgründe angefochten werden (Rügepflicht) und aus welchen Gründen eine solche Anfechtung erfolgt (Substantiierungspflicht) (LES 2014, 155; LES 2015, 25).
Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer diese Pflichten verletzt. Die Regierung wies mit ihrer angefochtenen Entscheidung vom 13. Januar 2015 die Anzeige des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2014 wegen Formmängeln, die vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht behoben wurden, zurück. Auf diese Entscheidungsgründe geht der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung bzw. Beschwerde vom 03. Februar 2015 mit keinem Wort ein.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998 Nr. 157). Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 5'000.00 (§ 4 Ziff. 17 Bst. a Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 42.00.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2015