VGH 2015/071
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: BF
9490 Vaduz
vertreten durch:
lic. iur. Daniel Tschikof, LL.M. Rechtsanwalt Essanestrasse 91 9492 Eschen
wegen: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung vom 16. Juni 2015, LNR 2015-808 BNR 2015/834 REG 2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 02. Juli 2015 gegen die Entscheidung der Regierung vom 16. Juni 2015, LNR 2015-808 BNR 2015/834 REG 2523, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung mit der Massgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 2. ersatzlos behoben und Spruchpunkt 3. damit zum neuen Spruchpunkt 2. wird.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer, geboren 1987 und Staatsangehöriger von Tunesien, erhielt im August 2011 ein Einreisevisum für Liechtenstein zur Eheschliessung. Am 23. Dezember 2011 heiratete er beim Standesamt eine liechtensteinische Staatsangehörige, Geburtsjahr 1957, und erhielt am selben Tag im Rahmen des Familiennachzuges zur Ehegattin eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 22. Dezember 2016. Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder.
Das Landgericht unterrichtete das Ausländer- und Passamt (APA) mit Schreiben vom 10. Juli 2013, EG.2013.xx ON 3, dass ein zivilrechtliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer wegen Ehescheidung eingeleitet worden sei.
Am 09. und 16. August 2013 fand durch das APA eine Anhörung der Ehegattin des Beschwerdeführers wegen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens und der getrennten Wohnsitznahme des Beschwerdeführers statt. Diese gab an, sie glaube, ihr Ehemann habe sie benutzt, um nach Europa zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Ehe verändert und ihr untersagt, mit Freunden Privates zu besprechen sowie ihren Freundeskreis und die europäische Kultur kritisiert, weshalb es bereits im November 2012 zu einer ersten Trennung gekommen sei. Im Dezember 2012 sei er wieder eingezogen und habe sich um sie gekümmert, weil sie durch einen Unfall eine gebrochene Hand gehabt habe. Die Situation habe sich damals kurzfristig verbessert. Schliesslich habe er sie aber einzuschüchtern und zu bedrohen begonnen und auch die begonnene Paartherapie abgebrochen. Ihr Ehemann habe ihr dann mitgeteilt, dass er eine Wohnung gefunden habe und sei am 25. Juni 2013 ausgezogen.
Am 22. August 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers vor dem APA statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei aus der gemeinschaftlichen Wohnung "geworfen" worden, weil er einen Erbpflichtteilverzichtsvertrag nicht unterschrieben habe. Zwei Nächte habe er am Bahnhof geschlafen, bevor er ins Familien- und Väterhaus gegangen sei. Seine vegane Ehegattin habe ihm verboten, Fleisch zu essen. Zudem sei er von dieser zwei Mal mit Händen und Füssen geschlagen worden, weil er tierische Produkte gegessen habe. Ihm sei auch verboten worden, arabische Bücher zu lesen. Er habe ein ärztliches Zeugnis über die blauen Flecken von den Schlägen. Der Spitalsaufenthalt im Mai 2013 sei aufgrund des Stresses, des Schlagens und der Tatsache erfolgt, dass er in der Waschküche und im Keller habe leben müssen, wenn Besuch kam. Er habe keine polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen.
2. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu EG.2013.xx ON 10 vom 26. August 2013 zog der Beschwerdeführer den gemeinsamen Antrag auf Ehescheidung zurück, worauf dessen Ehegattin eine Klage auf Ungültigkeitserklärung der Ehe in eventu auf Ehescheidung wegen Unzumutbarkeit einreichte.
3. Mit Entscheidung vom 04. November 2013, APA-E-Nr. 003, hat das APA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und den Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Dieser habe das Fürstentum Liechtenstein binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurden die Kosten für das Verwaltungsbot in Höhe von CHF 300.-- auferlegt.
Diese Entscheidung wurde zusammengefasst wie folgt begründet: Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b Personenfreizügigkeitsgesetz (PFZG) könne eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Ein Familienangehöriger mit Drittstaatsangehörigkeit behalte nur dann sein Aufenthaltsrecht, wenn er im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehe und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a PFZG oder die Voraussetzungen nach Art. 22 PFZG erfülle und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein, oder dies zur Vermeidung besonderer Härte erforderlich sei.
Aus den beigebrachten Unterlagen und dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 01. März 2012 in einem 100% Arbeitsverhältnis befinde, so dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit im Inland erfülle. Durch die getrennte Wohnsitznahme der Eheleute bzw. die Einleitung des Scheidungsverfahrens nach ca. eineinhalb Ehejahren sei die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, nämlich die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme, nicht mehr erfüllt. Die erforderlichen drei Jahre seien noch nicht vergangen. Der Beschwerdeführer berufe sich durch seine Angaben in der Anhörung jedoch auf einen Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG, wonach eine Person ihre Aufenthaltsberechtigung auch dann behalten könne, wenn dem Ehegatten aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne.
Zu dieser Bestimmung existiere in Liechtenstein keine einschlägige Rechtsprechung. Art. 47 Abs. 2 Bst. a und c seien jedoch inhaltlich vergleichbar mit Art. 50 Abs. 1 und 2 des schweizerischen Ausländergesetzes (AuG-CH), weshalb auf die schweizerische Rechtsprechung abgestellt werden könne. Als häusliche bzw. eheliche Gewalt sei die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, zu verstehen (mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2 f). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssten von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Dies wäre der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (mit Verweis auf BGE 138 II 229 S. 223 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Eine anhaltende, erniedrigende Behandlung, müsse derart schwerwiegend sein, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalte und in einer ihrer Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharre (mit Verweis auf BGE 138 II 229 S. 224 E. 3.2.2). Weiters treffe eine ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts zum Vorliegen von ehelicher Gewalt eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Verweise auf BGE 126 II 335 E. 2b/cc S. 342; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.2.2 f.). Sie müsse die eheliche Gewalt bzw. häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte; psychiatrische Gutachten; Polizeiberichte; Berichte/Einschätzungen von Fachstellen; glaubwürdige Zeugenaussagen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen würden nicht genügen; werde häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müsse vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 232).
Generell hätten sich die Eheleute in den jeweiligen Anhörungen gegenseitig vorgeworfen, vom anderen bedroht und unter Druck gesetzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe angegeben, von seiner Ehefrau zweimal geschlagen und ärztlich behandelt worden zu sein, wolle das ärztliche Zeugnis zum Schutze seiner Ehefrau jedoch nicht vorlegen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller geschilderten einzelnen Vorfälle sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein Opfer ehelicher Gewalt sei, weil dieser trotz Nachfragens bei allgemeinen Aussagen geblieben sei, keine Nachweise vorgebracht und keine konkreten Aussagen getätigt habe. Damit sei er seiner weitreichenden Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen.
Hinsichtlich der Integration in Liechtenstein sowie der Wiedereingliederungschancen in Tunesien hielt das APA fest, dass der Beschwerdeführer im Alter von 24 Jahren nach Liechtenstein gekommen sei, hier seit etwas über eineinhalb Jahren einer Arbeit als Hilfsarbeiter nachgehe, der deutschen Sprache mächtig sei, Arbeitskollegen und Bekannte in Liechtenstein habe, keinem Verein angehöre und ein Abonnement in einem Fitnessstudio habe. Einen Grossteil seines Lebens, insbesondere die Schulzeit und die kulturell prägenden Jugendjahre, habe der Beschwerdeführer in Tunesien verbracht, wo er aufgrund seiner Sprachkenntnisse und seiner Ausbildung als Bäcker und Bademeister auch eine Anstellung finden könne. Widersprüchlich habe er einmal angegeben, seit er in Liechtenstein lebe, nicht mehr in Tunesien gewesen zu sein, dann wiederum, dass er seine Familie in Tunesien besuche. In Tunesien würden Bekannte, Geschwister und die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu letzteren bestehe weiterhin Kontakt, weshalb trotz einer angedeuteten Verfolgung in Tunesien eine Wiedereingliederung nicht problematisch und die Rückkehr zumutbar erscheine.
Folglich sei die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b iVm. Art. 47 Abs. 3 PFZG zu widerrufen und eine angemessene Ausreisefrist von 60 Tagen festzusetzen.
4. Mit Schreiben vom 20. November 2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, dass die Regierung ihm vollumfänglich Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren gewähren möge. Es wurde weiters beantragt, mit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe bis zur Rechtskraft des Scheidungsverfahrens zu EG.2013.xx, in eventu wenigstens vier Wochen ab Einreichung des Antrags auf Verfahrenshilfe, zuzuwarten, weil erst dann mit dem schriftlichen Urteil betreffend die Ehescheidung und mit der Entscheidung über den einstweiligen Unterhalt zu rechnen sei. Das noch anzustrengende Beschwerdeverfahren sei nicht aussichtslos, weil der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren Arztzeugnisse und Beweise vorlegen werde, die zeigen würden, dass er oftmals im Keller geschlafen, seine Ehegattin ihn schlecht behandelt und psychisch fertig gemacht habe.
5. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm am selben Tag das Ehescheidungsurteil der ersten Instanz zugestellt worden sei. Die Klage der Ehegattin auf Scheidung der Ehe aufgrund Ungültigkeit und/oder Unzumutbarkeit sei abgewiesen worden.
Der Antrag, ihr einstweilen einen Unterhalt von CHF 1'250.-- zu bezahlen, sei ebenfalls abgewiesen und sie sei verpflichtet worden, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Dieses Urteil sei nicht rechtskräftig. Es werde deshalb ersucht, mit der Entscheidung weiter zuzuwarten.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Ehescheidungsurteil der ersten Instanz nicht rechtskräftig sei, da die Ehegattin rechtzeitig Berufung eingereicht habe.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass am 12. Juni 2014 eine Berufungsverhandlung stattfinden sollen hätte. Der Vorsitzende des Obergerichts habe dem Beschwerdeführer nunmehr jedoch mitgeteilt, dass die Verhandlung auf vorerst unbestimmte Zeit verschoben worden sei, weil sich die Staatsanwaltschaft überlege, auf Ungültigkeit der Ehe zu klagen.
6. Die Regierung wies den Verfahrenshilfeantrag mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein Beschwerdeverfahren als aussichtslos einzustufen sei, weil zwischen Eheschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens lediglich etwas mehr als eineinhalb Jahre vergangen seien und kein besonderer Härtefall vorliege.
Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 23. Oktober 2014, erhob der Beschwerdeführer am 05. November 2014 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die durch den Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2014 zu VGH 2014/105 abgewiesen wurde.
Einer dageben erhobenen Individualbeschwerde gab der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 2015 zu StGH 2015/10 keine Folge, sondern hielt fest, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Beurteilung der Erfolgsaussichten des vom Beschwerdeführer initiierten Verwaltungsverfahrens durchaus davon ausgehen durfte, dass der wesentliche Sachverhalt schon erhoben worden sei und dass sich daraus offensichtlich nicht ergebe, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung Opfer einer systematischen Misshandlung durch die Ehegattin gewesen sei, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe zulässigerweise verweigert und somit das von ihm in diesem Zusammenhang primär geltend gemachte Beschwerderecht nicht verletzt worden sei.
7. Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung des APA vom 04. November 2013 und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 47 Abs. 3 PFZG.
Die Entscheidung der Regierung vom 16. Juni 2015, LNR 2015-808 BNR 2015/834 REG 2523, lautet wie folgt: Die Beschwerde von Herrn BF, Vaduz, vertreten durch Herr lic.iur. Daniel Tschikof LL.M., Eschen, vom 23. Januar 2015 gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 04. November 2013 wegen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird abgelehnt.Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 300,--. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft durch die Landeskasse. Die Entscheidungsgebühr ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen. Auf die entscheidungswesentliche Begründung wird in den Erwägungsgründen näher eingegangen.
8. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 18. Juni 2015, erhob der Beschwerdeführer am 02. Juli 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er bekämpft die angefochtene Entscheidung dem ganzen Inhalt nach, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nicht vorliegen würden, und stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle auf die Beschwerde eintreten, dieser Folge geben, die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 16. Juni 2015 aufheben und dahingehend abändern, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ersatzlos aufgehoben werde; in eventu die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Regierung zurückverweisen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung und seinen eigenen Vorakt zu VGH 2014/105 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Juli 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Mit Schreiben vom 02. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Entscheidung der Regierung vom 16. Juni 2015, zugestellt am 18. Juni 2015, rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass er die Voraussetzungen für einen Verbleib in Liechtenstein gemäss Art. 47 Abs. 3 PFZG iVm Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1a entgegen der Einschätzung der Regierung und des APA erfülle. Im Verwaltungsrecht gelte der Grundsatz, dass der Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung relevant und zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise nach Liechtenstein im August 2011 für knapp vier Jahre rechtmässig in Liechtenstein auf, beabsichtige keine Ehescheidung und sei seit dem 23. Dezember 2011 bis heute rechtmässig verheiratet. Zwar habe die Ehegattin im Juni 2013 die Ehescheidungsklage eingereicht und verweigere dem Beschwerdeführer seither den Zutritt zur Ehewohnung, dies könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden. Wenn dem so wäre, könnte die Ehegattin sich nämlich während der ersten Ehejahre elegant und sofort des Ehegatten entledigen und diesem den Zutritt zum Eigentum verwehren. Das Ehescheidungsverfahren sei beim Obergericht unterbrochen, weil die Staatsanwaltschaft aufgrund von Äusserungen der Ehegattin vermeine, die Ehe sei von Anbeginn an ungültig gewesen. Das erstinstanzliche Verfahren über die Klage der Staatsanwaltschaft sei abgeschlossen, auf das Urteil werde noch gewartet. Dem Erstgericht werde aufgrund der Aussagen der Parteien jedoch sicherlich nichts anderes übrig bleiben, als festzustellen, dass keine Ungültigkeit der Ehe vorliege. Mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. mit der Wegweisung müsse jedenfalls zugewartet werden, bis beide nicht vom Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren, EG. 2013.xx und EG. 2014.xx, erledigt worden seien, um diesen nicht in seinen Rechten zu beschneiden und den Kontakt zu seinem Rechtsbeistand nicht zu verunmöglichen.
4. Anwendbar für den gegenständlichen Fall ist das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348), wie dies durch die Vorinstanzen richtig ausgeführt worden ist. Art. 52 Abs. 1 lit. b PFZG besagt, dass eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Wege des Familiennachzuges zu seiner Ehegattin nach Liechtenstein gemäss den Artikeln 40 ff. PFZG erhalten hat und somit lediglich über ein von dieser abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt. Art. 47 Abs. 3 PFZG besagt, dass Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes haben, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen.
Dazu führen die Gesetzesmaterialien mit Relevanz für den Beschwerdeführer aus, dass Familienangehörige bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht nur dann behalten, wenn sie erwerbstätig sind und zudem alternativ einer der in Art. 47 Abs. 2 Bst. a bis d genannten Anwendungsfälle gegeben ist. Die betroffenen Familienangehörigen behalten dann ihr Aufenthaltsrecht auf persönlicher Grundlage, was mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass sie nicht mehr ein abgeleitetes, sondern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzen. Sofern es sich um Personen handelt, die Drittstaatsangehörige sind, erhalten sie in diesem Fall eine Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Dies ist insoweit gerechtfertigt, als mit Wegfall der abgeleiteten Bewilligung auch jeder Anknüpfungspunkt an das vorliegende Gesetz erlöscht (BuA Nr. 2009/55 S 58).
Neben der Erfüllung des Kriteriums der Erwerbstätigkeit, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebracht und vom Verwaltungsgerichtshof wie auch von den Vorinstanzen nicht angezweifelt wird, muss somit im Fall des kinderlosen Beschwerdeführers entweder die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden haben, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein (Art. 47 Abs. 2 lit.a PFZG), oder der weitere Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sein, insbesondere weil dem Ehegatten aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte (Art. 47 Abs. 2 lit.c PFZG).
Auch bei der Berücksichtigung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Entscheidung - wie in der Beschwerde vorgebracht - ist unstrittig, dass die Eheschliessung am 23.12.2011 erfolgt ist, der Beschwerdeführer seit Juni 2013 die gemeinsame Wohnsitznahme - das Kriterium der Familienzusammenführung - nicht mehr erfüllt und die Scheidungsklage durch die Ehegattin eingereicht worden ist. Folglich hat die Ehe vor der Einleitung des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens nicht die erforderlichen drei Jahre lang bestanden. Dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr beinahe vier Jahren im Inland aufhält, kann folglich aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes ebenso der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen wie das Vorbringen, dass er sich nicht scheiden lassen und an der Ehe festhalten wolle. Die Regierung hält zu Recht fest, dass der Ausgang des zivilrechtlichen Ehescheidungsverfahrens keine Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts haben kann. Gegenständlich geht es nämlich um den Widerruf jener Aufenthaltsbewilligung, die der Beschwerdeführer im Familiennachzug zu seiner liechtensteinischen Ehegattin nach PFZG erhalten hat bzw. um die Frage, ob dieser Widerruf rechtens ist - bei Erfüllung der Voraussetzungen des PFZG wäre dem Beschwerdeführer eine Bewilligung nach dem Ausländergesetz ohne Erfüllung der dortigen weiteren Voraussetzungen zu erteilen.
5. Der Gesetzgeber hat mit Art. 47 Abs. 2 PFZG den Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 der im EWR-Raum anwendbaren Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (im Folgenden: Richtlinie) über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, übernommen. In deren Erwägungsgrund 15 wird ausgeführt, dass es eines rechtlichen Schutzes für die Familienangehörigen bedarf, wenn die Ehe geschieden wird, weshalb Massnahmen getroffen werden sollen, damit unter Achtung des Familienlebens und der menschlichen Würde, aber unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutz vor Missbrauch sichergestellt ist, dass in solchen Fällen Familienangehörigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalten, das Aufenthaltsrecht ausschliesslich auf persönlicher Grundlage erhalten bleibt. Auch Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie führt dabei als Voraussetzungen die oben genannten Gründe an, wonach nur in diesen Fällen weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukommen soll. Damit hat aber bereits der Gesetzgeber in einer Abwägung zwischen den Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz vor Missbrauch mit jenen in der Beschwerde genannten Anliegen des Beschwerdeführers (mehrjähriger Aufenthalt, Integration, Folgen der Trennung) eine Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers getroffen. Der Gesetzgeber hat nämlich die Frist mit drei Jahren der aufrechten Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens festgelegt. Indem der Beschwerdeführer erst die Hälfte dieses Zeitraumes zu erfüllen vermag, liegt er ausserhalb des durch den Gesetzgeber festgelegten schützenswerten Zeitraums. Auch allfällige gegen den Beschwerdeführer laufende weitere Verfahren sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Überdies ist seine Mitwirkung falls notwendig für das jeweilige Verfahren durch die verfahrensleitende Behörde oder das Gericht sicherzustellen, kann der Beschwerdeführer sein Verfahren dank moderner Technik auch aus dem Ausland verfolgen und von dort auch mit seinem Rechtsvertreter Kontakt halten, so er dies wünscht.
6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Regierung verkenne, dass der Beschwerdeführer von der Ehegattin einmal so stark geschlagen worden sei, dass er eine Nacht zur Untersuchung im Spital bleiben musste, wodurch der Tatbestand des Art. 47 Abs. 2 lit.c PFZG der besonderen Härte aufgrund ehelicher Gewalt vorliege. Der Beschwerdeführer habe auch, wie bereits bei der Regierung vorgetragen, Videomaterial auf seinem Handy, das er der Rechtmittelbehörde vorzeigen und so am Verfahren mitwirken wolle. Im ersten Halbjahr 2013 habe ihn seine Ehegattin zunehmend unter Druck gesetzt, ihn beschimpft und wegen seiner Religion und seiner Ernährung gedemütigt. Er sei nur geduldet gewesen, wenn er neben seiner Arbeit in der Schreinerei auch im Haushalt geholfen, Gartenarbeit gemacht und seinen Lohn abgeliefert habe. In dieser Zeit habe offensichtlich eine Veränderung der Person der Ehegattin stattgefunden, was auf deren psychische Erkrankung zurückzuführen sein werde. Die systematische Erniedrigung habe ihren Höhepunkt gefunden, als der Beschwerdeführer im Keller auf dem Boden schlafen musste. Somit könne nicht von einer einmaligen Ohrfeige oder tätlichen Auseinandersetzung gesprochen werden, sondern von psychischer und physischer Gewalt. Auf den Videos sei sichtbar, wie der Beschwerdeführer im Zimmer den Koran lese und die Ehegattin wie eine Furie ins Zimmer komme, ihm das Buch aus den Händen reisse und es mit verächtlichen Worten gegen die Religion des Beschwerdeführers wegschmeisse. Der Beschwerdeführer sei zur Mitarbeit bereit, indem er das Videomaterial seines Handys anbiete. Der Arztbericht befinde sich bereits im Akt. Polizeiberichte gebe es keine, weil der Beschwerdeführer auf Anzeigen verzichtet habe, um die Auseinandersetzung geheim zu halten.
Schon in seiner Entscheidung im Verfahrenshilfebeschwerdeverfahren zu VGH 2014/105 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Vorinstanzen zu Recht auf die zahlreiche schweizerische Rechtsprechung bei der Auslegung des Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG (schweizerisches Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer) verweisen, wie im Verfahrensgang unter Punkt 3. festgehalten worden ist (alle Entscheidungen abrufbar unter: www.bger.ch). In seiner diesbezüglichen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof die Meinung der Vorinstanzen geteilt, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten der unverzüglichen Vorlage einerseits nicht nachgekommen sei und andererseits sein Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht die notwendige durch die Judikatur festgesetzte Schwelle eines Härtegrades erreiche. Zudem sei es widersprüchlich, wenn er angebe, weiterhin an der Beziehung festhalten und zur Ehegattin zurückkehren zu wollen und sich gleichzeitig auf den Härtefall zu berufen, wonach ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne. Dabei verkannte der Verwaltungsgerichtshof somit nicht, dass es zu den einen oder anderen Ausschreitungen und Handgreiflichkeiten unter den Ehepartnern gekommen ist.
Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Mai 2015 zu StGH 2015/10 die rechtliche Folgerung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Beschwerdefall die Bekämpfung der Wegweisung des Beschwerdeführers offenbar aussichtslos sei, als gerechtfertigt angesehen. Hieran könne auch das Beschwerdevorbringen nichts ändern, wonach der Beschwerdeführer ja immerhin ein Arztzeugnis über körperliche Verletzungen vorgelegt habe und zudem im Beschwerdeverfahren neues Vorbringen erstattet werden könne. Was allfälliges neues Vorbringen angehe, so sei der Sachverhalt nämlich schon detailliert erhoben worden, nicht zuletzt auch durch die Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin durch das Ausländer- und Passamt. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof zu Recht betont, dass der Beschwerdeführer von Anfang an eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung gehabt hätte, welcher er aber nur ungenügend nachgekommen sei. Einerseits sei schon bei den Einvernahmen durch das Ausländer- und Passamt klar geworden, dass auch der Beschwerdeführer wesentlich für die ehelichen Konflikte mitverantwortlich gewesen sei; und andererseits sei es trotz der für den Beschwerdeführer vermeintlich unerträglichen Ehesituation immer wieder zur Versöhnung gekommen und der Beschwerdeführer habe auch seine Scheidungsklage zurückgezogen.
Mit seiner Beschwerde an die Regierung hat der Beschwerdeführer trotz dieser eindeutigen Judikatur neue Beweismittel in Form von Videomaterial auf seinem Handy angeboten und den Antrag auf eine öffentlich-mündliche Parteieneinvernahme gestellt. Die Regierung hält ihm diesbezüglich zu Recht entgegen, dass eine hohe Schwelle des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes bestehe und ihn zudem eine Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsermittlung treffe, der er bereits wiederholt nicht entsprochen habe, obwohl er am Beginn seines Verfahrens durch das APA auf die Folgen aufmerksam gemacht worden sei. Vielmehr habe er im Beweisverfahren vor dem APA lediglich allgemeine Aussagen getätigt und keine Beweismittel vorgelegt. Auch über dieses neuerliche Beweismittel des Videomaterials habe er bereits zum Einvernahmezeitpunkt vor dem APA verfügt und hätte er dieses dort vorbringen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dieses neue Beweismittel jetzt erst vorbringe. Der Beschwerdeführer stelle wiederholt Beweismittel in den Raum, die er jedoch bewusst zurückhalte, wodurch er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und offensichtlich versuche, das Verfahren zu verzögern. Folglich sei nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag auf öffentlich-mündliche Parteieneinvernahme oder Aufnahme neuer Beweismittel stattgegeben werden sollte. Vielmehr seien auch die Ausführungen zu den angeblichen Schlägen durch die Ehefrau und zum Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung nicht überzeugend. Beide Ehegatten hätten sich unangemessen verhalten, weshalb vom gegenseitigen Verhalten und nicht dem einseitigen der Ehegattin auszugehen sei. Ob der Auszug aus der Ehewohnung Ende Juni 2013 freiwillig erfolgt sei, könne aufgrund der entgegengesetzten Aussagen nicht geklärt werden. Die Tatsache einer ärztlichen Untersuchung Ende Mai 2013 könne dies nicht belegen. Ausserdem sei zu hinterfragen, weshalb sich der Beschwerdeführer bei der von ihm behaupteten Behandlung nicht an die Polizei gewandt habe. Sein Verhalten sei durchaus widersprüchlich, wenn er einerseits geltend mache, dass ihm aufgrund der Behandlung der Ehefrau das Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könne, während er betone, dass die von der Ehegattin angestrebte Klage auf Unzumutbarkeit der Ehe abgewiesen worden sei, weil kein Grund der Unzumutbarkeit vorliege. Dies vermittle den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Argumente dahingehend auslege, wie es diesem helfe, seine Ziele zu erreichen. Aber selbst würden die von ihm geschilderten Situationen zutreffen, könne darin nicht die erforderliche Intensität von Gewalt erblickt werden, die für die Annahme eines Härtefalls notwendig sei.
7. Diesen Ausführungen schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof an. Art. 57 PFZG iVm 65 AuG verpflichtet den Beschwerdeführer, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Beweise gemäss Art. 60 Abs. 4 PZFG überdies nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten.
Wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer jedoch vor dem APA angab, er wolle dies nicht vorlegen und gegenüber der Regierung erneut lediglich festhält, er hätte Beweismittel, die er aber erst im Beschwerdeverfahren (somit weder vor dem APA noch im Verfahren um die Verfahrenshilfe, das er bis vor den Staatsgerichtshof zog) vorlegen werde, so hält ihm die Regierung diese Pflichtverletzung zu Recht vor. Zudem könnten auch diese zusätzlichen Beweismittel und eine erneute Befragung unter Heranziehung der zitierten Judikatur nicht bewirken, dass ein für den Beschwerdeführer exzeptioneller Fall einer besonderen Härte vorliegen könnte. Es liegen nämlich schon zahlreiche Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers durch das APA und die ordentlichen Gerichte im Akt vor, die aufgrund der zeitnaheren Befragung mehr Gewicht haben müssten als eine neuerliche Einvernahme zu Jahre zurückliegenden Geschehnissen. Daraus zeigt sich aber ein klares Bild, wonach auch der Beschwerdeführer wesentlich für die ehelichen Konflikte mitverantwortlich war. Er hat zudem seiner Ehegattin wiederholt verziehen und will sich nun nicht mehr scheiden lassen, sondern an der Ehe festhalten, was alleine schon klar der Definition eines Härtefalles widerspricht. Überdies hat der Beschwerdeführer die Übergriffe nicht polizeilich angezeigt und liegen auch sonst keine Nachweise vor, die die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisieren und beweismässig unterlegen könnten.
An der bereits im Verfahren zu VGH 2014/104 getroffenen Gesamteinschätzung kann deshalb auch das neu angebotene Beweismittel eines Videos nichts ändern. Dieses muss zu einem Zeitpunkt vor dem Verfahren vor dem APA entstanden sein und wäre, wie von der Regierung richtig festgehalten worden ist, unverzüglich dem APA im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen gewesen. Ein solches Video kann lediglich eine aus dem Zusammenhang gerissene Momentaufnahme wiedergeben, die nicht die geforderte Intensität und Dauer belegen könnte. Zeitlich muss dieses Video noch vor den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er seiner Frau verzeiht und die Ehe aufrecht erhalten will, entstanden sein.
8. Durch den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden können überdies die Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Rechtsverweigerung vorliege sowie das rechtliche Gehör und der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt seien, weil die Regierung die Anträge auf eine öffentlich-mündliche Parteieneinvernahme und auf die Aufnahme neuer Beweismittel übergangen bzw. nicht begründet abgelehnt habe.
Zum Videobeweis hat die Regierung vielmehr klar und ausführlich ausgeführt, dass die in der Beschwerdeschrift beschriebenen Beweismittel an der Einschätzung auch bei Wahrunterstellung nichts ändern könnten, der Tatbestand des Art. 47 Abs. 2 Buchst. c PFZG nicht erfüllt sei und überdies die Versuche des Beschwerdeführers offensichtlich seien, das Verfahren zu verzögern, indem er Beweismittel bewusst zurückhalte und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme.
Zum Antrag, eine öffentlich-mündliche Parteieneinvernahme durchzuführen, damit der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zu den Gewalttätigkeiten und Demütigungen befragt werden können, bringt der Beschwerdeführer vor, die Regierung habe diesen einfach übergangen. Diesen Ausführungen kann seitens des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht gefolgt werden, weil die Regierung in ihrer Entscheidung eindeutig darauf hingewiesen hat, dass bereits ausführliche Einvernahmen erfolgt waren und dem Antrag nicht gefolgt werde, weil dieser keine andere Einschätzung herbeiführen könnte.
Sollte sich der Antrag auf öffentlich-mündliche Parteieneinvernahme überdies auch an den Verwaltungsgerichtshof richten, was der Beschwerde nicht eindeutig zu entnehmen ist, so konnte dieser ebenfalls davon Abstand nehmen, den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erneut zu den Gewalttätigkeiten und Demütigungen zu befragen. Einerseits hat bereits der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass entsprechende Einvernahmen bereits ausführlich durchgeführt worden seien und sich klar zeige, dass auch den Beschwerdeführer eine wesentliche Mitverantwortung an den ehelichen Konflikten treffe, und andererseits ist kein neues Vorbringen zulässig, das nun eine Änderung der Entscheidung bewirken könnte. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht ausreichend dargelegt, weshalb es ihm im bisherigen Verfahren, insbesondere vor dem APA, nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, das vorhandene Beweismittel vorzulegen. Im Sinne der obigen Ausführungen stellt auch das Videomaterial lediglich ein erneutes punktuelles Vorbringen dar, das an der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die hohe Schwelle eines Opfers ehelicher Gewalt keineswegs erreicht sein kann, nichts ändert. Vielmehr hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich durch seine wiederholten Vorbringen, Beweismaterial vorlegen zu können und die Vorlage erst gegenüber den Beschwerdeinstanzen zu tätigen wie auch mit seinen Anträgen auf spätere Entscheidungsfällung versucht, sein Verfahren zu verzögern und den Aufenthalt in Liechtenstein zu erzwingen.
Da auch bei Wahrunterstellung seiner Angaben - den zweimaligen Schlägen, verbalen Auseinandersetzungen, der Aufforderung, im Keller oder Waschraum zu schlafen, wenn Besuch da ist, sowie aus der Wohnung auszuziehen, im Haushalt mitarbeiten und sein Gehalt abgeben zu müssen sowie gewissen Demütigungen seiner Frau in Hinsicht auf Essengewohnheiten und Religionsausübung - diese nicht die erforderlichen Intensität von Gewalt erreichen, die für die Annahme eines Härtefalles im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG notwendig sind, war der Entscheidung der Regierung für diesen Bereich nicht entgegenzutreten.
9. Was die Wegweisung des Beschwerdeführers anbelangt, wurde diese durch das APA und die Regierung überprüft und eine Interessensabwägung vorgenommen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gibt der Beschwerdeführer ohne nähere Details an, dass eine Wegweisung nach Tunesien derzeit nicht zulässig und zumutbar wäre, weil in Tunesien seit kurzem chaotische Zustände aufgrund der Terroranschläge vom 26. Juni 2015 herrschen würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu fest, dass sich dieser Anschlag des sich dazu bekennenden IS gezielt auf ein Touristenhotel bezogen hat und die derzeitige Situation nicht geeignet ist, jegliche Wegweisungsentscheidungen nach Tunesien unzulässig zu machen. Der Beschwerdeführer stellt diese Behauptung zudem lediglich in den Raum, ohne eine annähernd konkrete Gefährdung für sich selbst aufzuzeigen. Eine besondere Härte im Falle des Entzuges der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisungshindernisse haben bereits das APA und die Regierung auch im Hinblick auf das Alter, die Ausbildung des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass er den Grossteil seines Lebens in Tunesien verbracht und dort Eltern und weitere Verwandte hat, mit diesen auch Kontakt pflegt, sich mit diesen in Tunesien getroffen hat und nur vergleichsweise kurze Zeit in Liechtenstein war, nicht erkannt. Der Beschwerdeführer ist erst knapp vier Jahre in Liechtenstein, bereits nach zwei Jahren musste ihm schon bewusst geworden sein, dass sein weiterer Aufenthalt sich lediglich auf den eingebrachten Rechtsmitteln gründet. Die Verzögerung des Verfahrens ist damit auch nicht den Vorinstanzen, sondern dem Beschwerdeführer anzulasten, der die Regierung wiederholt um Aufschub der Entscheidung gebeten hat, um Beweismittel vorlegen bzw. vom Verfahrensausgang berichten zu können.
Somit ist für den Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung kein Härtefall im Sinne des Gesetzes anzunehmen und seine Wegweisung auch zumutbar sowie in Einklang mit der Judikatur des EGMR zulässig (ua. Fall M.T. v. Schweden, Urteil des EGMR 26. 2. 2015, Appl. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int; vgl. zur Wegweisung nach Tunesien ua auch Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2015 zu E-2930/2015, abrufbar unter: www.bvger.ch; Urteile des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2015 zu I402 2014481-1 und vom 30.06.2015 zu I405 2017062-1, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at).
10. In seinen Beschwerdeausführungen beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zudem, dass dem Beschwerdeführer eine auf ihn angepasste Integrationsvereinbarung zur Unterzeichnung zur Verfügung gestellt werde. Hierbei verweist der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer darauf, dass er einerseits nicht die geeignete Ansprechstelle für ein solches Ersuchen ist und andererseits die Integrationsvereinbarung als letzte Voraussetzung des Art. 47 Abs. 3 PFZG zu sehen ist. Weil der Beschwerdeführer jedoch bereits die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 PFZG nicht erfüllt, kann auch die Unterzeichnung einer Integrationsvereinbarung in der gegenständlichen Rechtssache für ihn kein anderes Ergebnis bringen und ist ihm eine solche nicht vorzulegen.
11. Zum gemeinsam mit der Beschwerde an die Regierung eingebrachten Antrag auf Aufenthaltsbewilligung gemäss PFZG vom 23. Januar 2015 und dessen Abweisung in der nunmehr bekämpften Entscheidung der Regierung vom 16. Juni 2015 führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Ansicht der Regierung unrichtig sei, wenn sie zum Schluss gelange, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits mehr als drei Jahre rechtmässig in Liechtenstein aufhalte. Aufgrund der gültigen Ehe sei der Beschwerdeführer rechtlich und faktisch seit mehr als drei Jahren in Liechtenstein und stelle deshalb ein eigenes Aufenthaltsersuchen, das die Regierung nicht korrekt geprüft habe.
Im Schreiben vom 23. Januar 2015 wurde im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 3 PFZG iVm. Abs. 1 und Abs. 2 lit.a und lit.c PFZG sowie Art. 20 Abs. 1 lit.a bzw. Art. 22 PFZG erfülle. Damit ist dieser "Antrag" aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur als Ergänzung zu den Beschwerdeausführungen zu sehen, weil sich das gegenständliche Verfahren bereits mit diesen Bestimmungen und dieser Rechtsfrage beschäftigt und folglich kein zusätzliches Parallelverfahren zu führen ist. Würde dem Beschwerdeführer im anhängigen Beschwerdeverfahren Recht gegeben, wäre auch dem neuerlichen "Antrag auf Aufenthaltsbewilligung" entsprochen, die dem Beschwerdeführer - wie unter Erw. 4 ausgeführt - eigenständig und nicht mehr von der Ehegattin abgeleitet zukommen würde. Bereits aus der Formulierung des "Antrages" wie auch aus dessen Begründung geht zudem eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keinen vom PFZG unabhängigen Antrag nach Ausländergesetz stellen will. Ergänzend hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass gemäss Art. 58 Abs. 2 lit.a PFZG das APA für die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist – mit Ausnahme jener nach Art. 20, 22 und 48, deren Erteilung der Regierung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit.a PFZG obliegt. Weil der Antrag jedoch ident mit dem Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist, war dieser Antrag durch die Regierung nicht an das zuständige APA weiterzuleiten.
Im Sinne der obigen Ausführungen war Spruchpunkt 2. der bekämpften Entscheidung der Regierung durch den Verwaltungsgerichtshof ersatzlos zu beheben.
12. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag, ihm für das Verfahren vor der Regierung Verfahrenshilfe zu bewilligen, nicht durchgedrungen, sodass er die Gerichtsgebühren zu übernehmen hat. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157).
Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 30. Juli 2015