VGH 2015/028
VGH 2015/028
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: F Gesellschaft Britische Jungferninseln
wegen: Akteneinsicht bei FIU, Auskunft von FIU
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. März 2015, LNR 2015-313 BNR 2015/280 REG 7449
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015
entschieden:
1. Die beiden Beschwerdeverfahren zu VGH 2015/027 und VGH 2015/028 werden zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden. Führender Akt ist jener zu VGH 2015/027.
2. Der Säumnisbeschwerde vom 23. März 2015 zu VGH 2015/027 und der Beschwerde vom 26. März 2015 zu VGH 2015/028 wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. März 2015, LNR 2015-313 BNR 2015/280 REG 7449, und die Verfügung der Stabstelle Financial Intelligence Unit vom 28. April 2014, AZ 2014-0229, aufgehoben werden und die Stabstelle Financial Intelligence Unit angewiesen wird, binnen vier Wochen über den Akteneinsichtsantrag der Beschwerdeführer zu 1. und 2. vom 8. April 2014, die Akteneinsichtsanträge der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. vom 15. April 2014 und 26. September 2014 und den Auskunftsantrag der Beschwerdeführer zu 1. bis 6. vom 16. April 2014 zu entscheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
A. Zum Verfahren VGH 2015/028:
1. Am 8. April 2014 stellten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. bei der Stabstelle Financial Intelligence Unit (FIU) einen Akteneinsichtsantrag.
Die Beschwerdevertreter teilten der FIU mit, sie würden die Interessen von (1.) Herrn A in seiner Funktion als Stifter und Erstbegünstigter der C Stiftung sowie von (2.) Herrn B als Stifter und Erstbegünstigter der D Stiftung vertreten. Wie sie (die Beschwerdevertreter) von Seiten der Organe des J Anstalt (Frau M und Herrn N) sowie der K Bank erfahren hätten, würden diese die Ansicht vertreten, dass die erwähnten Stiftungen C und D von Herrn O indirekt beherrscht würden. Zumal Herr O in der Verordnung LGBl. 2014 Nr. 58 über Massnahmen gegen bestimmte Personen aus der Ukraine namentlich genannt sei, seien die Organe des J Anstalt und der K Anstalt der Auffassung, dass sämtliche Vermögenswerte in den genannten Stiftungen C und D per Gesetz über die Durchsetzung Internationaler Sanktionen (ISG) blockiert seien. J Anstalt und die K Bank verweigerten seit Anfang März 2014 nicht nur jegliche Verfügung über die Vermögen der beiden Stiftungen. Trotz mehrfacher Nachfrage und Aufforderung verweigerten J Anstalt und die K Bank auch jeglichen Informationsaustausch mit ihren Mandanten. Insbesondere erfolge keine Erklärung, weshalb seitens J Anstalt und der K Bank unterstellt werde, O übe die indirekte Kontrolle über die Stiftungen C und D aus. Schliesslich gingen J Anstalt und die K Bank rechtswidrig offenbar von einer Informationssperre aus. Das ISG kenne - im Gegensatz zum SPG - jedoch keine Informationssperre. Erst nach ihrer Intervention habe ca. einen Monat nach faktischer Vermögenssperre am 26.03.2014 ein Treffen mit den Organen des J Anstalt und der K Bank stattgefunden. Ihre Mandanten hätten dort erfahren, dass eine Mitteilung an die FIU erstattet worden sei. Die Information, wann eine solche Mitteilung erfolgt sei und welchen Inhalt diese Mitteilung habe, sei bis heute verweigert worden. Ohne Kenntnis des Inhalts dieser Mitteilung sei es ihren Mandanten nicht möglich, zur Aufklärung beizutragen. Das ISG verweise hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens in Art. 9 Abs. 3 auf das LVG. Zumal die Interessen ihrer Mandanten direkt von der faktischen Vermögenssperre betroffen seien, seien diese "Parteien" im Sinne von Art. 31 LVG. Insbesondere verfügten ihre Mandanten gemäss Reglement der Stiftungen jeweils über einen klagbaren Begünstigtenanspruch und greife die faktische Vermögens- und Informationssperre direkt in deren Vermögensrecht ein. Als Parteien hätten ihre Mandanten einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Zugang zu den Verfahrensakten. Im Namen ihrer Mandanten beantragten die Beschwerdevertreter vollständige Akteneinsicht in das ihre Mandanten A, C Stiftung, B und D Stiftung betreffende Verfahren vor der FIU.
2. Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilten die Beschwerdevertreter der FIU mit, sie würden nun auch die C Stiftung und die D Stiftung vertreten. Sie würden nun auch im Namen dieser Stiftungen vollständige Akteneinsicht in das bei der FIU gegen das Vermögen der C Stiftung und der D Stiftung behängende Verfahren beantragen. Sie ersuchten um Erstellung einer vollständigen Kopie des gesamten Aktes, insbesondere der Meldung der vormaligen Stiftungsräte gemäss ISG, aller mit dieser Meldung vorgelegten Dokumente und aller allfällig weiteren Unterlagen.
3. Mit Schreiben vom 15. April 2014 teilte die FIU den Beschwerdevertretern mit, dass die Akteneinsichtnahme verweigert werde.
4. Mit Schreiben vom 16. April 2014 teilten die Beschwerdevertreter der FIU mit, dass sie der guten Ordnung halber den bereits mündlich gestellten Antrag auf Erledigung ihres Antrages auf Akteneinsicht im Wege einer Verfügung wiederholten.
5. Mit Verfügung vom 28. April 2014 wies die FIU den Antrag auf Akteneinsicht von A und B vom 08. April 2014 ab.
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 13. Mai 2014 Beschwerde an die Regierung.
7. Mit Entscheidung vom 12. August 2014 zu LNR 2014-1042 BNR 2014/993 REG 7449 (Spruchpunkt 1.) gab die Regierung der Beschwerde vom 15. Mai 2014 insoweit statt, als die angefochtene Entscheidung der FIU vom 28. April 2014 aufgehoben und die Rechtssache an die FIU zur neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet wurde. Die Regierung führte aus, die FIU habe mit ihrer Entscheidung vom 28. April 2014 nicht über alle Anträge der Verfahrensparteien entschieden. Deshalb leide die angefochtene Entscheidung an einem schweren Formmangel, welcher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führe. Die FIU habe im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob und allenfalls auf welcher Rechtsgrundlage den Verfahrensparteien die beantragte Akteneinsicht zu gewähren sei.
8. Mit Schreiben vom 25. September 2014 ersuchte die FIU die Beschwerdevertreter um Terminvorschläge zur Durchführung der beantragten Akteneinsichtnahme.
9. Mit Schreiben vom 26. September 2014 erweiterten die Beschwerdevertreter ihre Akteneinsichtsbegehren gegenüber der FIU. Sie führten aus, dass die Wahrnehmung des Termins zur Akteneinsicht am 3. Oktober 2014 keinen Verzicht auf eine neuerliche Entscheidung der FIU darstelle. Die Beschwerdeführer legten grössten Wert darauf, dass Einsicht in den kompletten Akt gewährt werde. Dies heisse, dass sämtliche Aufzeichnungen, sei es in Form von Aktennotizen, Emails, Briefen oder sonstigen informellen Schriftstücken, offengelegt würden. Hervorgehoben sei besonders die Relevanz von Schriftverkehr und sonstigen Dokumenten, welche einen Informationsfluss mit dem Ausland beinhalteten. Den Beschwerdeführern sei die lückenlose Nachvollziehbarkeit des Informationsflusses, d.h. vollständige Information darüber, von wem die FIU welche Informationen aufgrund welcher Vorgänge erhalten und an wen sie diese weitergeleitet habe, besonders wichtig. Die Beschwerdeführer bezogen sich diesbezüglich auf die Akten 2014-0229 und 2014-0505 der FIU.
Abschliessend hielten die Beschwerdevertreter fest, dass sie sich vorbehielten, eine Entscheidung der FIU in einer begründeten, rechtsmittelfähigen Verfügung zu verlangen, sollte die FIU die Akteneinsicht, aus welchen Gründen auch immer, nicht vollständig gewähren.
10. Am 03. Oktober 2014 nahmen die Beschwerdevertreter bei der FIU Akteneinsicht in folgende Dossiers (Akten) der FIU: 2014-0158, 2014-0171 bis 2014-0178, 2014-0180 bis 2014-0190, 2014-0229, 2014-0249 und 2014-0505. Sie erhielten die von ihnen bei der Akteneinsichtnahme begehrten Fotokopien.
11. Am 17. November 2014 erhoben die Beschwerdeführer bei der Regierung eine Säumnisbeschwerde. Sie beantragten, die Regierung wolle über den Antrag auf Akteneinsicht in die bezüglich der Beschwerdeführer bei der FIU geführten Akten entscheiden und der FIU auftragen, dass diese den Beschwerdeführern vollständige Akteneinsicht in die A, B, C Stiftung und D Stiftung betreffenden Verfahren vor der FIU gebe.
Sie führten zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde aus, dass die Regierung mit Entscheidung vom 12. August 2014 die Rechtssache an die FIU zur neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet habe. Den Beschwerdeführern sei jedoch keine neue Entscheidung der FIU zugestellt worden. Somit sei die FIU säumig und es könne Säumnisbeschwerde (Devolutionsantrag) an die Regierung erhoben werden (Art. 90 Abs. 6a LVG).
Weiters führten sie aus, sie hegten grosse Zweifel daran, dass ihnen am 03. Oktober 2014 von der FIU vollumfängliche und vollständige Einsicht gewährt worden sei. Nach erfolgter Akteneinsicht am 03. Oktober 2014 hätten die Beschwerdevertreter die FIU daher ausdrücklich um eine schriftliche, rechtsmittelfähige Bestätigung, dass die Akteneinsicht vollumfänglich gewesen sei, ersucht. Ein informierter Vertreter der FIU habe den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass eine solche Bestätigung ausgestellt werde.
Die Beschwerdeführer wollten Rechtssicherheit, dass die Akteneinsicht in sämtliche Akten gewährt worden sei, welche die FIU bezüglich der Beschwerdeführer führe. Sollte die Akteneinsicht nicht in sämtliche Akten gewährt worden sein, so verlangten die Beschwerdeführer Auskunft darüber, weshalb ihnen welche Akten vorenthalten würden und auf welcher rechtlichen Grundlage ein solches Vorenthalten basiere.
12. Zu dieser Säumnisbeschwerde vom 17. November 2014 nahm die FIU mit Schreiben vom 23. Januar 2015 gegenüber der Regierung Stellung.
13. Hierzu äusserten sich die Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015.
14. Mit Entscheidung vom 10. März 2015 zu LNR 2015-313 BNR 2015/280 REG 7449 entschied die Regierung wie folgt: Der Verwaltungsbeschwerde der Herren A und B sowie der C Stiftung und der D Stiftung, alle vertreten durch H Rechtsanwälte AG, Schaan, wird stattgegeben. Der Antrag der Herren und B sowie der C Stiftung und der D Stiftung, alle vertreten durch H Rechtsanwälte AG, Schaan, auf vollumfängliche Akteneinsicht wird abgewiesen. Die Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 300.-- ist (...) an die Landeskasse zu entrichten.
15. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 12. März 2015, erhoben die Beschwerdeführer am 26. März 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VGH 2015/28). Sie fochten die Regierungsentscheidung vollumfänglich an und beantragten, der Verwaltungsgerichtshof möge die angefochtene Entscheidung aufheben und den Beschwerdeführern vollständige Akteneinsicht in die bei der FIU geführten Akten, die die Beschwerdeführer betreffen, gewähren.
B. Zum Verfahren VGH 2015/027:
16. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. April 2014 teilten die Beschwerdevertreter der FIU mit, dass sie weiters die E Gesellschaft und die F Gesellschaft vertreten. Sie beantragten umgehend Auskunft zu den gespeicherten Daten gemäss dem Gesetz über die Information der Bevölkerung. Sie beantragten diese Auskunft in schriftlicher Form. Die Auskunft wolle auch alle auf Papier vorhandenen, nicht elektronisch gespeicherten Daten enthalten. Weiters beantragten sie die Auskunft, ob die Behörde der Meinung sei, diese Daten auf Basis des Gesetzes über die Stabstelle Financial Intelligence Unit inne zu haben oder ob diese die Daten nur auf Basis des ISG inne habe. Soweit die Behörde davon ausgehe, nach dem Gesetz über die FIU Daten inne zu haben, ersuchten sie um Klärung, welche Anhaltspunkte von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei oder organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung vorlägen und warum ihre Mandanten mit solchen Vorwürfen in Verbindung gebracht würden.
17. Am 25. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an die Regierung wegen der Nichterledigung des Antrages auf Auskunft zu den gespeicherten Daten.
18. Am 12. August 2014 entschied die Regierung zu LNR 2014-1042 BNR 2014/993 REG 7449 (Spruchpunkt 2.), die Säumnisbeschwerde vom 25. Juli 2014 abzuweisen.
19. Dagegen wurde am 28. August 2014 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
20. Dieser gab mit Urteil vom 31. Oktober 2014 zu VGH 2014/076 der Beschwerde insoweit statt, als die angefochtene Regierungsentscheidung diesbezüglich aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
21. Am 19. November 2014 nahm die Regierung vom Urteil VGH 2014/076 Kenntnis (LNR 2014/1524 BNR 2014/1484 REG 1523).
22. Da jedoch keine neuerliche Regierungsentscheidung erging, erhoben die Beschwerdeführer am 23. März 2015 eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
C. Zum verbundenen Verfahren VGH 2015/027 und VGH 2015/028:
23. Der Verwaltungsgerichtshof zog folgende Akten bei: Dossiers Nr. 2014-0158, 0171, 0173, 0174, 0187, 0188, 0229 der FIURegierungsakt LNR 2015-313 BNR 2015/0280Regierungsakt LNR 2014-1524 BNR 2014/1484Regierungsakt LNR 2014-1042 BNR 2014/0993VGH 2014/76
24. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 10. Juni 2015 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die beiden Beschwerdeverfahren VGH 2015/027 und VGH 2015/028 waren deshalb zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, weil sie inhaltlich zumindest teilweise ident sind, denn in beiden Verfahren beantragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, ihnen sei von der FIU in sämtliche Akten, Unterlagen und Daten, die sich auf die Beschwerdeführer beziehen, Einsicht zu gewähren und diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Die beiden Verfahren können somit nicht streng voneinander getrennt werden, sodass es auch aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll ist, sie zu verbinden. Die Beschwerdeführer wendeten auch nichts gegen eine solche Verbindung ein. Führender Akt ist jener zu VGH 2015/027, da dies der ältere der beiden gegenständlichen Akten ist und da zudem der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Sache schon zu VGH 2014/076 befasst war.
2. Die Akten, Unterlagen und Daten der FIU, in die die Beschwerdeführer Einsicht nehmen und zu denen die Beschwerdeführer Auskunft wollen, können in drei Bereiche eingeteilt werden, nämlich in Akten, Unterlagen und Daten (1.) nach dem Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41 (in der gültigen Fassung) ("ISG-Akten"), (2.) nach dem Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 27 (in der gültigen Fassung) ("SPG-Akten"), und (3.) sonstige Akten, Urkunden und Daten ("sonstige Akten").
3. Zu den „ISG-Akten“:
Am 28. Februar 2014 publizierte die Regierung die Verordnung über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der Ukraine, LGBl. 2014 Nr. 58 („Ukraine-Verordnung“). Mit dieser Verordnung wurde bestimmt, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang zur Ukraine-Verordnung befinden, gesperrt sind (Art. 1 Abs. 1). Zudem wurde (jedermann) verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 1 Abs. 2). Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 1 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabstelle FIU unverzüglich melden (Art. 4 Abs. 1). Im Anhang nach Art. 1 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (Liste der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1 richten) ist unter Ziff. 7. O, ***, aufgeführt.
In diesem Zusammenhang wurden folgende Meldungen von liechtensteinischen Finanzintermediären an die FIU erstattet: Am 13. März 2014 von I Anstalt (Dossier Nr. 2014-0158 der FIU);am 17. März 2014 von J Anstalt betreffend C Stiftung, D Stiftung , E Gesellschaft (Dossiers Nr. 2014-0173, 2014-0171 der FIU);am 18. März 2014 von der K Bank AG betreffend C Stiftung, E Gesellschaft, D Stiftung, L Gesellschaft (Dossiers Nr. 2014-0174, 2014-0187, 2014-0188 der FIU). In diese Dossiers haben die Beschwerdevertreter am 03. Oktober 2014 Einsicht genommen. Ihnen wurden die gewünschten Fotokopien aus diesen Dossiers am 06. Oktober 2014 übergeben (siehe entsprechende Aktennotizen im Dossier Nr. 2014-0229 der FIU). Auf weitere Ansprüche der Beschwerdeführer in Bezug auf die "ISG-Akten" wird weiter unten (Erw. 10.) eingegangen.
4. Zu den „SPG-Akten“ der FIU:
Sorgfaltspflichtige (vgl. Art. 3 SPG) haben u.a. die Pflicht, besondere Abklärungen zu tätigen, wenn im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen Sachverhalte oder Transaktionen auftreten, die Verdachtsmomente begründen, dass Vermögenswerte im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stehen (Art. 9 Abs. 4 SPG). Besteht hernach der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, müssen die Sorgfaltspflichtigen der FIU umgehend schriftlich Mitteilung machen (Art. 17 Abs. 1 SPG). Die Sorgfaltspflichtigen dürfen den Vertragspartner, die wirtschaftlich berechtigte Person oder Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass sie eine Mitteilung an die FIU erstattet haben (Art. 18 Abs. 3 SPG). All dies dient der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 165, 278 bis 278d StGB) (Art. 1 Abs. 1 SPG).
Aus all dem ist zu schliessen, dass die Verdachtsmitteilung eines Sorgfaltspflichtigen an die FIU gemäss Art. 17 Abs. 1 SPG der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens dient. Erste mit dem Ermittlungsverfahren befasste Behörde ist die FIU. Sie nimmt die Mitteilungen gemäss Art. 17 Abs. 1 SPG entgegen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Bst. a FIUG), beschafft Informationen aus öffentlich zugänglichen und nicht öffentlich zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c FIUG) und analysiert, ob tatsächlich ein Verdacht auf Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht (Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c FIUG). Erhärtet sich der Verdacht nicht, ist damit das Verfahren abgeschlossen. Erhärtet sich jedoch der Verdacht, leitet die FIU die Verdachtsmitteilung gemäss Art. 17 Abs. 1 SPG an die Staatsanwaltschaft weiter (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FIUG). Auch die weiteren Informationen, die sich die FIU aus öffentlich und nicht-öffentlich zugänglichen Quellen beschaffte und die der FIU zur Analyse der Verdachsmitteilung dienten, werden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (Art. 6 FIUG).
Die Staatsanwaltschaft hat dann die Sache von Amts wegen mit Unterstützung der Landespolizei aufzuklären und die Verdächtigen zu verfolgen (§ 21 Abs. 1 StPO). Sie kann durch die Landespolizei oder den Untersuchungsrichter Vorerhebungen führen lassen (§ 21a Abs. 1 StPO) und beim Untersuchungsrichter die Einleitung einer förmlichen Strafuntersuchung beantragen (§ 41 StPO). Sobald der Untersuchungsrichter die Untersuchung abgeschlossen hat, hat der Staatsanwalt seine Anträge zu stellen (§§ 157, 158 StPO), also, bei erhärtetem Verdacht, Anklage zu erheben (§ 161 StPO).
Die Entgegennahme einer Verdachtsmitteilung gemäss Art. 17 Abs. 1 SPG, deren Analyse unter Einbezug von Informationen, die sich die FIU aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Quellen beschafft und die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft sind also Teil des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Dementsprechend ist den betroffenen Personen von der FIU nach den Prinzipien der Strafprozessordnung und unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen des FIUG Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren. Zu diesen Akten gehören die von den Sorgfaltspflichtigen erstatteten Verdachsmitteilungen, die von der FIU zu diesen Verdachtsmitteilungen beschafften Informationen und das Weiterleitungsschreiben an die Staatsanwaltschaft.
Vom Einsichtsrecht können einzelne Aktenstücke, allenfalls sogar der gesamte Akt, ausgenommen werden, wenn die Befürchtung gerechtfertigt ist, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken oder Akten die Untersuchung erschwert werden könnte (§ 30 Abs. 2 StPO). Dies gilt insbesondere während den ersten fünf Werktagen ab Eingang einer Verdachtsmitteilung bei der FIU (vgl. Art. 18 Abs. 2 SPG). Das Akteneinsichtsrecht bei der FIU ist weiters durch die Bestimmungen von Art. 10 und 11 FIUG beschränkt.
Die FIU hat bisher den Beschwerdeführern die Einsicht in ihre "SPG-Akten" verwehrt, dies mit der Begründung, die Beschwerdeführer könnten die Akten beim Untersuchungsrichter einsehen. Dem könnte jedoch nur zugestimmt werden, wenn die FIU ihre Akten im Original der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter übermittelt hätte. Dass dem der Fall ist, ergibt sich aus nichts. Deshalb ist davon auszugehen, dass die FIU der Staatsanwaltschaft und dem Untersuchungsrichter "nur" Kopien ihrer Akten übermittelte und dass sich die Originalakten immer noch bei der FIU befinden. Den Beschwerdeführern kann also die Einsichtnahme in diese Akten bei der FIU nicht mit der Begründung verwehrt werden, die FIU führe kein Verfahren oder Kopien dieser Akten könnten von den Beschwerdeführern auch beim Untersuchungsrichter eingesehen werden.
5. Zu den „sonstigen Akten“ der FIU:
Die FIU beschafft ganz generell Informationen, welche für das Erkennen von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind (Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d FIUG). Sofern es sich dabei um personenbezogene Daten (Informationen und Unterlagen) handelt, haben die Betroffenen, hier die Beschwerdeführer, schon aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 32 LV; Art. 8 EMRK; StGH 2011/11, StGH 2013/36) Anspruch auf Einsicht. Ausnahmen bestehen dann, wenn es eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt, die Ausnahme verhältnismässig ist und nicht den Kerngehalt des Grundrechts tangiert.
Das FIUG schränkt das Auskunftsrecht ein, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen der Auskunft entgegenstehen, insbesondere wenn die Auskunfterteilung die Aufgabenerfüllung der FIU gefährdet oder wenn durch die Auskunftserteilung Informationsquellen gefährdet würden (Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Bst. a und b FIUG). Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen (Art. 10 Abs. 2 FIUG). Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 FIUG ist jedoch im Sinne des grundrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips einschränkend zu interpretieren: Wenn es kein öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der Herkunft von Daten oder des Empfängers von Übermittlungen gibt, ist von der FIU Auskunft zu erteilen. So ist in der Regel die Herkunft von Daten offenzulegen, wenn die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Wenn jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, dass die Herkunft von Daten geheim gehalten wird, ist keine Auskunft zu erteilen.
Die FIU beschafft sich Informationen auch aus nicht öffentlich zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c FIUG), so u.a. von ausländischen FIUs (Art. 7 Abs. 1 FIUG).
Die FIUs sind international in der sogenannten Egmont Group of Financial Intelligence Units organisiert. Zweck der Egmont-Gruppe ist es, die internationale Kooperation im Kampf gegen die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Hierzu dient u.a. der gegenseitige Informationsaustausch (vgl. www.fiu.li, www.egmontgroup.org). Die Egmont-Gruppe hat sich ein Regelwerk gegeben, so auch die Principles for Information Exchange between Financial Intelligence Units vom Juli 2013 (abrufbar unter www.egmontgroup.org). Danach gilt der Grundsatz, dass ausgetauschte Informationen vertraulich sind und nicht an andere Behörden oder an Drittpersonen weitergeleitet werden dürfen (Ziff. 28 bis 33, insbesondere 32). Deshalb darf die (liechtensteinische) FIU die Herkunft von Daten, die sie von ausländischen FIUs erhalten hat, nicht ohne Zustimmung der ausländischen FIUs offenlegen.
Das Informationsgesetz (Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Information der Bevölkerung, LGBl. 1999 Nr. 159 in der gültigen Fassung), auf welches das FIUG verweist (Art. 10 Abs. 1 FIUG), gewährt kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht als das FIUG. Auch nach dem Informationsgesetz besteht ein Einsichtsrecht nur insoweit, als nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 3 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1).
Das Datenschutzgesetz (vom 14. März 2002, LGBl. 2002 Nr. 55 in der gültigen Fassung, DSG) regelt eine Querschnittsmaterie. Abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen gehen dem DSG vor (Art. 2 Abs. 4 DSG; LES 2003, 91 [98 f.]; Philipp Mittelberger, Das Verhältnis der Geltung des Datenschutzgesetzes im Vergleich zu Spezialgesetzen am Beispiel des SPG-Bereichs, in: LJZ 2013, 117). Diesen Grundsatz wiederholt das DSG in Art. 12 Abs. 1 Bst. a, indem es bestimmt, dass die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Darüberhinaus kann eine Behörde die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Somit geht die Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 FIUG, wonach die Herkunft von Daten nicht offengelegt wird, dem Datenschutzgesetz vor. Allerdings muss der Inhaber der Daten, hier die FIU, angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt (Art. 12 Abs. 4 DSG).
Es liegt im Interesse des Landes Liechtenstein, Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Zu einer effizienten Bekämpfung ist es notwendig, international zusammenzuarbeiten und sich in entsprechenden Organisationen, wie hier der Egmont-Gruppe, zusammenzuschliessen. Die internationale Zusammenarbeit funktioniert nur, wenn sich die Behörden darauf verlassen können, dass sich alle beteiligten Behörden an die gemeinsamen Regeln halten. Die in der Egmont-Gruppe zusammengeschlossenen FIUs haben eine weitgehende Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und Quellen vereinbart, denn nur so ist ein rascher Informationsaustausch und damit eine effiziente Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung möglich.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die FIU den Beschwerdeführern bekannt zu geben hat, ob sie überhaupt personenbezogene Daten über die Beschwerdeführer bearbeitet, die nicht schon Teil der "ISG-Akten" und "SPG-Akten" der FIU sind. Wenn die FIU solche Daten bearbeitet, hat sie möglichst genau anzugeben, um welche Art von Daten es sich handelt, welchen Inhalt die Daten haben und wo diese Daten herkommen. Diese Angaben haben jedoch nur soweit zu erfolgen, als dies unter Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere an der Geheimhaltung der Herkunft der Daten, möglich ist. Dabei ist möglichst genau anzugeben, was der Grund der Geheimhaltung ist. Aber auch durch eine solche Angabe darf das öffentliche Geheimhaltungsinteresse nicht verletzt werden.
All dies kann unter Umständen dazu führen, dass die FIU nicht genau angeben darf, welche Art von Daten sie bearbeitet und was der Inhalt dieser Daten ist. Aus der Sicht des Betroffenen mag dies unbefriedigend, aus der Sicht der öffentlichen Interessen jedoch notwendig sein. Dieses Manko soll, soweit wie möglich, im Rahmen der anstehenden Revision des FIUG entschärft werden (Art. 11a Regierungsvorlage gemäss Vernehmlassungsbericht vom 09. Dezember 2014, BNR 2014/1646, in Analogie zu Art. 34g ff. PolG).
6. Die Beschwerdeführer bringen vor (Rz 1 bis 5 der Beschwerde zu VGH 2015/28), der in Art. 10 Abs. 2 FIUG normierte Quellen- und Adressatenschutz könne dem generellen Recht auf Auskunft nicht entgegengestellt werden. Hinzu komme, dass im konkreten Fall den Beschwerdeführern aufgrund der Akteneinsicht beim Landgericht die Quellen ja bereits bekannt seien und die FIU diese in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2015 selbst umschrieben habe. Wenn die FIU schon die "relevanten" Unterlagen an das Landgericht übermittelt habe, könne es keinen Grund geben, den Beschwerdeführern die Akteneinsicht in "irrelevante" Unterlagen zu verwehren.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass aus Art. 10 Abs. 2 FIUG nicht abgeleitet werden kann, dass die FIU in jedem Fall den Inhalt der über die zu einer Person gespeicherten Daten bekannt geben muss. Vielmehr darf auch ein solcher Inhalt geheim gehalten werden, wenn dies eine entsprechende Interessenabwägung erfordert (Art. 10 Abs. 1 FIUG).
Wenn die FIU die Herkunft von bestimmten Daten in dem Sinne bekannt gibt, dass sie eine Umschreibung vornimmt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie die Herkunft auch namentlich bestätigen muss. Trotz einer Umschreibung kann es ein überwiegendes öffentliches Interesse daran geben, die genauere Bezeichnung und Benennung der Herkunft geheim zu halten.
Wenn die FIU Daten und ihre Herkunft zu Recht geheim hält, können diese Informationen in einem allfälligen gerichtlichen Verfahren, insbesondere in einem Strafverfahren, nicht verwendet werden. Nur in diesem Sinne kann man solche Informationen als "irrelevant" verstehen.
7. Die Beschwerdeführer bringen vor (Rz 6 bis 11 der Beschwerde zu VGH 2015/28), es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Auskunftsgewährung die Gefahr der Ausforschung der Arbeitsweise der FIU begründe oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentlichen Interessen gefährde.
Diesem Vorbringen kommt insoweit Berechtigung zu, als die blosse Wiedergabe des Gesetzestextes durch die Behörde, hier die Regierung, nicht genügt. Vielmehr muss das Gesetz auf den konkreten Fall angewandt werden.
Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Dies gilt auch für das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer in Rz 12 bis 15 ihrer Beschwerde zu VGH 2015/28.
8. Die Beschwerdeführer bringen vor (Rz 16 bis 19 der Beschwerde zu VGH 2015/28), sie müssten anhand der Originalakten überprüfen können, ob die FIU sämtliche Unterlagen an das Landgericht weitergeleitet habe. Das Gericht und die Staatsanwaltschaft müssten zu Ermittlungszwecken und zur Wahrheitsfindung über sämtliche Unterlagen verfügen, egal, ob diese aus dem In- oder Ausland stammten.
In dieser umfassenden Form ist dem Vorbringen nicht zuzustimmen. Wie bereits dargelegt, kommen der FIU verschiedene Aufgaben zu. Die Prüfung von Verdachtsmitteilungen gemäss SPG ist nur eine dieser Aufgaben. Diejenigen Daten, die die FIU im Rahmen der Prüfung einer Verdachtsmitteilung gemäss SPG bearbeitet, sind von der FIU - im Falle der Weiterleitung der Verdachtsmitteilung an die Staatsanwaltschaft - der Staatsanwaltschaft ebenfalls zu übermitteln, es sei denn, es läge eine Ausnahme gemäss FIUG vor. Darüberhinaus muss die FIU nicht automatisch jene Daten, die sie bei der Erfüllung anderer Aufgaben bearbeitet, an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Die Beschwerdeführer haben jedoch das Recht, durch Einsichtnahme in das Original der "SPG-Akten" der FIU zu prüfen, ob die FIU tatsächlich den gesamten Akteninhalt - sofern er nicht einer Geheimhaltung gemäss FIUG unterliegt - an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat. Weiters haben die Beschwerdeführer das Recht, in Bezug auf die "ISG-Akten" und "sonstigen Akten" der FIU Einsicht oder Auskunft im Umfang, wie bereits dargelegt, zu erhalten.
9. Die Beschwerdeführer bringen vor (Rz 9 und 10 der Beschwerde zu VGH 2015/27), sie hätten gemäss Art. 11 DSG Anspruch auf Auskunft über die von der FIU verarbeiteten Daten und, gemäss Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG, auf eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien.
Das DSG legt in Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 in Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG fest, welche Auskunftsansprüche eine Person, hier die Beschwerdeführer, gegenüber einem Inhaber einer Datensammlung, hier der FIU, hat. Dieser umfassende Auskunftsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt anderer Gesetze (Art. 2 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1 Bst. a DSG) und entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Insoweit konkretisieren die Bestimmungen von Art. 10 und 11 FIUG das Auskunftsrecht nach DSG, wie bereits ausgeführt.
10. Die Beschwerdeführer begehren Einsicht in die "ISG-Akten", die die FIU betreffend die Beschwerdeführer führt. Diesem Begehren hat die FIU bereits entsprochen, denn sie gewährte den Beschwerdeführern Einsicht. Einer formellen Entscheidung bedurfte es nicht mehr. Insoweit kommt den Beschwerden keine Berechtigung zu. Den Beschwerden kommt jedoch insoweit Berechtigung zu, als die FIU zu bestätigen hat, dass die "ISG-Akten", in die die Beschwerdeführer Einsicht nahmen, vollständig sind.
11. Die Beschwerdeführer begehren Einsicht in die "SPG-Akten", die die Beschwerdeführer betreffen und von der FIU geführt werden. Den Beschwerden kommt insoweit Berechtigung zu, als grundsätzlich eine solche Einsicht zu gewähren ist und die FIU diesbezüglich die Beschwerdeführer nicht auf die Akten der Staatsanwaltschaft oder des Landgerichts verweisen kann. Allerdings kann die FIU die Einsicht gestützt auf Art. 10 und 11 FIUG einschränken. Hierüber hat nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die FIU erstinstanzlich zu entscheiden.
12. Die Beschwerdeführer begehren Auskunft darüber, ob die FIU "sonstige Akten" betreffend die Beschwerdeführer führt, also ob die FIU ausserhalb ihrer "ISG-Akten" und "SPG-Akten" Personendaten betreffend die Beschwerdeführer bearbeitet. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Kenntnis darüber, ob die FIU solche anderen Daten bearbeitet, sodass er der FIU auch nicht den Auftrag erteilen kann, solche Daten gegenüber den Beschwerdeführern offenzulegen. Darüberhinaus hat nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern die FIU erstinstanzlich darüber zu entscheiden, ob die Auskunft gemäss Art. 10 und 11 FIUG einzuschränken ist, wenn es denn solche Daten gibt. Die FIU hat also den Beschwerdeführern darüber Auskunft zu geben, ob sie ausserhalb ihrer "ISG-Akten" und "SPG-Akten" andere personenbezogene Daten betreffend die Beschwerdeführer bearbeitet. Wenn sie solche Daten bearbeitet, hat sie im Sinne von Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 DSG Auskunft zu erteilen, es sei denn, sie müsste gemäss Art. 10 und 11 FIUG die Auskunft einschränken. Der Grund für diese Einschränkung ist möglichst genau anzugeben (Art. 12 Abs. 4 DSG).
13. Rechtsauskunft und eigene Meinungen muss die FIU den Beschwerdeführern nicht abgeben. Die FIU muss die Beschwerdeführer auch nicht darüber aufklären, "welche Anhaltspunkte von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei oder organisierter Kriminialität und Terrorismusfinanzierung gegen die Beschwerdeführer vorliegen und weshalb diese mit solchen Vorwürfen in Verbindung gebracht werden". Der Umfang des Auskunftsrechts richtet sich nach Art. 11 DSG. Danach muss die FIU unter anderem die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens von Daten mitteilen.
14. Der bisherige Verlauf der beiden urteilsgegenständlichen Verfahren stellt faktisch eine Rechtsverzögerung durch die FIU dar, weshalb die FIU anzuweisen ist, die beantragte Akteneinsicht zu gewähren, die notwendigen Erklärungen (insbesondere Vollständigkeitserklärungen) abzugeben, die beantragte Auskunft zu erteilen und über die Einschränkung der Akteneinsicht und Auskunft eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu erlassen.
15. Da die Beschwerdeführer mit wesentlichen Anliegen ihrer Beschwerden durchgedrungen sind, verbleiben die Verfahrenskosten beim Land.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 10. Juni 2015