VGH 2015/062
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: BF Trust reg.
9490 Vaduz
vertreten durch:
Rechtsanwälte
9490 Vaduz
Beschwerdegegnerin: Steuerverwaltung Heiligkreuz 8 9490 Vaduz
wegen: Nachsteuer 2010
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 19. Mai 2015, LSteK 2014/45
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 15. Juni 2015 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 19. Mai 2015, LSteK 2014/45, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'870.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Mit Schreiben vom 01. Juni 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Steuerverwaltung ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 ein. Dieser Steuererklärung legte sie u.a.ihren Rechnungsabschluss per 31. Dezember 2010 bei. Der Rechnungsabschluss trägt den mit 31. Mai 2011 datierten Prüfvermerk der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin. Gemäss diesem Rechnungsabschluss erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 einen Reingewinn von CHF 4'373'859.72, welcher zusammen mit dem Gewinnvortrag aus den Vorjahren auf neue Rechnung mit einem Betrag von CHF 13'609'398.14 vorgetragen wurde.
2. Aufgrund dieser Steuererklärung und Jahresrechnung nahm die Steuerverwaltung die steuerliche Veranlagung der Beschwerdeführerin für das Steuerjahr 2010 vor.
3. In der Jahresrechnung 2011, die die Beschwerdeführerin mit ihrer Steuererklärung 2011 am 03. Januar 2013 bei der Steuerverwaltung einreichte, wies die Beschwerdeführerin eine "Ausschüttung per Beschluss 20. April 2011" von CHF 13'710'000.00 aus.
Am 25. Januar 2013 ersuchte die Steuerverwaltung die Beschwerdeführerin um Einreichung weiterer Unterlagen, u.a. der Beschlüsse des obersten Organs der Beschwerdeführerin betreffend die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 und die Ausschüttung vom 20. April 2011. Am 05. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte vom 19. April 2011, das Protokoll über die ordentliche Versammlung der Inhaber der Treuhänderrechte vom 04. Februar 2013 betreffend das Geschäftsjahr 2010 und das Protokoll über die ordentliche Versammlung der Inhaber der Treugeberrechte vom 04. Februar 2013 betreffend das Geschäftsjahr 2011 ein.
Die Steuerverwaltung stellte sich dann auf den Standpunkt, dass die am 19. April 2011 beschlossene Dividende (Gewinnausschüttung) dem Steuerjahr 2010 zuzurechnen sei. Dem widersprach die Beschwerdeführerin und stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Dividende dem Steuerjahr 2011 zuzurechnen sei.
4. Die Steuerverwaltung verrechtlichte ihren Standpunkt in ihrer Nachsteuerrechnung vom 14. Februar 2014 (Nachsteuer 2010/Kapital- und Ertragssteuer) mit einem Nachsteuerbetrag von CHF 225'948.37.
Sie führte aus, dass die Ausschüttung jenem Steuerjahr zuzuordnen sei und deshalb gemäss Art. 79 Abs. 3 altes SteG zur Erhöhung des Steuersatzes führe, auf welches sie sich beziehe (VGH 2011/003) bzw. dessen Gewinn und Gewinnvortrag ausgeschüttet werde. Da Ausschüttungen zwangsläufig im Nachgang erfolgten, seien diese sachlogisch dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzurechnen.
5. Gegen diese Nachsteuerverfügung vom 14. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2014 Einsprache bei der Steuerverwaltung.
Mit Einspracheentscheidung vom 23. Oktober 2014 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 24. Februar 2014 ab.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. November 2014 Beschwerde an die Landessteuerkommission.
7. Mit Entscheidung vom 19. Mai 2015 zu LSteK 2014/45 gab die Landessteuerkommission der Beschwerde keine Folge und bestätigte die Einspracheentscheidung der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2014.
Die Landessteuerkommission führte im Wesentlichen aus, dass für das Steuerjahr 2010 noch das alte Steuergesetz 1961 (aSteG) anwendbar sei. Gemäss Art. 79 Abs. 3 aSteG erhöhe sich der bei der Veranlagung zur Anwendung gelangende Ertragssteuersatz, wenn eine steuerpflichtige juristische Person Ausschüttungen vornehme. Deshalb sei es entscheidungsrelevant, ob die am 19. April 2011 beschlossene Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 dem Steuerjahr 2010 oder dem Steuerjahr 2011 zuzuordnen sei.
Gemäss VGH 2011/003 seien Ausschüttungen immer jener Steuerperiode zuzuordnen, auf welche sie sich bezögen. Massgebend sei, welche Jahresrechnung Grundlage für die Ausschüttung gewesen sei. Eine im Folgejahr beschlossene Ausschüttung beziehe sich auf das Vorjahr, wenn ihr die Jahresrechnung des Vorjahres zu Grunde liege. Dem Folgejahr sei die Ausschüttung dann zuzuordnen, wenn die Ausschüttung aufgrund eines Zwischenabschlusses des Folgejahres erfolge.
Mit der Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 seien der Vorjahresgewinn 2010 und der Gewinnvortrag per 01.01.2010 zur Ausschüttung gelangt. Der laufende Jahresertrag (für den Zeitraum 01. Januar 2011 bis 19. April 2011) habe im Ausschüttungsbeschluss keine Berücksichtigung gefunden. Auch die Formulierung "Schlussdividende" im Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 weise darauf hin, dass sich die Ausschüttung auf das Jahr 2010 beziehe.
8. Gegen diese Entscheidung (ON 3), zugestellt am 05. Juni 2015, erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (ON 4). Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die unterinstanzlichen Entscheidungen dahingehend abändern, dass die Nachsteuerverfügung vom 14. Februar 2014 im Betrag von CHF 225'948.00 ersatzlos aufgehoben werde.
9. Die Steuerverwaltung verzichtete auf eine Gegenäusserung (ON 8; vgl. ON 9).
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission bei (vgl. ON 9; dieser Akt enthält die wesentlichen verfahrensgegenständlichen Unterlagen aus dem Akt der Steuerverwaltung betreffend die Beschwerdeführerin), ebenso weitere Unterlagen aus dem Akt der Steuerverwaltung (ON 10; vgl. ON 11).
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 24. August 2015 (ON 14) insbesondere zu den im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. August 2015 (ON 11) gestellten Fragen Stellung.
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. November 2015 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bis zum 31. Dezember 2010 stand das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz), LGBl. 1961 Nr. 7 (in der zuletzt gültigen Fassung; aSteG), in Kraft. Gemäss dem aSteG unterliegen juristische Personen, wie die Beschwerdeführerin, der Kapital- und Ertragssteuer. Die Kapitalsteuer beträgt zwei Promille (Art. 79 Abs. 1 aSteG). Der Steuersatz der Ertragssteuer beträgt halb so viele Prozente des Reinertrages, als dieser Reinertrag Prozente des steuerpflichtigen Kapitals ausmacht, jedoch mindestens 7,5 % und höchstens 15 % des Reinertrages. Zudem erhöht sich der so ermittelte Steuersatz für die Ertragssteuer, wenn die Ausschüttung mehr als 8 % des Steuerkapitals beträgt. Dieser "Ausschüttungszuschlag" beträgt zwischen 1 % und 5 %. 5 % beträgt er, wenn die Ausschüttung mehr als 24 % des steuerbaren Kapitals ausmacht. Als Ausschüttung gilt jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte oder diesen nahestehenden Personen, die sich nicht als Rückzahlung des einbezahlten Stamm- oder Anteilskapitals darstellt (Dividenden, Bonus, Liquidationsüberschüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zuwendungen von Genussscheinen usw.) (Art. 79 Abs. 2 und 3 aSteG). Vorliegendenfalls geht es um die Frage, ob für das Steuerjahr 2010 ein Ausschüttungszuschlag von 5 % anzuwenden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die am 19. April 2011 beschlossene "Schlussdividende" dem Steuerjahr 2010 zuzurechnen ist. Wenn diese Ausschüttung dem Steuerjahr 2011 zuzurechnen ist, richtet sich die Besteuerung nach dem neuen, am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Steuergesetz LGBl. 2010 Nr. 340 und ist demnach ohne besondere steuerliche Auswirkung, also "steuerfrei".
2. In seinem Urteil vom 15. März 2011 zu VGH 2011/003 führte der Verwaltungsgerichtshof zu der oben erwähnten Fragestellung im Wesentlichen wie folgt aus (Erw. 3.):
Aus Art. 79 aSteG ergibt sich, dass sich der ermittelte Steuersatz für die Ertragssteuer stufenweise erhöht, wenn die Ausschüttung mehr als 8% des steuerbaren Kapitals ausmacht. Über die zeitliche Zuordnung der Ausschüttung zu einem Steuerjahr schweigt das Steuergesetz indessen. Es ist daher zu prüfen, ob sich mit Hilfe der Auslegungsregeln dem Gesetz eine stillschweigende Anordnung entnehmen lässt. Art. 79 aSteG nennt als Faktoren für die Bestimmung des Ertragssteuersatzes den Reinertrag, das steuerpflichtige Kapital und die beschlossene Ausschüttung. Dass sich diese drei Faktoren auf das gleiche Steuerjahr beziehen, entspricht einer teleologischen Betrachtung. Die erfolgte Ausschüttung ist nach Sinn und Zweck der steuergesetzlichen Regelung immer jener Steuerperiode zuzuordnen, auf welche sie sich bezieht. Massgeblich ist letztlich, welche Jahresrechnung als Grundlage für die Ausschüttung diente. So bezieht sich eine im Folgejahr beschlossene Ausschüttung dann auf das Vorjahr, wenn ihr die Jahresrechnung des Vorjahres zugrunde liegt. Hingegen ist die Ausschüttung dann dem Folgejahr zuzuordnen, wenn die Ausschüttung nicht auf der Grundlage der Vorjahresrechnung, sondern aufgrund eines Zwischenabschlusses des Folgejahres erfolgt (vgl. Art. 312 Abs. 4 PGR). Ob der Ausschüttungsbeschluss in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung ergangen ist, ist nicht entscheidend.
Der VGH sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Allerdings ist diese Rechtsprechung wie folgt zu präzisieren:
Massgeblich für die Ermittlung der Steuerfaktoren ist die handelsrechtliche Jahresrechnung des Steuerpflichtigen (Grundsatz der Massgeblichkeit des Handelsrechts; so nun ausdrücklich Art. 47 Abs. 1 neues Steuergesetz; Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 7. Auflage, 2013, S. 195; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Aufl., Bern 2002, § 46 Rz 11). Dies ergab sich im alten Steuergesetz daraus, dass selbständig tätige Steuerpflichtige zur Führung einer "ordnungsgemässen Buchhaltung" (Art. 48) und juristische Personen zur Einreichung einer "von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung" (Art. 82 bis Abs. 1) verpflichtet waren. Mit einer "ordnungsgemässen Buchhaltung" und einer "von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung" ist die handelsrechtliche Rechnungslegung gemäss Art. 1045 ff PGR angesprochen (vgl. Hilti/Melliger, Steuern in Liechtenstein, Vaduz 1989, VIII/3, 16; auch Markus H. Wanger, Steuergesetz 2011, Berlin 2011, S. 138). Somit stellte schon das alte Steuergesetz sowohl für Personen- als auch für Kapitalunternehmen auf eine für das Handels- und Steuerrecht einheitliche Ermittlung des Kapitals und des Gewinnes im Sinne einer kaufmännischen Jahresrechnung ab (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 46 Rz 5). Bei der Ermittlung der steuerrechtlichen Faktoren sind allerdings gegenüber der kaufmännischen Jahresrechnung die im Steuergesetz vorgesehenen Korrekturen möglich und teilweise nötig.
Die vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäss geführte Buchhaltung bildet also den Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Veranlagung und ist für den Steuerpflichtigen verbindlich (Mäusli-Allenspach/Oertli, a.a.O., S. 195; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, 2013, § 64 N 135). Demgegenüber sind die Steuerbehörden insoweit nicht an die vom Steuerpflichtigen geführte kaufmännische Buchhaltung gebunden, als steuerrechtliche Korrekturvorschriften bestehen (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 46 Rz 10).
Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 1048 Abs. 2 PGR). Die Erfolgsrechnung enthält die Aufwendungen und Erträge, deren Differenz den Jahresgewinn oder Jahresverlust ergibt; der Gewinn oder Verlust wird in der Bilanz gegengebucht und bildet Teil des Eigenkapitals (Art. 1050 f. PGR).
Nach den handelsrechtlichen Bestimmungen ist die Buchhaltung und damit die Jahresrechnung dann abgeschlossen, wenn sie vollständig und wahr (Art. 1046 Abs. 3, Art. 1050 PGR), von den mit der Verwaltung betrauten Personen unterzeichnet (Art. 1056 PGR), von der Revisionsstelle geprüft (Art. 1058 PGR) und vom zuständigen Gesellschaftsorgan genehmigt (Art. 79a PGR) ist.
3. Im vorliegenden Fall wurde die Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin vom obersten Gesellschaftsorgan erst am 04. Februar 2013 genehmigt (Protokoll über die ordentliche Versammlung der Inhaber der Treugeberrechte vom 04.02.2013 betreffend Jahresrechnung 2010). Die Revisionsstelle brachte ihren Prüfvermerk auf der Jahresrechnung 2010 am 31. Mai 2011 an. Die Jahresrechnung 2010 mit Prüfvermerk vom 31.05.2011 und Unterschrift eines Mitgliedes des Verwaltungsorgans wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01. Juni 2011, dies zusammen mit der Steuererklärung 2010 vom 01. Juni 2011, bei der Steuerverwaltung eingereicht. Als das oberste Gesellschaftsorgan der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 den Beschluss fasste, "eine Schlussdividende in Höhe von CHF 13'710'000.00 auszuschütten" (Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte vom 19.04.2011), "lag keine Jahresrechnung vor, stand keine Jahresrechnung zur Debatte und war keine Jahresrechnung Grundlage des Ausschüttungsbeschlusses", wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz ON 14 unter Ziff. 14 vorbringt.
Daraus ergibt sich, dass die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 2010 am 19. April 2011 nicht abgeschlossen war. Dennoch wurde die Ausschüttung einer Schlussdividende beschlossen. Die Ausschüttung erfolgte an die (alleinige) Inhaberin der Treugeberrechte. Ausgeschüttet werden kann nur Eigenkapital, also entweder das statutarische Grundkapital oder gesetzliche Reserven oder freie Reserven oder Gewinnvorträge oder der laufende Gewinn. Gemäss der am 01. Juni 2011 der Steuerverwaltung eingereichten Jahresrechnung der Beschwerdeführerin betrug der Treufonds (das Grundkapital) per 31.12.2010 CHF 100'000.00, das Agio (i.W. freie Reserven) per 31.12.2010 CHF 160'000.00, der Gewinnvortrag per 01.01.2010 CHF 9'237'330,67 und der Jahresgewinn 2010 CHF 4'373'859.52. Der Beschluss des obersten Gesellschaftsorganes vom 19. April 2011 auf Ausschüttung einer "Schlussdividende" von CHF 13'710'000.00 kann nicht anders verstanden werden, als dass der Gewinnvortrag per 01.01.2010, der Jahresgewinn 2010 und ein Teil der freien Reserven ausgeschüttet wurden.
Eine Gewinnausschüttung ist in jener Jahresrechnung zu verbuchen, auf die sie sich bezieht und die noch nicht abgeschlossen ist. Vorliegendenfalls ergibt sich aus dem Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte der Beschwerdeführerin vom 19. April 2011 nicht ausdrücklich, auf welches Jahr sich der Ausschüttungsbeschluss bezieht. Aus dem Wort "Dividende" und dem Betrag dieser Dividende - nämlich CHF 13'710'000.00, was im Wesentlichen dem Gewinnvortrag per 01.01.2010 und dem Jahresgewinn 2010 entspricht - ergibt sich implizit, dass sich der Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 auf die Jahresrechnung 2010 bezieht. Dies entspricht denn auch dem allgemeinen handelsrechtlichen Verständnis von Dividendenbeschlüssen oberster Gesellschaftsorgane: Beschlüsse über die Ausschüttung von Gewinnvorträgen und Jahresgewinnen beziehen sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr und damit auf die letzte, noch nicht abgeschlossene Jahresrechnung. Gegenteiliges dürfte nur angenommen werden, wenn sich das Gegenteil ausdrücklich aus den entsprechenden Belegen ergäbe, insbesondere wenn die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr bereits abgeschlossen wäre und sich der Ausschüttungsbeschluss auf eine solche abgeschlossene Jahresrechnung bezöge, was hier aber nicht der Fall ist.
Somit ist die Ausschüttung gemäss Beschluss der Inhaber der Treugeberrechte der Beschwerdeführerin vom 19. April 2011 über CHF 13'710'000.00 dem Steuerjahr 2010 zuzurechnen, so wie es die Steuerverwaltung und die Landessteuerkommission erkannten.
4. Die Beschwerdeführerin rügt die folgende Feststellung der Steuerverwaltung (Ziff. 2.2.1 i.V.m. Ziff. 2.1.5 der Beschwerde): "Die StV erachtet es als sonderbar, dass im Frühjahr 2011 über die Beschlüsse betr. die Genehmigung der Rechnung 2010, den Vortrag des Gewinnes auf neue Rechnung und den Vorschlag, die Gewinnverwendung in den Prüfbericht aufzunehmen, kein Protokoll erstellt wurde und kommt daher zum Schluss, die an der Versammlung vom 04.02.2013 protokollierten Beschlüsse seien nicht vorgängig im Jahre 2011 gefasst worden."
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch nicht vor, welche Sachverhaltsfeststellung ihres Erachtens richtig wäre. Damit ist die Rüge nicht ordnungsgemäss ausgeführt.
Im Übrigen könnte eine (mündliche) Beschlussfassung, wie sie im Protokoll vom 04. Februar 2013 für das Geschäftsjahr 2010 schriftlich festgehalten wurde, nicht vor dem 31. Mai 2011 gefasst worden sein, denn der Prüfvermerk der Revisionsstelle wurde auf dem Jahresabschluss ("Rechnungsabschluss") 2010 erst am 31. Mai 2011 angebracht. Das Protokoll vom 04. Februar 2013 führt zudem aus, dass der Bericht der Revisionsstelle vom 31. Mai 2011 verlesen wurde. Eine solche Verlesung konnte nicht vor dem 31. Mai 2011 erfolgen, also nicht am 19. April 2011, als in einer ausserordentlichen Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte der Beschwerdeführerin die Ausschüttung einer Schlussdividende beschlossen wurde.
Weiters ist die gerügte Sachverhaltsfeststellung rechtlich nicht weiter relevant, da, wie bereits ausgeführt, die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, dass bei der Beschlussfassung am 19. April 2011 keine Jahresrechnung vorlag und dem Ausschüttungsbeschluss keine Jahresrechnung zugrunde lag.
5. Die Beschwerdeführerin rügt folgende Sachverhaltsfeststellung der Landessteuerkommission (Ziff. 2.2.2 i.V.m. Ziff. 2.1.7 der Beschwerde): "Der am 19.04.2011 beschlossenen Ausschüttung lag somit tatsächlich die Jahresrechnung des Vorjahres 2010 zugrunde".
Auch hier führt die Beschwerdeführerin nicht aus, welche Sachverhaltsfeststellung ihrer Ansicht nach richtig wäre.
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof, wie oben ausgeführt, davon aus, dass bei der Beschlussfassung vom 19. April 2011 keine (abgeschlossene) Jahresrechnung vorlag und keine (abgeschlossene) Jahresrechnung Grundlage des Ausschüttungsbeschlusses war.
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 2.3.11 i.V.m. Ziff. 8.2 der Beschwerde), die Landessteuerkommission habe ihre bisherige Rechtsprechung ohne jegliche Begründung nunmehr um 180° gewendet. Dabei stellt die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Landessteuerkommission in deren Entscheidung zu LSteK 2010/15 (die damals an den Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde: VGH 2011/003) der Argumentation in der hier angefochtenen Entscheidung gegenüber.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung der Landessteuerkommission zu LSteK 2010/15 im damaligen Steuerverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 15. März 2011 zu VGH 2011/003 für unrichtig erkannt wurde. Damit war fortan nicht mehr die Rechtsprechung zu LSteK 2010/15, sondern die Rechtsprechung zu VGH 2011/003 die herrschende Rechtsprechung. Von dieser ist die Landessteuerkommission in der hier angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen. Vielmehr beruft sich die Landessteuerkommission auf die Rechtsprechung zu VGH 2011/003. Einer weiteren Begründung bedurfte es nicht, denn die Landessteuerkommission hat die herrschende Rechtsprechung - gemäss VGH 2011/003 - nicht geändert.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Zuordnung der Ausschüttung zum Finanzjahr 2010 sei falsch (Ziff. 3. der Beschwerde). Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen (Erw. 2. und 3.) zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.2 der Beschwerde), der Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 beziehe sich ausdrücklich auf die Jahresrechnung 2011. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Bezug sich aus dem Protokoll vom 19. April 2011 nicht ergibt. In diesem Protokoll wird auf keine Jahresrechnung, also weder auf die Jahresrechnung 2010 noch die Jahresrechnung 2011 Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.3 der Beschwerde), Art. 79 aSteG stelle ausschliesslich auf die Ausschüttung und den Ausschüttungsbeschluss ab. Dem ist aber nicht so, wie schon oben ausgeführt wurde (Erw. 2.). Art. 79 Abs. 3 aSteG spricht ausdrücklich von "Ausschüttung" einerseits und "steuerbarem Kapital" andererseits. Darüberhinaus wird die "Ausschüttung" definiert als "jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rückzahlung des einbezahlten Stamm- oder Anteilskapitals darstellt", wie insbesondere "Dividenden, Bonus, Liquidationsüberschüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen, Zuwendung von Genussscheinen". Aus dieser Definition ergibt sich, dass sich Art. 79 Abs. 3 aSteG auf die Ausschüttung von Gewinnen bezieht.
Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.4 und 3.5 der Beschwerde), es sei auch von der Sache her gänzlich verfehlt, Gewinne einem Erwirtschaftsungsjahr zuordnen zu wollen oder von der Ausschüttung des Vorjahresgewinnes bzw. vom tatsächlich zur Ausschüttung gelangenden Gewinn zu sprechen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass eine Ausschüttung, wie sie von der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 beschlossen wurde, irgendeinem Steuerjahr zugerechnet werden muss, ansonsten die Bestimmung von Art. 79 Abs. 3 a SteG nicht angewandt werden könnte. Welchem Steuerjahr sie zuzurechnen ist, muss durch Interpretation des Steuergesetzes ermittelt werden. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen (Erw. 2. und 3.) verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 3.6 der Beschwerde), das Argument in VGH 2011/003, dass eine Ausschüttung nur dann dem Folgejahr zuzuordnen sei, wenn die Ausschüttung nicht auf der Grundlage der Vorjahresrechnung, sondern aufgrund eines Zwischenabschlusses des Folgejahres erfolge, sei rechtlich für Ausschüttungen aus einem Trust reg. nicht relevant und im Übrigen auch für die AG unrichtig. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen (Erw. 2. und 3.) zu verweisen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen in VGH 2011/003 - in der hier präzisierten Form - für einen Trust reg. irrelevant und für eine Aktiengesellschaft unrichtig sein sollen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Steuergesetz in seinen Bestimmungen über die Kapital- und Ertragssteuern nicht zwischen Trust reg. und Aktiengesellschaft unterscheidet. Im Gegenteil bestimmt doch Art. 73 aSteG ausdrücklich, dass nicht nur Aktiengesellschaften, sondern auch Treuunternehmen mit Persönlichkeit Kapital- und Ertragssteuern gemäss Art. 73 bis 81 aSteG zu entrichten haben.
8. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 4. der Beschwerde), das Steuertatbestandselement "Ausschüttung" sei für das vorangegangene Steuerjahr erfüllt, wenn beschlossen werde, die Ausschüttung bilanzwirksam für das vorangegangene Jahr zu machen; es sei für das laufende Steuerjahr rechtswirksam, wenn beschlossen werde, den Gewinn des Vorjahres auf die neue Rechnung vorzutragen und somit im laufenden Jahr auszuschütten.
Dieses Vorbringen ist, wenn es entsprechend präzisiert wird, richtig. Vorliegendenfalls hat die Inhaberin der Treugeberrechte in der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. April 2011 nicht beschlossen, in welchem Steuerjahr die beschlossene Ausschüttung bilanzwirksam werden soll. Somit ist, wie oben ausgeführt (Erw. 2. und 3.), entscheidungsrelevant, dass bei der Beschlussfassung am 19. April 2011 die Jahresrechnung 2010 nicht abgeschlossen war. Nur wenn die Jahresrechnung 2010 abgeschlossen gewesen wäre (dies mit einem handelsrechtlich vollständig und wahren Abschluss, der von der Verwaltung unterzeichnet, von der Revisionsstelle geprüft und von der Generalversammlung genehmigt ist) könnte der Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011 und damit die darauf basierende Ausschüttung dem Steuerjahr 2011 zugerechnet werden.
9. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 5. und 6. der Beschwerde), Mitte April 2011 habe die Beschwerdeführerin den Jahresabschluss 2010 fertiggestellt. An einer informellen Besprechung sei die vorgelegte Rechnung 2011 genehmigt, der Gewinnvortrag per 01.01.2010 und der Jahresgewinn 2010 auf neue Rechnung vorgetragen und beschlossen worden, entsprechende Vorschläge und Beschlüsse später zu formalisieren. Es sei auch beschlossen worden, die Revisionsstelle zu beauftragen, die Jahresrechnung 2010 zu prüfen. Der Gewinnvortrag auf Rechnung 2011 sei ganz bewusst vorgenommen worden. Die Ausschüttung sei kurze Zeit darauf, nämlich am 19. April 2011, in Form einer ausserordentlichen Generalversammlung schriftlich beschlossen worden. Mit Datum vom 31.05.2011 habe die Revisionsstelle den Bericht zur Jahresrechnung 2010 erstellt. Auch dieser Revisionsbericht sei kurzfristig ausser Protokoll zur Kenntnis genommen und genehmigt worden. In Entsprechung dieser Beschlüsse sei die Steuererklärung 2010 am 01.06.2011 bei der Steuerverwaltung eingereicht worden. Dass die Beschlüsse des obersten Organs betreffend Abschluss 2010 und 2011 nur mündlich und ausser Protokoll erfolgt seien, sei erst festgestellt worden, als die Steuerverwaltung am 25. Januar 2013 die Protokolle eingefordert habe. In Kenntnis und in Berücksichtigung der für das Jahr 2010 gefällten Beschlüsse habe die Inhaberin der Treugeberrechte am 19.04.2011 eine Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 beschlossen. Dieser Beschluss habe nichts mit der Genehmigung der Jahresrechnung 2010 und der dortigen Gewinnverwendung zu tun, sondern setze diese voraus. Der am 19.04.2011 gefasste Ausschüttungsbeschluss habe als Grundlage der am 20.04.2011 erfolgten Verbuchung der Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 gedient. Bei dieser Buchung sei der aus dem Jahre 2010 in das Jahr 2011 vorgetragene Gewinn im Jahre 2011 ausgeschüttet worden. Bis zur Ausschüttung am 20.04.2011 seien die an die Inhaberin der Treugeberrechte auf Darlehensbasis gemachten Auszahlungen als Debitoren verbucht und bis zum 20.04.2011 verzinst worden, was wiederum zeige, dass bis zum 20.04.2011 keine Ausschüttung erfolgt sei. Aus dem Jahresabschluss 2011 sei unzweifelhaft ersichtlich, dass der Gewinnvortrag per 01.01.2010 und der Gewinn des Jahres 2010 auf die Rechnung 2011 vorgetragen worden seien und die Ausschüttung erst im Geschäftsjahr 2011 steuerlich relevant geworden sei.
Aus diesem Vorbringen ist neuerlich ersichtlich, dass am 19. April 2011 die Jahresrechnung 2010 nicht abgeschlossen war. Es fehlte insbesondere die Prüfung der Revisionsstelle und die Genehmigung durch die Inhaberin der Treugeberrechte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Genehmigung der Jahresrechnung 2010 durch die Inhaberin der Treugeberrechte sei vor dem 19. April 2011 mündlich oder stillschweigend erfolgt, ist dem entgegenzuhalten, dass dies den handelsrechtlichen Bestimmungen, die auch für das Steuerrecht relevant sind, widerspricht, denn ein solcher Beschluss ist in der Buchhaltung und Jahresrechnung durch eine entsprechende Buchung zu berücksichtigen. Buchungen bedürfen entsprechender Belege und können nicht aufgrund mündlicher oder stillschweigender Vorgänge vorgenommen werden (vgl. Art. 1045 Abs. 3, Art. 1046 Abs. 1, Art. 1059, Art. 1060 PGR).
Somit müssen zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Beweise, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anbot, aufgenommen werden.
10. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 7. der Beschwerde), es würde gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen, wenn "sich die Steuerverwaltung auf das Datum des Ausschüttungsbeschlusses vom 19.04.2011, also vor der Abgabe des Revisionsberichts am 31.05.2011 oder auf die Verschriftlichung der Beschlüsse im Jahre 2013 kaprizieren" würde. Ebenso sei es eine überspitzt formalistische Sicht, wenn darauf abgestellt werde, in welchem Jahr der ausgeschüttete Gewinn erwirtschaftet worden sei. Abzustellen sei auf eine tatsächliche und wirtschaftliche Betrachtungsweise. In tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sei die Ausschüttung der Jahresrechnung 2011 zuzurechnen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es keineswegs einen überspitzten Formalismus darstellt, wenn die Steuerverwaltung die Regeln des Steuerrechts anwendet und dadurch zu einem Resultat kommt, das die Beschwerdeführerin zwar nicht wollte, aber durch ihr Vorgehen herbeiführte. Insoweit ist die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass sie ein falsches Vorgehen wählte, um ihre Absicht umzusetzen, die bis Ende 2010 angefallenen Gewinne nicht für das Steuerjahr 2010, sondern für das Jahr 2011 steuerwirksam auszuschütten.
Weshalb in diesem Zusammenhang eine Parteienvernehmung stattfinden soll, wie die Beschwerdeführerin am Ende ihres Vorbringens zu Ziff. 7. der Beschwerde beantragt, welcher Sachverhalt dadurch bewiesen werden und welche rechtliche Relevanz dieser Sachverhalt haben soll, ist weder vorgebracht noch sonst für den Verwaltungsgerichtshof ersichtlich. Die Parteienvernehmung konnte somit unterbleiben.
11. Die Beschwerdeführerin bringt vor (Ziff. 8. der Beschwerde), die Rechtsprechung zu VGH 2011/003 sei unhaltbar und qualifiziert unrichtig. Auf die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerin ist wie folgt einzugehen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sachlogisch sei eine Zurechnung der Ausschüttung zum abgelaufenen Geschäftsjahr nur dann möglich, wenn eine Ausschüttung beschlossen werde und dies in die Rechnung des Vorjahres Eingang finde. Diesem Argument ist zuzustimmen. Zu ergänzen ist jedoch, dass die Ausschüttung in die Rechnung des Vorjahres Eingang finden muss, wenn diese Vorjahresrechnung noch nicht abgeschlossen ist. Wird also beschlossen, Gewinne auszuschütten, bevor beschlossen wird, dass bisherige Gewinne auf neue Rechnung vorgetragen werden, bezieht sich der Gewinnausschüttungsbeschluss und damit auch die Gewinnausschüttung auf jenes letzte Steuer- und Geschäftsjahr, dessen Jahresrechnung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, über die Ausschüttung entscheide ausschliesslich das oberste Organ und nur dieses entscheide über die Höhe der Ausschüttung und darüber, in welche Jahresrechnung eine Ausschüttung Eingang finde oder eben auch nicht. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass sich eine juristische Person und ihre Organe sowohl an die handels- als auch an die steuerrechtlichen Vorschriften zu halten haben. Dies bedeutet auch, dass Geschäftsvorfälle in den Geschäftsbüchern und damit in der Buchhaltung "zeitgerecht" einzutragen sind (Art. 1046 Abs. 3 PGR). Beschliesst also das oberste Organ einer juristischen Person, den Jahresgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres und die vorgetragenen früheren Gewinne auf neue Rechnung vorzutragen, ist dies als Gewinnvortrag in der Buchhaltung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu buchen. Der verbuchte Gewinnvortrag muss sich in seiner Entstehung und Abwicklung aus den Geschäftsbüchern, also aus der Buchhaltung und den Buchungsbelegen, verfolgen lassen (Art. 1046 Abs. 1 PGR). Wenn jedoch das oberste Organ eine Gewinnausschüttung beschliesst, dabei nicht festhält, auf welche Jahresrechnung sich dieser Beschluss bezieht - so im verfahrensgegenständlichen Protokoll vom 19. April 2011 - und auch sonst die Vorjahresrechnung nicht - dokumentiert - abgeschlossen ist, kann sich ein solcher Ausschüttungsbeschluss nur auf jenes Jahr und jene Jahresrechnung beziehen, das/die noch nicht abgeschlossen ist.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Steuertatbestandselement "Ausschüttung" sei für das vorangegangene Steuerjahr erfüllt, wenn beschlossen werde, die Ausschüttung bilanzwirksam für das vorangegangene Jahr zu machen; das Steuertatbestandselement "Ausschüttung" sei für das laufende Steuerjahr rechtswirksam, wenn beschlossen werde, den Gewinn des Vorjahres auf neue Rechnung vorzutragen und somit im laufenden Jahr auszuschütten. Diesem Argument ist über die obigen Ausführungen hinaus entgegenzuhalten, dass aus keinem nachvollziehbaren Buchungsbeleg ersichtlich ist, dass das oberste Organ der Beschwerdeführerin die Gewinnvorträge per 01.01.2010 und den Jahresgewinn 2010 auf die Jahresrechnung 2011 vortrug, bevor die ausserordentliche Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 durchgeführt wurde. Auch anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. April 2011 wurde kein solcher Gewinnvortrag beschlossen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, in casu sei in der Jahresrechnung des Steuerjahres [2010] der Gewinn auf neue Rechnung beschlossen und vorgetragen worden. Wie schon ausgeführt, ist dies nicht richtig. Die Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin war am 19. April 2011 nicht abgeschlossen. Es gibt keine vom Verwaltungsorgan der Beschwerdeführerin unterzeichnete Jahresrechnung 2010, die vor dem 19. April 2011 datiert wäre. Die am 01. Juni 2011 bei der Steuerverwaltung eingereichte Jahresrechnung ("Rechnungsabschluss") trägt den Prüfvermerk der Kontrollstelle vom 31. Mai 2011. Die ebenfalls am 01. Juni 2011 eingereichten Blätter "Bilanz- und Erfolgsrechnung BF intern" sind mit 01.06.2011 datiert. Die Beschlüsse der Generalversammlung der Inhaber der Treugeberrechte der Beschwerdeführerin über die Genehmigung der Jahresrechnung 2011 wurden nachvollziehbar erst am 04. Februar 2013 gefällt. Vorliegendenfalls war also der in der Jahresrechnung 2010 enthaltene Jahresgewinn 2010 und frühere Gewinnvortrag noch nicht mit entsprechendem Beschluss des obersten Organs auf neue Rechnung vorgetragen worden, als die Gewinnausschüttung am 19. April 2011 beschlossen wurde.
12. Die Beschwerdeführerin bringt vor (ON 14 Ziff. 11.), alle Ausschüttungen an die Begünstigten der Beschwerdeführerin seien, unabhängig von der irreführenden Bezeichnung "Dividende", keine Dividendenzahlungen, sondern organisationsrechtlich gesehen Ausschüttungen an die Begünstigten gemäss den Bestimmungen des Treuunternehmensgesetzes (Art. 932a PGR): An der organisationsrechtlichen Qualifikation der Ausschüttungen an die Begünstigten könne eine falsche Bezeichnung nichts ändern. Ein Trust reg. könne jederzeit ohne jede organisationsrechtliche Beschränkung den Begünstigten wirtschaftliche Vorteile aus dem Vermögen oder dem Einkommen zukommen lassen, gänzlich unabhängig vom rechnerischen Ergebnis des Trust reg. aus dem Vermögen oder aus Erträgen.
Ob dieses Vorbringen gesellschaftsrechlich richtig ist, kann offen bleiben. Gegenständlich geht es um die steuerrechtliche Qualifikation der Ausschüttung gemäss Ausschüttungsbeschluss vom 19. April 2011. Dabei kommt es auch nach dem Steuerrecht nicht darauf an, wie der Ausschüttungsbetrag benannt wird oder in welcher rechtlichen Form die Ausschüttung erfolgt. Sowohl Dividenden als auch Boni, Liquidationsüberschüsse, verdeckte Gewinnausschüttungen und Zuwendungen von Genussscheinen und ähnliches fallen unter den Ausdruck "Ausschüttung" im Sinne von Art. 79 Abs. 3 aSteG. Überhaupt fällt jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte unter den Ausdruck "Ausschüttung" im Sinne von Art. 79 Abs. 3 aSteG, solange es sich bei dieser geldwerten Leistung nicht um eine Rückzahlung des einbezahlten Stamm- oder Anteilskapitals handelt. Vorliegendenfalls steht es ausser Frage, dass es sich bei dem Ausschüttungsbetrag gemäss Beschluss vom 19. April 2011 nicht um die Rückzahlung des einbezahlten "Treufonds" - der CHF 100'000.00 beträgt - handelt.
Somit mussten zu diesem Thema die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise nicht aufgenommen werden.
13. Die Beschwerdeführerin bringt vor (ON 14 Ziff. 13.1, 13.2), die am 19. April 2011 beschlossene Ausschüttung weise keinen Zusammenhang mit der Jahresrechnung und dem ausgewiesenen Gewinn und Gewinnvortrag auf. Zahlungen an die Begünstigten, sei dies in Form von Darlehen oder Ausschüttungen, [richteten sich nach der] auf Bankkonti vorhandenen und nicht im Betrieb benötigten Liquidität; allfällige Überlegungen der Buchhaltung [recte: der Buchhalter], die Ausschüttung in Einklang mit dem rechnerischen Gewinn zu bringen, seien für die Begünstigten nicht nachvollziehbar und rechtlich nicht relevant.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist diesem Vorbringen nicht zuzustimmen. Der Ertrag (Gewinn) einer juristischen Person (Art. 73 aSteG), wie es die Beschwerdeführerin ist, wird mit einem bestimmten Prozentsatz besteuert (Art. 79 Abs. 2 aSteG). Dieser Steuersatz erhöht sich um 5 %, wenn die Ausschüttung mehr als 24 % des steuerbaren Kapitals ausmacht (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 aSteG). Dass es sich bei der am 19. April 2011 beschlossenen "Schlussdividende" von CHF 13'700'000.00 um eine "Ausschüttung" im Sinne von Art. 79 Abs. 3 aSteG handelt, wurde oben ausgeführt.
14. Die Beschwerdeführerin bringt vor (ON 14 Ziff. 13.3), sie sei immer schon so vorgegangen, dass sich die Ausschüttungen ausschliesslich an der nicht betriebswirtschaftlich gebundenen Liquidität orientiert hätten; die an die Begünstigten gewährten Darlehen seien als Darlehen besteuert und nicht steuerlich als Ausschüttungen behandelt worden; Ausschüttungsbeschlüsse seien keine gefasst worden; der am 19. April 2011 beschlossene Ausschüttungsbetrag umfasse das bestehende Darlehen und zusätzlich eine Ausschüttung für das ganze Jahr 2011, die sich an der für das Jahr 2011 zu erwartenden Erwirtschaftung von Liquidität orientiere; bei der ausserordentlichen Generalversammlung vom 19. April 2011 sei keine Jahresrechnung vorgelegen, habe keine Jahresrechnung zur Debatte gestanden und sei keine Jahresrechnung Grundlage des Ausschüttungsbeschlusses gewesen; für den Beschluss auf Ausschüttung sei ein buchhalterischer Gewinn bzw. Gewinnvortrag auch nicht relevant und es bestehe kein Zusammenhang mit dem Gewinn 2010 und dem Gewinnvortrag auf Rechnung 2011; es sei allein die vorhandene, verfügbare Liquidität betrachtet und die Liquidität, die bis Ende Jahr noch ungebunden verfügbar gemacht werden könne. In Betracht gezogen worden sei, wie bei jedem Ausschüttungsbeschluss, die wirtschaftliche Situation, die erwarteten Umsätze und Ausgaben. Ausgeschüttet werde nicht der Gewinn, sondern die erwirtschaftete Liquidität. In der organisationsrechtlichen Struktur des Trust reg. hätten Ausschüttungen und bilanzierter Gewinn oder Gewinnvortrag keinen rechtlich relevanten Zusammenhang.
Welche steuerrechtliche Relevanz dieses Vorbringen haben soll, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Fest steht, dass das oberste Organ der Beschwerdeführerin am 19. April 2011 beschloss, einen Betrag von CHF 13'710'000.00 "auszuschütten". Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, wie diese "Ausschüttung" steuerrechtlich zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin machte nie geltend, dass es sich dabei um ein Darlehen an die Inhaberin der Treugeberrechte oder an Begünstigte handelt. Auch kein anderer schuldrechtlicher Grund wurde jemals vorgebracht. Es muss sich also um eine gesellschaftsrechtliche Ausschüttung handeln, was sich im Übrigen auch deutlich aus dem im Protokoll vom 19. April 2011 verwendeten Wort "Schlussdividende" ergibt. Es wurde schon ausgeführt, dass es sich bei der Ausschüttung von CHF 13'710'000.00 nicht um eine Rückzahlung des einbezahlten Treufonds, sondern um eine geldwerte Leistung der Beschwerdeführerin an ihre Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsrechte (Begünstigtenrechte) handelt und somit unter den Begriff der "Ausschüttung" gemäss Art. 79 Abs. 3 aSteG fällt.
15. Die von der Beschwerdeführerin unter Ziff. 13.5 (in ON 14) angebotenen Beweise waren nicht aufzunehmen, da nicht ersichtlich ist, welcher steuerrechtlich relevante Sachverhalt durch eine solche Beweisaufnahme zu ermitteln und festzustellen wäre.
16. Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 15. Juni 2015 keine Berechtigung zu.
17. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 225'948.00 (strittiger Nachsteuerbetrag). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 170.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 1'700.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. November 2015