VGH 2015/022
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragsteller: B
beide: Flüchtlingsheim
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 24. Februar 2015, LNR 2015-228 BNR 2015/190 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015
entschieden:
1. Der Antrag vom 12. März 2015, den Antragstellern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Antragsteller zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre beiden minderjährigen Kinder sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten am 03. Dezember 2014 in Liechtenstein ein und stellten bei der Landespolizei ein Asylgesuch, weil sie im Heimatland von maskierten Männern bedroht und erpresst worden seien. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige biometrische Reisepässe der Republik Serbien sowie als Beweismittel einen abgelehnten Antrag auf Erteilung von Sozialhilfe und ein psychologisches Attest für den Antragsteller zu 1. vor.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 05. Dezember 2014 und anschliessende Befragung vom selben Tag durch das Ausländer- und Passamt (APA) ergab, dass die Antragsteller und deren Kinder zuvor bereits am 17. November 2010 in Schweden, am 17. August 2011 in Deutschland, am 26. Juli 2012 erneut in Deutschland und am 14. Oktober 2013 in den Niederlanden um Asyl angesucht hatten. Doch niemand hätte sie aufgenommen. Sie seien in der Folge immer freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt, lediglich aus Deutschland seien sie ausgeschafft worden. Am 03. Dezember 2014 seien sie erneut über Mazedonien mit Flug von Skopje nach Basel ausgereist, weil sie gehört hätten, dass Liechtenstein sie aufnehmen werde. Die Familie sei gesund, lediglich der Antragsteller zu 1. sei psychisch krank und benötige Medikamente.
2. In einer gemeinsamen Befragung der Antragsteller durch das APA am 16. Januar 2015 gab der Antragsteller zu 1. an, er sei Händler und verkaufe Waren an kleinere Händler sowie am Markt, habe dafür aber keine Bewilligung. Er finde, es sei ausreichend, die Gebühren und den Tisch zu bezahlen, was er regelmässig mache. Eine Bewilligung sei sehr teuer, mit viel administrativem Aufwand verbunden und hierzu müsste er ein Geschäft haben. Seit 2010/2011 würden in Zivil gekleidete Inspektoren der Polizei ihn ständig (an anderer Stelle: bei Razzien zwei Mal pro Jahr) kontrollieren und seine Ware beschlagnahmen, weil er Roma sei und viele Waren sowie mehr Auswahl habe als die anderen. Jene des serbischen Nachbarkollegen sei nie beschlagnahmt worden. Er habe seine offiziell gekaufte Ware nicht verkaufen dürfen und somit keine Möglichkeit, selbst zu arbeiten. Deshalb habe er mit dem Handel von Waren aufhören wollen, der Antrag auf Sozialhilfe sei jedoch nicht bewilligt worden, weil das monatliche Einkommen zu hoch gewesen sei. Der Antragsteller zu 1. betonte, dass er damit nicht sagen wolle, dass er ganz arm sei, er habe für sich und die Familie sorgen können. Er habe nie eine andere Berufstätigkeit als die genannte ausgeübt. Sein Vater, der in einer Firma gearbeitet und Aktien verkauft habe, habe ihn bis zu dessen Tod 2013 finanziell unterstützt und sie hätten in dessen grossen Haus zusammengelebt. Als einzigem Sohn habe ihm sein Vater auch alles vererbt, dies sei nun aber weitgehend aufgebraucht. Die früheren Asylgesuche habe er gestellt, weil es ihm unmöglich gemacht worden sei, von seiner Arbeit zu leben. Die letzte Beschlagnahmung sei im Jahr 2013 erfolgt, kurz bevor die Familie in die Niederlande gereist sei. Wegen diesen Beschlagnahmungen habe er nie Kontakt zu den Behörden aufgenommen und auch keine Beschwerde eingereicht. Dies würde ihm nur noch mehr Probleme bereiten und er hätte eine hohe Geldstrafe bekommen.
Serbien hätten sie verlassen, weil am 02. Dezember 2014 maskierte Leute in ihr unverschlossenes Haus gekommen seien und die Ware des Antragstellers zu 1. mitgenommen hätten. Er wisse nicht, ob es sich bei den drei unbekannten Maskierten um Inspektoren, die Polizei oder die Mafia gehandelt habe. Gewalt sei keine angewandt worden. Die Männer hätten ihnen befohlen, sich auf den Boden zu legen und gedroht, dass sie die Familie umbringen würden, sollte die Polizei benachrichtigt werden. Eine Meldung an die Polizei hätte aber auch keinen Sinn gemacht, weil diese nichts unternehmen würde. Deshalb hätte er keine andere Wahl gehabt, als zu fliehen.
3. Mit Entscheidung vom 24. Februar 2015, LNR 2015-228 BNR 2015/190 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Antragsteller würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen. Im Unterlassungsfall wurden Zwangsmittel angeordnet. Die Kosten verblieben beim Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung fest, dass die Antragsteller serbische Staatsangehörige und zuvor in Serbien wohnhaft gewesen seien. Der Antragsteller zu 1. habe ein psychisches Leiden und sei diesbezüglich im Heimatland beim Facharzt gewesen, der ihm 2013 gegen seine Angst- und depressiven Zustände ein Medikament verschrieben habe. Das Gesundheitssystem in Serbien funktioniere ausreichend. Der Antragsteller zu 1. führe seit 2010 eine Lebensexistenz als Kleinhändler in der Umgebung von Vranje in Serbien und habe vom Vater finanzielle Unterstützung erhalten, bis dieser verstorben sei. Dessen zweistöckiges Haus befinde sich nach wie vor im Besitz des Antragstellers zu 1. Inspektoren der Polizei in Zivil hätten zweimal jährlich, zuletzt 2013, Razzien durchgeführt und dabei die Ware des Antragstellers beschlagnahmt. Der Antragsteller zu 1. bezahle Standgebühren, besitze jedoch keine Bewilligung, um seine Waren zu verkaufen und habe sich nie um eine solche bemüht. Folglich werde bezweifelt, dass nur die Volksgruppenzugehörigkeit und die behauptete Diskriminierung Grund für die Beschlagnahmung gewesen sei. Vielmehr habe er seine Waren mangels Bewilligung illegal verkauft und sei sich dessen auch bewusst gewesen, weil er von einer hohen Geldstrafe ausgehe, falls er sich diesbezüglich an die Polizei wenden würde. Auch der Sozialhilfeantrag sei nicht aufgrund ethnischer Diskriminierung, sondern aufgrund des zu hohen Einkommens abgelehnt worden. Die Antragsteller könnten einen solchen erneut stellen, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben seien. Am 02. Dezember 2014 seien die Antragsteller durch drei unbekannte maskierte Täter in ihrem Haus überfallen und bedroht worden, wobei die maskierten Männer alle Waren und das Bargeld (Umsatz) mitgenommen hätten. Die Antragsteller hätten keine Anzeige bei der Polizei erstattet, sondern Serbien sogleich verlassen. Mit diesem Vorbringen würden die Antragsteller keine asylrelevanten Punkte geltend machen, vielmehr seien wohl wirtschaftliche Gründe Auslöser für die Ausreise gewesen. Die Wegweisung sei überdies möglich, zulässig und zumutbar, weil den Antragstellern in Serbien eine adäquate medizinische Behandlung sowie Wohnraum und bei Erfüllung der Voraussetzungen auch die lebensnotwendigen Sozialleistungen zur Verfügung stünden.
Zur Würdigung des Sachverhaltes wurden diverse Länderberichte vom APA beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben wurden.
4. Diese Entscheidung wurde den Antragstellern am 26. Februar 2015 mit Post zugestellt und durch das APA mit Hilfe eines Dolmetschers am 05. März 2015 summarisch zusammengefasst sowie der Spruch der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Ihnen wurde hervorhebend mitgeteilt, dass sie nun die Möglichkeit hätten, binnen 14 Tagen Beschwerde gegen den Regierungsentscheid zu erheben.
Die Antragsteller gaben an, die Entscheidung verstanden zu haben. Der Antragsteller zu 1. gab dazu an, er wisse nicht, wie er dies der Polizei melden könne, wenn die maskierten Menschen ihn bedroht und gesagt hätten, sie würden ihn töten. Die Antragsteller hätten in Serbien kein Arbeitsrecht, würden jedoch arbeiten wollen. Sie hätten auch keine Sozialhilfe erhalten. Betreffend eines Rechtsmittels seien sie bereits beim Anwalt gewesen.
5. Der bevollmächtigte Vertreter der Antragsteller brachte mit Schreiben vom 12. März 2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters ein.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des APA sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. April 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellten in Liechtenstein am 03. Dezember 2014 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist rechtzeitig und zulässig.
2. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (Michael Bydlinski, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 2. Aufl., 2. Band/1. Teilband, Wien 2002, § 63, Rz. 20; vgl. auch Urteil des StGH vom 14.05.2013 zu 2012/190).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. VGH 2010/14 vom 29. April 2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124, bestätigt durch StGH 2004/006, beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2011/65 Erw. 8.1 auf www.gerichtsentscheidungen. li; VGH 2012/028 Erw. 7. abrufbar unter: www.gerichtsentscheidungen.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Die Antragsteller haben bereits vier Asylverfahren im Dublin-Raum erhalten, sind jedes Mal nach Serbien heimgekehrt und nunmehr gezielt nach Liechtenstein ausgereist.
4. Die Antragsteller machen in ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe geltend, dass sie aufgrund der beigelegten Vermögensbekenntnisse nicht in der Lage seien, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dass die Antragsteller finanziell bedürftig und nicht der deutschen Sprache mächtig sind, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht angezweifelt und findet auch darin seinen Niederschlag, dass bereits die Regierung angeordnet hat, dass die Kosten des Verfahrens beim Land verbleiben sollen.
5. Die Antragsteller bringen in ihrem Antrag weiter vor, dass das Beschwerdeverfahren schon deshalb weder mutwillig noch aussichtslos sei, weil den Antragstellern die Entscheidung der Regierung lediglich per Post zugestellt worden sei, obwohl diese über keinerlei Deutschkenntnisse verfügen würden. Die Entscheidung der Regierung sei damit weder übersetzt, noch ein Dolmetscher entsprechend beigestellt worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Das Beschwerdeverfahren stelle sohin die einzige Möglichkeit für die Antragsteller dar, sich im Beschwerdeverfahren entsprechend zu äussern und entsprechende Beweisanträge zu stellen, weshalb die Beigebung eines Rechtsvertreters notwendig sei.
Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe kann der Verwaltungsgerichtshof einerseits deshalb nicht folgen, weil den Antragstellern durch ausführliche Befragungen vor dem APA mit Hilfe eines Dolmetschers ausreichend die Möglichkeit geboten worden ist, alles Fluchtrelevante sowie etwaige Wegweisungshindernisse vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Andererseits geht aus den Akten des APA hervor, dass die Entscheidung der Regierung den Antragstellern durch das APA mit Hilfe eines Dolmetschers am 05. März 2015 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind. Die Antragsteller wurden zudem aufmerksam gemacht, dass sie die Möglichkeit hätten, binnen 14 Tagen Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung zu erheben. Die Antragsteller konnten sich zur Regierungsentscheidung äussern und Fragen stellen, wobei sie angaben, alles verstanden zu haben. Sie bekräftigten dies unzweifelhaft mit ihrer Unterschrift auf dem Gesprächsprotokoll vom 05. März 2015, weshalb auf die im Verfahrenshilfeantrag diesbezüglich beantragte Parteiverhandlung verzichtet werden kann. Folglich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, wie im Verfahrenshilfeantrag vom 12. März 2015 geltend gemacht wird, weil die Ausführungen im vorliegenden Antrag hinsichtlich einer unterbliebenen Übersetzung unrichtig sind und der Aktenlage widersprechen. Dass die Antragsteller ihrerseits noch vor der Übersetzung der Entscheidung durch das APA gemäss Art. 11 AsylG einen Rechtsanwalt aufgesucht haben, kann der Regierung nicht als Verfahrensmangel angelastet werden.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens hält der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (StGH 2015/3 vom 19. Januar 2015).
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt auch gemäss jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/3 vom 23. März 2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar, jedoch dem Rechtsvertreter zugestellt worden; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Die Antragsteller machen im gegenständlichen Antrag erneut geltend, in Serbien aufgrund ihrer Volksgruppe diskriminiert worden zu sein. Sie würden der Volksgruppe der Roma angehören, die bekanntermassen in massiver Weise in Serbien unterdrückt werde. Das bestehende gesetzliche Diskriminierungsverbot sei ausschliesslich theoretischer Natur, denn die Roma würden in Serbien nach wie vor zu den Ärmsten der Armen im Land gehören. Durch die Massnahmen Serbiens, die Wirtschaft anzukurbeln, würde diese Volksminderheit noch mehr ins Abseits gedrängt. Hätten die Antragsteller bisher vom Verkauf diverser Waren leben können, seien derartige Warenverkäufe nunmehr strengstens untersagt bzw. würden eine entsprechende Lizenz voraussetzen. Eine solche könne jedoch nur an jene Personen erteilt werden, welche über eine entsprechende finanzielle und wirtschaftliche Stabilität verfügen und befähigt seien, die behördlichen Anforderungen zu erfüllen. Hierzu seien die Antragsteller jedoch nicht in der Lage und könnten somit ihren Lebensunterhalt nicht wie auf bisherige Weise verdienen. Reformen in menschenrechtlicher Hinsicht und damit dem Bestreben nach einer tatsächlichen Gleichberechtigung oder Akzeptanz der Roma in Serbien gebe es nicht.
Die Regierung hat hierzu in ihrer Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht haben. Die Regierung hebt dabei zu Recht hervor, dass die Antragsteller aus Serbien stammen, einem EU-Beitrittskandidatenland, das seit 2014 in aktiven Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union steht und dem laut den Länderfeststellungen in der Entscheidung der Regierung ein gutes Zeugnis ausgestellt wird. Die Lage der Minderheiten habe sich merklich verbessert und es gebe ausreichend Anlaufstellen sowie keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis bei einer starken Verbesserung der Polizeiarbeit. Allerdings sei die Zahl der Armen seit 2009 wieder deutlich angestiegen, wobei insbesondere auch die Minderheit der Roma besonders betroffen sei.
Für Serbien ist weiter festzuhalten, dass dies auch ein Mitgliedstaat des Europarates seit 2003 (www.coe.int) und ein Land ist, das gemäss Art. 25 Bst r) Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
8. Es gilt für die Antragsteller somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Die Antragsteller haben jedoch lediglich in den Raum gestellt, einer massiven Diskriminierung im Heimatland ausgesetzt zu sein, ohne hierfür konkrete Beweise vorlegen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2015/3) ex ante und prima facie auf Grund der Aktenlage und des gesamten Vorbringens der Antragsteller im Verfahren wie auch im vorliegenden Antrag die Aussichtlosigkeit einer Beschwerde zu prüfen und keine eigenen Sachverhaltserhebungen anzustellen. Den im Antrag gestellten Beweisanträgen auf Parteiverhandlung und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens sowie auf weitere Beweisaufnahme war folglich nicht zu entsprechen.
Auch das Vorbringen der Antragsteller enthält aus den folgenden Gründen keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung: Der Antragsteller zu 1. wurde jahrelang vom Vater finanziell unterstützt, der einer ordentlichen Beschäftigung nachging und die Familie des Antragstellers zu 1. miternährt hat. Sie haben alle in dessen grossen, mehrstöckigen Wohnhaus mit 4 Schlafzimmern gewohnt und er hat die Warenankäufe des Antragstellers zu 1. finanziert. Nach dem Tod des Vaters ist das Vermögen und damit auch das Haus, das vom Antragsteller zu 1. bei Ausreise versperrt wurde und folglich noch in dessen Eigentum steht, an den Antragsteller zu 1. übergegangen. Dieser verfügt also über Grundbesitz und Wohnraum im Heimatland. Alleine daraus zeigt sich schon, dass die Antragsteller nicht jener grossen Diskriminierung und Armut ausgesetzt sein können, die sie im Verfahrenshilfeantrag geltend zu machen versuchen.
Der Antragsteller zu 1. hat sich im Heimatland vielmehr nicht an die gesetzlichen Regeln gehalten, sondern seine illegalen Marktverkäufe und seine Handelstätigkeit fortgesetzt, obwohl er nicht über die vorgeschriebene Bewilligung verfügte. Eine Beschlagnahmung seiner illegal verkauften Ware kann aber nicht als Diskriminierung des Antragstellers zu 1. aufgrund seiner Volksgruppe gesehen werden, sondern ist vielmehr als Verstoss gegen die gesetzlichen Regelungen des Heimatlandes zu werten. Dabei muss es für einen Staat zulässig sein, den Verkauf von Waren an gewisse Voraussetzungen zu binden, um Ordnung und Sicherheit zu wahren und den Schwarzmarkthandel hintanzuhalten. Dies dient nicht zuletzt abgabenrechtlichen Zwecken und damit insbesondere dem öffentlichen Interesse. Dass es bei diesen Beschlagnahmungen oder auch sonst zu Übergriffen gegen den Antragsteller zu 1. durch die Sicherheitsbehörden oder durch andere Händler, Verkäufer oder Käufer gekommen sei, hat dieser nicht behauptet.
Der Antragsteller zu 1. wurde von seinem Vater mit ausreichend finanziellen Mitteln versorgt, um wie von ihm betont, besonders viele und verschiedene Waren ankaufen sowie die beschlagnahmten Waren jeweils ersetzen zu können. Es kann damit nicht dem Staat Serbien angelastet werden, wenn sich der Antragsteller zu 1. um eine entsprechende Lizenz nie auch nur bemüht hat, weil ihm unter anderem der administrative Aufwand hierfür zu gross war. Entgegen den Ausführungen im Verfahrenshilfeantrag hat auch niemand ein Recht darauf, den früher bereits nicht offiziell ausgeübten Beruf - der Antragsteller will laut eigenen Angaben nie offziell beschäftigt oder tätig gewesen sein - weiter auszuüben. Daraus kann ebenfalls keine asylrelevante Diskriminierung abgeleitet werden. Zudem treffen diese Regelungen die gesamte Bevölkerung. Die Antragsteller sind laut ihren Angaben auch beim Büro für Arbeitslose gemeldet, konnten jedoch von diesem nicht vermittelt werden. Sie haben aber zu keinem Zeitpunkt im Verfahren angegeben, dass und wie sie sich selbst aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht hätten. Den Antragstellern wurde überdies nicht aus Gründen der Volksgruppendiskriminierung die Gewährung der Sozialhilfe verweigert, sondern aufgrund ihres Vermögens bzw. die Schwellen überschreitenden Einkommens. Deshalb hat die Regierung zu Recht festgehalten, dass die Antragsteller bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erneut einen Antrag auf Sozialhilfe stellen können, was auch den Länderfeststellungen entspricht.
Eine derartige Diskriminierung aufgrund der Volksgruppe, wie dies im Verfahrenshilfeantrag angeführt wird, dass Asylrelevanz erlangt werden könnte, ist folglich für die Antragsteller auszuschliessen. Bis auf die rechtlich korrekte Beschlagnahmung der Waren bei halbjährlichen Razzien von 2010 bis Herbst 2013, der Bindung der vom Antragsteller zu 1. gewünschten Berufstätigkeit an die erforderliche Bewilligung und die Abweisung des Antrages auf Sozialhilfe aufgrund Nichtvorliegens der Voraussetzungen machten die Antragsteller keinerlei Kontakte oder Probleme mit den Behörden geltend. Aus den Länderfeststellungen ist zudem ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden willens und in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Es gibt mehrere öffentliche Anlaufstellen, um Diskriminierungen geltend zu machen. Somit hat die Regierung den Antragstellern zu Recht vorgehalten, dass sie sich wegen den Überfalls nicht an die Sicherheitsbehörden gewandt haben, die willens und in der Lage wären, ihnen zu helfen.
9. Im Lichte dieser Ausführungen haben die Antragsteller somit weder im Vorbringen vor dem APA noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Serbien für die Antragsteller ein sicherer Herkunftsstaat ist.
An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass die Antragsteller bereits ihr fünftes Asylverfahren führen. Seit dem Jahr 2010 haben sie jährlich in einem der Mitgliedstaaten des Dublin-Regimes ein letztlich unbegründetes Asylgesuch gestellt und sind in der Folge nach wenigen Monaten jeweils wieder nach Serbien zurückgereist oder dorthin ausgeschafft worden.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist folglich auch ein Beschwerdeverfahren in diesem nunmehr fünften Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen.
Diese Einschätzung entspricht auch jener des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015 E.3. und E. 5.3.; abrufbar unter: www.bvger.ch), welches eine Beschwerde in einem gleich gelagerten Fall ebenfalls als offensichtlich unbegründet beurteilt und darauf hingewiesen hat, dass nach der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Roma in Serbien nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen und ihnen die Inanspruchnahme des dortigen Rechtssystems zuzumuten sei (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-3992/2014 vom 28. Juli 2014 S. 9; E-6682/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich sei festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden.
10. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Serbien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil der Antragsteller zu 1. eine adäquate medizinische Behandlung in Serbien erhalte, dort über Wohnraum verfüge und die Antragsteller im Bedarfsfall auch die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten könnten.
Dem hält der Verfahrenshilfeantrag entgegen, der Antragsteller zu 1. leide an einer massiven psychischen Erkrankung und erhalte in Serbien nicht die notwendige Hilfe. Die Angst, dorthin zurückkehren zu müssen, die Aussichtslosigkeit und Hilflosigkeit der dort zu erwartenden Lebensbedingungen habe zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung des Antragstellers zu 1. geführt, der an Schlaflosigkeit, depressiven Störungen sowie fehlendem Lebenswillen leide. Es stelle einen schwerwiegenden Mangel dar, dass die Regierung keine weitere medizinische Abklärung zum Gesundheitszustand unternommen habe. Wenn aber eine Person aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, in ihr Heimatland zurückzukehren, sei die Wegweisung unzumutbar. Eine Rückkehr nach Serbien würde für die Antragsteller nicht ohne schwerwiegende sowie lebensbeeinträchtigende bzw. lebensbedrohliche Konsequenzen bleiben.
11. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür haben die Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht, sie verfügen zudem über gültige Reisedokumente, die sie bereits für ihre Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet haben und mit denen sie problemlos wieder in ihr Heimatland zurückreisen können.
12. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 lit.a) AsylG gefährdet ist oder sie gemäss lit. b) leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015 E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aber aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat in Bezug auf Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien vielmehr die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Fall D. v. the United Kingdom, EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). So sah der EGMR im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05, abrufbar unter: www.echr.coe.int) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufweisen würden, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
Auch in seiner jüngsten Entscheidung (Fall M.T. v. Schweden, EGMR 26. 2. 2015, Appl. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) hat der EGMR erneut festgehalten, dass Fremde, gegen die eine Wegweisung verfügt werden solle, grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Dem Vorbringen der Antragsteller hält die Regierung in ihrer Entscheidung aber zu Recht entgegen, dass es in Serbien ein funktionierendes Gesundheitssystem gibt und der Antragsteller auch bereits entsprechenden Zugang hatte. Angehörige der Roma geniessen zudem gemäss den Länderfeststellungen der Regierung im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitbevölkerung.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für die Antragsteller, die in das EU-Beitrittskandidatenland und den Mitgliedstaat des Europarates Serbien zurückkehren sollen, somit nicht vor.
13. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Die Antragsteller haben keine Umstände geltend gemacht und es sind auch dem Verwaltungsgerichtshof solche nicht bekannt, wonach die Antragsteller in Serbien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wären und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass Roma in Serbien aufgrund ihrer Ethnie sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht Benachteiligungen (Schikanen sowie Diskriminierungen) ausgesetzt sein können. Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierung können nicht völlig ausgeschlossen werden, doch erreichen die Benachteiligungen nicht ein Ausmass, welches eine Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 6.3.2; D-3637/2013 vom 18. Juli 2013, E. 6.4.2; E-2688/2013 vom 28. Mai 2013, S. 7: abrufbar unter: www.bvger.ch). Gerade gegen behördliche Übergriffe sind laut den in der Regierungsentscheidung angeführten Länderfeststellungen zahlreiche Anlaufstellen eingerichtet worden und auch die Sicherheitsbehörden sind willens und in der Lage entsprechenden Schutz zu gewähren. Die Rückkehr der Antragsteller nach Serbien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten.
14. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch die Zumutbarkeit einer Wegweisung der Familie aufgrund ihrer individuellen Situation zu beurteilen. Die Antragsteller versuchen zwar für sich eine wirtschaftliche, soziale und medizinische Notlage anzugeben, allerdings kann auch diesen Argumenten aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden:
Die Antragsteller stellen in Liechtenstein Asylgesuche, die sie offensichtlich, wie die Regierung aufgezeigt hat, lediglich mit wirtschaftlichen und sozialen Interessen und damit begründen, dass der Antragsteller zu 1. medizinischer Behandlung bedürfe. Dem hält die Regierung aber zu Recht entgegen, dass es in Serbien ein funktionierendes Gesundheitssystem gibt und der Antragsteller zu 1. auch bereits Zugang hatte, weil er einen Befund eines Facharztes vorlegen kann und entsprechende Medikamente im Heimatland erhalten hat. Auch bei einer Rückkehr werden die Antragsteller medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können, sollten sie eine solche benötigen. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb die Antragsteller im Heimatland schwerwiegende lebensbeeinträchtigende, - bzw. lebensbedrohliche Konsequenzen erleiden sollten, wie sie dies im Verfahrenshilfeantrag hinsichtlich einer Unzumutbarkeit der Wegweisung in den Raum stellen.
Dabei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht - wie dies auch bereits die Regierung nicht getan hat - dass der Antragsteller zu 1. nachweislich an psychischen Problemen leidet. Auch mag die Unsicherheit seines Aufenthaltes zu einer Verschlechterung beitragen, überdies hat der Antragsteller zu 1. vor dem APA angegeben, er habe seit einem Monat die Medikamente nicht mehr eingenommen. Auf diese Faktoren ist jedenfalls bei einer allfälligen Ausschaffung der Antragsteller Rücksicht zu nehmen, sollten diese nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. Diese Gründe können jedoch nicht per se den Vollzug der Wegweisung in ein EU-Beitrittskandidatenland mit funktionierender Grundversorgung unzumutbar machen, in welchem der Antragsteller zu 1. bereits medizinische Hilfe erhalten hat und für das keine Hinweise vorliegen, dass er eine solche nicht wieder erhalten wird.
Bei Erkrankung könnte nämlich nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist (vgl. hierzu auch die schweizerische Rechtsprechung, BVGer D-1645/2014 vom 07.04.2014 E 5.2.2., abrufbar unter: www.bvger.ch, mit Verweis auf BVGE 2009/2 E 9.3.2.). Damit setzt dieses Kriterium einerseits ein schweres körperliches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland voraus (vgl. Peter Bolzli, Vorläufige Aufnahme, in: Migrationsrecht Kommentar, 2012, 3. Aufl., Art. 83 RN 17). Es bestehen aber nachweislich entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland, zu denen der Antragsteller zu 1. auch Zugang hat.
Damit ist aber auch der Regierung, die von einer psychischen Erkrankung des Antragssteller zu 1. ausgegangen ist, sich inhaltlich dem vorgelegten Gutachten angeschlossen und das Gesundheitssystem geprüft hat, kein Verfahrensmangel vorzuwerfen, wenn sie kein zusätzliches Gutachten zum Gesundheitszustand eingeholt hat.
Insgesamt haben die Antragsteller somit keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten, aufgezeigt. Vielmehr haben die Antragsteller in Serbien Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sollten sie nicht in der Lage sein, Arbeit zu finden und verfügen sie über kein Einkommen, so können sie Sozialhilfe beantragen und werden eine solche bei Vorliegen aller Kriterien auch erhalten. Sie können auch die in den Länderfeststellungen der Regierung festgehaltenen sonstigen Unterstützungsmassnahmen des Landes, wie Kindergeld etc., beantragen. Sie verfügen überdies im Heimatland über ein mehrstöckiges Haus und Grundbesitz. Nicht zuletzt haben sie im Heimatland auch Familienangehörige, die die Antragsteller bei einer Rückkehr ebenfalls unterstützen können. Sie werden folglich nicht in eine derart aussichtlose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Ihre Reisedokumente sind überdies nach wie vor gültig und die Antragsteller waren nur wenige Monate im Ausland. Auch das Kindeswohl könnte einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, weil sich die Familie erst seit kurzer Zeit in Liechtenstein befindet, hier nicht von einer Verwurzelung der zwei minderjährigen Kinder auszugehen ist und diese gemeinsam mit ihren Eltern, von denen sie aufgrund ihres Alters abhängig sind, in ihr Heimatland zurückkehren werden.
15. Da somit zusammengefasst ein allfälliges Beschwerdeverfahren insgesamt als offenbar aussichtslos qualifiziert werden muss, ist den Antragstellern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Den Antragstellern muss überdies auch bewusst gewesen sein, nachdem sie erfolglos bereits vier Asylgesuche innerhalb des Dublin-Regimes, zu dem auch Liechtenstein und die Schweiz gehören, gestellt haben, dass ihnen bei unveränderten Rahmenbedingungen nach dem AsylG kein Schutz zukommen kann und sie auch in ihrem fünften Asylverfahren einen weiteren negativen Entscheid erhalten werden. Somit ist aber bereits das Asylgesuch als solches als mutwillig zu qualifizieren, weshalb dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung gelten muss.
16. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
17. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. April 2015