VGH 2015/089
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
9496 Balzers
B
B Rechtsanwalt AG *** 9490 Vaduz
wegen: Aufsichtsbeschwerde
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Aufsichtsbeschwerde vom 17. August 2015 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Der Beschwerdeführer ist (war) seit 29. Oktober 2005 beim Land Liechtenstein (in der Landesverwaltung) angestellt.
2. Mit Entscheidung vom 21. April 2015, LNR 2015-568 BNR 2015/518 REG 0300, kündigte die Regierung dieses Dienstverhältnis. Sie entschied wie folgt:
Das Dienstverhältnis mit Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwalt AG Vaduz, wird gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. c und g des Staatspersonalgesetzes, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, auf den 31. Juli 2015 gekündigt.
3. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 05. Mai 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
4. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 zu VGH 2015/42 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 05. Mai 2015 insoweit statt, als die angefochtene Regierungsentscheidung vom 21. April 2015 aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
5. Mit Schreiben vom 06. und 23. Juli 2015 teilte der Beschwerdevertreter der Regierung seine Rechtsansicht mit, dass aufgrund des erwähnten Urteils des Verwaltungsgerichtshofes das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit dem Land Liechtenstein auch über den 31. Juli 2015 hinaus aufrecht und somit der Lohn (der Sold) weiterhin zu bezahlen sei. Die Regierung stellte sich mit Schreiben vom 22. Juli und 03. August 2015 auf den gegenteiligen Standpunkt. Aus diesem Grund erhob der Beschwerdeführer am 17. August 2015 eine Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Hierzu äusserte sich die Regierung mit Schreiben vom 01. September 2015.
Auf all diese Schreiben und die Aufsichtsbeschwerde ist in den Entscheidungsgründen einzugehen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 2015 zu VGH 2015/042 wurde dem Beschwerdevertreter am 18. Juni 2015 zugestellt und ging der Regierung gleichentags oder wenige Tage danach zu.
Mit Schreiben vom 06. Juli 2015 teilte der Beschwerdevertreter der Regierung mit, dass aufgrund des genannten Urteils des Verwaltungsgerichtshofes der Beschwerdeführer nach wie vor in einem aufrechten Anstellungsverhältnis mit der liechtensteinischen Landesverwaltung stehe, dies über den Monat Juli 2015 hinaus, denn der Verwaltungsgerichtshof habe die von der Regierung ausgesprochene Kündigung als nichtig aufgehoben, weshalb eine Kündigung derzeit nicht vorliege und das Beschäftigungsverhältnis regulär weiterlaufe. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch ab August 2015 weiterhin Anspruch auf seinen Lohn und alle sonstigen mit seinem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehenden Vergütungen. Es sei nicht zulässig, die Salärzahlungen an den Beschwerdeführer per Ende Juli 2015 einzustellen. Deshalb werde die Regierung aufgefordert, die notwendigen Mitteilungen an das Amt für Personal und Organisation weiterzuleiten und dieses anzuweisen, die dem Beschwerdeführer zustehenden Salärzahlungen bis auf weiteres auch über den Monat Juli 2015 hinaus zu veranlassen und weiter auszurichten.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 teilte die Regierung (Ministerium für Präsidiales und Finanzen) dem Beschwerdevertreter mit, dass sie die Rechtsansicht des Beschwerdevertreters nicht teile. Der Verwaltungsgerichtshof habe die von der Regierung ausgesprochene Kündigung nicht als nichtig erklärt, sondern die Regierungsentscheidung vom 21. April 2015 aufgehoben und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückgeleitet. Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Beendigung des Dienstverhältnisses komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 56 StPG). Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündigung sei somit sogleich zu vollziehen und das Dienstverhältnis ende somit am 31. Juli 2015.
Dem hielt der Beschwerdevertreter mit Schreiben vom 23. Juli 2015 entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kündigungsverfügung aufgehoben habe und dass deshalb die Kündigungsverfügung nicht mehr existent sei. Deshalb liege derzeit keine Kündigung vor. Allenfalls könne eine Kündigung nach Verfahrenswiederholung erst noch ausgesprochen werden. Derzeit bestehe aber das Dienstverhältnis weiter fort. Die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 56 StPG wirke nur während dem Beschwerdeverfahren, nicht mehr aber nach Aufhebung der Kündigungsverfügung. All dies gelte umso mehr, als der Verwaltungsgerichtshof sein Urteil vor Ablauf der Kündigungsfrist gefällt habe. Damit habe die Beendigung des Dienstverhältnisses gar nicht eintreten können. Also befinde sich der Beschwerdeführer derzeit in einem ungekündigten Dienstverhältnis mit dem Land Liechtenstein, dies auch über den 31. Juli 2015 hinaus. Daher habe er auch Anspruch auf seinen Lohn. Der Beschwerdevertreter empfehle der Regierung, sich den gegenständlichen Fall nochmals vor Augen zu führen. Sollten dem Beschwerdeführer ab August 2015 tatsächlich die ihm zustehenden Lohnzahlungen verweigert werden, werde er gegen das Verhalten der dafür verantwortlichen Regierung umgehend eine Aufsichtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Die Regierung (Ministerium für Präsidiales und Finanzen) entgegnete mit Schreiben vom 03. August 2015, dass sie an ihrer Rechtsansicht gemäss ihrem Schreiben vom 22. Juli 2015 festhalte. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Verfahren nicht materiell, sondern ausschliesslich aus formellen Gründen entschieden. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht enderledigend und das Kündigungsverfahren somit nicht abgeschlossen. Sohin finde Art. 56 StPG weiterhin Anwendung. Das Staatspersonalgesetz sehe vor, dass eine Kündigungsverfügung von Gesetzes wegen sofort ihre Wirkung entfalte und sofort zu vollziehen sei. Deshalb könne im fortgesetzten Verfahren nur darüber entschieden werden, ob die ursprünglich ausgesprochene Kündigung zu Recht erfolgt sei oder nicht. Die Regierung könne im fortgesetzten Verfahren keine neuerliche Kündigungsverfügung auf einen späteren Zeitpunkt erlassen, da das Dienstverhältnis ja durch die ursprüngliche Kündigung beendet worden sei. Genau aus diesem Grund sehe das StPG ja vor, dass nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens allenfalls eine Wiedereinstellung zu prüfen sei. Würde man der Logik des Beschwerdevertreters folgen, so müsste keine Wiedereinstellung geprüft werden. Im Übrigen entfalte eine Kündigung ihre Wirkung immer mit dem Empfang durch den Adressaten und nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. In diesem Sinne sei die gegenständliche Kündigung schlagend geworden. Das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei dementsprechend auf den 31. Juli 2015 beendet worden. Unbestritten sei die Lohnfortzahlung an den Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist.
2. Am 17. August 2015 erhob der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und machte als Beschwerdegründe gemäss Art. 90 Abs. 6 LVG (1.) rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, (2.) unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und (3.) unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers geltend. Er führte hierzu im Wesentlichen wie folgt aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung sei im Sinne der Art. 23 und 106 LVG eine formfreie echte Aufsichtsbeschwerde zulässig. Zwar müsse die Aufsichtsbeschwerde darauf materiell nicht eintreten, mache dies aber dann, wenn sich angesichts der Umstände ein Einschreiten für notwendig herausstelle (VGH 2014/049a). Eine solche Notwendigkeit sei vorliegendenfalls gegeben.
Der Beschwerdeführer sei nunmehr bereits seit mehr als zehn Jahren in der Landesverwaltung angestellt. Die Regierung habe sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 2015 trotz den Stellungnahmen des Beschwerdevertreters vom 06. und 23. Juli 2015 in ihren Schreiben vom 22. Juli und 03. August 2015 auf den Standpunkt gestellt, dass die Kündigung vom 21. April 2015 weiterhin aufrecht sei.
Gemäss Art. 23 LVG stehe dem Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Regierung zu. Die Regierung weigere sich, den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit dem Land Liechtenstein anzuerkennen und dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Rechte aus dem Dienstverhältnis zu gewähren. Insbesondere verweigere die Regierung mit 01. August 2015 jegliche Salärzahlungen, auf welche der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Unterhaltes angewiesen sei. Mit diesem Verhalten greife die Regierung in massiver Weise in die Rechte des Beschwerdeführers ein und setze damit auch eine entsprechende Gefährdung des Beschwerdeführers, der aus wirtschaftlicher Sicht auf die Lohnzahlungen seines Arbeitgebers angewiesen sei. Insoweit sei ein Einschreiten des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall dringend notwendig. Ein Einschreiten des Verwaltungsgerichtshofes sei auch deshalb notwendig, um für die gegenständlichen Problematik Rechtsklarheit zu schaffen. Soweit ersichtlich, habe der Verwaltungsgerichtshof bislang keinen gleich gelagerten Fall entschieden, insbesondere im Hinblick darauf, dass zu einer Beschwerde gegen eine Kündigungsverfügung noch während laufender Kündigungsfrist mit einer Aufhebung der Kündigungsverfügung entschieden worden sei. Damit liege auch keine Rechtsprechung dahingehend vor, ob Art. 56 StPG, wie von der Regierung postuliert, dergestalt ausgelegt werden könne, dass Anordnungen in einer Kündigungsverfügung selbst dann fortwirkten, wenn diese Verfügung noch vor Eintritt dieser Anordnung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werde.
Aus den dargelegten Gründen ergehe an den Verwaltungsgerichtshof der Antrag, der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und die Regierung anzuweisen, den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit dem Land Liechtenstein anzuerkennen und die dem Beschwerdeführer daraus abzuleitenden Rechte, insbesondere seinen Anspruch auf Lohnzahlung, zu gewähren, sowie das Land Liechtenstein zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
3. Zur Aufsichtsbeschwerde nahm die Regierung mit Schreiben vom 01. September 2015 im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Die Aufsichtsbeschwerde habe Anlass gegeben, die Rechtslage zur Behandlung von Verwaltungsbeschwerden, die gegen Kündigungen gemäss StPG erhoben würden, kritisch zu prüfen. Die Regierung komme nun zum Schluss, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kündigungsverfügung der Regierung aufgehoben habe, sodass die Kündigung als rechtlich inexistent zu betrachten sei. Somit sei das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers weiterhin aufrecht. Daraus folge, dass der gegenständlichen Aufsichtsbeschwerde abgeholfen werde, indem der aufrechte Bestand des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers einschliesslich des Anspruchs auf Lohnzahlung akzeptiert werde, bis gegenteilig verfügt worden sei.
4. Der Verwaltungsgerichtshof erwägt hierzu wie folgt:
Eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG kann erhoben werden (1.) wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen oder (2.) wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung (Art. 23 Abs. 1 LVG).
Vorliegendenfalls stritten sich der Beschwerdeführer (vertreten durch den Beschwerdevertreter) und die Regierung über die Rechtsfrage, ob die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäss der Regierungsentscheidung vom 21. April 2015 trotz des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 2015 noch wirkt. Strittige Rechtsfragen können jedoch nicht in einer Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG releviert werden, denn bei einem Streit über Rechtsfragen handelt es sich weder um ein ungebührliches Benehmen der Behörde (hier der Regierung) noch um die Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung (VGH 2007/88; VGH 2007/97).
Neben der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG gibt es auch das Institut der formfreien, "echten" Aufsichtsbeschwerde (VGH 2014/49a). Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Die Aufsichtsbehörde, hier der Verwaltungsgerichtshof, ist nicht verpflichtet, auf eine solche einzugehen. Vorliegendenfalls geht der Verwaltungsgerichtshof auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde vom 17. August 2015 nicht ein, denn es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, anstelle der Erhebung einer "echten" Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung den Erlass entweder einer Leistungsverfügung auf Auszahlung der Besoldung für den Monat August 2015 und die weiteren Monate oder einer Entscheidung auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses zu beantragen. Eine solche Antragstellung stellte das adäquate Vorgehen vor.
5. Der Aufsichtsbeschwerde vom 17. August 2015 war insoweit ein faktischer Erfolg beschieden, als mit der Stellungnahme vom 01. September 2015 "der Beschwerde abgeholfen wurde" (wie sich die Regierung ausdrückte). Somit kann gemäss Art. 41 Abs. 1 LVG auf die Erhebung von Gerichtsgebühren verzichtet werden.
Parteikosten könnten auch bei einer Stattgebung der Beschwerde nicht zugesprochen werden (Art. 35 Abs. 1 LVG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Oktober 2015