VGH 2015/066
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Krankenpflegeversicherung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Juni 2015, LNR 2015-822 BNR 2015/830
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 26. Juni 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Juni 2015, LNR 2015-822 BNR 2015/830, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung mit der Massgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer der B Landesvertretung Fürstentum Liechtenstein per 01. November 2015 zugewiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 07.01.2015 wies das Amt für Gesundheit den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.08.2013 auf Befreiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in Liechtenstein ab und wies ihn der B Landesvertretung Fürstentum Liechtenstein ab dem 01.07.2014 zu. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer Liechtensteiner Staatsbürger und seit dem 01.04.2001 in Liechtenstein erwerbstätig sei. Bis zum 14.04.2004 habe der Beschwerdeführer in Österreich gewohnt und anschliessend seinen Wohnsitz nach Liechtenstein verlegt. Auf den 01.01.2013 habe der Beschwerdeführer seine liechtensteinische Krankenpflegeversicherung gekündigt und in Österreich eine private Krankenversicherung für Grenzgänger abgeschlossen. In den Entscheidungsgründen wies das Amt für Gesundheit auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hin, die seit dem 01.06.2012 im EWR in Kraft sei. Gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung sei der Erwerbsortstaat für die Krankenversicherung zuständig, also Liechtenstein. Eine Ausnahme von der Zuständigkeit Liechtensteins sei gemäss Anhang XI der Verordnung innerhalb des EWR nur für Grenzgänger mit Wohnsitz in Österreich vorgesehen. Auf diese Ausnahme könne sich der Beschwerdeführer seit seiner Wohnsitznahme in Liechtenstein nicht mehr berufen. Zu der privaten Krankenversicherung in Österreich sei anzumerken, dass diese nur von Grenzgängern abgeschlossen werden könne. Dies gehe auch aus einem vom Verband für Versicherungsunternehmen Österreich heraus gegebenen Merkblatt hervor. Weil die österreichische Versicherung auf einem Formular mit der österreichischen Adresse des Beschwerdeführers unterschrieben habe, müsse davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer kein Versicherungsschutz bestünde, wenn die Versicherung wüsste, dass er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein habe. Das Amt für Gesundheit habe gemäss Art. 11 Abs. 2 KVG nötigenfalls Versicherungspflichtige nach einem durch Verordnung festzulegenden Schlüssel den einzelnen Kassen zuzuweisen. Von einer Zuweisung sei abzusehen, wenn sich der Pflichtige darüber ausweise, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den gesamten nach diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert sei. Der zweite Satz dieser Bestimmung - Nachweis einer vergleichbaren ausländischen Versicherung - sei in der Praxis obsolet geworden, da die geltenden staatsvertraglichen Regelungen im Bereich der Krankenversicherung vorgingen. Es ergebe sich aus den Koordinationsvorschriften der Vaduzer Konvention bzw. der genannten Verordnung, welchen staatlichen Rechtsvorschriften eine Person im Bereich der Sozialversicherung unterstehe.
2. Gegen die Verfügung des Amtes für Gesundheit erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2015 Beschwerde an die Regierung. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er habe einen Anspruch nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 KVG und nach Art. 33 KVV, von der Versicherungspflicht in Liechtenstein befreit zu werden.
3. Mit Schreiben vom 31.03.2015 nahm das Amt für Gesundheit Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers. Zu dieser Stellungnahme äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.04.2015.
4. Mit Entscheidung vom 16.06.2015 gab die Regierung der Beschwerde vom 19.01.2015 nur insoweit Folge, als die Zuweisung des Beschwerdeführers zur B Landesvertretung Fürstentum Liechtenstein erst per 01.02.2015 festgesetzt wurde. Auch die Regierung verwies in ihrer Begründung vor allem auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach die Zuständigkeit der sozialen Sicherungssysteme vorrangig durch den Ort der Erwerbstätigkeit bestimmt werde. Liege keine Erwerbstätigkeit vor, sei der Wohnsitzstaat zuständig. Da der Beschwerdeführer in Liechtenstein sowohl arbeite wie auch wohne, müsse er sich in Liechtenstein versichern lassen.
5. Gegen die Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung - allenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den EFTA-Gerichtshof - dahin gehend abändern, dass von einer Zuweisung auch für den Zeitraum ab 01.02.2015 abgesehen werde; in eventu aussprechen, dass die Zuweisung an eine Kasse erst mit dem letzten Tag des der Zustellung des Urteils des VGH drittfolgenden Monats wirksam werde.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.10.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes kann auf die unterinstanzlichen Feststellungen verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Demnach ist der Beschwerdeführer liechtensteinischer Staatsbürger, seit dem 01.04.2001 in Liechtenstein erwerbstätig und seit dem 15.04.2004 in Liechtenstein wohnhaft.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Recht auf Befreiung gemäss Art. 11 Abs. 2, 2. Satz KVG auch nicht durch Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 tangiert werde. Diese Bestimmung sehe nämlich lediglich vor, dass er aufgrund seines nunmehrigen Erwerbsortes in Liechtenstein ausschliesslich den liechtensteinischen krankenversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften unterliege. Das KVG sehe jedoch in seinem Art. 11 Abs. 2, 2. Satz, ausdrücklich vor, dass unter gewissen, bei ihm gegebenen Voraussetzungen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Versicherung bei einer liechtensteinischen Kasse zu gewähren sei. Wieso Art. 11 Abs. 2, 2. Satz KVG der Verordnung widersprechen solle, sei somit nicht ersichtlich.
Art. 11 Abs. 2, Satz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, bestimmt, dass das Amt für Gesundheit von der Zuweisung zu einer Kassa abzusehen hat, wenn sich der Pflichtige darüber ausweist, dass er bei einer anderen Versicherungseinrichtung zu den genannten gemäss diesem Gesetz obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen versichert ist. Die Vorinstanzen haben bereits darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist. Diese Verordnung ist Bestandteil des EWR-Abkommens (Kundmachung vom 26.06.2012 des Beschlusses Nr. 76/2011 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl. 2012 Nr. 202), in Liechtenstein unmittelbar anwendbar (Art. 288 AEUV) und geht als höherrangiges und neueres Recht den nationalen Bestimmungen vor. Die erwähnte Verordnung, die der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dient, enthält unter anderem die Erwägungsgründe, dass es erforderlich ist, Personen dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaates zu unterwerfen, um eine Kumulierung anzuwendender nationaler Rechtsvorschriften und die sich daraus möglicherweise ergebenen Komplikationen zu vermeiden (15) und um die Gleichbehandlung aller im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erwerbstätigen Personen am Besten zu gewährleisten, als allgemeine Regel die Anwendung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorzusehen ist, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (17). Dem entsprechend bestimmt die Verordnung, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nur den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates unterliegt (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a). Abweichungen vom Erwerbsortprinzip bedürfen, abgesehen von den in der Verordnung geregelten aber hier nicht interessierenden Ausnahmen, der Aufnahme in Anhang XI der Verordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Art. 16 der VO (EG) Nr. 883/2004).
Auch wenn die VO (EG) Nr. 883/2004 nur den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen, festlegt, würde es dem Geist der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit widersprechen, wenn die Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften nach der Verordnung zur Anwendung kämen, durch eine Weiterverweisung im nationalen Recht einen anderen Mitgliedstaat für zuständig erklären könnten (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Art. 13 Rz 6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerspricht daher Art. 11 Abs. 2, 2. Satz KVG der VO (EG) Nr. 883/2004, soweit nicht Ausnahmen im Anhang XI der Verordnung aufgeführt oder zwischenstaatlich vereinbart wurden. Bezüglich liechtensteinischen Staatsangehörigen, die in Liechtenstein erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz haben, wozu der Beschwerdeführer zählt, wurden für die Krankenversicherungspflicht keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffen und auch keine Ausnahme in Anhang XI der Verordnung vorgesehen. Im Krankenversicherungsbereich gibt es nach Anhang XI nur bezüglich in Österreich wohnhafter Grenzgänger eine Sonderregelung.
Da die Rechtslage klar ist, erachtet es der Verwaltungsgerichtshof nicht für angezeigt, den EFTA-Gerichtshof anzurufen.
3. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die vom Beschwerdeführer abgeschlossene österreichische Krankenversicherung einzugehen. Mit seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Versicherungspolice vom 03.12.2012 sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustaggeldversicherung in der Fassung 12/2012 der C Versicherung AG, Wien, vorgelegt. Der Versicherungspolice ist auf S. 4 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Grenzgängerversicherung abgeschlossen hat. Daher enthält die Versicherungspolice auf den S. 12 und 13 Informationen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Grenzgängerversicherung. In diesen wird darauf hingewiesen, dass ein Grenzgänger, der in Österreich wohnt aber in der Schweiz/Liechtenstein arbeitet, eine private Krankenversicherung in Österreich anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung in der Schweiz/Liechtenstein abschliessen kann. Unter Punkt 5. auf S. 13 wird darauf hingewiesen, dass die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz bzw. nach Liechtenstein automatisch die Versicherungspflicht in einer der dort zuständigen Krankenkassen begründen würde. Aus diesem Grund würde auch die private Grenzgängerversicherung enden.
Der Beschwerdeführer hat nie vorgebracht, dass er seinen Wohnsitz wieder nach Österreich verlegt hat. Dennoch hat er im Dezember 2012 eine Grenzgängerversicherung abgeschlossen, wohl unter Angabe einer österreichischen Wohnadresse (die ersten beiden Seiten der Versicherungspolice hat der Beschwerdeführer nicht beigelegt). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich versichert ist.
Der vom Beschwerdeführer beantragten Aufschiebung der Zuweisung zu einer Kasse wegen der dreimonatigen Kündigungsfrist seiner bisherigen Versicherung bedarf es nicht, da die bisherige Versicherung nach Bekanntgabe seines liechtensteinischen Wohnsitzes sofort endet.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Bemessungsgrundlage beträgt vorliegendenfalls CHF 25'000.00 (§ 4 Ziff. 11 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer). Damit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Oktober 2015