VGH 2015/083
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragsteller: B
beide:
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 07./08. Juli 2015, LNR 2015-970 BNR 2015/1014 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015
entschieden:
1. Der Antrag vom 22. Juli 2015, den Antragstellern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Antragsteller zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre beiden minderjährigen Kinder C und D sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie stammen aus Vranje / Serbien.
Die Antragsteller reisten am 18. Mai 2015 in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige biometrische Reisepässe der Republik Serbien vor.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 22. Mai 2015 ergab, dass die Antragsteller bereits am 05. Januar 2011 in Schweden, am 19. Dezember 2011 in der Schweiz, am 26. Oktober 2012 in Deutschland und am 12. Mai 2015 in Österreich als Asylsuchende registriert worden waren. In der anschliessenden Befragung vom selben Tag durch das Ausländer- und Passamt (APA) gaben sie an, dass ihr Asylgesuch in Schweden, der Schweiz und in Deutschland abgelehnt worden sei. Am 12. Mai 2015 seien sie in Österreich eingereist, hätten dort jedoch trotz erkennungsdienstlicher Behandlung angegeben, dass sie nicht um Asyl ansuchen, sondern nach Liechtenstein weiterreisen wollen. Ein Übernahmeantrag des Ausländer- und Passamtes an die österreichischen Behörden wurde von diesen am 28. Mai 2015 negativ beantwortet, weil davon auszugehen sei, dass Schweden, die Schweiz oder Deutschland für das Asylverfahren zuständig seien.
In der Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 22. Mai 2015 gaben die Antragsteller zusammengefasst an, dass sie wegen der neuesten Ereignisse in Mazedonien, die nur 30 Kilometer vom Vranje entfernt stattfinden würden, auf der Flucht seien. Es seien auch drei Nachbarhäuser abgebrannt worden und die Antragsteller hätten gehört, dass Albaner nach Vranje gekommen seien. Im fünf Kilometer entfernten Ort Bujanovic würden auch Albaner leben. Dies sei der Hauptgrund, weshalb sie Vranje verlassen hätten. Sie hätten früher selbst die schlimmsten Bombardierungen erlebt. Andere Gründe hätten sie nicht. Sie würden nicht wollen, dass ihre Kinder das Gleiche wie sie erleben müssten. Vor einem Monat sei auch ihr Kind aus dem Kindergarten entlassen worden. Sie seien nicht so gut vor den Serben geschützt, wie man allgemein annehme. Als Gründe, weshalb sie früher bereits in anderen Ländern um Asyl angesucht hatten, nannten sie Probleme mit den Serben. Sie hätten auch heute noch kein gutes Verhältnis zu den Serben, damals hätten sie jedoch grössere Probleme gehabt. Zusätzlich seien überall Albaner und diese seien gute Freunde der Serben, weshalb die Antragsteller keinen Schutz vor diesen bei den Serben finden könnten.
Der Antragsteller habe im Heimatland den Lebensunterhalt als Möbelpacker bestritten, er sei Hilfsarbeiter bei einer privaten Firma gewesen und habe seine Anstellung ohne Kündigung verlassen. Die Antragstellerin sei Hausfrau gewesen.
2. Mit Entscheidung vom 07./08. Juli 2015, LNR 2015-970 BNR 2015/1014 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller und deren Kinder, alle serbische Staatsangehörige, nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Antragsteller und deren Kinder würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet würden. Die Kosten würden dem Land verbleiben.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die Identität und die serbische Staatsangehörigkeit der Antragsteller sowie deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma fest. Die Antragsteller hätten 2011 in Schweden und der Schweiz sowie 2012 in Deutschland Asylgesuche gestellt und jeweils negative Entscheide erhalten. Im Mai 2015 seien sie neuerlich aus dem Heimatland ausreist und hätten am 12. Mai 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, Österreich jedoch verlassen, noch bevor weitere Verfügungen getroffen worden seien. Die Antragsteller seien folglich in Österreich untergetaucht und nach Liechtenstein weitergereist. Dass es in Kumanovo / Mazedonien zu dieser Zeit Unruhen gegeben habe, sei durch die Medienberichte und Länderinformationen bestätigt. Die Antragsteller würden aus Vranje / Serbien stammen, wo die Sicherheitslage entspannt sei, und auch die Lage in Mazedonien habe sich wieder beruhigt. Das Haus der Antragsteller sei überdies unbeschädigt. Es sei durchaus möglich, dass es Diskriminierungen der ethnischen Minderheit der Roma durch Serben und Albaner gebe. Die Antragsteller hätten hierzu jedoch keine konkreten Angaben gemacht. Zudem tue die serbische Regierung in Hinblick auf die nicht einfache Situation der Roma in Serbien ihr Nötiges und gebe es zahlreiche Anlaufstellen. Zur Würdigung des Sachverhaltes wurden diverse Länderberichte vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben wurden.
Die Regierung kam zum Ergebnis, dass die Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hätten und keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Vielmehr seien wohl wirtschaftliche Gründe der Auslöser für die Ausreise gewesen. Zudem seien die Antragsteller nicht an einem Asylgesuch in Österreich interessiert gewesen, sondern hätten sich entschlossen, nach Liechtenstein zu reisen. Die Wegweisung nach Serbien sei überdies möglich und grundsätzlich zulässig. Der Antragsteller erhalte dort eine adäquate medizinische Behandlung, die Familie verfüge über Wohnraum und könne bei Erfüllung der Voraussetzungen die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten, weshalb die Wegweisung auch zumutbar sei.
3. Diese Entscheidung wurde den Antragstellern am 10. Juli 2015 im Postwege zugestellt und durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am 20. Juli 2015 summarisch zusammengefasst sowie der Spruch der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Ihnen wurde mitgeteilt, dass sie nun die Möglichkeit hätten, binnen 14 Tagen Beschwerde gegen den Regierungsentscheid zu erheben. Die Antragsteller gaben an, die Entscheidung verstanden zu haben.
4. Die Antragsteller brachten mit Schreiben vom 22. Juli 2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters beim Verwaltungsgerichtshof ein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. September 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellten in Liechtenstein am 18. Mai 2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 23. Juli 2015 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist rechtzeitig und zulässig.
2. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a) AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (siehe Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Die Antragsteller haben bereits drei negative Asylentscheidungen im Dublin-Raum erhalten, sind laut ihren Angaben jedes Mal nach Serbien heimgekehrt und nunmehr gezielt nach Liechtenstein gereist, indem sie sich dem kurz zuvor in Österreich eingeleiteten Asylverfahren bewusst entzogen haben.
4. Die Antragsteller machen in ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe geltend, dass sie aufgrund der beigelegten Vermögensbekenntnisse nicht in der Lage seien, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dass die Antragsteller finanziell bedürftig und der deutschen Sprache nur wenig mächtig sind, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht angezweifelt und findet auch darin seinen Niederschlag, dass bereits die Regierung angeordnet hat, dass die Kosten des Verfahrens im Land verbleiben sollen.
5. Die unvertretenen Antragsteller bringen in ihrem auf Deutsch verfassten Antrag weiter vor, dass sie den Inhalt und die Begründung der Regierungsentscheidung nicht verstehen würden. Es sei ihnen zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände die Regierung zur Ansicht gelangt sei, dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Sie hätten gemäss Art. 11 Asylgesetz einen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in ihre Sprache. Damit sie sich gegen die vorliegende Regierungsentscheidung zur Wehr setzen könnten, würden sie Verfahrenshilfe benötigen. Aus Eigenem könnten sie mangels Sprachkenntnissen nichts zu den Gründen der Entscheidung darlegen, zumal sie deren Inhalt nicht verstehen würden. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe bewilligen, ergehe die Bitte, die Rechtsanwältin Mag. Lair zur Verfahrenshelferin zu bestellen.
Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, weil den Antragstellern bereits durch Befragung vor dem Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers ausreichend die Möglichkeit geboten worden ist, alles Fluchtrelevante sowie etwaige Wegweisungshindernisse vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen. Aus den Akten des Ausländer- und Passamtes geht hervor, dass die Entscheidung der Regierung den Antragstellern in weiterer Folge durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am 20. Juli 2015 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind. Die Antragsteller wurden aufmerksam gemacht, dass sie die Möglichkeit hätten, binnen 14 Tagen Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung zu erheben. Sie konnten sich zur Regierungsentscheidung äussern und Fragen stellen. Sie wurden auch auf die Möglichkeit der Rückkehrhilfe aufmerksam gemacht, worauf sie erwiderten, dass sie Beschwerde einlegen würden, weil sie nicht zurück wollten.
Weil die Antragsteller bei der Übersetzung der Entscheidung gemäss Art. 11 Asylgesetz in eine ihnen verständliche Sprache am 20. Juli 2015 zu Protokoll gaben, den Entscheid verstanden und keine weitere Fragen zu haben, kann das Vorbringen im mit 22. Juli 2015 datierten Verfahrenshilfeantrag, dass den Antragstellern der Inhalt der Entscheidung nicht bekannt sei und sie die Gründe für die Ablehnung nicht kennen würden, nicht nachvollzogen werden. Vielmehr müssen die Antragsteller mit diesem Ausgang ihres Asylverfahrens auch gerechnet haben, geben sie ja selbst an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer früheren drei, ebenfalls negativ entschiedenen Asylgesuche weit mehr gefährdet gewesen seien als zum nunmehrigen Zeitpunkt. Auch haben die Antragsteller an Sprachkenntnissen im Verfahren als Muttersprache Serbisch / Roma, und - wenn auch wenig - Deutsch, das sie während der Dauer des Asylverfahrens in Deutschland erlernen konnten, angegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hält damit zusammenfassend fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine den Antragstellern verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt auch gemäss jüngster Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Die Antragsteller brachten im Verfahrenshilfeantrag lediglich mangelnde Deutschkenntnisse vor und dass sie die Entscheidung der Regierung nicht verstanden hätten, was aber, wie unter Erwägungsgrund 5. ausgeführt wird, nicht nachvollzogen werden kann. Im gegenständlichen Asylverfahren haben sie keine konkrete Verfolgung vorgebracht. Sie nennen die Unruhen im Mai 2015 in Mazedonien als fluchtauslösendes Ereignis. Die Regierung hat unter Vorhalt der Länderinformationen und Medienberichte jedoch festgestellt, dass sich die Situation in Kumanovo wieder beruhigt und überdies nicht auf Serbien bzw. das nahegelegene Vranje übergegriffen hat. Laut den Angaben der Antragsteller seien drei Nachbarhäuser abgebrannt worden, ihr eigenes sei ihres Wissens nach unversehrt. Die Antragsteller stellen weiter Probleme mit Serben und Albanern in den Raum, ohne diese näher ausführen zu können und indem sie selbst angeben, dass sie früher grössere Probleme gehabt hätten. Sie bringen einzig vor, dass ihr Kind aus dem Kindergarten entlassen worden sei, ohne auch hier nähere Angaben zu tätigen. Der Antragsteller hatte im Heimatland eine Arbeitsstelle, während die Antragstellerin Hausfrau war.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass die Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht haben. Die Antragsteller stammen aus Serbien, einem EU-Beitrittskandidatenland, das seit 2014 in aktiven Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union steht. Die Wirtschaftslage gestaltet sich schwierig, die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet und der Zugang zur medizinischen Versorgung gesichert. Die Lage der Minderheiten hat sich merklich verbessert, auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit weiterhin schwierig ist.
Für Serbien ist weiter festzuhalten, dass dies auch ein Mitgliedstaat des Europarates seit 2003 (www.coe.int) und ein Land ist, das gemäss Art. 25 Bst r) Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
8. Es gilt für die Antragsteller somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2015/3) ex ante und prima facie auf Grund der Aktenlage und des gesamten Vorbringens der Antragsteller im Verfahren sowie gemäss dem vorliegenden Antrag die Aussichtlosigkeit einer Beschwerde zu prüfen und keine eigenen Sachverhaltserhebungen anzustellen. Das Vorbringen der Antragsteller enthält jedoch keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung. Sie geben keine konkreten Übergriffe oder Diskriminierungen oder aber eine aktuelle Gefährdungslage an. Die Antragsteller haben lediglich eine unbegründete Furcht des Übergreifens des Konfliktes in Mazedonien auf die Grenzgebiete Serbiens in den Raum gestellt und Diskriminierungen im Heimatland durch Albaner und Serben angedeutet, ohne dies näher auszuführen oder deren Intensität glaubhaft zu machen. Die Antragsteller verfügen über ein Wohnhaus, der Antragsteller hatte Arbeit, es besteht ein Zugang zur medizinischen Versorgung und gegebenenfalls auch zu den Sozialleistungen des Landes. Eine derartige Diskriminierung aufgrund der Volksgruppe, dass Asylrelevanz erlangt werden könnte, ist folglich für die Antragsteller auszuschliessen. Aus den Länderfeststellungen ist zudem ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden willens und in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Es gibt mehrere öffentliche Anlaufstellen, um Diskriminierungen geltend zu machen. Zudem hat die Regierung zu Recht angeführt, dass die Unruhen nicht in Serbien, sondern in Mazedonien stattfanden, die Antragsteller nicht betroffen waren und überdies sich die Lage beruhigt hat.
9. Im Lichte dieser Ausführungen haben die Antragsteller somit weder im Vorbringen vor dem APA noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Serbien für die Antragsteller ein sicherer Herkunftsstaat ist.
An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass die Antragsteller bereits ihr viertes Asylverfahren führen. Seit dem Jahr 2011 haben sie wiederholt in einem der Mitgliedstaaten des Dublin-Regimes ein letztlich unbegründetes Asylgesuch gestellt und sind in der Folge jeweils wieder nach Serbien zurückgekehrt. Im Sinne der obigen Ausführungen ist folglich auch ein Beschwerdeverfahren im gegenständlichem Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen.
Diese Einschätzung entspricht auch jener des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015 E.3. und E. 5.3.; abrufbar unter: www.bvger.ch), welches eine Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls als offensichtlich unbegründet beurteilt und darauf hingewiesen hat, dass nach der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Roma in Serbien nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen und ihnen die Inanspruchnahme des dortigen Rechtssystems zuzumuten sei (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-3992/2014 vom 28. Juli 2014 S. 9; E-6682/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich sei festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden.
10. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Serbien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil eine adäquate medizinische Behandlung in Serbien bestehe, die Antragsteller dort über Wohnraum verfügen und die Antragsteller im Bedarfsfall auch die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten könnten. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür haben die Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht, sie verfügen zudem über gültige Reisedokumente, die sie bereits für ihre Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet haben und mit denen sie problemlos wieder in ihr Heimatland zurückreisen können.
11. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a) AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b) leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aber aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Angehörige der Roma haben gemäss den Länderfeststellungen der Regierung im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung und gleichen Zugang zu den Sozialleistungen des Landes. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Antragsteller haben im Verfahren kein reales Risiko im Sinne der obigen Ausführungen vorgebracht.
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für die Antragsteller, die in das EU-Beitrittskandidatenland und den Mitgliedstaat des Europarates Serbien zurückkehren sollen, somit nicht vor.
12. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Die Antragsteller können keine Umstände geltend machen, wonach sie in Serbien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wären und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass in Mazedonien tatsächlich Unruhen stattfanden, die jedoch nicht auf Serbien übergriffen und sich beruhigt haben, und dass Roma in Serbien aufgrund ihrer Ethnie sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht Benachteiligungen (Schikanen sowie Diskriminierungen) ausgesetzt sein können. Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierung können nicht völlig ausgeschlossen werden, doch erreichen die Benachteiligungen nicht ein Ausmass, welches eine Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 6.3.2; D-3637/2013 vom 18. Juli 2013, E. 6.4.2; E-2688/2013 vom 28. Mai 2013, S. 7: abrufbar unter: www.bvger.ch). Gerade gegen behördliche Übergriffe sind laut den in der Regierungsentscheidung angeführten Länderfeststellungen zahlreiche Anlaufstellen eingerichtet worden und auch die Sicherheitsbehörden sind willens und in der Lage, entsprechenden Schutz zu gewähren. Die Rückkehr der Antragsteller nach Serbien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten.
13. Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Familie der Antragsteller aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügen die Antragsteller in Serbien über Wohnraum, haben sie Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sollten sie nicht in der Lage sein, erneut Arbeit zu finden und verfügen sie über kein Einkommen, so können sie Sozialleistungen beantragen und werden solche bei Vorliegen aller Kriterien auch erhalten. Sie können auch die in den Länderfeststellungen der Regierung festgehaltenen sonstigen Unterstützungsmassnahmen des Landes, wie Kindergeld etc., beantragen. Sie werden folglich nicht in eine derart aussichtlose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Ihre Reisedokumente sind überdies nach wie vor gültig und die Antragsteller waren nur wenige Monate im Ausland. Auch das Kindeswohl könnte einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, weil sich die Familie erst seit kurzer Zeit in Liechtenstein befindet, hier nicht von einer Verwurzelung der zwei minderjährigen Kinder auszugehen ist und diese gemeinsam mit ihren Eltern, von denen sie aufgrund ihres Alters abhängig sind, in ihr Heimatland zurückkehren werden.
14. Da somit zusammengefasst ein allfälliges Beschwerdeverfahren insgesamt als offenbar aussichtslos qualifiziert werden muss, ist den Antragstellern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Den Antragstellern muss überdies auch bewusst gewesen sein, nachdem sie erfolglos bereits drei Asylgesuche innerhalb des Dublin-Regimes (zu dem auch Liechtenstein und die Schweiz gehören) gestellt haben, dass ihnen bei unveränderten bzw. verbesserten Rahmenbedingungen nach dem AsylG kein Schutz zukommen kann und sie auch in ihrem vierten Asylverfahren einen weiteren negativen Entscheid erhalten werden. Somit ist aber bereits das Asylgesuch, für das sie Liechtenstein konkret ausgewählt haben, als solches als mutwillig zu qualifizieren, weshalb dies auch für eine allfällige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Regierung gelten muss.
15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
16. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 18. September 2015