VGH 2015/078
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Sachwalterverein An der Halde 3 9495 Triesen
wiederum vertreten durch:
B
wegen: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung vom 23. Juni 2015 zu LNR 2015-823 BNR 2015/876 REG 2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 23. Juni 2015 zu LNR 2015-823 BNR 2015/876 REG 2523 wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Spruchpunkt 1. der Regierungsentscheidung vom 23. Juni 2015 zu LNR 2015-823 BNR 2015/876 REG 2523 aufgehoben und die vorliegende Verwaltungssache zum Zwecke der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Regierung zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer ist am 12. März 1969 geboren und Staatsangehöriger eines nordafrikanischen Staates. Er reiste am 01. Dezember 1994 in Liechtenstein ein und stellte am 11. Januar 1995 ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wies die Regierung, nachdem zwischenzeitlich das Gesetz vom 02. April 1998 über die Aufnahme von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen, Flüchtlingsgesetz, LGBl. 1998 Nr. 107 (FlüG), in Kraft getreten war, mit Entscheidung vom 04./05. Dezember 2001 (RA 1/3420-2580) ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete als Ersatzmassnahme seine vorläufige Aufnahme an. Dies wurde damit begründet, dass der Vollzug der Wegweisung vorläufig aufgrund der fehlenden Reisedokumente nicht möglich sei. Bisherige Bemühungen und Erfahrungen mit der ***ischen Botschaft hätten gezeigt, dass die Ausstellung von gültigen Dokumenten zeitlich nicht absehbar sei. Das Ausländer- und Passamt (APA) wurde angewiesen, die vorläufige Aufnahme in regelmässigen Abständen zu überprüfen bzw. die notwendigen Reisedokumente zu beschaffen.
2. Am 25. Januar 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Regierung einen Antrag auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung sowie einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die derzeitige faktische und fremdenrechtliche Situation des Beschwerdeführers eine unzumutbare Härte darstelle und deshalb gemäss Art. 33 Abs. 2 FlüG eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung auszustellen sei.
Am 22. September 2010 erhob der Beschwerdeführer gemäss Art. 90 Abs. 6a LVG Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil die Regierung bis dahin nicht über seinen Antrag entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 18. April 2012, VGH 2010/080, aus, Art. 33 Abs. 2 FlüG bestimme, dass die Regierung einer asylsuchenden Person, sofern ein Härtefall vorliege, eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen könne, sofern das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden sei. Diese Bestimmung beziehe sich nur auf ein laufendes, nicht aber auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren, weshalb dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne und die Beschwerde vom 22. Dezember 2010 abzuweisen sei.
Im amtswegig eingeleiteten Normenkontrollverfahren anlässlich der Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entschied der Staatsgerichtshof am 11. Dezember 2012 zu StGH 2012/75, dass die Art. 15 und Art. 33 Abs. 2 Flüchtlingsgesetz, das zu diesem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten war, verfassungswidrig seien. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung verfassungswidriger Normen in seinen Rechten verletzt worden sei. Die angefochtene Entscheidung sei sohin aufzuheben. Dies verhelfe dem Beschwerdeführer allerdings noch nicht zu der von ihm angestrebten Aufenthaltsbewilligung. Allerdings könne der Beschwerdeführer, da nunmehr mit dem Asylgesetz eine neue Rechtslage geschaffen worden sei, unter Berufung auf diese (Art. 29 Abs. 7 iVm Art. 31 AsylG) ein neuerliches Gesuch einbringen.
3. Bereits mit Schreiben vom 12. April 2012 war durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofs die Prüfung einer Sachwalterschaft angeregt worden. Am 17. August 2012 war deshalb ein durch das Fürstliche Landgericht beauftragtes psychiatrisches Gutachten zum Beschwerdeführer erstellt worden, das unter anderem auf einem testpsychologischen Befund vom 05. April 2012 und einer Begutachtung vom 15. August 2012 in der Schweizer Strafanstalt Saxerriet beruht, wo der Beschwerdeführer wegen einer neuerlichen illegalen Einreise in die Schweiz inhaftiert war. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) vorliege, was aufgrund seiner wohl sehr mangelhaften Schulausbildung in früheren Jahren und einer bestehenden sozialen Entwurzelung mit einer geistigen Behinderung von Relevanz gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Beim vorliegenden Schweregrad seiner Intelligenzminderung sei dem Beschwerdeführer eine geistig anspruchslose, manuelle Tätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar, es bedürfe jedoch nicht nur eines verständnisvollen Arbeitsumfeldes (Vorgesetzte und Mitarbeiter), sondern auch eines klar strukturierten Rahmens mit ebenso klaren Vereinbarungen bezüglich Arbeitszeit und Entlohnung. Der Beschwerdeführer sei weder in der Lage, Sinn und Tragweite einer Vollmacht zu begreifen, noch sein Stimm- und Wahlrecht unabhängig und selbständig auszuüben. Im Gespräch zeige sich der Beschwerdeführer oft überfordert, er wirke unabhängig von der gewählten Sprache schwerfällig-begriffsstutzig, wobei allfällige Verständigungsprobleme wesentlich mehr auf Grund der nachgewiesenen Intelligenzminderung als auf seinen Sprachkenntnissen beruhen würden. Er verfüge über keinerlei Unrechtsbewusstsein, warum er mit derzeitigem Status nicht in die Schweiz einreisen und seine Kollegen treffen solle, und könne die rechtliche Lage nur oberflächlich verstehen.
4. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 04. Juli 2013, 06 PG.2012.38 ON 37, wurde der Sachwalterverein für den Beschwerdeführer gemäss § 269 ABGB zum Sachwalter bestellt, der u.a. sämtliche rechtliche Angelegenheiten, insbesondere die Vertretung vor Behörden und Gerichten, den Abschluss von Verträgen, die Eröffnung von Bankkonti und den Abschluss von Versicherungen sowie die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers (mit Ausnahme der Verwaltung eines bescheidenen Monatseinkommens) und die Fürsorge für eine geeignete Unterbringung zu besorgen habe. Der Beschwerdeführer benötige eine spezielle Betreuung und Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung mit einer geregelten Tagesstruktur. Das Flüchtlingsheim unterstütze den Beschwerdeführer zwar derzeit, habe aber weder die Kapazitäten noch die Kompetenz, sich gebührend um den im Sinne des Gesetzes geistig behinderten Beschwerdeführer zu kümmern.
5. Mit Antrag vom 30. April 2013 stellte der Beschwerdevertreter für den Beschwerdeführer mit Verweis auf das Urteil des Staatsgerichtshofes einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 29 Abs. 7 iVm Art. 31 AsylG an die Regierung.
6. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2013, VGH 2012/138, wurden dem Beschwerdeführer die Leistungen gemäss Sozialhilfegesetz gewährt.
7. Mit Entscheidung vom 23. Juni 2015, LNR 2015-823 BNR 2015/876 REG 2523, hat die Regierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Spruchpunkt 1. abgewiesen und in Spruchpunkt 2. dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang stattgegeben. Es bestehe derzeit keine Möglichkeit, den Anwesenheitsstatus des Beschwerdeführers durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu legalisieren, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. c AsylG iVm Art. 23a und Art. 24 Asylverordnung nach Auffassung der Regierung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt seien. Wenngleich der Aufenthalt des Antragstellers nicht mehr als vorläufig angesehen werden könne und eine verminderte Intelligenz nachgewiesen worden sei, könne dies nach geltender Rechtslage keine Ausnahmeregelung begründen und seien die gegenständlichen Bestimmungen keiner Verhältnismässigkeitsprüfung zugänglich.
8. Gegen den Spruchpunkt 1. dieser Regierungsentscheidung (Nichtgewährung der Aufenthaltsbewilligung) erhob der Sachwalter des Beschwerdeführers, vertreten durch dessen bisherigen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 09. Juli 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer sei in seinen rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen insbesondere durch eine unrichtige rechtliche Beurteilung verletzt. Zudem habe die Regierung die ihr durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11. Dezember 2012 aufgetragene Verpflichtung zur verhältnismässigen Beurteilung des Antrages vor dem Hintergrund der Fähigkeiten des Beschwerdeführers in rechtsverletzender Art und Weise nicht umgesetzt.
Es wurden die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben, die angefochtene Entscheidung der Regierung in Spruchziffer 1. aufheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilen sowie dass die Kosten des Verfahrens vom Land getragen werden mögen.
9. Mit Schreiben vom 01. Oktober 2015 legte der Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer die Beschlüsse der Fürstlichen Gerichte im Sachwalterschaftsverfahren sowie die Schreiben des Sachwaltervereins an das Pflegschaftsgericht sowie das Amt für Soziale Dienste vor.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung und seine eigenen Vorakten zu VGH 2010/80 und zu VGH 2012/138 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer stellte in Liechtenstein am 30. April 2013 einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 29 iVm Art. 31 Asylgesetz. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar. Auch der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.12.2012 zu StGH 2012/75 den Beschwerdeführer betreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf diese Bestimmungen ein neuerliches Gesuch um Aufenthaltsbewilligung einbringen könne.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Art. 76 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann. Die mit 09. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 23. Juni 2015, zugestellt am 25. Juni 2015, ist damit rechtzeitig und zulässig.
2. In der nunmehr bekämpften Entscheidung vom 23. Juni 2015, LNR 2015-823 BNR 2015/876 REG 2523, hat die Regierung keine Feststellungen getroffen, sondern auf Feststellungen der Unterinstanz gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG verwiesen, obwohl sie über den an sie gerichteten Antrag auf Aufenthaltsbewilligung in erster Instanz zu entscheiden hatte. Lediglich in ihren rechtlichen Ausführungen und der Entscheidbegründung finden sich vereinzelte wohl als Feststellung zu wertende Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine fortgeschrittene Integration aufweise, er keinen Nachweis der Identität vorlegen könne, der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren in Liechtenstein sei, dessen Aufenthalt immer bekannt gewesen und nicht mehr als vorläufig zu bezeichnen sei, er keinen Deutschkurs besucht habe, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und mehrfach - letztmals 2012 - strafgerichtlich verurteilt worden sei.
Durch den Verweis auf dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannte Feststellungen ist aber nur bedingt nachvollziehbar, von welchem rechtserheblichen Sachverhalt die Regierung ausgeht und worauf sie ihre Begründung stützt. Überdies finden sich auch keine aktuellen Unterlagen im Akt der Regierung. Aus der Entscheidung der Regierung ist insbesondere nicht nachvollziehbar, welche Folgen sie an eine allfällige Beschaffung von Dokumenten durch den nunmehrigen Sachwalter knüpfen will und ob sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer wieder in sein Heimatland zurückkehren können wird oder muss. Für diese Entscheidung hat sie dennoch mehr als zwei Jahre zugewartet, ohne dass aus den vorgelegten Akten Ermittlungen und Sachverhaltserhebungen ersichtlich wären oder dass sie die Dauer des Verfahrens inhaltlich begründet hätte. Damit erweist sich der Zeitraum des bei der Regierung anhängigen Verfahrens aber als ungebührlich lange.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat folglich, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden, eigene Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen, die sich aus den Akten des Ausländer- und Passamtes zum Beschwerdeführer sowie den Vorakten der Regierung und insbesondere den Beilagen des Beschwerdevertreters zu den Beschwerden wie den Gerichtsurteilen und dem psychiatrischen Gutachten vom 17. August 2012, seinem Schreiben vom 01. Oktober 2015 sowie aus den Vorakten des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2010/080 und zu VGH 2012/138 ergeben:
Der Beschwerdeführer stammt gemäss einer Sprachanalyse und laut seinen eigenen Angaben aus einem nordafrikanischen Staat und verfügt über keinerlei Identitätsdokumente. Seine Identität ist deshalb nicht abschliessend geklärt. Es kann laut psychiatrischem Gutachten davon ausgegangen werden, dass er am 12. März 1969 in diesem nordafrikanischen Staat geboren worden ist. Er hat sein Heimatland 1992 mit seinem Reisepass verlassen, den er in der Folge weggeworfen haben will. Im Heimatland leben nach wie vor nahe Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen er seltenen telefonischen Kontakt pflegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 01. Dezember 1994 in Liechtenstein, nachdem er zuvor illegal in Italien aufhältig war. Am 11. Januar 1995 hat er in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt, das mit der Entscheidung der Regierung vom 04./05. Dezember 2001 zu RA 2001/3420 abgewiesen worden ist. Darin wurde mangels Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme angeordnet. Somit befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fast 21 Jahren in Liechtenstein, seit beinahe 14 Jahren verfügt er über den unsicheren Status eines vorläufig Aufgenommenen. Der Beschwerdeführer hat den Grossteil dieser Zeit im Flüchtlingszentrum gelebt und wurde lediglich durch die Flüchtlingshilfe betreut. Diese vertritt laut Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31. März 2013 primär die Interessen des Landes Liechtenstein und verfügte weder über die Kapazitäten noch über die sachliche Kompetenz, den Beschwerdeführer zu betreuen.
Beim Beschwerdeführer wurde 2012 eine "leichte Intelligenzminderung" (ICD-10 F70) festgestellt, was mit einer "geistigen Behinderung von Relevanz" gleichzusetzen ist und dem Entwicklungsalter eines 9-12jährigen Kindes entspricht. Dadurch ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Ein Sachwalter wurde für ihn erst mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 21. März 2013 bestellt und mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 04. Juli 2013 ernannt.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 2013 zu VGH 2012/138 wurde angeordnet, dem Beschwerdeführer Leistungen gemäss Sozialhilfegesetz (wirtschaftliche und persönliche Hilfe) zu gewähren.
Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nur bedingt einsetzbar, weil er lediglich eine geistig anspruchslose, manuelle Tätigkeit ausüben kann, es eines verständnisvollen Arbeitsumfeldes und eines klar strukturierten Rahmens bedarf. Er hat in Liechtenstein in einem Arbeitsprojekt der Stiftung 50plus in den Jahren 2011 und 2012 für 14 Monate gearbeitet. Verschiedene Arbeitsversuche haben gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendige Arbeitsleistung bringt, um eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft aufzunehmen. Seit dem 02. September 2013 (mit wiederholter Verlängerung) wurde für den Beschwerdeführer durch die Einbindung in die Tageswerkstätte des Heilpädagogischen Zentrums "Auxilia" eine geeignete Tagesstruktur mit sinnvoller Beschäftigung geschaffen. Er arbeitet von Montag bis Freitag jeweils vormittags und macht die ihm dort aufgetragenen Arbeiten gerne und zur Zufriedenheit seiner Betreuuer. Dort hat er soziale Kontakte zu seinen Kollegen und wird zunehmend sozial integriert. Er sucht ansonsten wenig Kontakt, verbringt viel Zeit in seiner Wohnung und fährt manchmal nach Buchs und Sargans.
Der Beschwerdeführer wohnte ab dem 22. Juli 2013 in einem 1-Zimmer-Appartment und zog mit 01. Februar 2014 in seine erste eigene 2-Zimmer-Mietwohnung. Die massive Verbesserung der Wohnsituation hat einen positiven Einfluss auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, der nunmehr in der Lage ist, ein eigenständiges Leben aufzubauen. Zuvor war er jahrelang im Flüchtlingszentrum untergebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Verständigungsprobleme ergeben sich aus seiner nachgewiesenen Intelligenzminderung und nicht aus mangelnden Sprachkenntnissen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Unrechtsbewusstsein, warum er mit seinem derzeitigem Status nicht in die Schweiz einreisen und seine Kollegen treffen darf. Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 07. November 2012 wurde antragsgemäss die Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, ST.2012.23639, vom 27. Februar 2013 wurde verfügt, dass seine Schuldunfähigkeit einen Schuldausschlussgrund darstelle, weshalb ein Verfahren wegen rechtswidriger Einreise einzustellen sei.
Die im Akt der Regierung einliegende, mit dem Antrag auf Aufenthaltsbewilligung übermittelte Strafregisterbescheinigung vom 24. Juli 2012 zeigt für den Beschwerdeführer folgende Verurteilungen durch das Landgericht Vaduz auf: Urteil vom 30. Oktober 2001 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage).Urteil vom 29. Juni 2004 wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach §§ 15, 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (bedingte Strafnachsicht wurde mit Beschluss vom 21. März 2005 widerrufen). Urteil vom 24. September 2004 wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage). Urteil vom 17. Dezember 2004 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Tage).
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, weil er die in einem Verkaufsgeschäft liegengelassene Geldtasche mit Bargeld gefunden und sich mit Bereicherungsabsicht zugeeignet hat.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers hat eine Wohnsitzbestätigung vom Ausländer- und Passamt auf Antrag erhalten, um bei der ***ischen Botschaft Reisepapiere für den Beschwerdeführer zu beantragen.
4. Der gegenständliche Antrag richtet sich nach Art. 29 iVm Art. 31 AsylG.
Art. 29 AsylG enthält die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, die im Fall des Beschwerdeführers im Jahr 2001 deshalb verfügt worden ist, weil für diesen nach Abs. 2 ein Vollzug der Wegweisung mangels Dokumenten und mangels Kooperationsbereitschaft der ***ischen Behörden nicht möglich war. Gemäss Abs. 5 ist eine solche vorläufige Aufnahme auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung noch vorliegen. Andernfalls ordnet das Ausländer- und Passamt nach Anhörung der betroffenen Person den Vollzug der Wegweisung an. Für den Beschwerdeführer hat seit der Entscheidung der Regierung im Jahr 2001 kein Widerruf dieses Status stattgefunden.
Abs. 7 leg. cit. verweist unter anderem auf Art. 31, der zur Anwendung komme. Dieser wiederum beinhaltet die Frage eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, wobei die Regierung auf Gesuch hin gemäss Abs. 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn:
Gemäss Art. 31 Abs. 2 AsylG richtet sich die aufenthaltsrechtliche Stellung der betroffenen Personen nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes.
Bereits die Regierung hat unbestritten festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in Liechtenstein aufhalte und sein Aufenthalt stets bekannt war, weshalb die Anforderung des Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b erfüllt seien. Strittig ist hingegen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seiner fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und ob diesbezüglich eine Verhältnismässigkeitsprüfung zulässig ist.
Die Asylverordnung (AsylV) vom 29. Mai 2012 , LGBl. 2012 Nr. 153, regelt gemäss Art. 31 Abs. 3 Asylgesetz dabei Näheres. Art. 23a AsylV bestimmt, dass dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Nachweis der Identität ein gültiger Reisepass des Heimatstaates beizulegen ist, ansonsten sind andere amtliche Dokumente zu erbringen oder eine Bestätigung der Botschaft bzw. des Konsulates des Heimatstaates vorzulegen, dass die Ausstellung eines Reisepasses in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Art. 24 AsylV definiert wiederum, wann insbesondere eine fortgeschrittene Integration gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. c AsylG vorliegen soll.
Diese näheren Ausführungen der AsylV führen an, wann eine fortgeschrittene Integration vorliegt, die einen Härtefall nach AsylG bedingen kann. Diese Aufzählung ist aber nur beispielhaft und keineswegs abschliessend zu sehen, wird doch einleitend und somit einschränkend das Wort "insbesondere" angeführt. Hierzu hat auch der Staatsgerichtshof für die gegenständliche Antragstellung in StGH 2012/75 vom 11. Dezember 2012 festgehalten, dass die Behörden einen allfälligen Antrag des Beschwerdeführers unvoreingenommen und ohne zu präjudizieren, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachkommen werde oder nicht, zu prüfen haben. Im Rahmen dieser Prüfung werde auch zu gewichten sein, ob die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Behinderungen vorliegen und welche Rolle sie bei der Beurteilung von Aspekten der Integrationsfähigkeit und der Mitwirkungspflicht im Verfahren spielen.
5. Deshalb unterliegt die Regierung, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird, einer irrigen Rechtsansicht und verkennt die Rechtslage, wenn sie anführt: "inwiefern die verminderte Intelligenz des Antragsstellers [Beschwerdeführers] in Bezug auf Punkt 4.2 [Sprachkenntnisse] und 4.3. [dauerhafte Arbeitsstelle] einen Einfluss hatte, ist nicht ausschlaggebend und kann daher offen bleiben". Die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung sei an die Voraussetzungen der Art. 23a und Art. 24 AsylV geknüpft, wovon aufgrund des Gesundheitszustandes einer betroffenen Person oder der Dauer der Anwesenheit nicht nachgesehen werden könne. Es gelte überdies als Bewilligungsvoraussetzung, dass die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sei und dass kein Strafverfahren anhängig sei. Es treffe nicht auf das AsylG zu, dass die anzuwendenden Bestimmungen im Lichte der Verhältnismässigkeit zu sehen seien. Vielmehr sei die Situation des Beschwerdeführers trotz seiner verminderten Intelligenz zumindest teilweise selbst verschuldet. Gemäss Mitteilung des Ausländer- und Passamtes bestehe absehbar unter Umständen die Möglichkeit, über die ***ische Botschaft in der Schweiz Reisepapiere zu beantragen, sodass die Voraussetzung nach Art. 23a AsylV erfüllt werden könne. Gesetz und Verordnung würden den rechtsanwendenden Behörden kein Ermessen einräumen, das erlaube, im Lichte der Verhältnismässigkeit auf dem Weg der Auslegung vom Nachweis der Erfüllung der verlangten Voraussetzungen abzusehen und damit eine Einzelfallgerechtigkeit, wie sie im vorliegenden Fall wünschenswert erscheinen möge, zu bewirken.
6. Hierzu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass entgegen der Rechtsansicht der Regierung der Prüfmassstab die anzuwendenden Bestimmungen des AsylG in Einklang mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen ist und die Bestimmungen der AsylV lediglich nähere Ausführungen zum Asylgesetz tätigen können. Art. 31 Abs. 1 Bst. c AsylG ist dabei durchaus im Sinne der Wahrung der Grundrechte einer Prüfung der Verhältnismässigkeit des Einzelfalls zugänglich, wie dies auch der Staatsgerichtshof für den Beschwerdeführer festgestellt hat.
Gerade bei einem Aufenthalt von über zwanzig Jahren im Fürstentum müssen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Liechtenstein selbst gegen die öffentlichen Interessen stark gewichtet werden und ist eine Integration jedenfalls anhand der persönlichen Situation eines Antragstellers zu prüfen. Für den Beschwerdeführer hält die Regierung fest, dass er nicht einmal an einem Deutschkurs teilgenommen und keine Mitwirkung bei der Beschaffung von Dokumenten oder hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit gezeigt habe. Die Regierung klammert dabei die besondere Situation des Beschwerdeführers aus. Sie hat sich dabei weder mit den vorliegenden Beschlüssen der Gerichte noch mit der aktuellen Situation des Beschwerdeführers beschäftigt. Dies ist jedoch unzulässig, weil es auch hier einer Einzelfallprüfung bedarf.
Der Verwaltungsgerichtshof stimmt mit der Beschwerde und dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten überein, dass der Beschwerdeführer mangels entsprechender Betreuung und mangels eigenem Verständnis nicht in der Lage war, die Folgen seines Handelns derart abzuschätzen, dass dieser einen Deutschkurs zumindest besucht hätte, regelmässig einer Arbeitstätigkeit auch bei geringstem Lohn nachgegangen wäre und sich aktiv um Reisedokumente hätte kümmern können. Die Regierung hat sich mangels entsprechender Feststellungen oder Unterlagen im Akt auch nicht mit dem nunmehr seit etwa zwei Jahren bestellten Sachwalter in Verbindung gesetzt, um hier eine weitere Vorgangsweise abzuklären. Sie hat diesem auch nicht die Vorlage von Dokumenten, wie beispielsweise solchen der Botschaft, vorgeschrieben. Damit hat die Regierung aber auch im Ermittlungsverfahren verkannt, dass ihr selbst neben einer hier untergeordneten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, der dieser nämlich aus eigenem gar nicht nachkommen kann, gemäss dem Untersuchungsgrundsatz eine umso aktivere Rolle zukommen muss.
7. Eine Interessensabwägung im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes ist jedenfalls vorzunehmen, wonach ein Vollzug der Wegweisung beim seit mehr als zwanzig Jahren aufhältigen Beschwerdeführer nicht zulässig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seines Familienverbandes nicht allenfalls für ihn bessere Unterstützung erhalten kann als von bestellten Sachwaltern und dass eine Rückkehr ins Heimatland seiner Vereinsamung in Liechtenstein, die aus diversen Unterlagen hervorgeht, allenfalls sogar entgegenwirken könnte. Er gibt ja selbst an, dass er all die Jahre Kontakt zur Familie gehalten hat. Eine Rückkehr wäre aber jedenfalls eine mit seinem Sachwalter, seiner Familie und ihm selbst zu treffende und vorzubereitende persönliche Entscheidung.
Auch die Regierung scheint in der bekämpften Entscheidung nicht davon auszugehen, dass bei einer tatsächlichen Vorlage von Reisedokumenten der Wegweisungsvollzug durchzuführen wäre, vielmehr sieht sie dies als eine Voraussetzung an, damit dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Damit schränkt sie aber einerseits die offen formulierte Regel des AsylG, auf die sich der Beschwerdeführer direkt berufen kann, in unzulässiger Weise ein. Gleichzeitig hält sie aber andererseits selbst fest, dass beim Beschwerdeführer wohl nicht mehr von einem vorläufigen Aufenthalt gesprochen werden könne.
Schon per definitionem kann der Beschwerdeführer nicht dauerhaft einen vorläufigen Status innehaben. Die vorläufige Aufnahme bildet eine - grundsätzlich zeitlich beschränkte - Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar erscheint. Sie tritt neben die Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Die vorläufige Aufnahme bildet keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vorübergehenden Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (vgl. dazu auch BGE 137 II 305 Erw.. 3.1 sowie BGE 138 I 246 vom 26. April 2012). Auch der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu StGH 2012/75 (Erw 4.6.) festgehalten, dass sich in der heutigen Migrationspolitik die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass den vorläufig Aufgenommenen die Integration erleichtert werden müsse, auch und gerade mit der Möglichkeit, einen besseren Status zu erlangen (mit Verweis auf: Marc Spescha/Antonia Kerland/Peter Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht [2010], 108).
Die Regierung hat es in der bekämpften Entscheidung jedoch verabsäumt, aus ihrer Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nur vorläufig in Liechtenstein aufhältig ist, weiter zu schliessen und ihm einen entsprechenden Status zukommen zu lassen. Der Verweis auf seine Verurteilungen aus dem Jahr 2004 bzw. die Mitnahme einer vergessenen fremden Geldbörse und Verurteilung im Jahr 2012 und seine angeblich kriminelle Energie kann hierbei jedoch nicht als Argument herangezogen werden, weil dabei die Intelligenzminderung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden ist und in einer Rückschau unter Heranziehung des Gutachtens und der weiteren Gerichtsbeschlüsse zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer sich seiner unrechten Handlung allenfalls nicht ausreichend bewusst war.
Die Regierung hat es auch verabsäumt, das Verschulden der Behörden und Gerichte festzustellen, denen all die Jahre nicht aufgefallen ist, dass der Beschwerdeführer die Betreuung durch einen Sachwalter benötigt. Sie gibt lediglich dem Beschwerdeführer eine Teilschuld an seiner Situation, ohne das Behördenverschulden zu benennen. Es ist jedoch den Behörden zuzurechnen, dass diese seinen psychischen Status trotz regelmässigem Kontakt und diverser Auffälligkeiten nicht weit früher abgeklärt und den Beschwerdeführer entsprechend betreut und untergebracht haben. Mit entsprechender Betreuung hätte er die von ihm begangenen Delikte allenfalls gar nicht getätigt. Folglich ist auch den Behörden und nicht dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er sich nicht besser in Liechtenstein integrieren konnte.
8. Der Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung aller endogenen und exogenen Faktoren in dem ihm möglichen Masse in Liechtenstein integriert. Er war jahrelang im Flüchtlingszentrum ohne adäquate Betreuung untergebracht, wo er nur wenige Kontakte knüpfen konnte. Auch sonst war ihm durch die Unterbringung im Flüchtlingszentrum, der nicht ausreichenden Betreuung seiner Angelegenheiten und nicht erfolgten Strukturierung seines Tagesablaufes eine weitere Integration kaum möglich. Dennoch hat er ein - wenn auch geringes - soziales Umfeld mit Kollegen bei der Arbeit und in der Schweiz. Er ist unverheiratet und lebt in keiner ständigen Beziehung. Er hat Deutschkenntnisse, die seinem Intellekt entsprechen, ist bereit zu arbeiten, was er auch im Arbeitsprogramm bewiesen hat, er bewohnt eine Mietwohnung und kann grundsätzlich selbst seinen Haushalt führen. Der seit 2013 bestellte Sachwalter organisiert seinen Tagesablauf, unterstützt den Beschwerdeführer in seiner weiteren Integration und bemüht sich - laut den Angaben des Ausländer- und Passamtes - um entsprechende Identitätsdokumente.
In einer Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Asyl- und Migrationssystem sowie der öffentlichen Sicherheit gegen das vorliegende Behördenverschulden und die unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten erfolgte Integration des Beschwerdeführers muss diese jedenfalls für den Beschwerdeführer ausfallen. Es würde ein Fall schwerwiegender persönlicher Härte darstellen, wenn man den Beschwerdeführer, der dies vermutlich nicht verstehen würde, aus Liechtenstein wegweisen würde, ohne dass er überdies aus Eigenem die Möglichkeit zu einer Reintegration im Heimatland hätte.
Der Vollzug der Wegweisung wäre schon deshalb unzulässig, weil es der damaligen Wegweisungsentscheidung vom 04./05. Dezember 2001 an jeglicher Aktualität mangelt und überdies damals die besondere Situation des Beschwerdeführers nicht erkannt und somit nicht berücksichtigt worden ist. Bei einer entsprechenden Überprüfung der Wegweisungsentscheidung wäre jedoch das Privatleben des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. In eine diesbezügliche Verhältnismässigkeitsprüfung wären den öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers, die Dauer seines Aufenthaltes, die Versäumnisse der Behörden und sein Gesundheitsstatus gegenüberzustellen sowie die mangelhafte Unterbringung und nicht kompetente Betreuung in all diesen Jahren und seine für ihn durchaus gelungene Integration zu berücksichtigen.
Der Zweck der Aufenthaltsbewilligung, die nach AsylG beantragt werden kann, ist, einem Antragsteller, der bereits seit längerem über den Status eines vorläufig Aufgenommen verfügt, die Integration durch den besseren Status zu erleichtern. Dabei ist die Regelung des Art. 31 AsylG durchaus einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall zugänglich, weil nur so die Frage beantwortet werden kann, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Weil dies für den Beschwerdeführer in einer Gesamtzusammenschau zu bejahen ist, war spruchgemäss zu entscheiden.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm Art. 35 Abs. 1 LVG. In Verwaltungsverfahren, in denen es nicht um Ansprüche auf Geldleistungen geht (Art. 35 Abs. 4 LVG) oder in denen die Partei nicht einer anderen Partei kontradiktorisch gegenübersteht (Art. 36 Abs. 1 LVG und die dazu ergangene stete Rechtsprechung), werden auch bei Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen.