VGH 2015/048
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Marion Seeger, stv. Vorsitzende
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
9492 Eschen
vertreten durch:
B Rechtsanwälte
9494 Schaan
wegen: Sportförderung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. April 2015, LNR 2015-299 BNR 2015/583
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 15. Mai 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 28. April 2015, LNR 2015-299 BNR 2015/583, wird insofern stattgegeben, als die Regierungsentscheidung wie folgt abgeändert wird:
"1. Der Beschwerde vom 14. Oktober 2014 gegen die Verfügung der Sportkommission vom 15./29. September 2014 wird stattgegeben und die angefochtene Verfügung dahin gehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 03. September 2014 auf Aufnahme in die Jugend- und Sportdatenbank stattgegeben wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 03.09.2014 stellte der Beschwerdeführer bei der Stabsstelle für Sport den Antrag auf Aufnahme in die Jugend- und Sportdatenbank, um so in den Genuss von Jugend- und Sportfördergeldern zu kommen.
2. Mit Verfügung vom 29.09.2014 entschied die Sportkommission, dem Beschwerdeführer keine Fördergelder im Bereich Jugend und Sport zu gewähren, da aus dem Jugend- und Sportbudget der Sportförderung Liechtenstein ausschliesslich Gelder an Vereine ausgerichtet würden, die Mitglied eines Verbandes seien, der dem Liechtenstein Olympic Committee (LOC) angehöre. Zur Begründung wurde auf Art. 7 Sportgesetz verwiesen, nach welchem Sportarten gefördert würden, die in einem Verband oder Verein organisiert seien, welcher der Dachorganisation der Liechtensteinischen Sportverbände angehöre. In Anwendung des Art. 7 Sportgesetz und eines vorangehenden Grundsatzbeschlusses des damaligen Sportbeirates und der J+S Kommission zeige die gängige Praxis, dass bei der Auszahlung von Jugend- und Sportgeldern nur Vereine Anspruch hätten, die Mitglied eines Liechtensteinischen Verbandes seien, der dem Dachverband angeschlossen sei. Einen entsprechenden Grundsatzbeschluss habe die Sportkommission auch an ihrer Sitzung vom 15.09.2014 gefasst.
3. Gegen die Verfügung der Sportkommission erhob der Beschwerdeführer am 14.10.2014 Beschwerde an die Regierung. Er brachte vor, dass sich aus Art. 7 Abs. 1 Sportgesetz keinesfalls ergebe, dass ausschliesslich diejenigen Sportvereine Fördergelder erhalten sollten, die auch der entsprechenden Dachorganisation angehörten. In dieser Bestimmung gehe es darum, welche Sportarten für eine Förderung gemäss dem Sportgesetz in Frage kommen sollten. Ob ein Verein einer entsprechenden übergeordneten Struktur angehöre, sei völlig irrelevant. Nach Art. 9 Abs. 1 Sportgesetz würden zudem die Dachorganisationen der Liechtensteinischen Sportverbände, die im Lande domizilierten Verbände, Vereine, Organisationen und Personen, welche im Bereich des Sports aktiv seien, die sportliche Ausbildung von Jugendlichen betreiben und fördern würden oder Wettkämpfe und Sportveranstaltungen durchführten, gefördert. Diese Voraussetzungen träfen nun aber gerade auf den Beschwerdeführer zu. Er sei im Bereich des Sports aktiv und fördere die sportliche Ausbildung von Jugendlichen. Die gängige Praxis und die Grundsatzentscheidung der Sportkommission vom 15.09.2014 verstiessen somit gegen Art. 7 und 9 des Sportgesetzes. Im Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Sportkommission vor, ihre Verfügung stelle eine Ermessensüberschreitung dar, verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und verletze die Vereinsfreiheit.
4. Mit Entscheidung vom 28.04.2015 wies die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Die Regierung bemerkt zunächst grundsätzlich, dass es im liechtensteinischen Sportwesen die Regel sei, dass Sportvereine dem Landessportfachverband angehörten. Die Vereine seien in Art. 7 Sportgesetz nur deshalb speziell erwähnt, weil es Sportarten gebe, die nur in einem Verein organisiert seien und es keinen entsprechenden Landessportfachverband gebe, wie z.B. den Squash-Rackets Club Vaduz. Diese Vereine hätten quasi einen "Verbandsstatus" und könnten ebenfalls von der staatlichen Sportförderung profitieren. Drei Mal sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufnahme in den Verband abgelehnt worden. Dies stelle eine grosse Ausnahme in der Sportlandschaft Liechtensteins dar und sei sehr unüblich. Durch die Zugehörigkeit zu einem Landessportverband könnten die Vereine kontrolliert werden. Dies gelte auch für das Liechtenstein Olympic Comittee (LOC) gegenüber seinen Landessportverbänden. Der Stufenbau im Sport - Verein, Verband und LOC - sei seit Jahrzehnten fest etabliert und auch international so üblich. Auch wenn in Art. 7 Sportgesetz von Sportarten die Rede sei, impliziere der Verweis auf die Verbände und im Weiteren auf das LOC diese Ordnung im liechtensteinischen Sport im Sinne einer Voraussetzung für die Gewährung von Fördergeldern. Dies belegten auch die Äusserungen der Abgeordneten anlässlich der Landtagssitzung vom 16.12.1999. Art. 9 Abs. 1 Sportgesetz ziele darauf ab, eine Möglichkeit zu schaffen, Verbände, Vereine, Organisationen und Personen zu fördern, die eine nicht-olympische Sportart betreiben oder anbieten würden. Trend- und Randsportarten entwickelten sich sehr schnell, könnten sehr beliebt werden und es sei möglich, dass Liechtenstein sehr erfolgreiche Sportler hervorbringe, wie dies z.B. beim Kickboxen oder im Modellflug der Fall sei. Für Vereine, die keine Mitgliedschaft bei ihrem existierenden Landessportfachverband hätten, sei dieser Artikel als Auffangbestimmung gerade nicht gedacht. Die Verbandsangehörigkeit ermögliche es der Sportkommission zudem, die entsprechenden Gesuche speditiver abzuwickeln, da damit die Gewähr geboten sei, dass ein Verein die Grundvoraussetzungen erfülle. Es wäre für die Sportkommission vom Aufwand her kaum zu bewältigen, im Einzelfall jeweils die Organisationen, Strukturen und alle sportlichen Aspekte von Grund auf zu prüfen.
Der gerügten Ermessensüberschreitung hält die Regierung entgegen, dass das Sportgesetz als Rahmengesetz ausgestaltet und zudem ein Erstlingswerk sei. Die Sportkommission sei von Anfang an gehalten gewesen, die Bestimmungen auszulegen und zu interpretieren und so im Laufe der Zeit eine feste Praxis zu etablieren. Selbstverständlich habe sie sich auf die Leitlinien des früheren Sportbeirates abstützen und dessen Praxis weiter entwickeln können. Die Zugehörigkeit zum damaligen LOSV als Vorgänger des LOC sei immer Voraussetzung und Bedingung für den Erhalt von staatlichen Fördergeldern gewesen. Was die Grundsatzentscheidung vom 15.09.2014 beträfe, hätte die Sportkommission hier Klarheit schaffen müssen, da die Jugend- und Sportgelder nicht, wie sonst in der Sportförderung üblich, an die Verbände, sondern direkt an die Vereine ausgeschüttet würden. Im Übrigen konnte die Regierung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die angefochtene Verfügung erkennen und hielt diese auch nicht für unverhältnismässig. Ebenso wenig folgte sie der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, dass die Förderungsvoraussetzungen die Vereinsfreiheit verletzten.
5. Gegen die Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 15.05.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die Regierungsentscheidung dahin gehend abändern, dass seinem Antrag auf Gewährung von Fördergeldern entsprochen werde; eventualiter die Regierungsentscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem liechtensteinischen Sportverband keine Voraussetzung für die Gewährung von Fördergeldern im Sinne des Sportgesetzes darstellt, an die Regierung oder die Sportkommission zurück verweisen: subeventualiter das Verfahren unterbrechen und beim Staatsgerichtshof bezüglich Art. 7 Abs. 1 Sportgesetz einen Normkontrollantrag stellen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und der Stabsstelle für Sport bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18.09.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes, der unbestritten ist, kann auf die Feststellungen der Regierung verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich als Organisator von Jugend- und Sportangeboten und von Angeboten der Jugend- und Sportkaderbildung auftreten kann und damit für die Durchführung der entsprechenden Kurse, Module und Lager berechtigt ist, Fördergelder zu beantragen.
Das Fürstentum Liechtenstein und die schweizerische Eidgenossenschaft haben am 08.04.1982 ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport", LGBl. 1982 Nr. 31, abgeschlossen. Hierin wurde vereinbart, dass die Schweiz ihre Organisation für "Jugend und Sport" Liechtenstein gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung stellt. Die näheren Bestimmungen über die liechtensteinischen und schweizerischen Rechtsgrundlagen, die Teilnahme am Programm Jugend und Sport (J+S) und die Abgeltung der Leistungen wurden in den Anlagen I - III zum Abkommen festgelegt. In Anlage II Punkt 1.2. wird bestimmt, dass Organisatoren von J+S-Angeboten juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, insbesondere Sportverbände, Sportvereine, Jugendverbände, Jugendvereine oder Schulen, die nach liechtensteinischem Recht konstituiert sind und ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben (lit. a). Organisatoren von Angeboten der J+S-Kaderbildung sind die Stabsstelle für Sport sowie liechtensteinische Sportverbände, soweit sie vom BASPO mit der J+S-Kaderbildung betraut worden sind (lit. b). Nach diesen Bestimmungen wäre der Beschwerdeführer zwar als Organisator von Angeboten der J+S-Kaderbildung ausgeschlossen, nicht jedoch als Organisator von J+S-Angeboten.
Da nach Anlage I zum erwähnten Abkommen neben verschiedenen schweizerischen Rechtsvorschriften auch das Sportgesetz vom 16.12.1999, LGBl. 2000 Nr. 52, und die Verordnungen vom 04.07.2000 über den Spitzen- und Leistungssport, LGBl. 2000 Nr. 148, sowie über den Schulsport, "Jugend und Sport" und den Breiten-, Behinderten- und Seniorensport, LGBl. 2000 Nr. 149, Rechtsgrundlagen für das Programm J+S sind, ist im Weiteren zu prüfen, ob diese Rechtsbestimmungen gegen eine Förderung des Beschwerdeführers im Rahmen von J+S sprechen.
3. Nach Art. 4 lit. b) des Sportgesetzes fördert das Land den Sport u.a. in dem Bereich "Jugend und Sport". Als Grundsatz der Sportförderung bestimmt Art. 7 Abs. 1 Sportgesetz, dass alle Sportarten, die in einem Verband oder Verein organisiert sind, welcher der Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände angehört, gefördert werden können. In Art. 9 Abs. 1 Sportgesetz werden mögliche Förderungsempfänger aufgezählt: Die Dachorganisation der liechtensteinischen Sportverbände, die im Land domizilierten Verbände, Vereine, Organisationen und Personen, welche im Bereich des Sports aktiv sind, die sportliche Ausbildung von Jugendlichen betreiben und fördern oder Wettkämpfe und Sportveranstaltungen durchführen. Abs. 2 dieser Bestimmung bezeichnet weitere Einzelpersonen, Organisationen und Gruppen, die sich im Sport engagieren und ebenfalls gefördert werden. Weder Art. 7 Abs. 1 noch Art. 9 Abs. 1 Sportgesetz kann entnommen werden, dass Vereine im Rahmen von J+S nur dann gefördert werden, wenn sie dem entsprechenden Dachverband angehören. In der Verordnung über den Schulsport, "Jugend und Sport" und den Breiten-, Behinderten- und Seniorensport wird für den Bereich "Jugend und Sport" lediglich bestimmt, dass diese Einrichtung durch das Abkommen vom 08.04.1981 zwischen Liechtenstein und der Schweiz geregelt wird und wer für die Durchführung zuständig ist.
Auch nach den schweizerischen Rechtsvorschriften hat der Organisator von J+S-Angeboten grundsätzlich als juristische Person nach Schweizer Recht konstituiert zu sein und seinen Sitz in der Schweiz zu haben (Art. 10 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23.05.2012). Nach den Erläuterungen des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom 12.10.2011 ist die Zugehörigkeit des Organisators zu einem Sportverband zwar wünschbar, aber nicht erforderlich.
4. Die Unterinstanzen berufen sich auf einen früheren Grundsatzbeschluss des damaligen Sportbeirates und der J+S-Kommission, nach welchem nur Vereine, die Mitglied eines liechtensteinischen Verbandes sind, der dem Dachverband angeschlossen ist, Anspruch auf Förderung im Rahmen von J+S haben. Der sich daran anlehnenden Praxis der Sportkommission hält der Beschwerdeführer entgegen, dass diese den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze, weil sich die ungleiche Behandlung nicht auf sachliche, ernsthafte und objektive Gründe stützen könne.
Mit dem Programm J+S, an welchem sich Liechtenstein aufgrund des Staatsvertrages vom 08.04.1981 beteiligt, werden Sportvereine, Jugendorganisationen, Clubs, Verbände etc. (Organisatoren) unterstützt, die Sportangebote für Kinder und Jugendliche anbieten, welche den vom Bund vorgegebenen Qualitätskriterien entsprechen. Von grosser Bedeutung ist dabei, dass die Sportangebote auf das jeweilige Alter der Kinder und Jugendlichen zugeschnitten sind. Es sollen bereits im frühen Kindesalter Verhaltensweisen und Werteeinstellungen für das spätere Leben geprägt und damit ein Grundstein für das lebenslange Sporttreiben gelegt werden. Den Teilnehmern soll ein gesundes Verhältnis zu Bewegung und Sport und damit auch zum eigenen Körper vermittelt werden. Ein weiteres Ziel sind die spezifischen Ausbildungen und bedürfnisgerechte Weiterbildungen der Sportleiter, die so ausgebildet werden sollen, dass sie in der Lage sind, die vom Bund geforderten qualitativen Grundsätze im Kinder- und Jugendsport umzusetzen (vgl. Erläuterungen des VBS zur Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 12.10.2011). Unter dem Titel "Zusammenarbeit bei der Durchführung von J+S-Angeboten" wird in Punkt 1.3. lit. b der Anlage II zum Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Jugend und Sport festgelegt, dass die Durchführung der J+S-Angebote sowie deren inhaltliche Gestaltung sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des schweizerischen Sportförderungsrechts sowie den J+S-Ausbildungsunterlagen und Dokumentationen richtet. Ferner wird in Anlage II geregelt, dass die Sportkommission bzw. die Stabsstelle für Sport die J+S-Angebote der liechtensteinischen Organisatoren prüft und bewilligt, dann nach Durchführung der Angebote die Abrechnungsunterlagen prüft und diese zur weiteren Prüfung an das Bundesamt für Sport (BASPO) weiterleitet. Gestützt auf die Berechnung des BASPO nimmt die Sportkommission bzw. die Stabsstelle für Sport die Auszahlung der Beiträge an die liechtensteinischen Organisationen vor (Punkt 3.2. und 3.3. der Anlage II des Abkommens).
Es kann somit festgehalten werden, dass sich Strukturen, Inhalte und Qualitätskriterien der J+S-Angebote nach den schweizerischen Bestimmungen und Wertvorstellungen zu richten haben. Ob ein J+S-Angebot eines liechtensteinischen Organisators zu bewilligen und zu fördern ist, entscheidet die zuständige liechtensteinische und schweizerische Behörde aufgrund der schweizerischen Vorgaben. Den Landesverbänden kommt bei der Beurteilung von J+S-Angeboten, im Gegensatz zum Bereich der J+S-Kaderbildung, keine Funktion, insbesondere auch keine Kontrollfunktion zu. Bei dieser Konstellation ist es für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, welche sachlichen und objektiven Gründe dafür sprechen, dass sich an dem von der Schweiz entwickelten Sportförderprogramm nur Vereine beteiligen dürfen, die einem Landesverband angehören.
Die Regierung verweist in ihrer Entscheidung auf das Gefüge des liechtensteinischen Sportwesens, dessen wesentlicher Bestandteil der Stufenbau Verein, Verband und LOC sei. Würden Vereine nicht mehr angehalten, ihrem Landesverband beizutreten, würde im Sport ein ungeordnetes Gebilde entstehen, das nicht mehr strukturiert und damit schwer überschaubar und lenkbar wäre, was die Sportlandschaft in Liechtenstein zu weiten Teilen aufbrechen würde. Dies mag allgemein so richtig sein, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits des Öfteren versucht hat, dem Landesverband beizutreten. Soweit die Regierung dann unterschwellig suggeriert, die Ablehnung der Aufnahmegesuche sei auf mangelnde Voraussetzungen für eine Aufnahme zurück zu führen, ist auf die Stellungnahmen der Mitglieder des Landesverbandes hinzuweisen, nach welchen die Ablehnung der Aufnahme des Beschwerdeführers zum Einen auf persönliche Differenzen und zum Anderen auf die beschränkt vorhandenen Ressourcen zurück zu führen ist, da man diese nicht mit einem weiteren Verein teilen wolle aus Sorge, man könne selbst nicht mehr genug Ressourcen haben (vgl. Urteil des Fürstlichen Landgerichts, 07 CG.2013.327 vom 16.07.2015, S. 41). Die Ablehnung des Beschwerdeführers ist also nicht auf sportliche und pädagogische Unzulänglichkeiten zurück zu führen.
5. Parteikosten konnten keine zugesprochen werden, da es sich vorliegendenfalls nicht um eine Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen gemäss Art. 35 Abs. 4 LVG handelt. Zu entscheiden war lediglich, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllt, um als Organisator von J+S-Angeboten tätig zu werden und damit in der J+S-Datenbank zu registrieren ist.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. September 2015