VGH 2015/060
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Auskunft vom Handelsregister
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 21. Mai 2015, VBK 2015/23 ON 9
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 09. Mai 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 21. Mai 2015, VBK 2015/23 ON 9, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung mit der Massgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 1. der Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 21. Mai 2015, VBK 2015/23 ON 9, zu lauten hat wie folgt: Die Beschwerde der Beschwerdeführer A und B vom 13.04.2015 gegen das Schreiben des Amtes für Justiz vom 08.04.2015 hinsichtlich C Foundation wird abgewiesen und das angefochtene Schreiben bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 24. März 2015 teilte die Beschwerdeführerin zu 1. dem Amt für Justiz (Abteilung Handelsregister) mit, sie sei einerseits Begünstigte der C Foundation und andererseits Vormund/Sachwalter ihres Vaters, also des Beschwerdeführers zu 2., der Stifter der C Foundation sei. Infolge der Bestellung zum Vormund/Sachwalter würden die Rechte des Stifters durch die Beschwerdeführerin zu 1. ausgeübt (BuA 13/2008 S. 113). Die Beschwerdeführerin zu 1. ersuche um Bekanntgabe einer zustellfähigen Anschrift der C Foundation. Sie habe einen Informationsanspruch zumindest auf eine zustellfähige Anschrift (Art. 552 §§ 9 und 10 PGR) und sei keine Dritte im Sinne des Art. 91a Abs. 1 HRV, sondern Begünstigte und Ausübungsberechtigte der Stifter- und Gründerrechte. Weiters beantrage die Beschwerdeführerin zu 1. die Weiterleitung eines beiliegenden Einschreibens an die C Foundation. Es drohten möglicherweise unzulässige Vermögensverschiebungen.
2. Das Amt für Justiz teilte der Beschwerdeführerin zu 1. mit Schreiben vom 27. März 2015 mit, dass die Erteilung von Auskünften und Informationen an Dritte, wie beispielsweise an Erben des Stifters oder Begünstigte, von Art. 955a PGR i.V.m. Art. 91a HRV nicht erfasst sei. Auch die Weiterleitung eines Schreibens an die Stiftung könne nicht erfolgen.
3. Mit Schreiben vom 06. April 2015 teilten die Beschwerdeführer dem Amt für Justiz mit, dass die Beschwerdeführerin zu 1. aufgrund ihrer Bestellung zum Vormund ihres Vaters, dem Beschwerdeführer zu 2., berechtigt sei, das Vermögen des Beschwerdeführers zu 2. zu verwalten und seine Interessen und Angelegenheiten zu vertreten. Als gesetzlicher Vormund sei die Beschwerdeführerin zu 1. insbesondere auch stiftungsrechtlich befugt, die Rechte des Beschwerdeführers zu 2. als Stifter auszuüben (BuA 2008/13 S. 113 f.; Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, § 30 Rz 14). Der Beschwerdeführer zu 2. sei wirtschaftlicher Gründer und Zeit seines Lebens alleiniger Erstbegünstigter am Vermögen und Ertrag der C Foundation und zudem berechtigt, dem Stiftungsrat Instruktionen zu erteilen (Art. I und V Beistatuten 2009).
Gemäss Art. 955a PGR sei die Einsichtnahme nicht nur dem Hinterleger, sondern auch demjenigen, der hierzu ermächtigt sei, gestattet. Zur Hinterlegung ermächtigt seien nach Art. 990 PGR die Beteiligten. Beteiligte einer Stiftung seien u.a. der Stifter und alle Arten von Begünstigten (Art. 552 § 3 PGR). Zur Hinterlegung einer Stiftung sei somit jeder Stiftungsbeteiligte einer Stiftung zugelassen (VGH 2007/54 in LES 2008, 145; Gasser § 3 Rz 9). Nach Art. 955a i.V.m. Art. 990 PGR seien damit sowohl der Stifter als auch die Stiftungsbegünstigten einsichts- und auskunftsberechtigt. Nichts anderes ergebe sich aus Art. 91a HRV. Eine Informationssperre bestehe nur gegenüber Dritten. Stiftungsbeteiligte seien definitionsgemäss keine Dritten (Art. 552 § 3 PGR; Gasser § 3 Rz 1). Ohne eine Zustelladresse könnten die Beschwerdeführer keine Foundation Governance ausüben, was jedoch für die Glaubwürdigkeit des liechtensteinischen Stiftungsrechts zentral sei (BuA 2008/13 S. 30).
Die Beschwerdeführer beantragten die Einsicht in den Hinterlegungsakt der C Foundation, jedenfalls aber die Bekanntgabe des Sitzes der Stiftung und einer zustellfähigen Anschrift der Stiftung. Weiters beantragten die Beschwerdeführer die Weiterleitung eines Einschreibens an die C Foundation.
Nichts spreche gegen diese Begehren. Es gereiche niemandem zum Nachteil. Die Stiftung sei ohnehin verpflichtet, dem Stifter und dem Begünstigten eine zustellfähige Adresse mitzuteilen. Unbekannte Begünstigte müssten sogar im Aufgebotsverfahren ermittelt werden (Art. 552 § 35 Abs. 2 PGR). Die Stiftung wisse offenbar über die eröffnete Vormundschaft nicht Bescheid. Ohne diesbezügliche Information an den Stiftungsrat laufe dieser Gefahr, das Stiftungsvermögen - ungewollt - zweckwidrig zu verwenden. Die Anträge lägen daher auch im Interesse der C Foundation und ihres Stiftungsrates.
4. Dem widersprach das Amt für Justiz mit Schreiben vom 08. April 2015.
Das Amt für Justiz führte aus, der Beschwerdevertreter beantrage die Einsicht in den Hinterlegungsakt der C Foundation oder die Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse der Stiftung und um die Weiterleitung eines Schreibens des Beschwerdevertreters an die Stiftung. Das Amt für Justiz halte fest, dass die Erteilung von Auskünften und Informationen an Dritte, wie beispielsweise an Erben des Stifters oder auch Begünstigte, von Art. 955a PGR i.V.m. Art. 91a HRV nicht erfasst sei, woran auch der Umstand, dass es sich bei der Mandantin des Beschwerdevertreters um eine Begünstigte der Stiftung handle, sowie die Anführung von Art. 990 PGR nichts ändere. Dass "Beteiligte" zur Hinterlegung befugt seien, bedeute nämlich nicht gleichzeitig, dass diese auch zur Einsichtnahme berechtigt seien. Der Wortlaut von Art. 955a PGR sowie Art. 91a HRV sei insofern eindeutig. Auch die Weiterleitung des vom Beschwerdevertreter beigelegten Schreibens an die Stiftung könne nicht erfolgen. Diese vom Amt für Justiz in der Vergangenheit angebotene "Dienstleistung" werde aus diversen Gründen seit Jahren nicht mehr angeboten.
5. Gegen dieses Schreiben, welches die Beschwerdeführer als anfechtbare Verfügung qualifizierten, erhoben die Beschwerdeführer am 13. April 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK).
6. Hierzu äusserte sich das Amt für Justiz am 25. Februar 2015 dahingehend, dass es sich beim Schreiben des Amtes für Justiz vom 08. April 2015 nicht um eine anfechtbare Verfügung handle (Art. 82 und 83 LVG), sondern um ein einfaches Schreiben. Es handle sich deshalb nicht um eine rechtsmittelfähige und anfechtbare Verfügung im Sinne von VGH 2012/003, weil die Beschwerdeführer nach ihrer ersten Antragstellung vom 24. März 2015 und der dazu ergangenen abschlägigen Antwort des Amtes für Justiz vom 27. März 2015 die Ausfertigung einer rechtsmittelfähigen Verfügung beantragen hätten müssen. Da sie jedoch nur ein weiteres Schreiben an das Amt für Justiz gerichtet hätten, könne die Antwort des Amtes für Justiz hierauf nicht als Verfügung qualifizert werden.
Im Übrigen gebe es keine Rechtsgrundlage, gemäss welcher das Amt für Justiz irgendwelche Schreiben an eine Stiftung weiterleiten könne. Zum Auskunftsrecht bestimmten Art. 955a PGR und Art. 91a HRV, welche Informationen an wen bekanntgegeben werden dürften. Nicht aufgeführt seien Auskunfts- und Informationsrechte von Stiftern und Stiftungbegünstigten. Als Hinterleger nach Art. 955a PGR sei jene Person gemeint, welche die Stiftungsdokumente beim Amt für Justiz hinterlegt habe. Dabei handle es sich regelmässig nicht um den wirtschaftlichen Stifter. Art. 990 PGR gebe nur das Recht zur Hinterlegung von Dokumenten, regle jedoch nicht das Einsichts- und Auskunftsrecht.
7. Mit Entscheidung vom 21. Mai 2015 zu VBK 2015/21 (ON 9) wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde vom 13. April 2015 gegen das Schreiben des Amtes für Justiz vom 08. April 2015 zurück und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten.
Die VBK führte aus, dass das Schreiben des Amtes für Justiz vom 08. April 2015 als materiell-rechtliche Verfügung zu qualifizieren sei und somit im Verwaltungsbeschwerdeweg angefochten werden könne.
Die Beschwerdeführerin zu 1. sei nicht berechtigt gewesen, Beschwerde im Namen des Beschwerdeführers zu 2. zu erheben. Das vorgelegte ausländische Urteil über die Bestellung eines Vormundes für den Beschwerdeführer zu 2. sei mit Unsicherheiten behaftet und deshalb nicht dafür tauglich, dass die Beschwerdeführerin zu 1. im Namen des Beschwerdeführers zu 2. im vorliegenden Verfahren auftreten und ihn vertreten könne.
Die Beschwerdeführerin zu 1. sei, wenn überhaupt, nur Anwartschaftsberechtigte der C Stiftung. Ihr komme gemäss Art. 552 § 9 PGR kein Auskunftsrecht gegenüber dem Amt für Justiz, sondern nur, wenn überhaupt, gegenüber der Stiftung, was sie im Ausserstreitverfahren beim Landgericht geltend machen müsste. Ausserdem sei sie auch gegenüber der Stiftung nicht auskunftsberechtigt, da sie nicht einmal Anwartschaftsberechtigte sei. Deshalb handle es sich bei ihr hinsichtlich der C Stiftung um eine Dritte. Eine gesetzliche Grundlage, welche das Amt für Justiz verpflichte, Unterlagen an eine hinterlegte Stiftung weiterzuleiten, gebe es nicht.
8. Gegen diese Entscheidung, zugestellt am 26. Mai 2015, erhoben die Beschwerdeführer am 09. Juni 2015 (die Beschwerde ist irrtümlich mit 09. Mai 2015 datiert) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragen, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und dem Amt für Justiz (Handelsregister) auftragen, den Beschwerdeführern die Einsicht in den Handelsregisterakt der C Foundation zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 legten die Beschwerdeführer weitere Beweisurkunden vor.
Zum Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2015 nahmen die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07. Juli 2015 Stellung. Zugleich legten sie weitere Beweisurkunden vor.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten VBK 2015/23 bei - dieser Akt enthält auch die Stellungnahme des Amtes für Justiz vom 25. Februar 2015 samt der zwischen dem Amt für Justiz und dem Beschwerdevertreter geführten Korrespondenz -, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 20. Juli 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdevertreter und damit die Beschwerdeführer erachteten das Schreiben des Amtes für Justiz vom 08. April 2015 als anfechtbare Verfügung. Ob diese rechtliche Qualifikation richtig ist, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist sie nicht unproblematisch, da das Scheiben des Amtes für Justiz vom 08. April 2015 keinen Entscheidungsspruch enthält und es deshalb nicht klar ist, was mit der Beschwerde an die Beschwerdekommission angefochten wurde und allenfalls in formelle Rechtskraft erwächst.
Die Beschwerdekommission hat das Schreiben vom 08. April 2015 dennoch als anfechtbare Verfügung qualifiziert. Dies blieb unangefochten.
2. Das Amt für Justiz befasste sich in seinem Schreiben vom 08. April 2015 nicht mit der Frage, ob die beiden Beschwerdeführer überhaupt legitimiert sind, Anträge an das Amt für Justiz zu stellen, also ob insbesondere der Beschwerdeführer zu 2. zu Recht von der Beschwerdeführerin zu 1. vertreten wird, ob der Beschwerdeführerin zu 1. überhaupt irgendwelche Informationsrechte gegenüber der C Foundation zustehen und ob fehlende Informationsrechte Auswirkungen auf die von der Beschwerdeführerin zu 1. gegenüber dem Amt für Justiz gestellten Begehren haben. Das Amt für Justiz konnte und durfte sich in seinem Antwortschreiben vom 08. April 2015 auf eine materiell-rechtliche Argumentation beschränken.
Da die Beschwerdeführer dieses "eingeschränkte" Schreiben des Amtes für Justiz vom 08. April 2015 anfochten, dürfen sich auch die Rechtsmittelinstanzen auf die materiell-rechtlichen Fragen beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof prüft also im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Legitimation der Beschwerdeführer nicht. Da aus materiell-rechtlicher Sicht den Beschwerden an die Beschwerdekommission und den Verwaltungsgerichtshof kein Erfolg beschieden ist, ist es auch nicht notwendig, auf die Frage der Legitimation der Beschwerdeführer einzugehen.
Somit ist nunmehr materiell-rechtlich zu prüfen, ob den Beschwerdeführern der Anspruch gegenüber dem Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, zukommt, Einsicht in den Hinterlegungsakt der C Foundation zu nehmen, die Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse der C Foundation und die Weiterleitung eines Schreibens des Beschwerdevertreters an die C Foundation zu verlangen.
3. Im Zentrum der Argumentation der Unterinstanzen und der Beschwerdeführer stehen die Bestimmungen von Art. 955a PGR und Art. 91a HRV (Handelsregisterverordnung).
Art. 955a PGR lautet heute wie folgt:
1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften oder von Gründungs- oder Änderungsanzeigen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten oder Zustellbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabstelle FIU und die Finanzmarktaufsicht (FMA). Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Das Amt für Justiz bestätigt auf Verlangen, ob eine nicht im Handelsregister eingetragene Stiftung oder Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.
Art. 91a HRV lautet heute wie folgt:
Information an Dritte
Mit Ausnahme der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes dürfen über eine Stiftung, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, keinerlei Informationen an Dritte bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabstelle FIU und die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht.
Das Amt für Justiz ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, die ihm bekannt gegebenen Informationen über Stiftungen nach Abs. 1 elektronisch zu erfassen und zu verwalten. Eine Weitergabe dieser Informationen sowie von hinterlegten Dokumenten an andere Behörden ist nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Weitergabe an die Liechtensteinische Steuerverwaltung.
Die Geschichte dieser Bestimmungen begann, soweit für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich, als die Regierung mit Verordnung vom 21. Februar 2006 über die Abänderung der Öffentlichkeitsregisterverordnung (LGBl. 2006 Nr. 53) die Bestimmung von Art. 91a mit folgendem Wortlaut neu einführte: "Mit Ausnahme der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes einer im Öffentlichkeitsregister hinterlegten Stiftung dürfen an Dritte keinerlei Informationen bekannt gegeben werden."
Am 26. September 2006 nahm die Regierung in ihrem Bericht und Antrag Nr. 95/2006 an den Landtag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze die neue Bestimmung von Art. 955a PGR auf. Sie lautete schon damals im Wesentlichen gleich wie heute, nämlich wie folgt:
1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bestätigt auf Verlangen, ob eine nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftung oder Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.
Die Regierung begründete diesen Vorschlag wie folgt:
Diese Bestimmungen [Art. 955a Abs. 1] regeln die Einsichtnahme und die Erstellung von Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen von gemäss Art. 990 PGR hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften. Diese können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden. Ausserdem soll hier der Regierung eine Verordnungskompetenz zukommen. Mit dieser Bestimmung [Art. 955a Abs. 2] soll klargestellt werden, dass das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt lediglich berechtigt ist, zu bestätigen, ob eine nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragene Stiftung oder Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht. Weitergehende Auskünfte dürfen hingegen nicht erteilt werden.
Mit Verordnung vom 31. Mai 2007 über die Abänderung der Öffentlichkeitsregisterverordnung (LGBl. 2007 Nr. 129) ergänzte die Regierung die Bestimmung von Art. 91a Abs. 1 HRV mit einem zweiten Satz mit dem Wortlaut: "Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe des Repräsentanten bzw. Zustellungsbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabstelle FIU und die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht." Zugleich führte die Regierung in Art. 100a HRV eine der Bestimmung von Art. 91a ARV analoge Bestimmung für hinterlegte Treuhandverhältnisse ein.
Im Zuge der Neuschaffung des Stiftungsrechts (LGBl. 2008 Nr. 220) wurde Art. 955a Abs. 1 PGR in die heute noch gültige Form gebracht (wobei damals das "Handelsregister" "Öffentlichkeitsregister" genannt wurde; vgl. LGBl. 2013 Nr. 6). Die Regierung begründete dies in ihrem Bericht und Antrag an den Landtag wie folgt:
Im Zuge der Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Modernisierung des Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt sowie Teilrevision verschiedener Rechtsformen), LGBl. 2007 Nr. 38, wurde die Einsichtnahme und die Erstellung von Auszügen, Abschriften und Zeugnissen von gemäss Art. 990 PGR hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften geregelt. Zu ergänzen ist diese Bestimmung nunmehr durch eine Bezugnahme auf die Neuregelung der Hinterlegung mittels Gründungsanzeige bzw. auf die bei Änderungen von Inhalten der Gründungsanzeige zu hinterlegende Änderungsanzeige. Dies erfolgt durch den Einschub "bzw. von Gründungs- oder Änderungsanzeigen nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragener Stiftungen" in Art. 955a. Darüberhinaus soll durch den Einschub betreffend die Bekanntgabe des Repräsentanten oder Zustellbevollmächtigten an inländische Strafverfolgungsbehörden, die Stabstelle FIU oder die Finanzmarktaufsicht (FMA) ein weiterer Beitrag zur Stabilität der Rechtslage geleistet werden. (BuA 2008/13 S. 126 f.).
4. Aus dem Wortlaut, der geschichtlichen Entwicklung und den (spärlichen) Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass das Amt für Justiz keinerlei Informationen über hinterlegte Stiftungen bekannt geben darf, dies mit drei Ausnahmen: Es darf bestätigen, ob eine hinterlegte Stiftung besteht oder nicht besteht;es darf bestimmte Informationen gegenüber bestimmten, taxativ aufgezählten Behörden bekannt geben;Informationen können "vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, sowie von Gesamtrechtsnachfolgern verlangt werden". Vorliegendenfalls wollen die Beschwerdeführer mehr als nur eine Bestätigung, ob C Foundation besteht oder nicht besteht. Die Beschwerdeführer sind keine Behörde, denen das Amt für Justiz Auskunft geben dürfte. Sie sind aber auch nicht Hinterleger der beim Amt für Justiz hinterlegten Akten und Schriftstücke der C Foundation und sie sind nicht Gesamtrechtsnachfolger eines solchen Hinterlegers. Damit können sie sich nur auf jenen Teil der Bestimmung von Art. 955a Abs. 1 PGR berufen, der lautet: "demjenigen, der hierzu ermächtigt ist".
Auf was sich das Wort "hierzu" bezieht, ist aufgrund der Grammatik unklar. Vielleicht meinte der Gesetzgeber denjenigen, der zur Hinterlegung ermächtigt ist; die Grammatik von Art. 955a Abs. 1 Satz 1 widerspricht jedoch dieser Möglichkeit. Grammatikalisch macht eher Sinn, wenn sich das Wort "hierzu" auf "Einsichtnahme" bezieht; in diesem Fall müsste sich das Wort "hierzu" aber auch auf "Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse" beziehen, was grammatikalisch keinen Sinn macht. Sprachlich kann sich das Wort "hierzu" auch auf das "Verlangen" beziehen, doch wäre dies nicht viel mehr als eine Tautologie.
Aus dem Wort "ermächtigt" kann ebenfalls nicht viel abgeleitet werden. Jemand kann zu etwas entweder durch Rechtsgeschäft (Vollmacht) oder durch Gesetz ermächtigt sein. Der Gesetzgeber verwendet das Wort "Ermächtigung" für beide Arten der Einräumung einer Berechtigung.
Deshalb erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für notwendig, eine systematische Interpretation vorzunehmen und dabei das gesamte Rechtssystem, insbesondere auch die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte, zu berücksichtigen.
5. Die Beschwerdeführer bringen vor und bescheinigen, dass der Beschwerdeführer zu 1. Stifter und Erstbegünstigter, die Beschwerdeführerin zu 2. Zweitbegünstigte der C Foundation ist. Ob sie dies tatsächlich sind, steht nicht fest und kann auch nicht in einem Verwaltungsverfahren festgestellt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich Stifter und Begünstigte sind, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, sei dies im Streit- oder Ausserstreitverfahren. Sie sind auch zur Beurteilung der Frage zuständig, ob den Beschwerdeführern Informations- und Auskunftsrechte gegenüber der Stiftung zustehen (Art. 552 § 9 PGR). Damit die Beschwerdeführer ihre Rechte gegenüber der Stiftung, insbesondere auch ihre Informations- und Auskunftsrechte geltend machen können, müssen sie in der Lage sein, sich mit dem Repräsentanten oder einem Stiftungsratsmitglied der Stiftung in Verbindung zu setzen. Ohne Kenntnis des einen oder anderen können sie weder die Stiftung kontaktieren noch ein Verfahren gegen die Stiftung beim Landgericht einleiten.
Aus den grundrechtlichen Ansprüchen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 31 Abs. 1 LV), auf den gesetzlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV) und auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) sowie aus dem in der Verfassung verankerten Gewaltenteilungsprinzip und der Bereitstellung von ordentlichen Gerichten (Art. 97 ff. LV) ist abzuleiten, dass der Staat niemandem verwehren will und darf, seine Rechte gegenüber anderen, wie einer Stiftung oder sonstigen juristischen Person des Privatrechts, geltend zu machen und nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. Deshalb dürfen die Bestimmungen von Art. 955a PGR und 91a HRV nicht dahingehend interpretiert werden, dass durch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch das Amt für Justiz über nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Treuhänderschaften eine Rechtsverfolgung verunmöglicht wird. Somit muss das Amt für Justiz (zumindest) jene Informationen bekannt geben, die derjenige, der einen Rechtsanspruch gegenüber einer Stiftung oder einer Treuhänderschaft behauptet und gegenüber dem Amt für Justiz bescheinigt - also ein rechtliches Interesse nachweist -, benötigt, um die Stiftung oder die Treuhänderschaft zu kontaktieren und vor Gericht zu ziehen. Dies sind in der Regel Informationen über den Repräsentanten, allenfalls auch über das inländische Stiftungsratsmitglied.
Aus Art. 955a Abs. 1 und 2 PGR ist aber bei einer Gesamtinterpretation auch ersichtlich, dass der Gesetzgeber möglichst wenigen Personen Auskunftsrechte einräumen und darüberhinaus den Umfang der Auskunftsrechte möglichst weitgehend einschränken wollte. Lediglich der Hinterleger und sein Gesamtrechtsnachfolger dürfen in alle (von ihnen) hinterlegten Akten, Schriftstücke, Anmeldungen, Belege und Anzeigen Einsicht nehmen. Dem Wortlaut "und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist" in Art. 955a Abs. 1 PGR kommt mangels Determiniertheit in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Wenn aber anderen Personen als dem Hinterleger und seinem Gesamtrechtsnachfolger ein gewisser Informationsanspruch zukommt, dann wollte der Gesetzgeber ihnen nicht mehr als den staatlichen Behörden, die für amtswegige Verfahren Informationen vom Amt für Justiz über Stiftungen und Treuhänderschaften benötigen, zusprechen. Personen, die zwar einen Rechtsanspruch gegenüber einer Stiftung oder Treuhänderschaft bescheinigen können, nicht aber Hinterleger und deren Gesamtrechtsnachfolger sind, erhalten also nicht weitergehende Informationen wie die im Gesetz aufgeführten inländischen Behörden, also nur die Information, wer Repräsentant (oder - wenn nötig - wer Stiftungsratsmitglied) ist. Dieses eingeschränkte Auskunftsrecht behindert denjenigen, der einen Rechtsanspruch gegenüber einer Stiftung behauptet und bescheinigt, in seiner Rechtsdurchsetzung nicht unverhältnismässig. Er kann sich, wie bereits ausgeführt, dennoch an die Stiftung wenden und sie nötigenfalls vor Gericht ziehen. Dass das Auskunftsrecht eingeschränkt wird, rechtfertigt sich auch darin, dass weder das Amt für Justiz noch die verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelinstanzen für die Beurteilung zuständig sind, ob der behauptete und bescheinigte Rechtsanspruch tatsächlich besteht. Es besteht also ein Interesse der betroffenen Stiftung daran, dass jemand, der einen Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung lediglich zu bescheinigen hat, vom Amt für Justiz nicht mehr Auskunft als notwendig erhält.
6. Vorausgesetzt, die Beschwerdeführer seien "legitimiert", steht ihnen gegenüber dem Amt für Justiz der Anspruch zu, dass das Amt für Justiz ihnen den Repräsentanten der C Foundation bekannt gibt. Weitere Ansprüche stehen den Beschwerdeführern gegenüber dem Amt für Justiz nicht zu.
Die Beschwerdeführer teilten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 07. Juli 2015 mit, dass ihnen zwischenzeitlich der Repräsentant der C Foundation bekannt ist. Deshalb haben sie kein schützenswertes, rechtliches Interesse mehr daran, dass das Amt für Justiz ihnen dasselbe auch noch zur Kenntnis bringt. Den Beschwerdeführern fehlt also insoweit die Beschwer. Seit wann die Beschwerdeführer den Repräsentanten der C Foundation kennen, wurde dem Verwaltungsgerichtshof nicht mitgeteilt, was aber nichts daran ändert, dass, zumindest aus heutiger Sicht, dem Begehren der Beschwerdeführer gegenüber dem Amt für Justiz und den Beschwerden an die Beschwerdekommission und den Verwaltungsgerichtshof kein Erfolg beschieden ist.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG.
Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich nach dem Streitwert und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 15'000.--, so wie von den Beschwerdeführern und der Vorinstanz angenommen. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr 170.-- (Art. 35 und 36 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 20. Juli 2015