VGH 2015/075
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Ausbleibegebühr, Entzug der Kontrollschilder und Fahrzeugausweise
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18.06.2015, VBK 2015/15
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 06.07.2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 18.06.2015, VBK 2015/15, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 110.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Halter der Fahrzeuge B, Stamm-Nr. ***, und C, Stamm-Nr. ***, beide mit dem Wechselkontrollschild FL *** ausgestattet, ist der Beschwerdeführer.
Mit Verfügung vom 02.03.2015 (AZ 2015-17535, im Folgenden Entzugsverfügung) entschied die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dass die Kontrollschilder und Fahrzeugausweise der Fahrzeuge B, Stamm-Nr. ***, und C, Stamm-Nr. ***, beide mit dem Wechselkontrollschild FL *** ausgestattet, entzogen würden. Gemäss dem Spruch der Entzugsverfügung seien die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder innert 14 Tagen nach Zustellung der Verfügung bei der MFK zu deponieren, ansonsten nehme die Landespolizei die Einziehung vor - was gemäss LGBl. 2004 Nr. 258 eine Gebühr von CHF 200.00 verursache - und könne das Fürstliche Landgericht gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG eine Busse von bis zu CHF 5'000.00 verfügen. Der Einzug der Kontrollschilder und Fahrzeugausweise unterbleibe, wenn der offene Betrag von CHF 60.00 binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung auf das Postkonto der Landeskasse einbezahlt werde. Jedenfalls müsse aber binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Entscheidungsgebühr von CHF 100.00 bezahlt werden.
Die MFK führte als Begründung der Entzugsverfügung an, dass der Beschwerdeführer den ausgeschriebenen Termin nicht wahrgenommen und die fälligen Fahrzeuggebühren (Ausbleibegebühr) in Höhe von CHF 60.00 (Art. 15 Abs. 4 SVG iVm Art. 85 Abs. 2 Bst. c VZV) nicht entrichtet habe. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde nicht entzogen.
2. Gegen die Entzugsverfügung der MFK erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.03.2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und stellte einen Normenkontrollantrag. Die Entzugsverfügung der MFK wurde vollumfänglich angefochten, es wurden jedoch nur Ausführungen zur Ausbleibegebühr gemacht, nicht auch zur Entscheidungsgebühr in Höhe von CHF 100.00.
3. Die VBK entschied am 18.06.2015, der Beschwerde keine Folge zu geben, auf den Normenkontrollantrag wurde nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, CHF 110.00 an Verfahrenskosten zu tragen.
Die VBK stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2014 eine Vorladung zur periodischen Fahrzeugkontrollprüfung für das Fahrzeug C, Stamm-Nr. ***, ausgestattet mit dem Wechselkontrollschild FL ***, erhalten habe. Der Termin für die Fahrzeugkontrollprüfung sei seitens der MFK auf den 21.11.2014, 7.20 Uhr, festgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei zum Termin vom 21.11.2014 nicht erschienen, habe aber am 20.11.2014 um 17:45 Uhr ein E-Mail an die MFK verschickt, wonach er den Prüftermin infolge grippaler Erkrankung nicht wahrnehmen könne. Ein Arztzeugnis für das Nichtwahrnehmen des Termins vom 21.11.2014 habe der Beschwerdeführer nie vorgelegt.
Die MFK habe daraufhin am 24.11.2014 eine Rechnung über CHF 60.00 (Ausbleibegebühr) und in der Folge am 12.01.2015 eine erste und am 09.02.2015 eine zweite Mahnung an den Beschwerdeführer verschickt. Die zweite Mahnung enthielt abermals die Verpflichtung, die Ausbleibegebühr in Höhe von CHF 60.00 zu entrichten und für den Fall, dass keine fristgerechte Zahlung erfolge, wurde der Entzug der Kontrollschilder und Fahrzeugausweise mittels Verfügung in Aussicht gestellt. Weil trotz der Mahnungen und Androhung des Kontrollschild- und Führerausweisentzugs keine fristgerechte Zahlung erfolgt sei, habe die MFK am 02.03.2015 die Entzugsverfügung erlassen, welche am 04.03.2015 zugestellt worden sei. Aufgrund der Entzugsverfügung sei der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die Fahrzeugausweise und das Kontrollschild bei der MFK zu deponieren, es sei denn, es würde die Ausbleibegebühr innert der Rechtsmittelfrist gezahlt. Auf jeden Fall schulde der Beschwerdeführer auch CHF 100.00 für die Ausfertigung der Entzugsverfügung.
Am 16.03.2015 habe der Beschwerdeführer die Ausbleibegebühr über CHF 60.00 unter Anbringung eines Vorbehaltes und Protestes an die MFK rechtzeitig eingezahlt, die Verfügungsgebühr von CHF 100.00 sei nicht gezahlt worden.
Zur Höhe der Ausbleibegebühr gab die VBK an, diese stütze sich auf Art. 1 Ziff. 7.6 iVm Ziff. 7.22 der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch die MFK, LGBl. 2004 Nr. 258. Dass eine Ausbleibegebühr erhoben werden könne, stütze sich auf Art. 15 Abs. 4 Bst. b SVG iVm Art. 85 Abs. 2 Bst. c VZV.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde behauptet, dass sich die vorhandenen Anzeichen seiner grippalen Erkrankung mit Bronchitis, Fieber, Schüttelfrost und Atembeschwerden am 20.11.2014 derart verschlimmert hätten, dass er am 21.11.2014 das Bett hüten und nicht zur Arbeit gehen habe können. Er habe den Termin bei der MFK daher nicht wahrnehmen können. Die Auferlegung der Gebühr sei eine gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstossende Strafe, weil sich diese auf eine Verordnung und nicht ein Gesetz stütze, und die Entzugsverfügung sei rechtswidrig, da die akute Erkrankung nicht vorhersehbar und eine rechtzeitige Entschuldigung nicht mehr möglich gewesen sei. Die Argumentation der MFK sei überspitzt formalistisch und willkürlich, weil es sich bei der relevanten Bestimmung um eine Kann-Bestimmung handle. Zudem sei Abs. 1 Ziff. 8.3 der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch die MFK, LGBl. 2004 Nr. 258, verfassungswidrig.
Die VBK beurteilte das Beschwerdevorbringen als unrichtig. Die Beschwer des Beschwerdeführers sei mit Zahlung der Gebühr von CHF 60.00 dahingefallen. Auf die Beschwerde sei dennoch einzutreten, weil ein faktisches Interesse gemäss StGH 1997/36 genüge und ein solches beim Beschwerdeführer vorliege.
Die MFK habe als Ausbleibegebühr den Betrag in Rechnung gestellt, der in Art. 1 Ziff. 7.22 der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch die MFK für das Nichterscheinen oder die verspätete Abmeldung vorgesehen sei. Eine Rechtswidrigkeit sei nicht erkennbar. Rechtswidrigkeit liege auch deshalb nicht vor, weil weder das SVG noch die dazugehörigen Verordnungen zwischen vorhersehbaren und unvorhersehbaren Entschuldigungsgründen unterscheide.
Dass die MFK überspitzt formalistisch vorgegangen sei, sei unzutreffend. Die MFK habe lediglich den Wortlaut der entsprechenden Verordnungsbestimmung angewandt. Der Beschwerdeführer habe nie ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, welches seine angebliche Krankheit bewiesen hätte. Aber auch wenn, würde das nichts ändern, weil die Verordnung nicht zwischen unverschuldeter und verschuldeter Nichteinhaltung unterscheide.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die angefochtene VBK Entscheidung wurde vollumfänglich bekämpft. Auf die konkrete Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidgründen eingegangen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder Vorbringen zur Spruchgebühr der VBK noch zur Entscheidungsgebühr der MFK erstattete.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 16.10.2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Folgender Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Vorakten und des Vorbringens des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.10.2014 zur periodische Fahrzeugkontrollprüfung für das Fahrzeug C, Stamm-Nr. ***, ausgestattet mit dem Wechselkontrollschild FL ***, auf den 21.11.2014 vorgeladen. Weder der Beschwerdeführer als Halter des Fahrzeugs noch sonst ein Vertreter für den Beschwerdeführer nahm den Termin für die Fahrzeugkontrollprüfung am 21.11.2014, 7.20 Uhr, wahr. Der Beschwerdeführer verschickte am 20.11.2014 um 17:45 Uhr ein E-Mail an die MFK und teilte mit, er könne den morgigen Prüftermin infolge grippaler Erkrankung nicht wahrnehmen. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang kein Arztzeugnis für das Nichtwahrnehmen des Termins vom 21.11.2014 vorgelegt, weil er nicht beim Arzt war. Die durch die MFK aufgrund des Ausbleibens des Beschwerdeführers zur Fahrzeugkontrolle in Rechnung gestellten CHF 60.00 (Ausbleibegebühr) wurde durch den Beschwerdeführer nicht fristgerecht bezahlt, weshalb die MFK am 02.03.2015 (AZ 2015-17535) die Entzugsverfügung erliess. Der Beschwerdeführer bezahlte nach Erhalt der Entzugsverfügung die CHF 60.00 unter Protest und Vorbehalt, nicht jedoch die Spruchgebühren (CHF 100.00) und erhob Beschwerde gegen die Entzugsverfügung, die von der VBK abgewiesen wurde.
Ob der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund eines grippalen Infekts erkrankt war und deshalb den Termin vom 21.11.2014 nicht wahrnehmen konnte, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptet dies zwar, legt aber keine Beweismittel dazu vor. Ob der Grund des Ausbleibens für die Gebühr überhaupt rechtlich relevant ist, unterliegt nunmehr der Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof.
2. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde rechtzeitig erhoben und der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der angefochtenen VBK Entscheidung auch grundsätzlich beschwert, weil seinem Beschwerdeantrag an die VBK keine Folge gegeben wurde. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt, die VBK habe sich mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern nur Scheinbegründungen angeführt, die nicht nachvollziehbar seien. Weiters rügt der Beschwerdeführer, habe es die VBK unterlassen, zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sich am Vortag, abends um 18:15 Uhr, mittels E-Mail entschuldigt habe und den Termin infolge Krankheit nicht habe wahrnehmen können. Dabei habe die VBK unrichtigerweise nicht gewürdigt, dass in der kurzen Zeit, der Termin wäre um 7:20 Uhr am nächsten Tag gewesen, kein Stellvertreter organisiert habe werden können. Die Ausbleibegebühr sei nicht rechtmässig verfügt worden, da ein entschuldbarer Grund genannt worden sei und die Gebühr sei auch verfassungswidrig, weshalb ein Normenkontrollantrag gestellt werde. Schliesslich sei der Entzug der Kontrollschilder auch eine unverhältnissmässige Sanktion für die Nichtbezahlung einer Ausbleibegebühr von CHF 60.00.
4. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen). Die Rechtsmittelbehörde hat sich mit den entscheidungswesentlichen Fragen zu befassen. Gemäss Art. 82 und 83 LVG muss sich die Entscheidung u.a. mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen auseinandersetzen und entsprechend eine Begründung enthalten. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 82 und 83 LVG sowie Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Dabei wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Sowohl aus der MFK-Verfügung als auch aus der VBK-Entscheidung ist rechtsgenüglich zu erkennen, von welchen Feststellungen die jeweilige Behörde ausging und welche rechtlichen Schlüsse sie gezogen haben. Dem Beschwerdeführer war es somit nicht verunmöglicht, eine entsprechende Beschwerde zu verfassen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
5. Der Beschwerdeführer stellte einen Normenkontrollantrag hinsichtlich der Ausbleibegebühr, da diese verfassungswidrig sei und bringt weiter vor, die Ausbleibegebühr sei unangemessen und unrechtmässig, weil eine solche bei entschuldigtem Fernbleiben unterbleiben müsse. Die Gebühr sei auch unverhältnismässig, weil im gegenständlichen Fall anstatt des Entzugs der Kontrollschilder und des Führerausweises gelindere Mittel hätten angedroht werden müssen.
Dies gilt es im Folgenden zu überprüfen.
6. Das Strassenverkehrsgesetz enthält in Bezug auf die Gebühren die Delegationsnorm in Art. 100 (Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, im Folgenden SVG). Art. 100 SVG lautet wie folgt: "Die Regierung ist ermächtigt, die Erhebung von Gebühren mit Verordnung zu regeln."
In Art. 10 Abs. 2 SVG und Art. 15 Abs. 4 Bst. b SVG werden ebenfalls Gebühren geregelt, hier jedoch sind die Konsequenzen für den Halter, für den Fall, dass er geschuldete Gebühren nicht entrichtet, genannt.
Die strittige Gebühr stützt sich auf die Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die Einhebung von Gebühren durch die Motorfahrzeugkontrolle (LGBl. 2004 Nr. 258, im Folgenden "MFK-Gebührenverordnung" genannt) und diese hat ihre Grundlage im genannten Art. 100 SVG.
Gemäss der MFK-Gebührenverordnung (Art. 1 Ziff. 7.6) beträgt die Gebühr für eine Fahrzeugnachprüfung für leichte Motorwagen CHF 60.00. Beim Fahrzeug des Beschwerdeführers, welches am 21.11.2014 geprüft hätte werden sollen, handelt es sich um einen leichten Motorwagen, denn als solche gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht (Motorwagen sind Motorfahrzeuge gemäss Art. 6 SVG mit mindestens vier Rädern, siehe Art. 10 Abs. 1 VTS. Gemäss Art. 6 SVG ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden, unabhängig von Schienen, fortbewegt wird, ein Motorwagen.).
Art. 1 Ziff. 7.22 sieht vor, dass bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung (später als zwei Arbeitstage vor der Prüfung) die entsprechende Prüfungsgebühr, hier die CHF 60.00, als Ausbleibegebühr zu entrichten ist.
7. Der Staatsgerichtshof hatte sich in jüngster Zeit einige Male mit der Verfassungsmässigkeit von Bestimmungen über Kausalabgaben und Steuern zu befassen (insb. StGH 2010/24, 2012/175 und 2012/83, alle veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li). Seine Rechtsprechung kann in Bezug auf Kausalabgaben - es handelt sich um Gebühren, weil diese aus Anlass von Verwaltungsleistungen erhoben werden - wie folgt zusammengefasst werden:
a. Hinsichtlich öffentlicher Abgaben sind der Abgabetatbestand, der Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgabe hinreichend bestimmt und voraussehbar im formellen Gesetz zu regeln.
b. Die Anforderungen an die Bestimmtheit im formellen Gesetz sind umso höher, je schwerwiegender die Eingriffe sind. Für schwerwiegende Belastungen muss der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabelast hinreichend klar regeln. Er kann z.B. Obergrenzen im Gesetz festlegen. Eine Abgabe ist umso klarer im formellen Gesetz zu regeln, je schlechter sie auf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip geprüft werden kann. Das Äquivalenzprinzip kann seine Begrenzungsfunktion nicht hinreichend bestimmt wahrnehmen, wenn der objektive Wert der Leistungen schwer bestimmbar ist und ein Marktwert für die Einzelmassnahmen der staatlichen Wirtschaftsaufsicht nicht besteht. Hier richtet sich das Äquivalenzprinzip an den Gesetzgeber und verlangt von diesem die erforderliche Konkretisierung.
Beim Äquivalenzprinzip handelt es sich um eine Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Abgaberecht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird verlangt, dass die Höhe der einzelnen Kausalabgabe nicht in einem Missverhältnis, sondern in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung steht. Dabei geht der Staatsgerichtshof davon aus, dass ein Konnex zwischen den Anforderungen an die Bestimmtheit der Regelung im formellen Gesetz und der Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips besteht und die Abgabe um so klarer im formellen Gesetz zu regeln ist, je schlechter sie auf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip geprüft werden kann (vgl. zur ungenügenden Begrenzungsfunktion des Äquivalenzprinzips Daniela Wyss, Kausalabgaben - Begriff, Bemessung, Gesetzmässigkeit, Diss. Bern, Basel 2009, 72 ff., 87). In Anlehnung an eine entsprechende Erwägung des schweizerischen Bundesgerichtes erwog der Staatsgerichthof, es fehle an der genügenden Begrenzung namentlich dort, wo mangels eines Marktwertes der staatlichen Leistung das Äquivalenzprinzip nicht wirksam greifen kann (StGH 2002/70, Erw. 11 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li] mit Hinweisen auf BGE 121 I 230, 238 und auf Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrechts, 104 [2003], 505 ff., 523).
Aus Gründen der Praktikabilität können im Kausalabgaberecht schematisierende und pauschalierende Abgabebemessungen in Frage kommen. Das Äquivalenzprinzip schliesst Pauschalierungen von Gebühren nicht aus (Herbert Wille, Legalitätsprinzip im Abgaberecht, in: Kley/Vallender, LPS Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Band 52, S. 499 sowie StGH 1997/42, LES 2/1999,S. 89 und VBI 1996/5, LES 3/1996, S. 142). Bei Gebühren, die einen stark technischen Charakter aufweisen oder rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen sind, kann auf das Erfordernis einer formell-gesetzlichen Grundlage verzichtet werden. Die betroffene Person kann sich in diesem Fall jederzeit auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip stützen. Dies trifft auch auf die sog. Verwaltungsgebühren zu. Das sind Abgaben für einfache Tätigkeiten der Verwaltung, die ohne besonderen Prüfungs- und Kontrollaufwand erbracht werden und sich in ihrer Höhe in einem bescheidenen Rahmen halten. Sie sind unter dem Gesichtspunkt des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips überprüfbar, sodass von einer formell-gesetzlichen Grundlage abgesehen werden kann (Kley Andreas, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, S. 180; Wille Herbert, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS 38, S. 659 f.).
Das Kostendeckungsprinzip wird bei den Gebühren als Gesamtkostendeckungsprinzip verstanden (Wille Herbert, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, S. 635 f. mit Rechtsprechungshinweisen; siehe auch StGH 2010/24, Urteil vom 22. Juni 2010, S. 9, Erw. 5 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.li). Wenn der Gesamtbetrag der Gebühren den Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung entspricht, ist das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt. Im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip gilt das Kostendeckungsprinzip aber nicht für alle Gebühren. Für eine pauschalierende Gebührenfestsetzung darf das Kostendeckungsprinzip nicht herangezogen werden, wenn eine Berechnung nach Aufwand vorgeschrieben ist. Es ist dann eine Gebühr nach Zeitaufwand und Auslagen festzusetzen. Das Kostendeckungsprinzip ist auch nicht geeignet, die Höhe der einzelnen Gebühr so zu begrenzen, dass allein unter Berufung darauf eine Lockerung des Legalitätsprinzips gerechtfertigt wäre, da eine einzelne Gebühr auch dann deutlich höher sein kann, als die vom Leistungsempfänger verursachten Kosten, wenn der Verwaltungszweig als Ganzes ohne Gewinn arbeitet.
Auch Herbert Wille argumentiert in seinem Aufsatz "Legalitätsprinzip im Abgaberecht" (Kley/Vallender, LPS Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Band 52, S. 498 ff.) mit Verweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 1997/42 und StGH 2002/70), dass das formelle Gesetz nur die Grundzüge der Abgabenregelung enthalten muss, wenn die Abgabepflichtigen nicht erheblich belastet werden. Er spricht dabei von einem "differenzierten Legalitätsprinzip". Dabei könnten die Anforderungen an eine formell-gesetzliche Grundlage für bestimmte Kausalabgaben gelockert werden, wenn sich die erforderliche Begrenzung der Abgabenhöhe durch verfassungsrechtliche Prinzipien, namentlich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, ergäben. Dies ist hier der Fall.
Die Gebühren der MFK-Gebührenverordnung reichen von CHF 5.00 bis CHF 1'000.00, wobei die Mehrheit der Gebührentatbestände im zweistelligen oder tiefen dreistelligen Bereiche liegen. Die konkrete Gebühr im gegenständlichen Rechtsfall beträgt CHF 60.00. Die Gebühren der MFK-Gebührenverordnung, insbesondere die konkrete Gebühr, belasten die Betroffenen (im Gegensatz zu den in den Entscheidungen StGH 2010/24, 2012/175 und 2012/83 genannten FMA Gebühren, diese betragen jeweils mehrere tausend Schweizer Franken) und hier den Beschwerdeführer nicht ausserordentlich stark bzw. nicht erheblich. Das SVG enthält eine für den Erlass einer Gebührenverordnung ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 100 SVG).
Die konkrete Ausbleibegebühr in Höhe von CHF 60.00 verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch das Kostendeckungsprinzip. Die Höhe der Ausbleibegebühr steht nicht in einem Miss-, sondern in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung, denn der MFK entstanden Umtriebe und Kosten personeller und organisatorischer Natur, weil der Termin entweder nicht oder nur mit Mehraufwand anderweitig vergeben oder genutzt werden konnte.
8. Periodische Fahrzeugkontrollen sind der Verkehrs- und Betriebssicherheit geschuldet und daher von einer besonderen Wichtigkeit.
Der Begriff Verkehrssicherheit deckt sich mit jenem der Betriebssicherheit (siehe dazu Art. 12 und 27 SVG; vgl. auch Urteil 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Betriebssicherheit bedeutet, dass Fahrzeuge so beschaffen und unterhalten sein müssen, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft (Art. 88 SVG). Mithin hat ein Fahrzeug jederzeit verkehrs- beziehungsweise betriebssicher zu sein. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass Fahrzeuge bei der Nachprüfung prüfungsbereit zu sein haben und dieser Aufwand der Behörde der Verkehrssicherheit aller dient.
In der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (kurz VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, ist näher umschrieben, was konkret durch die MFK geprüft wird (Funktionskontrolle Art. 29 ff. VTS). Ein Sachverständiger der MFK überprüft dabei v.a. Lenkung, Bremsen, Beleuchtung und ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht (siehe Art. 31 Abs. 1 a VTS). Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich zudem aus Anhang II der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
Die Ausbleibegebühr wird fällig bei Nichterscheinen oder verspäteter Abmeldung. Eine verspätete Abmeldung ist eine solche, die später als zwei Arbeitstage vor der Prüfung erfolgt (siehe Art. 1 Ziff. 7.22 der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch die MFK, LGBl. 2004 Nr. 258). Dabei sieht die Bestimmung zu Recht keine Prüfung des angegebenen Grundes für die Entschuldigung vor, da ansonsten die MFK ein aufwändiges Verfahren zur Prüfung der Richtigkeit des Entschuldigungsgrundes durchführen müsste, was eine geringe Gebühr von CHF 60.00 nicht rechtfertigen würde.
Die Ausbleibegebühr beträgt, wie erwähnt, CHF 60.00 und ist nicht als betragsmässig hohe Gebühr zu bezeichnen, die denjenigen, den sie trifft, übermässig beeinträchtigt oder belastet. Angesichts der Wichtigkeit von Nachprüfungen in Bezug auf die Verkehrssicherheit und angesichts dessen, dass ein Sachverständiger eine viele Einzelpunkte umfassende Prüfung und Abklärung vorzunehmen hätte, ist der Betrag von CHF 60.00 für ein Nichtwahrnehmen des Termins geradezu gering. Es kann in Bezug auf das Äquivalenzprinzip und Kostendeckungsprinzip grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Konkret steht die Höhe der Ausbleibegebühr unzweifelhaft in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung.
Die Motorfahrzeugkontrolle hat den Termin frühzeitig bekannt gegeben und auf 7.20 Uhr morgens ausgeschrieben, was grundsätzlich ein Entgegenkommen für arbeitstätige Fahrzeughalter darstellt, damit diese den Termin der Fahrzeugnachprüfung möglichst ohne im ordentlichen Arbeitsbetrieb zu fehlen, wahrnehmen können. Dabei wurde ein Sachverständiger aufgeboten, der mehrere technische Prüfungen durchzuführen hätte. Die Ausbleibegebühr von CHF 60.00, wenn der Termin nicht mind. 48 Stunden zuvor abgesagt wird, ist sowohl angemessen als auch verhältnismässig. Aber selbst wenn die Abmeldung zur Vermeidung der Gebühr bereits abgelaufen ist, ist es zumutbar, dennoch einen Dritten zu organisieren, der den Termin wahrnimmt, um die Ausbleibegebühr von CHF 60.00 zu vermeiden. Der Dritte muss nämlich lediglich das Fahrzeug gereinigt für den Termin bereitstellen, weitere Mitwirkungspflichten bestehen nicht. Dass der Beschwerdeführer am Prüfungstermin verhindert war, ist jedenfalls nicht in der Verantwortungssphäre der MFK. Deshalb muss auch nicht die MFK sondern der Beschwerdeführer das Risiko des Ausfalls tragen. Es sind die CHF 60.00 geschuldet, welche keine bedeutende Belastung darstellen.
Die Ausbleibegebühr wurde durch die MFK zu Recht verfügt und zu Recht wurde auch als Konsequenz - bei Nichtbezahlung innert Frist - angedroht, dass die Kontrollschilder und der Führerausweis entzogen würde (Art. 15 Abs. 4 SVG).
Dem Normenkontrollantrag war daher keine Folge zu geben und die konkrete Ausbleibegebühr ist angemessen, rechtmässig und verhältnismässig.
9. Da der Beschwerdeführer formal erklärt hatte, die angefochtenen Entscheidungen vollinhaltlich zu bekämpfen, ist auch noch zu prüfen, ob die von den Vorinstanzen verhängten Kostensprüche vom Beschwerdeführer bekämpft wurden.
Die Kostensprüche wurden nur formal mit der Anfechtungserklärung bekämpft, jedoch enthält weder die Beschwerde an die VBK noch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Vorbringen zu den Entscheidungsgebühren. Aufgrund der einer Beschwerde immanenten Rüge- und Substantiierungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich das konkrete Beschwerdevorbringen zu überprüfen (LES 2014, 155; LES 2015, 25, zuletzt VGH 2015/18, veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.li). Der Verwaltungsgerichtshof muss nicht nach nicht mittels Beschwerdevorbringen gerügten Fehlern in der angefochtenen Entscheidung suchen, wenn sich aus den Ausführungen nichts Substantiiertes ergibt (siehe v.a. VGH 2013/104 Erw. 1 mit Verweis auf VGH 2012/147 Erw. 4 und auch StGH 2012/137, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheidungen.li; u.a.). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht ist hier zudem noch strenger, weil der Beschwerdeführer Rechtsanwalt ist (siehe jüngst StGH 2015/8).
Hinsichtlich der Entscheidgebühren ist die Beschwerde auch abzuweisen.
10. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Als Bemessungsgrundlage ist vom Betrag des Beschwerdeführer auszugehen (CHF 10'000.--). Damit beträgt die Eingabegebühr CHF 25.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 85.-- (Art. 34 und 35 GGG).