VGH 2015/024
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A xxxxxx Schweiz
wegen: Pensionsversicherung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. Februar 2015, VBK 2014/46
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 11. März 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. Februar 2015, VBK 2014/46, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 21.01.2008 wurde die Alterspension des Beschwerdeführers ab dem 01.02.2008 von der Pensionsversicherung für das Staatspersonal (PVS) auf CHF 23'651.00 pro Jahr bzw. CHF 1'970.90 pro Monat festgesetzt. Nach einer Überprüfung des Versicherungsverhältnisses des Beschwerdeführers verfügte die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein (SPL) als Rechtsnachfolgerin der Pensionsversicherung für das Staatspersonal am 25.07.2014 wie folgt:
"1. Ihre Alterspension beträgt mit Wirkung ab 01. Februar 2008 CHF 22'315.80 pro Jahr bzw. CHF 1'859.65 pro Monat. 2. Die Teuerung für die Alterspension per 01. Januar 2009 beträgt CHF 63.25 pro Monat. Somit beträgt Ihre Alterspension inklusive Teuerung CHF 1'922.90 pro Monat. 3. Der Sicherungsbeitrag, der für Ihre Alterspension ab 01. Juli 2014 in Abzug gebracht wird, beträgt CHF 55.35 pro Monat. 4. Ab 01. August 2014 wird Ihnen der Betrag von CHF 1'710.70 pro Monat ausbezahlt (Alterspension pro Monat inklusive Teuerung, abzüglich Sicherungsbeitrag und abzüglich Quellensteuer). 5. Rückwirkend erfolgt eine einmalige Rückforderung der nicht verjährten Differenz Ihrer Alterspension von CHF 115.00 pro Monat inklusive Teuerung ab 01. August 2009 bis 31. Juli 2014 (60 Monate, abzüglich des im Juli 2014 zuviel verrechneten Sicherungsbeitrages von CHF 6.90 und zuzüglich der Quellensteuer für die Monate Januar bis Juli 2014 von CHF 1'097.95 (7 x CHF 156.85), gesamt CHF 7'991.05."
Laut der Begründung der Verfügung sei bei einer Überprüfung des Versicherungsverhältnisses des Beschwerdeführers von der PVS festgestellt worden, dass per 01.01.1999 die bis dahin bestandene Kürzung des versicherten Lohnes von CHF 35'480.00 unberechtigt um CHF 2'110.00 auf CHF 37'590.00 erhöht worden sei. Zudem sei im Februar 2005 ein im Vergleich zum Januar 2005 um CHF 8'552.00 tieferer Beitragslohn abgerechnet worden, der zu einer Erhöhung von CHF 7'396.00 des versicherten Lohnes geführt habe. Da bereits im März 2005 der Beitragslohn wieder dem Beitragslohn vom Januar 2005 entsprochen habe, folge daraus richtigerweise eine entsprechende Kürzung von CHF 7'428.00 des versicherten Lohnes. Die Differenz von CHF 32.00 zwischen der Erhöhung per 01.02.2005 und der Kürzung per 01.03.2005 ergebe sich aus den im Februar 2005 auf tieferem Lohnniveau geleisteten Beiträgen. Die Nachberechnung des Versicherungsverhältnisses habe ergeben, dass per 01.02.2008 eine Kürzung des versicherten Lohnes des Beschwerdeführers von CHF 35'512.00 resultiere statt CHF 30'194.00 und aufgrund dieser Abweichung die von der PVS verfügte Alterspension um CHF 1'335.20 pro Jahr zu hoch sei und richtig CHF 22'315.80 pro Jahr bzw. CHF 1'859.65 pro Monat betrage. Gemäss dem Pensionsversicherungsgesetz, das auf den vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsbestimmungen des neuen Gesetzes noch zur Anwendung komme, seien unrichtig festgesetzte Leistungen zu berichtigen und zuviel ausbezahlte Beträge samt Zinsen zurück zu zahlen. Auf die Zahlung von Zinsen sei verzichtet worden (Art. 8 PVG). Die Verjährungsfrist von 5 Jahren werde ab dem Stichtag der einsetzenden Korrektur per 01.08.2014 zurück gerechnet (60 Monate). Aufgrund des Wegzuges des Beschwerdeführers in die Schweiz per 01.01.2014 werde rückwirkend eine Quellensteuer von aktuell 12 % der Alterspension unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 30 % in Abzug gebracht.
2. Gegen die Verfügung vom 25.07.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2014 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK). Er beantragte, dass ihm die Pension im bisherigen Umfang zu zahlen sei, allfällige fehlende Reserven vom liechtensteinischen Staat an die SPL nachzuzahlen und dem Beschwerdeführer die bereits reduzierten Pensionsrenten nachzuzahlen seien. Falls die Beschwerde abgewiesen werde, verlange er Einsicht in die gesamten verwendeten Rechnungsgrundlagen. Zur Begründung führte er an, dass die bis anhin entrichtete Pension im Vergleich zu der bei der Einstellung des Beschwerdeführers ursprünglich erwarteten bereits reduziert gewesen sei. Diese Reduktion sei eine Folge seiner rechtswidrigen Kündigung durch die FMA. Bei seiner Einstellung im Jahr 1996 beim AVW sei ihm zugesichert worden, er sei entsprechend dem damals geltenden Beamtengesetz unkündbar. Von sich aus habe er nie gekündigt, sondern den Anstellungsvertrag bei der FMA als Ergänzung zu seiner Anstellung beim liechtensteinischen Staat betrachtet. Wenn jetzt angeblich plötzlich Reserven fehlen würden, um die seit 2009 geleistete und damit faktisch garantierte Pension zu bezahlen, müsse der Staat das fehlende Geld als Schadenersatz in die Pensionsversicherung nachzahlen. Die Verfügung sei ein schwerer Verstoss gegen Treu und Glauben und in Anbetracht seiner prekären finanziellen Verhältnisse auch ein Härtefall.
3. Nachdem die VBK die Beschwerde des Beschwerdeführers an die SPL zur Stellungnahme weiterleitete, gelangte diese am 19.08.2014 an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass in Härtefällen auf eine Rückforderung teilweise oder ganz verzichtet werden könne. Damit eine Härtefallprüfung gemacht werden könne, werde der Beschwerdeführer ersucht, verschiedene Unterlagen einzureichen (die Veranlagungsverfügung der Gemeinde 2012 mit Beilagen, Steuererklärung 2013, allfällige Belege für ausserordentliche Lebenskosten und allfällige Kopie einer Verfügung über die Krankenkassenprämienverbilligung). Der Beschwerdeführer antwortete gleichen tags und teilte mit, er habe im Moment keine Unterlagen zur Verfügung.
4. Zu der Stellungnahme der SPL vom 29.08.2014, in der ausgeführt wurde, dass eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben nicht gegeben sei, da allfällige dienstrechtliche Vorkommnisse, die in die aktive Berufszeit des Beschwerdeführers fielen, für die Anwendung des PVG nicht von Belang seien und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Unterlagen für die Prüfung des Härtefalls eingereicht habe, äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.09.2014. Soweit von Belang machte er geltend, dass es für den vorliegenden Akt von willkürlichem staatlichen Rentenklau keinerlei technische Begründung, keine versicherungstechnischen Belege und Angaben über die Berechnungsmethoden gebe. Die plötzlich durchgeführte "Berechnung" sei mit den Methoden einer willkürlichen Geheimwissenschaft erfolgt. Er verlange daher Einsicht in sämtliche Unterlagen, Berechnungs-Grundlagen, Buchhaltung, Protokolle, Revisionsberichte und sonstige notwendigen Informationen, damit die gefällte Entscheidung überprüft werden könne. Seine Einkommensverhältnisse seien dem Staat Liechtenstein aufgrund seiner Steuererklärungen bekannt. Aufgrund der Kürzung seiner Rente um CHF 327.00 betrage sein gegenwärtiges Bruttoeinkommen vor Steuer und Krankenkasse monatlich ungefähr CHF 3'580.00, bei vernachlässigbarem geringen Vermögen. Nach Bezahlung der Krankenkassenprämien und der Steuern könnte das Nettoeinkommen etwa CHF 2'600.00 betragen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass bei gewissen Leuten der "Härtefall" zugebilligt worden sei.
5. Nachdem dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin der gesamte VBK-Akt 2014/46 und der Akt der PVS jeweils als pdf-scan von der VBK per Email zugeschickt worden waren, nahm er mit Schreiben vom 26.11.2014 noch einmal Stellung. Er brachte vor, dass die Akten unvollständig seien, da insbesondere die Verfügung und deren Begründung, weshalb der Beschwerdeführer wieder in die Vorsorgestiftung aufgenommen worden sei, nachdem ihm gekündigt und er in der Folge aus der PVS ausgeschlossen worden sei, fehle. Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Akten willkürlich und intransparent dargestellt würden und die Verfügung aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Kürzung der Pension als nichtig anzusehen sei. Hinsichtlich der Begründung des Härtefalls reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der 2. Seite des Versicherungsausweises der Krankenkasse sowie eine Kopie der Steuerveranlagung 2011 ein. Dazu führte er aus, dass er für das Jahr 2013 noch keine Steuererklärung habe erstellen können und die für das Jahr 2012 nach seinem Umzug ins Tessin nicht mehr gefunden habe.
6. Mit Schreiben vom 17.12.2014 bzw. 23.12.2014 reichten die PVS bzw. die Regierung Dokumente bezüglich der Aufnahme des Beschwerdeführers als externes Mitglied in die PVS ein.
7. Mit Entscheidung vom 26.02.2015 gab die VBK der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die Verfügung der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein vom 25.07.2014. In der Begründung stellt die VBK zunächst die liechtensteinische und insbesondere die schweizerische Lehre und Rechtsprechung zu den wohl erworbenen Rechten dar und kommt dann zum Schluss, dass die Voraussetzungen für diese im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Das Gesetz selber sehe eine Korrektur der Renten vor und dem Beschwerdeführer sei auch keine explizite Zusicherung über die Höhe seiner Rente gemacht worden. Im Übrigen erachte die VBK die Begründung der SPL hinsichtlich der Korrektur (Reduktion) der Alterspension des Beschwerdeführers für nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe keine Gründe vorgebracht, die Zweifel an dieser Begründung der Versicherung hätten aufkommen lassen. Deswegen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterbezahlung der Pension in der bisherigen Höhe abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die gesamten verwendeten Rechnungsgrundlagen sei obsolet geworden, da ihm die VBK den gesamten PVS-Akt habe per Email zukommen lassen. Auch die von der SPL und der Regierung nachgereichten Unterlagen seien ihm zur Kenntnis gebracht worden. Da der Beschwerdeführer nicht die geforderten Dokumente eingereicht und nur pauschale Angaben zu seinen vermögensrechtlichen Verhältnissen gemacht habe, könne die VBK keine Härtefallprüfung vornehmen.
8. Gegen die Entscheidung der VBK erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die durch die VBK bestätigte Verfügung der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein aufheben und die Stiftung anweisen, die frühere Pension weiter zu bezahlen und zurück behaltene Beträge zu erstatten; eventualiter sei auf die Rückforderung wegen eines Härtefalls zu verzichten.
Mit Schreiben vom 31.03.2015 nahm die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein zu der Beschwerde vom 11.03.2015 Stellung.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der VBK und der PVS/SPL für den Beschwerdeführer bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10.06.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 01.02.2008 von der PVS eine Alterspension in Höhe von CHF 1'970.90 und ab 01.01.2009 in Höhe von CHF 2'037.90 (Teuerung) bezog. Per Einschreiben wurde der Beschwerdeführer am 11.06.2014 von der PVS darüber informiert, dass bei einer internen Prüfung seines Versicherungsverhältnisses festgestellt worden sei, dass ihm von der PVS per 01.02.2008 fälschlicherweise eine zu hohe Alterspension zugesprochen worden sei. Die falschen Berechnungen wurden aufgezeigt und der Beschwerdeführer aufgefordert, hierzu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers über sein früheres Arbeitsverhältnis mit dem Land Liechtenstein, seinen Übertritt in die FMA und seine fristlose Entlassung durch Letztere im Jahre 2005 mussten keine getroffen werden, da dieser Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant ist.
2. Unter Verweis auf Art. 21 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG), LGBl. 2013 Nr. 329, wonach auf hängige Verfahren das bisherige Recht, also das Pensionsversicherungsgesetz (PVG), LGBl. 1989 Nr. 7, zur Anwendung gelangt, haben beide Vorinstanzen die vorliegende Rechtssache nach dem PVG beurteilt. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass das Verfahren erst mit der Zustellung der eingeschriebenen Verfügung der SPL vom 25.07.2014 begonnen habe. Alles Vorgeplänkel sei juristisch allenfalls als "Androhung eines Verfahrens" zu verstehen oder als Vorbereitung und interne Prüfung, ob man ein Verfahren einleiten wolle oder nicht.
Das Verwaltungsverfahren erster Instanz kann in drei Abschnitte gegliedert werden, nämlich in das Einleitungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und das Schlussverfahren. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amtes wegen oder auf Parteiantrag durch die Behörde oder Amtsperson (Art. 47 Abs 1 LVG). Für die amtswegige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ist im LVG kein bestimmter Verwaltungsakt vorgeschrieben. Nach Aussen wird die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens z.B. duch eine Aufforderung zur Stellungnahme bekannt (Art. 64 Abs. 3 LVG), womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beginnt. Durch das Ermittlungsverfahren sollen die "tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Verwaltungssache" von der Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs festgestellt werden (Art. 54 ff. LVG). Unter den Voraussetzungen von Art. 48 LVG kann ein Ermittlungsverfahren entfallen. Soweit ein Verwaltungsverfahren nicht durch Einstellung oder durch Vornahme eines beantragten Aktes erledigt wird, hat die Behörde im Schlussverfahren eine Entscheidung (Verfügung) zu erlassen (Art. 78 ff. LVG).
Aus dem Akt der PVS/SPL über den Beschwerdeführer, der diesem von der VBK per pdf-scan zugestellt wurde, ergibt sich, dass das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers überprüft wurde, der externe Versicherungsexperte der PVS, Gion Caviezel, am 01.05.2014 eine Korrektur der Alterspension des Beschwerdeführers vorgenommen hat und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2014 aufgefordert wurde, zu dieser Korrektur Stellung zu nehmen. Das Verfahren zur Korrektur der Alterspension des Beschwerdeführers war somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates am 01.07.2014 bereits hängig, weswegen die Vorinstanzen gemäss Art. 21 SBPVG zu Recht das alte PVG zur Anwendung gebracht haben.
3. Die VBK hat die jüngst ergangene Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Vertrauensschutz und den wohlerworbenen Rechten bezüglich der Pensionen des Staatspersonals, die sich auf die Schweizer Lehre und Rechtsprechung stützt, korrekt wiedergegeben und diese im gegenständlichen Fall richtig angewendet. Demnach werden sozialversicherungsrechtliche Ansprüche nur dann als wohlerworbene Rechte anerkannt, wenn sie vom sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV erfasst werden, was voraussetzt, dass ihre Unabänderlichkeit ausdrücklich auf dem Wege der Gesetzgebung oder individuell zugesichert worden ist. Zudem können diejenigen vorsorgerechtlichen Leistungen als wohlerworben und vertrauensgeschützt betrachtet werden, welche die Versicherten mit ihren Beiträgen und denjenigen ihrer Arbeitgeber finanziert haben (StGH 2013/183, www.gerichtsentscheidungen.li). Keine dieser Voraussetzungen ist im streitgegenständlichen Fall gegeben. Vielmehr ist in Art. 8 Abs. 1 PVG ausdrücklich vorgesehen, dass unrichtig festgesetzte Leistungen zu berichtigen und zu viel oder zu wenig ausbezahlte Beträge zurück zu erstatten oder nachzuzahlen sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es im Übrigen irrelevant, welche vorinstanzliche Entscheidung der Staatsgerichtshof in StGH 2013/183 zu beurteilen hatte (in casu einen Landtagsbeschluss), da nicht die Lösung des Einzelfalls, sondern die allgemeine Beurteilung des Vertrauensschutzes und der wohlerworbenen Rechte durch den Staatsgerichtshof auf nachfolgende Fälle anzuwenden ist. Dem Beschwerdeführer ist jedoch dahin gehend Recht zu geben, dass ihm die VBK zu Unrecht seine Gutgläubigkeit abgesprochen hat. Warum der Beschwerdeführer aufgrund "seiner ständigen Kritik an der PVS" die Fehlerhaftigkeit der berechneten Rentenhöhe hätte erkennen können, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn der Beschwerdeführer als xxx beim Amt für Volkswirtschaft bzw. bei der FMA im Bereich Versicherungsaufsicht gearbeitet haben soll, mussten ihm die im Januar 1999 und im Februar/März 2005 passierten Fehler nicht auffallen.
4. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er bereits in seiner Beschwerde an die VBK ausdrücklich verlangt habe, dass er für den Fall, dass seine Beschwerde abgewiesen werde, Einsicht in die gesamten Rechnungsgrundlagen erhalte. Diese seien dem Beschwerdeführer jedoch nicht ausgehändigt worden, auch während seiner Anstellung beim Staat sei ihm die Einsicht in diese Unterlagen immer verweigert worden.
Als Beispiel für die von ihm verlangten "mathematischen Rechnungsgrundlagen" führt der Beschwerdeführer die sog. Sterblichkeits-Tafeln, den Rechnungszins, die Wahrscheinlichkeiten für Witwen- und Waisenrenten und den verwendeten Formalapparat an. Er hat jedoch keinerlei Ausführungen gemacht und für den Verwaltungsgerichtshof ist es auch nicht ersichtlich, warum die verlangten Unterlagen für die Überprüfung der Korrektur seiner Rente wesentlich sind. Eine Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Ausrichtung einer Versicherung und deren mathematischen Grundlagen kann jedoch nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens stattfinden. Dem Beschwerdeführer wurden im Übrigen im Jahr 2001 seine Fragen zu den mathematischen Rechnungsgrundlagen und der Anlagepolitik der PVS durch die zuständigen Fachpersonen ausführlichst beantwortet (Schreiben der PVS vom 12.09.2001 samt der Stellungnahmen der Beratungsgesellschaft für die 2. Säule AG und der Complementa AG).
Die SPL hat in ihrer Verfügung vom 25.07.2014 dargelegt, dass es in den Jahren 1999 und 2005 bei der Angabe des versicherten Lohnes zu Fehlern gekommen ist. Zum Einen wurde eine ungerechtfertigte Kürzung des versicherten Lohnes aufgrund der Lohnerhöhung per 01.01.1999 und zum Anderen die nicht erfolgte Kürzung des versicherten Lohnes aufgrund der fehlenden Registrierung des im Februar 2005 reduzierten Beschäftigungsgrades korrigiert. Der Beschwerdeführer macht nun nicht geltend, dass die Korrektur per März 2005 - die Korrektur im Januar 1999 erfolgte sowieso zugunsten des Beschwerdeführers - zu Unrecht erfolgt ist, weil im Februar 2005 sein Beschäftigungsgrad nicht reduziert gewesen ist oder die Zahlen falsch berechnet wurden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die Korrektur der Alterspension nochmals überprüfen zu lassen, zumal vor Erlass der Verfügung der SPL die Korrektur durch den externen Experten Gion Caviezel überprüft wurde.
5. Der Beschwerdeführer moniert, die VBK habe sich geweigert, eine Härtefallprüfung vorzunehmen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer sowohl von der SPL wie auch der VBK (email vom 14.11.2014) aufgefordert wurde, bestimmte Belege zur Prüfung eines Härtefalls vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 26.11.2014 lediglich eine Kopie der Steuerveranlagung 2011, nach welcher sein steuerpflichtiger Erwerb CHF 21'010.00 betrug, und die zweite Seite des Versicherungsausweises der Krankenkasse, in dem eine Monatsprämie von CHF 523.55 ausgewiesen wird, bei der VBK eingereicht. Aufgrund dieser Dokumente war es der VBK tatsächlich nicht möglich, eine Härtefallprüfung vorzunehmen. Allein durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 10.09.2014, wonach sein gegenwärtiges Bruttoeinkommen ungefähr CHF 3'580.00 bei vernachlässigbarem geringen Vermögen betrage und ihm nach Bezahlung der Krankenkassenprämien und der Steuern noch CHF 2'600.00 übrig blieben, kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die verfügten Nachzahlungen erlassen werden können. In welchen Fällen bisher ein Härtefall anerkannt wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht weiter zu prüfen, da das Ergebnis nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer für die Prüfung, ob bei ihm ein Härtefall vorliegt, Beweisunterlagen einzureichen hat und nur das Vorbringen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend ist.
Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, das teils beleidigend teils polemisch ist, wird der Verwaltungsgerichtshof nicht weiter eingehen.
6. Die Höhe der Kosten des Verfahrens richtet sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Bemessungsgrundlage beträgt CHF 10'751.05 (Rückforderungsbetrag in Höhe von CHF 7'991.05 + doppelter Jahresbetrag der Kürzung der Alterspension von CHF 115.00 pro Monat). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2015