VGH 2015/058
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: A xxxxxx Schweiz
vertreten durch:
B Rechtsanwälte AG xxx 9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: C Anstalt xxxxxx xxx 9490 Vaduz
wegen: Nachtragsliquidation
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 21. Mai 2015, VBK 2015/04 ON 28
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 09. Juni 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 21. Mai 2015, VBK 2015/04 ON 28, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Am 29. April 2014 stellte die Beschwerdegegnerin beim Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, den Antrag, die Nachtragsliquidation betreffend die D Aktiengesellschaft, Vaduz, gemäss Art. 139 PGR zu eröffnen und die Beschwerdegegnerin als Nachtragsliquidator zu bestellen.
Die Beschwerdegegnerin brachte vor, die D AG habe gegenüber dem Beschwerdeführer eine vollstreckbare Forderung von CHF 7'348'531.65. Diese Forderung werde im Nachtragsliquidationsverfahren an E AG, Zug, Schweiz, abgetreten.
2. Mit Verfügung vom 06. Mai 2014 entschied das Amt für Justiz, Handelsregister, die Beschwerdegegnerin zur Nachtragsliquidatorin mit Einzelzeichnungsrecht der gelöschten D AG zu bestellen, dies mit der Aufgabe, das nachträglich hervorgekommene Vermögen in Form einer Forderung in Höhe von CHF 7'348'531.65 nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen. Der Nachtragsliquidatorin wurde aufgetragen, bei Beendigung ihrer Tätigkeit dem Amt für Justiz über die durchgeführte Verteilung Bericht zu erstatten.
3. Am 07. Mai 2014 gab die Beschwerdegegnerin einen Rechtsmittelverzicht ab.
4. Am 18. Juli 2014 erstattete die Beschwerdegegnerin dem Amt für Justiz, Handelsregister, den Bericht, dass das nachträglich hervorgekommene Vermögen der D AG gemäss konkursrechtlicher Rangordnung verteilt worden sei. Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag, die Nachtragsliquidation nunmehr zu beendigen.
5. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 entschied das Amt für Justiz, Handelsregister, die Beschwerdegegnerin als Nachtragsliquidatorin der gelöschten D AG abzuberufen und die Nachtragsliquidation für beendet zu erklären.
6. Am 02. Januar 2015, also mehr als ein halbes Jahr nach Erlass der Verfügung vom 06. Mai 2014, erhob der Beschwerdeführer beim Amt für Justiz eine Vorstellung. Er führte aus, dass nach Löschung der D AG im Jahr 2002 kein weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen nachträglich hervorgekommen sei. Deshalb hätte die Nachtragsliquidation nicht eröffnet werden dürfen.
Der Beschwerdeführer sei Schuldner der im Nachtragsliquidationsverfahren genannnten Forderung. Die E AG habe aufgrund der Zession vom 07. Mai 2014 die Forderung gegen den Beschwerdeführer mit Zahlbefehl und Antrag auf Rechtsöffnung geltend gemacht. Ohne die Zession vom 07. Mai 2014 hätte E AG die Forderung gegen den Beschwerdeführer nicht geltend machen können. Die Zession vom 07. Mai 2014 habe jedoch nur erfolgen können, weil in Liechtenstein aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Antrages zu Unrecht eine Nachtragsliquidation eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Eröffnung der Nachtragsliquidation und Bestellung eines Nachtragsliquidators unmittelbar betroffen. Er sei durch das rechtswidrige Vorgehen und die Erledigung in der Verwaltungssache verletzt oder benachteiligt und durch die Erledigung in seinen rechtlich anerkannten und von den Behörden zu schützenden Interessen verletzt, weil aufgrund der zu Unrecht eröffneten Nachtragsliquidation eine Forderungszession erfolgt sei, aufgrund derer gegen ihn Betreibung geführt werde.
Deshalb beantrage der Beschwerdeführer, das Amt für Justiz wolle die Verfügung vom 06. Mai 2014 für nichtig erklären, eventualiter aufheben.
7. Das Amt für Justiz trat auf die Vorstellung nicht ein und leitete die Vorstellung als Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten weiter.
8. Im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten brachte der Beschwerdeführer in Entgegnung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin weiter vor, das Amt für Justiz sei gemäss Art. 982 Abs. 1 PGR sehr wohl die sachlich zuständige Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung bzw. den Einspruch des Beschwerdeführers, denn das Amt für Justiz habe in Missachtung von Art. 139 PGR eine falsche und somit nichtige Verfügung erlassen. Die Verfügung vom 06. Mai 2014 sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer ein betroffener Dritter sei und von der Verfügung vom 06. Mai 2014 keine Kenntnis gehabt habe.
9. Am 18. März 2015 fasste der Präsident der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten folgenden Beschluss (VBK 2015/04 ON 14):
Die für den 23.04.2015 anberaumte Schlussverhandlung wird abberaumt.Die Beschwerde des Beschwerdeführers A vom 02.01.2015 wird aufgrund verspäteter Einlegung und Unzuständigkeit zurückgewiesen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer A ist schuldig, dem Land Liechtenstein die mit CHF 212.-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Der Beschwerdeführer A ist schuldig, der Verfahrensbeteilgten D Aktiengesellschaft zu Handen ihrem ausgewiesenen Vertreter die Parteikosten in Höhe von CHF 1'496.90 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
Die Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014 sei im elektronischen Amtsblatt publiziert worden und der Beschwerdeführer habe somit Kenntnis davon erlangt, jedoch nicht innert der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekommission könne sich aufgrund der verspäteten Erhebung der Beschwerde nicht mit dem Antrag auf Nichtigerklärung gemäss Art. 106 LVG der Verfügung als Rechtsmittelinstanz befassen.
10. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 01. April 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
Der Beschwerdeführer brachte vor, mit der Publikation vom 08. Mai 2014 sei die angefochtene Verfügung vom 06. Mai 2014 dem Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 980 Abs. 1 PGR zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der angefochtenen Verfügung erlangt. Der Beschwerdeführer habe erst mit Zustellung der Vorladung des Bezirksgerichts Zürich am 18. Dezember 2014 von seiner Betroffenheit Kenntnis erhalten. Er sei im Sinne von Art. 92 LVG beschwerdeberechtigt, auch wenn er nicht am Verfahren vor dem Amt für Justiz beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Nachtragsliquidation und die Zessionserklärung vom 07. Mai 2014 in seinen rechtlichen Interessen direkt betroffen.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerdekommission wolle den Beschluss des Präsidenten der Beschwerdekommission dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014 nichtig sei. In eventu wolle die Beschwerdekommission die Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014 wegen Nichtigkeit aufheben.
11. Der hierzu ergangenen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hielt der Beschwerdeführer u.a. entgegen, dass das Amt für Justiz dem Beschwerdeführer die Verfügung über die Eröffnung des Nachtragsliquidationsverfahrens vom 06. Mai 2014 hätte zustellen müssen. Das Amt für Justiz habe erkannt, dass der Beschwerdeführer durch die schon im Antrag vom 29. April 2014 erwähnte Zession der besagten Forderung an die E AG betroffen und beschwert werde. Da die Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014 dem Beschwerdeführer jedoch nicht eröffnet und zugestellt worden sei, sei dem Beschwerdeführer der Rechtsschutz verwehrt worden.
12. Am 21. Mai 2015 entschied die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wie folgt (VBK 2015/04 ON 28):
Die Beschwerde des Beschwerdeführers A vom 01.04.2015 gegen den Beschluss des Präsidenten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18.03.2015 wird abgewiesen und der angefochtene Beschluss bestätigt.Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Land Liechtenstein die mit CHF 212.-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Beschwerdeführer A ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in Höhe von CHF 2'993.80 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei als Schuldner einer Leistung keine beteiligte Person im Nachtragsliquidationsverfahren. Schuldner fielen nicht unter den Begriff "Beteiligte" von Art. 139 Abs. 1 PGR (LES 1990, 123). Eine Beteiligung des Schuldners im Nachtragsliquidationsverfahren sei vom Gesetz nicht vorgesehen. Somit sei der Schuldner auch nicht Partei des Nachtragsliquidationsverfahrens (Art. 139 PGR).
Die Beschwerdekommission könne Art. 106 LVG nur dann anwenden, wenn ihr im konkreten Fall eine Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz oder zumindest als Aufsichtsbehörde zukomme. Sie sei deshalb nicht Rechtsmittelinstanz, weil die Beschwerde vom 02. Januar 2015 verspätet erhoben worden sei. Die Beschwerdekommission sei auch nicht Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbehörde sei die Regierung (Art. 10 RVOG).
13. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 26. Mai 2015, erhob der Beschwerdeführer am 09. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung VBK 2015/04 ON 28 dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014 nichtig sei. Eventualiter wolle die genannte Verfügung wegen Nichtigkeit aufgehoben werden.
14. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 02. Juli 2015. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die Beschwerde kostenpflichtig als verspätet zurückweisen und die angefochtene Entscheidung bestätigen, eventualiter die Beschwerde als unbegründet abweisen.
15. Zu dieser Gegenäusserung vom 02. Juli 2015 erstattete der Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 eine Stellungnahme. Auf den Vertagungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2015 musste wegen Entscheidungsreife nicht eigetreten werden.
16. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zu VBK 2015/04 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Präsident der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wies die Beschwerde vom 02. Januar 2015 zurück (VBK 2015/04 ON 14). Dieser Entscheid wurde vom Kollegium der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit der hier angefochtenen Entscheidung bestätigt (VBK 2015/04 ON 28).
Die Zurückweisung der Beschwerde vom 02. Januar 2015 erfolgte im Ergebnis zu Recht. Der Beschwerdeführer ist nicht legitimiert, gegen die Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014, mit welchem das Nachtragsliquidationsverfahren eröffnet und die Beschwerdegegnerin zur Nachtragsliquidatorin der gelöschten D AG bestellt wurde, anzufechten.
Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof entgegen, die Beschwerdelegitimation könne dem Beschwerdeführer im Lichte der neueren Rechtsprechung (LES 1999, 96; LES 1999, 76; VGH 2011/131) nicht versagt werden, selbst wenn er gemäss LES 1990, 123 nicht legitimiert wäre, einen Antrag um Nachtragsliquidation zu stellen. Art. 139 und 980 ff. PGR äusserten sich weder zur Parteistellung noch zur Beschwerdelegitimation, weshalb Art. 31 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 LVG zur Anwendung kämen. Beschwerdelegitimiert sei, wer sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert, verletzt oder benachteiligt betrachte. Der Beschwerdeführer sei von der Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014 mehr als jede andere Person berührt, denn die Nachtragsliquidation über die D AG sei einzig eröffnet worden, um der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit einzuräumen, die früher schon zedierte Forderung gegen den Beschwerdeführer ein zweites Mal zu zedieren. Der Beschwerdeführer habe ein faktisches Interesse an der Aufhebung der offensichtlich falschen Verfügung vom 06. Mai 2014. Es gehe nicht an, dass ein von einer Verfügung betroffener Schuldner für den Fall einer offensichtlich falschen Verfügung nicht in das Verfahren miteinbezogen werde und sich nicht dagegen wehren könne. Damit wäre die behördliche Tätigkeit jeder gerichtlichen Überprüfung entzogen.
2. Art. 92 Abs. 1 LVG lautet wie folgt:
Beschwerdeberechtigt ist, abgesehen von besonderen Bestimmungen, jeder, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert (verletzt oder benachteiligt) betrachtet, er mag am Verfahren vor erster Instanz beteiligt gewesen sein oder nicht (Art. 31 und 32).
Hierzu führte der Staatsgerichtshof in seinem Leitentscheid zu StGH 1997/36 (LES 1999, 76) aus, Art. 43 Satz 2 LV garantiere ausdrücklich das Beschwerderecht, soweit der Betroffene in seinen "Rechten oder Interessen" benachteiligt werde. Auch der Wortlaut von Art. 92 LVG sei derart weit formuliert, dass darunter durchaus nicht nur rechtlich geschützte, sondern entgegen der bisherigen Praxis der VBI auch faktische Interessen zu verstehen seien. Wesentlich erscheine der Hinweis im Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 LVG auf die "Unmittelbarkeit" der Beschwer. Zur Abgrenzung gegenüber der Popularbeschwerde sollen nur von der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung direkt Betroffene beschwerdelegitimiert sein. Wer diese Voraussetzung aber erfülle, solle sehr wohl jegliche für seinen Fall relevanten behördlichen Rechtsverletzungen rügen können. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die behördliche Anwendung des Verwaltungsrechts in Teilbereichen gar keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterlägen, was kaum erwünscht sein könne. In diesem Sinne werde auch in der Schweiz für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 103 Bst. a OG für die Beschwerdelegitimation nurmehr auf die faktische Betroffenheit abgestellt.
Dieser Rechtsprechung folgt der Verwaltungsgerichtshof uneingeschränkt bis heute (LES 1999, 96; VGH 2011/131; u.a.m.).
Der Staatsgerichtshof hob hervor, dass nicht jedermann beschwerdelegitimiert ist, also dass es keine Popularbeschwerde gibt. Beschwerdelegitimiert ist, wer "unmittelbar" von einer behördlichen Entscheidung betroffen ist. Wer nur mittelbar (indirekt) betroffen ist, ist nicht beschwerdelegitimiert. Darüberhinaus verlangt Art. 92 Abs. 1 LVG, dass nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, der in seinen Rechten oder in seinen rechtlich anerkannten Interessen oder in seinen von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen betroffen ist.
Beschwerdelegitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer behördlichen Entscheidung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmmen. Immerhin muss der Rechtssuchende durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Nur wenn der Dritte unmittelbar von der angefochtenen Entscheidung berührt ist, wenn also eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand gegeben ist, kann er ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Die beschwerdeführende Partei muss durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Verwaltungsbeschwerde (BVGE 2010/23 E. 2.2).
Somit ist vorliegendenfalls zu prüfen, ob der Beschwerdeführer "unmittelbar" und "in seinen von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen" durch die Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014 (Eröffnung des Nachtragsliquidationsverfahrens über D AG) betroffen ist.
Sachverhaltsmässig ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag an das Amt für Justiz auf Eröffnung des Nachtragsliquidationsverfahrens vorbrachte, D AG habe noch eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer und werde diese Forderung im Nachtragsliquidationsverfahren in dem Sinne verteilen, dass sie diese Forderung an E AG zediere (auch wenn eine solche Zession schon früher stattgefunden habe, die diesbezüglichen Dokumente aber nicht mehr auffindbar seien).
D AG hatte also (zumindest angeblich) eine Geldforderung gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie war also Gläubiger, der Beschwerdeführer Schuldner einer bestimmten Forderung.
Ein Forderungsschuldner hat jedoch kein unmittelbares Interesse an gesellschaftsrechtlichen Änderungen beim Forderungsgläubiger. Durch solche gesellschaftsrechtlichen Änderungen, wie z.B. eine Statutenänderung, Kapitalerhöhung, Kapitalreduktion, Einleitung des Liquidationsverfahrens oder Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, ändert sich an der Schuld des Schuldners nichts. Dies gilt auch für die Eröffnung eines Nachtragsliquidationsverfahrens: Wurde der Forderungsgläubiger (eine juristische Person) im Handelsregister gelöscht, geht sie zwar (in der Regel) unter, doch bleibt die Schuld des Schuldners bestehen (auch wenn der Gläubiger nicht mehr existiert). Wird ein untergegangener Forderungsgläubiger (eine juristische Person) wieder "zum Leben erweckt", etwa durch die Wiedereintragung im Handelsregister oder Bestellung eines Beistandes gemäss Art. 141 PGR oder Bestellung eines Nachtragsliquidators gemäss Art. 139 PGR, ändert sich an der Schuld auch dadurch nichts. Die Schuld des Schuldners (hier des Beschwerdeführers) gegenüber dem Gläubiger (hier der D AG) bleibt bestehen, geht also nicht unter und ändert sich nicht, wenn über den Gläubiger, der durch die Löschung im Handelsregister unterging, das Nachtragsliquidationsverfahren eröffnet wird, in welchem die betroffene Forderung vom Gläubiger (hier der D AG, vertreten durch den Nachtragsliquidator) verwertet werden kann.
Vorliegendenfalls besteht der Streitgegenstand in der Frage, ob eine Nachtragsliquidation über D AG zu eröffnen ist oder nicht. Durch die Eröffnung der Nachtragsliquidation erleidet der Beschwerdeführer keinen persönlichen und unmittelbaren Nachteil. Seine Schuld bleibt unverändert, dies selbst dann, wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, seine Schuld zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachtragsliquidationsverfahrens nicht gegenüber D AG, sondern, wenn überhaupt, gegenüber E AG bestand. Die Eröffnung des Nachtragsliquidationsverfahrens über D AG wirkt insoweit - indirekt - auf den Beschwerdeführer, als dadurch der Forderungsgläubiger D AG in die Lage versetzt wird, die Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen oder an einen Dritten - wofür es zivilrechtlich der Zustimmung des Beschwerdeführers nicht bedarf - abzutreten. Wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Eröffnung des Nachtragsliquidationsverfahrens, will er dadurch erreichen, dass der Forderungsgläubiger nicht in die Lage versetzt wird, seine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Ein solches "Interesse" ist im Verwaltungsverfahren über die Frage der Eröffnung eines Nachtragsliquidationsverfahrens nicht schutzwürdig.
3. Der Beschwerdeführer war also nicht legitimiert, gegen die Verfügung des Amtes für Justiz vom 06. Mai 2014 Beschwerde zu erheben. Deshalb hat der Präsident der Beschwerdekommission die Beschwerde gegen die genannte Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Somit kommt der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Berechtigung zu.
4. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 02. Januar 2015 rechtzeitig erhob, muss nicht mehr eingegangen werden, denn selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre, wäre sie dennoch zu Recht - mangels Beschwerdelegitimation - zurückgewiesen worden.
Das Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2015 ist, da die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen werden musste, nicht mehr entscheidungsrelevant, sodass darauf an dieser Stelle nicht eingegangen werden muss.
Weitere substantiierte Rügen wurden nicht erhoben, sodass der Verwaltungsgerichtshof nicht weiter auf die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission vom 21. Mai 2015 eingehen muss (zuletzt LES 2015, 25).
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 50'000.-- (wie von der Vorinstanz bestimmt und in der Beschwerde angegeben). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 340.--.
Der Beschwerdegegnerin können keine Parteikosten zugesprochen werden. Der Ersatz von Parteikosten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 42 Abs. 1 LVG). Danach kommen insbesondere auch das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG, LR 173.511) und die Rechtsanwaltstarifverordnung (RATV, LR 173.511.1) zur Anwendung. Danach haben nur Rechtsanwälte und Verfahrensparteien, die durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, Anspruch auf Entlohnung und Ersatz von Spesen (Art. 1 RATG). Somit können der Beschwerdegegnerin, die vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wird, keine Parteikosten zugesprochen werden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Juli 2015