VGH 2015/070
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
9494 Schaan
Beschwerdegegnerin: Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein Heiligkreuz 8 9490 Vaduz
wegen: Vermögens- und Erwerbssteuer 2012
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 19. Mai 2015, LSteK 2014/46
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 3. Juli 2015 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 19. Mai 2015, LSteK 2014/46, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 101.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Beschwerdeführer haben am 15. Juni 2013 ihre Steuererklärung 2012 bei der Steuerverwaltung eingereicht. Darin wiesen sie u.a. folgende Vermögenswerte per 01. Januar 2012 aus:
2. Mit Email vom 28. Oktober 2013 teilte der Beschwerdeführer zu 1. der Steuerverwaltung mit, dass er mit der Bewertung des Grundeigentums in Liechtenstein (Stockwerkeigentum Im Wingert 20) von CHF 553'249.00 nicht einverstanden sei. Die Bewertung von Grundeigentum werde gleichheitswidrig vollzogen. Der Beschwerdeführer bewerte dieses Grundeigentum im Sinne einer gleichheitskonformen Bewertung mit CHF 1'000.00. Die Bewertung von Liegenschaften und damit der Steuerwert habe mit dem tatsächlichen Marktwert nichts zu tun.
3. Die Steuerverwaltung beliess den Wert des Grundeigentums in Liechtenstein bei CHF 553'249.00 und erhöhte den Wert des Grundeigentums im Ausland vom selbst deklarierten Wert von CHF 71'668.00 auf CHF 278'415.00. Zu letzterem merkte sie an, dass bei bebauten Liegenschaften in Österreich der vierfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage und damit als Vermögenssteuerwert gelte.
Entsprechend stellte die Gemeindesteuerkasse F am 10. Juli 2014 die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung für das Steuerjahr 2012 aus.
4. Gegen diese Veranlagungsverfügung vom 10. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 Einsprache bei der Steuerverwaltung. Sie fochten die Bewertung sowohl des inländischen als auch des ausländischen Grundeigentums an und stellten sinngemäss den Antrag, ihr ausländisches Grundeigentum mit CHF 71'678.00 und ihr inländisches Grundeigentum mit CHF 1'000.00 zu bewerten und die Steuerrechnung entsprechend zu korrigieren.
Sie brachten vor, nicht nur liechtensteinische, sondern auch österreichische Immobilien hätten einen Steuerwert, nämlich den sogenannten Einheitswert. Die Praxis der Steuerverwaltung, für österreichische Immobilien den vierfachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage anzunehmen, sei nicht nachvollziehbar. Das liechtensteinische Steuerrecht habe Immobilien im EWR-Raum steuerlich gleich zu behandeln wie Immobilien in Liechtenstein.
Hinsichtlich des inländischen Grundeigentums spreche das Steuergesetz zwar vom Steuerschätzwert, doch sei nirgends bestimmt, wie dieser ermittelt werde. Eine wirkliche Schätzung habe die Steuerverwaltung weder bei der Immobilie der Beschwerdeführer noch bei irgendeiner anderen Immobilie in Liechtenstein vorgenommen. Steuerschätzwerte würden in Liechtenstein völlig willkürlich festgelegt. Dies führe zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Viele andere Immobilien in F (die Beschwerdeführer zählen diesbezüglich 17 Grundstücksnummern auf) seien im Verhältnis zu ihrem Ertrags- und Verkehrswert und im Verhältnis zur Wohnung der Beschwerdeführer gleichheitswidrig zu tief bewertet. Die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken führe auch zu einer gleichheitswidrigen und willkürlichen Situation gegenüber anderen Vermögenswerten, wie Bargeld. Dieses System sei auch mittelbar diskriminierend gegen EWR-Bürger.
5. Mit Einspracheentscheidung vom 21. Oktober 2014 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vom 23. Juli 2014 ab.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäss Art. 12 Abs. 2 SteG seien Gebäude und Grundstücke grundsätzlich mit dem Ertragswert, mindestens aber mit dem Steuerschätzwert zu bewerten. Der Steuerschätzwert von Gebäuden werde mittels einer Mischrechnung aus Realwert und Ertragswert berechnet, wobei der Realwert zu 2/3 und der Ertragswert zu 1/3 in die Berechnung Einfluss finde. Der Realwert der Gebäude bemesse sich dabei aus dem Durchschnitt von 80 bis 90 % der Baukosten sowie der SIA-Kubatur multipliziert mit dem Wertansatz pro m3. Beim Wertansatz pro m3 fliesse u.a. der Ausbaustandard mit ein. Der Ertragswert bemesse sich anhand des kapitalisierten Jahresmietwertes. Der Mietwert entspreche dem Jahresmietwert der Liegenschaft, welche als erzielbar angenommen werden könne. Eine Neufestsetzung des Steuerschätzwertes erfolge lediglich bei grösseren Investitionen. Andernfalls habe der Steuerschätzwert - nach bisheriger Praxis - unverändert Geltung.
Bei unbebauten Grundstücken orientiere sich der Steuerschätzwert am Ertragswert der Grundstücke. Nachdem bei unbebauten Grundstücken praktisch kein Ertrag erwirtschaftet werden könne, resultiere in diesen Fällen auch ein dementsprechend geringer Ertragswert. Die niedrigen Steuerschätzwerte bei unbebauten Grundstücken basierten damit auf gesetzlicher Grundlage (Art. 12 Abs. 2 SteG). Bei bebauten Grundstücken werde der Grundstückswert zum gleichen Ertragswert angesetzt wie bei unbebauten Grundstücken. Insoweit würden alle Grundstücke gleich bewertet.
Eine mittelbare Diskriminierung von EWR-Bürgern erfolge nicht. Im Steuerrecht würden Eigentümer von Liegenschaften in Liechtenstein unabhängig von der Staatsangehörigkeit gleich behandelt.
Zu den von den Beschwerdeführern aufgeführten Vergleichsgrundstücken könne angeführt werden, dass ein Teil dieser Grundstücke überbaut, ein anderer Teil unüberbaut sei. Wie schon ausgeführt, würden Grundstücke nach dem Ertragswert und Gebäude mittels Mischrechnung aus Realwert und Ertragswert bewertet. Auch bei den Beschwerdeführern sei der Grundstückswert mit dem Ertragswert für unbebaute Grundstücke angesetzt worden. Dass Gebäude allenfalls einen tiefen Steuerschätzwert aufwiesen, sei nicht auf eine unterschiedliche Bewertungsmethode, sondern darauf zurückzuführen, dass bei älteren Gebäuden keine Neubewertung erfolge.
Zu den österreichischen Liegenschaften sei auszuführen, dass der Steuerverwaltung keine Daten vorlägen, welche eine Bewertung analog des Steuerschätzwertes ermöglichten. Eine Schätzung und Bewertung vor Ort könne von der Steuerverwaltung nicht vorgenommen werden, da die Steuerverwaltung im Ausland über keine hoheitlichen Rechte verfüge. Durch die Heranziehung des vierfachen Einheitswertes überbauter Grundstücke in Österreich werde eine annähernde Gleichbehandlung mit inländischen Grundstücken ermöglicht. Eine Bewertung des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer mit CHF 50'553.00 (EUR 41'641.53) und der Wohnung der Beschwerdeführer mit CHF 19'051.00 (EUR 15'692.83) wäre offensichtlich massiv zu tief. Auch bei einem vierfachen Einheitswert wiesen die österreichischen Grundstücke immer noch einen relativ tiefen Steuerwert aus, dies im Vergleich zu der Berechnungsmethode von in Liechtenstein gelegenen Grundstücken. Den Beschwerdeführern stehe es aber frei, eine unabhängige Steuerschätzwertberechnung einzureichen, welche auf der Methode der in Liechtenstein geltenden Steuerschätzwertberechnung basiere.
6. Gegen diese Einspracheentscheidung erhoben die Beschwerdeführer am 24. November 2014 Beschwerde an die Landessteuerkommission und beantragten wie in ihrer Einsprache vom 23. Juli 2014.
Sie brachten im Wesentlichen gleich vor wie in ihrer Einsprache. Darüberhinaus hielten sie den Argumenten der Steuerverwaltung wie folgt entgegen:
Gemäss Art. 12 Abs. 2 SteG erfolge die Bewertung nicht anhand einer Mischrechnung, sondern anhand des Ertragswertes.
Die Steuerverwaltung könne keine Angaben machen, wie sie zum Steuerschätzwert im konkreten Fall gekommen sei.
Die Steuerverwaltung gebe zu, dass die Steuerschätzwerte in einer grossen Anzahl der Fälle rein historische Daten seien.
Historisch vorgeschriebene Zahlen führten bei einer grundlegenden Änderung der realen Verhältnisse zwangsläufig irgendwann zu einer gänzlichen Verzerrung der Situation (VSLG 18.147). Das liechtensteinische Bewertungssystem führe dazu, dass ältere Bauten neueren Bauten mit gleichem Markt- und Ertragswert steuerlich bevorzugt würden, ohne dass dafür eine sachliche Grundlage bestehe. So handle es sich z.B. bei der Liegenschaft *** Parz.Nr. *** um ein wunderschönes, prestigeträchtiges Villengebäude mit Umschwung mitten in ***, welches sowohl vom Markt- wie auch vom Substanz- und Ertragswert weit über der Liegenschaft der Beschwerdeführer liege, aber aufgrund der historischen Vorschreibung der Steuerschätzwerte bei der Steuerverwaltung weit tiefer als die Wohnung der Beschwerdeführer bewertet sei und dementsprechend tiefer besteuert werde.
Auch unbebaute Grundstücke hätten einen Ertragswert, denn sie könnten im Baurecht vergeben werden. Unüberbaute Grundstücke könnten verpachtet werden. Davon auszugehen, dass sie praktisch keinen Ertragswert hätten, sei gerade im Vergleich mit Bargeld und Bankguthaben gleichheitwidrig.
EWR-Bürger würden indirekt diskriminiert, da Vermögenswerte (inländische Grundstücke) niedriger besteuert würden und solche Vermögenswerte vornehmlich liechtensteinischen Staatsbürgern gehörten. Andere Vermögenswerte würden voll besteuert. Gleichzeitig verbiete das Grundverkehrsgesetz EWR-Bürgern, entsprechend in Liechtenstein zu investieren.
Wenn der Steuerverwaltung Daten von österreichischen Grundstücken fehlten, so müsse sie das eben entsprechend ermitteln. Im Übrigen gebe es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich samt Informationsklausel. Warum die Steuerverwaltung überhaupt den Einheitswert als Basis verwende, erkläre sie nicht, ebenso wenig, was sie mit französischen Liegenschaften mache. Weshalb die Steuerverwaltung glaube, der einfache Einheitswert sei in Österreich im Vergleich zu Liechtenstein zu tief, sei nicht nachvollziehbar. Auch in Österreich handle es sich beim Einheitswert um einen historisch gewachsenen Wert. Die Steuerverwaltung vergleiche unzulässigerweise eine Neubewertung nach liechtensteinischem System mit einem alten österreichischen Wert. Dass die österreichischen Grundstücke im konkreten Fall auch bei einem vierfachen Einheitswert immer noch einen relativ tiefen Wert aufwiesen, tue nichts zur Sache.
7. Mit Entscheidung vom 19. Mai 2015 zu LSteK 2014/46 wies die Landessteuerkommission die Beschwerde vom 24. November 2014 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Hinsichtlich der Bewertung des inländischen Grundstücks der Beschwerdeführer sei eine Beschwer nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer hätten in ihrer Steuererklärung den Wert dieses Grundeigentums selbst mit CHF 553'249.00 deklariert.
Im Übrigen basiere die Bewertung auf der gesetzlichen Grundlage von Art. 12 Abs. 2 SteG. Da die Formulierung von Art. 12 Abs. 2 SteG durch das Wort "grundsätzlich" offen sei, liege eine gesetzliche Grundlage sowohl für die von der Steuerverwaltung angewandte Bewertungsmethode als auch für die im gegenständlichen Fall für die Veranlagung herangezogenen Grundstückswerte vor. Dies gelte auch für die Bewertung der überbauten Grundstücke in Österreich. Die Beschwerdeführer brächten im Übrigen nicht vor, dass der sich aus der Praxis der Steuerverwaltung ergebende Wert den tatsächlichen Ertrags- bzw. Verkehrswert der Immobilie übersteige und diese Bewertung damit zum Nachteil der Beschwerdeführer sei.
Die Bewertung inländischer Immobilien erfolge nicht willkürlich und gleichheitswidrig. Alle inländischen Immobilien würden nach der beschriebenen Methode bewertet.
Immobilien könnten mit Geld oder Edelmetallen nicht verglichen werden, sodass unterschiedliche steuerliche Behandlung solcher Vermögenswerte zulässig und sachgerecht sei.
EWR-Bürger würden nicht mittelbar diskriminiert, denn Eigentümer von liechtensteinischen Immobilien würden im Steuerrecht alle gleich behandelt.
8. Gegen diese Entscheidung der Landessteuerkommission, zugestellt am 5. Juni 2015, erhoben die Beschwerdeführer am 03. Juli 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragen wie in ihren unterinstanzlichen Rechtsmitteln.
9. Die Steuerverwaltung verzichtete auf eine Gegenäusserung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Landessteuerkommission zu LSteK 2014/46 bei.
Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 21. August 2015 über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes weiter Stellung und reichten weitere Unterlagen ein.
In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer bringen vor (Rz 1-7), sie hätten den in der Steuererklärung von ihnen selbst deklarierten Wert des inländischen Grundeigentums nachträglich, aber noch vor Erlass der Veranlagungsverfügung von CHF 553'249.00 auf CHF 1'000.00 reduzieren dürfen.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Einer Steuererklärung kommt nicht nur die Rechtsnatur einer Wissenserklärung, sondern auch einer Willenserklärung zu, letzteres nämlich dahingehend, dass sie einen Verfahrensantrag des Steuerpflichtigen an die Steuerverwaltung darstellt, mit einem bestimmten Einkommen und Vermögen veranlagt zu werden (Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 16 Rz 15). Verfahrensanträge können jedoch während dem laufenden erstinstanzlichen (behördlichen) Verfahren geändert werden, auch zu Gunsten des Antragstellers. Ebenso kann die Begründung von Verfahrensanträgen oder geänderten Verfahrensanträgen geändert werden.
2. Zur Vermögenssteuerpflicht von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Inland, wie den Beschwerdeführern, bestimmt Art. 12 SteG ("Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens) im Wesentlichen wie folgt:
a) Die Viehhabe ist nach dem Verkehrswert einzuschätzen.
b) Wasserkräfte sind nach dem Verkehrswert zu bewerten, unter Berücksichtigung (...).
c) Wertpapiere, welche eine Kursnotiz haben, sind nach diesem Kurs zu bewerten.
d) Wertpapiere, die keine Kursnotiz haben (...).
e) Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (...).
f) Ansprüche aus rückkauffähigen Lebensversicherungen (...).
Gebäude und Grundstücke sind grundsätzlich nach dem Ertragswert, mindestens mit dem Steuerschätzwert zu bewerten.
Geschäftsvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen zu bewerten.
Richtig ist, wie die Beschwerdeführer vorbringen (Rz 18-19), dass weder im Steuergesetz noch in den Verordnungen dazu bestimmt ist, wie der Ertragswert oder der Steuerschätzwert gemäss Art. 12 Abs. 2 SteG ermittelt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass kein Ertrags- oder Steuerschätzwert ermittelt werden kann oder dass Gebäude und Grundstücke nicht besteuert werden können. Vielmehr ist sowohl der Ertrags- als auch der Steuerschätzwert nach objektiven Kriterien zu ermitteln, wobei diese Werte nicht über dem Verkehrswert liegen dürfen. Der Verkehrswert bildet die Obergrenze einer Bewertung, da von einem Vermögen, das nicht existiert - also dem Wert, der über dem Verkehrswert liegt - keine Steuern erhoben werden dürfen, sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich vorgesehen ist.
3. Die Steuerverwaltung hat in ihrer gegenständlichen Einspracheentscheidung vom 21. Oktober 2014 dargelegt, wie sie bei inländischen Liegenschaften den Steuerschätzwert bestimmt. Grundstücke (Boden) werden mit einem sehr tiefen Wert, der nahe null liegt, bewertet. Bei Gebäuden nimmt die Steuerverwaltung eine Mischrechnung vor. Sie ermittelt einen sogenannten "Realwert" einerseits und einen sogenannten "Ertragswert" andererseits und berücksichtigt ersteren zu 2/3 und letzteren zu 1/3. Der "Realwert" berechnet sich aus dem Durchschnitt von (1.) 80 bis 90 % der Baukosten und (2.) einem Wertansatz für den umbauten Raum. Beim Zweiteren wird die Gebäudekubatur nach SIA-Norm bestimmt und mit einem Wertansatz multipliziert, wobei der Ausbaustandard in den Wertansatz einfliesst. Der "Ertragswert" bemisst sich nach dem kapitalisierten Jahresmietwert, der erzielbar ist.
Bei all diesen Wertkriterien handelt es sich um objektive Kriterien. Dies gilt auch in Bezug auf den "Ertragswert", sodass nichts dagegen spricht, dass auch der "Ertragswert" in den Steuerschätzwert einfliesst (Rz 20, 27-32).
Die Steuerverwaltung führte auch aus, dass ein einmal festgesetzter Steuerschätzwert unverändert fortgeführt wird (dies mit Ausnahmen, die im vorliegenden Fall nicht weiter relevant sind). Diese Praxis ist sachgerecht (Rz 21), denn Gebäude unterliegen einer Alterung und damit einem entsprechenden Wertverlust. Mit dieser Praxis ist die Steuerverwaltung auch in Einklang mit der Bestimmung von Art. 12 Abs. 3 SteG, dass Geschäftsvermögen (einschliesslich geschäftlicher Liegenschaften) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu bewerten sind. Somit werden allgemeine Preisentwicklungen, seien sie inflationsbedingt oder durch den allgemeinen Immobilienmarkt bedingt, weder bei Immobilien noch bei anderem Geschäftsvermögen berücksichtigt.
Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargetan, dass die Steuerverwaltung nicht sämtliche liechtensteinischen Liegenschaften gleich - nach dem dargelegten Muster - behandelt. Dies gilt auch in Bezug auf jene Grundstücke, auf die die Beschwerdeführer unter Angabe der entsprechenden Grundstücksnummer verwiesen (Rz 22-23, 41-44).
4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Art der Bewertung von inländischen Immobilien führe zu einer gleichheitswidrigen Behandlung im Vergleich zu anderen Vermögenswerten, wie Bargeld oder Edelmetall (Rz 24-25).
Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Fall dadurch nicht beschwert. Bargeld und Edelmetalle werden steuerlich mit dem Verkehrswert bewertet (Art. 12 Abs. 1 SteG). Demgegenüber werden inländische Immobilien mit dem Steuerschätzwert bewertet. Das Verständnis, das sich aus den unterinstanzlichen Entscheidungen und auch aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführer ergibt, zeigt, dass der Steuerschätzwert der gegenständlichen inländischen Immobilie (Wohnung) von CHF 553'249.00 unter dem Verkehrswert liegt. Die Beschwerdeführer sind also dadurch, dass sie eine inländische Immobilie zu versteuern haben, gegenüber einer Vergleichssituation, in der sie nur Bankguthaben und Edelmetalle zu besteuern hätten, bevorzugt.
5. Die Beschwerdeführer bringen vor (Rz 16, 26, 48-49), dass das System der Bewertung und Besteuerung von liechtensteinischen Immobilien mittelbar diskriminierend gegen EWR-Bürger sei, denn liechtensteinische Staatsbürger hätten eine ungemein höhere Wahrscheinlichkeit, inländisches Eigentum zu besitzen und so in den Genuss der Tieferbewertung von Liegenschaften zu kommen.
Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass nach der Praxis der liechtensteinischen Steuerverwaltung nicht nur liechtensteinische, sondern auch ausländische Immobilien tiefer als mit dem Verkehrswert bewertet werden. Somit profitieren faktisch nicht vor allem liechtensteinische Staatsbürger, sondern alle in Liechtenstein Steuerpflichtigen von tiefen Bewertungen ihrer Immobilien.
6. Die Beschwerdeführer bringen vor (Rz 19, 28), gemäss Art. 12 Abs. 2 SteG müsse die Steuerverwaltung Gebäude und Grundstücke mit dem Ertragswert bewerten. Den Steuerschätzwert dürfe sie nur anwenden, wenn der Ertragswert unter dem Steuerschätzwert liege. Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch nicht, dass es sich beim Betrag von CHF 553'249.00 um den Steuerschätzwert ihrer liechtensteinischen Immobilie handelt. Ob der Ertragswert der liechtensteinischen Immobilie der Beschwerdeführer höher oder tiefer als dieser Steuerschätzwert ist, ist vorliegendenfalls rechtlich irrelevant. Wenn der Ertragswert tiefer wäre, muss ohnehin der Steuerschätzwert angewandt werden. Läge der Ertragswert höher, wären die Beschwerdeführer durch die Anwendung des tieferen Steuerschätzwertes nicht beschwert.
7. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Steuerverwaltung könne keine Angaben machen, wie sie zum Steuerschätzwert im konkreten Fall komme. Anscheinend postuliere die Steuerverwaltung im konkreten Fall irgendeine Zahl, die anscheinend vom Himmel gefallen sei (Rz 33-34, 44).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Steuerverwaltung in ihrer Einspracheentscheidung vom 21. Oktober 2014 ausführte, dass die Steuerschätzwertberechnung für die konkrete Wohnung bei der Gemeinde F - die für die Aufbewahrung der Berechnung behördlicherseits zuständig ist - nicht mehr aufgefunden werden kann. Die Steuerverwaltung führt aber auch aus, dass die damalige Berechnung, wahrscheinlich aus dem Jahre 1997 - hierbei handelt es sich offensichtlich um das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes, in welchem sich die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer befindet -, dem damaligen Eigentümer der gegenständlichen Wohnung zugestellt wurde. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der genannte Wert von CHF 553'249.00 seit 1997 in den Steuerrechnungen der Eigentümer der gegenständlichen Wohnung angesetzt wurde.
Für den Verwaltungsgerichtshof gibt es keinerlei Indizien dafür, dass es sich beim genannten Wert nicht um den Steuerschätzwert handelt, der von der Steuerverwaltung nach Fertigstellung der verfahrensgegenständlichen Wohnung nach den schon weiter oben dargestellten Kriterien ermittelt wurde.
8. Die Beschwerdeführer bringen vor, historische Steuerschätzwerte würden einfach vorgeschrieben und es würden keine aktuellen Steuerschätzwerte festgesetzt, sodass die verwendeten Steuerschätzwerte mit den heutigen Real- und Ertragswerten nichts zu tun hätten. Dies führe dazu, dass ältere Bauten gegenüber neueren Bauten mit gleichem Markt- und Ertragswert steuerlich bevorzugt würden, ohne dass dafür eine sachliche Grundlage bestehe (Rz 35-40).
Wie bereits ausgeführt, ist das "Einfrieren" von einmal festgesetzten Steuerschätzwerten dadurch sachlich gerechtfertigt, dass Gebäude einer Alterung und damit einer Wertminderung unterliegen. Zudem werden allgemeine Wertsteigerungen, wie inflations- und marktbedingte Wertsteigerungen, auch bei den meisten anderen Vermögenswerten nicht berücksichtigt. Vielmehr geht man auch bei anderen Vermögenswerten in der Regel von historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus und reduziert diese Werte zudem dann, wenn die Vermögenswerte einer Altersentwertung unterliegen.
Die Beschwerdeführer bringen vor (Rz 37), dass die Bewertung nach einem System, in welchem historisch fortgeschriebene Zahlen nicht an grundlegende Änderungen der realen Verhältnisse angepasst würden, ungeeignet und unsachlich sei, wie dies der österreichische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu VfGH G 77/12 erkannt habe.
Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass der österreichische Verfassungsgerichtshof darin eine Verfassungswidrigkeit des Grunderwerbssteuergesetzes sah, dass dieses Gesetz die Erwerbssteuer davon abhängig machte, ob ein entgeltlicher Grundstückserwerb vorliegt (bei dem die Gegenleistung ermittelbar ist) oder ob es sich um eine andere Art des Grunderwerbs handelt, wobei das Gesetz diese beiden Varianten völlig unterschiedlich hoch besteuerte, obwohl keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedlich hohe Besteuerung dieser beiden Varianten von Grundstückserwerb gegeben ist. Die unterschiedlich hohe Besteuerung von gleichen oder ähnlichen Lebenssachverhalten, nämlich dem Grundstückserwerb, resultierte daraus, dass der Berechnung der Grunderwerbssteuer in den einen Fällen der gemeine Wert (Verkehrswert), in den anderen Fällen jedoch der viel tiefere Einheitswert des Grundstückes zugrunde gelegt wurde. Dem gegenüber unterscheidet sich die verfahrensgegenständlich relevante Steuersituation in Liechtenstein grundlegend, denn nach dem liechtensteinischen Steuerrecht wird alles Grundeigentum gleich besteuert, nämlich immer auf der Basis des Steuerschätzwertes. Liechtenstein zieht also für die Besteuerung eines Teils des Grundeigentums nicht den aktuellen Verkehrswert und für einen anderen Teil des Grundeigentums den historischen Steuerschätzwert bei. Vielmehr wird für jedes Grundeigentum der (historische) Steuerschätzwert zugrunde gelegt. Dass der Steuerschätzwert nach Errichtung eines Gebäudes festgesetzt wird und damit in diesem Zeitpunkt relativ nahe beim Verkehrswert liegt, dann jedoch "eingefroren" wird, hat, wie bereits ausgeführt, seine sachliche Rechtfertigung.
9. Die Beschwerdeführer bringen vor, unbebaute Grundstücke dürften nicht mit null bewertet werden, denn auch unbebaute Grundstücke hätten einen Ertragswert, da sie z.B. im Baurecht vergeben werden könnten. Die Praxis der Steuerverwaltung, zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken zu unterscheiden, sei rechtswidrig (Rz 45-47).
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht ganz erkennen, was die Beschwerdeführer aus diesem Argument für sich selbst ableiten möchten. Davon, dass Grundstücke (Boden) mit einem Wert von nahezu null bewertet werden, selbst wenn sie überbaut sind, profitieren auch die Beschwerdeführer dadurch, dass der (anteilige) Boden, auf dem sich die Eigentumswohnung der Beschwerdeführer befindet, offensichtlich ebenfalls mit einem Wert nahe null bewertet wurde. Wenn der Boden mit beinahe null bewertet wird, heisst dies nicht, dass auch andere Vermögenswerte, wie insbesondere Gebäude, ebenfalls mit null bewertet werden müssen.
Im Übrigen ist es sachlich gerechtfertigt, unbebaute Grundstücke mit nahezu null zu bewerten, denn sie werden in der Praxis landwirtschaftlich genutzt, was praktisch keinen finanziellen Ertrag (Pachtzins) abwirft. Wird ein Grundstück überbaut, wirft es keinen landwirtschaftlichen Ertrag (Pachtzins) mehr ab. Der Ertrag wird durch das Gebäude erwirtschaftet und bei der Schätzung des Gebäudewertes berücksichtigt.
10. Hinsichtlich der ausländischen (österreichischen) Immobilien der Beschwerdeführer bringen diese vor (Rz 8-17, 50-57), dass auch österreichische Immobilien einen Steuerwert hätten, nämlich den sogenannten Einheitswert. Weshalb bei österreichischen Immobilien von der liechtensteinischen Steuerverwaltung der Einheitswert vervierfacht werde, nicht aber bei liechtensteinischen Immobilien, sei nicht nachvollziehbar. Das liechtensteinische Steuerrecht müsse Immobilien im EWR steuerlich gleich behandeln wie Immobilien in Liechtenstein. Der österreichische Einheitswert oder eine Multiplikation desselben sei keine auch nur annähernd sachgerechte Bewertung. Genau aus diesem Grund habe der österreichische Verfassungsgerichtshof die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben und ausgeführt, dass weder der Einheitswert noch ein vervielfachter Einheitswert im auch nur einigermassen vorhersehbarem Verhältnis zum Verkehrswert stehe (VfGH G77/12). Weshalb die Steuerverwaltung glaube, der einfache Einheitswert sei in Österreich im Vergleich zu Liechtenstein zu tief, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich liege beim Einheitswert in Österreich genau das gleiche Problem wie beim liechtensteinischen Steuerschätzwert vor, nämlich dass es sich um einen historischen Wert handle. Die Steuerverwaltung vergleiche in ihrer Argumentation daher in unzulässiger Weise eine Neubewertung nach liechtensteinischem System mit einem alten österreichischen Wert. Dass die Grundstücke im konkreten Fall auch bei vierfachem Einheitswert immer noch einen relativ tiefen Wert aufwiesen, tue nichts zur Sache.
In diesem Zusammenhang ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2015, dem Verwaltungsgerichtshof weitere Informationen zu den österreichischen Immobilien der Beschwerdeführer zukommen zu lassen. Diesem Ersuchen kamen die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2015 nach.
Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzustimmen, als auch ausländische, hier österreichische Immobilien nach der gleichen Methode, wie sie für inländische (liechtensteinische) Immobilien von der Steuerverwaltung gemäss Art. 12 Abs. 2 SteG angewandt werden, zu bewerten wären. Dass dies auf praktische Schwierigkeiten stösst, ist offensichtlich, ändert aber nichts am Grundsatz. Somit ist die Argumentation der Beschwerdeführer im Ansatz richtig. Rechtlich relevant wird die Argumentation jedoch erst dann, wenn die Beschwerdeführer durch die Anwendung einer anderen als der für liechtensteinische Immobilien geltenden Bewertungsmethode benachteiligt werden. Wenn die Steuerverwaltung jedoch für die österreichischen Immobilien der Beschwerdeführer tiefere Steuerwerte verwendet als sie bei Anwendung der für liechtensteinische Immobilien geltenden Bewertungsmethode anwenden müsste, sind die Beschwerdeführer nicht beschwert.
Zu ihrer Eigentumswohnung in C bringen die Beschwerdeführer vor, dass dieses Gebäude ca. 1997 errichtet worden sei und der Kaufpreis für die Wohnung ATS 2'940'000.00 (= EUR 214'657.00) betragen habe. Der Einheitswert dieser Wohnung beträgt, wie die Beschwerdeführer in ihrer Steuererklärung vom 15. Juni 2013 angaben, EUR 15'692.83. Geht man davon aus, dass der Kaufpreis von EUR 214'656.00 (= ca. CHF 176'817.00, dies zum Kurs von 1,214, wie er für das Steuerjahr 2012 anwendbar war) etwa den Baukosten entspricht, und geht man weiter davon aus, dass die von der Steuerverwaltung für inländische Immobilien angewandte Bewertungsmethode zu einem Steuerwert führt, der etwa 80 % der Baukosten von Gebäuden beträgt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Wohnung in *** der Beschwerdeführer unter Anwendung der liechtensteinischen Bewertungsmethode etwa zu einem Steuerschätzwert von CHF 140'000.00 führen würde. Die Steuerverwaltung rechnete den Einheitswert von EUR 15'692.83 mit einem Wechselkurs von 1,214 und einem Multiplikator von 4 auf CHF 76'204.00 hoch. Dieser Betrag ist weit unter dem zuvor genannten Betrag von ca. CHF 140'000.00, sodass offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführer durch die Ansetzung eines Wertes von CHF 76'204.00 in Veranlagungsverfügung für das Jahr 2012 nicht benachteiligt sind.
Zum Einfamilienhaus in D bringen die Beschwerdeführer vor, dass dieses "vor über 30 Jahren errichtet" wurde und dass die Immobilie aus einem Einfamilienhaus mit Garten und Garage bestehe. Der Einheitswert für diese Immobilie beträgt EUR 41'641.53, was von der Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2012 auf einen steuerbaren Wert von CHF 202'211.00 hochgerechnet wurde.
Wendet man wieder die zuvor genannte Faustregel an, dass der Steuerschätzwert einer liechtensteinischen Immobilie etwa 80 % der Baukosten des Gebäudes beträgt, würde der hier von der Steuerverwaltung eingesetzte Steuerwert von CHF 202'211.00 auf Baukosten des Einfamilienhauses samt Garage in D von CHF 253'000.00 hinweisen. Dies ist ein Betrag, der realistisch ist, dies unter Berücksichtigung, dass das genannte Haus "vor über 30 Jahren", also in der zweiten Hälfte der 1980-er Jahre errichtet wurde. Somit kann der Verwaltungsgerichtshof auch diesbezüglich keine Beschwer der Beschwerdeführer erkennen.
Im Übrigen wäre es an den Beschwerdeführern gelegen gewesen, bereits im Verfahren vor der Steuerverwaltung nachzuweisen (Art. 117 Abs. 3 Satz 3, Art. 118 Abs. 3 SteG), dass der von der Steuerverwaltung eingesetzte Steuerwert über jenem Wert liegt, der unter Anwendung der Bewertungsmethode, die für liechtensteinische Liegenschaften angewandt wird, ermittelt würde.
11. Aus all diesen Gründen kam der Beschwerde vom 03. Juli 2015 keine Berechtigung zu.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 118 Abs. 4 SteG iVm Art. 41 und 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage entspricht vorliegendenfalls der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Steuerdifferenz von CHF 1'768.97. Dementsprechend beträgt die Eingabegebühr CHF 17.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 84.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).