VGH 2015/092
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
9490 Vaduz
wegen: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Nichterteilung der Daueraufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung vom 07. Juli 2015, LNR 2015-947 BNR 2015/971 REG 2522
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 03. September 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 07. Juli 2015, LNR 2015-947 BNR 2015/971 REG 2522, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 09. Juli 2012, APA-E-Nr. 003, aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückverwiesen wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verbleiben beim Land.
1. Die Beschwerdeführerin zu 1. erhielt am 03. Januar 2000 im Zuge der Umwandlung der Saisonierbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit in Liechtenstein. Diese war bis zum 02. Januar 2012 gültig.
Ihr Ehemann, der Beschwerdeführer zu 2., erhielt seine Aufenthaltsbewilligung mit Datum vom 08. Juni 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau mit gleicher Gültigkeit.
Am 06. Mai 2010 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1. durch das Ausländer- und Passamt anlässlich eines Gesuches um Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Daueraufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführer bzw. im Weiteren um die Verlängerung deren Aufenthaltsbewilligungen statt.
Mit Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 11. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführerin zu 1. einerseits die Ablehnung der Gesuche um Erteilung von Daueraufenthaltsbewilligungen und andererseits mitgeteilt, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen trotz fehlender Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zu 1. (aufgrund ihrer seit längerer Zeit vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen bzw. ihrer vom Arzt bestätigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit) für zwei Jahre verlängert werde. Gleichzeitig wurde sie auf die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung bei anhaltender Arbeitslosigkeit gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. d PFZG – trotz Vorliegens weiterhin andauernder gesundheitlicher Einschränkungen – sowie darauf hingewiesen, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten habe und ihr Aufenthaltsrecht an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gebunden sei. Die Beschwerdeführerin zu 1. verlangte keine rechtsmittelfähige Entscheidung hierüber. Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer wurden bis zum 02. Januar 2012 verlängert.
2. Mit 13. Januar 2012 hat die Beschwerdeführerin zu 1. ein Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung beim Ausländer- und Passamt eingereicht, woraus hervorging, dass sie als Hausfrau beschäftigt sei und keinen Arbeitgeber habe.
Mit 17. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer zu 2. ebenfalls ein Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung eingereicht.
Mit Mail vom 17. Januar 2012 hat das Amt für Soziale Dienste dem Ausländer- und Passamt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer insgesamt CHF 131‘816.45 an wirtschaftlicher Hilfe bezogen hätten, seit November 2011 jedoch keine wirtschaftliche Hilfe mehr beziehen würden.
Am 24. April 2012 erfolgte eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1. durch das Ausländer- und Passamt. Dabei bestätigte diese, dass sie seit dem 01. April 2007 ununterbrochen über keinen Arbeitgeber verfüge. Vom 31. Mai 2010 bis 03. August 2010 sei sie beim Amt für Volkswirtschaft als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Nach bereits vier abgelehnten Anträgen auf eine IV-Rente habe sie am 25. Juli 2011 einen fünften Antrag bei der AHV-/IV-/FAK-Anstalt gestellt. Als die Beschwerdeführerin zu 1. ihre Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber aufgegeben habe, sei sie gemäss den Ausführungen der AHV-/IV-/FAK-Anstalt vom 15. April 2009 nicht dauernd arbeitsunfähig gewesen. Die AHV-/IV-/FAK-Anstalt sei davon ausgegangen, dass ihr leichte wechselbelastende Tätigkeiten mit gewissen Berücksichtigungen weiterhin ganztags, also zu 100 %, zumutbar gewesen wären. Hingegen sei im von ihr eingereichten Arztzeugnis vom 23. April 2012 vermerkt, dass sie ab dem 30. Juni 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin zu 1. führte hierzu aus, dass sie nicht arbeiten könne und auch ihre Tätigkeiten im Haushalt nicht schaffe. Sie habe gesundheitliche Probleme am Rücken und an den Knien und könne teilweise nur schwer laufen. Selbst leichte wechselbelastende Tätigkeiten seien ihr somit nicht zumutbar. Sie sehe keine Möglichkeit, in der nächsten Zeit wieder einer Arbeit nachgehen zu können.
Gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung spreche, dass ihre zwei Töchter (eine davon mit Familie) in Liechtenstein leben würden, sie und der Beschwerdeführer zu 2. in ihrer Heimat Portugal aufgrund der grossen Arbeitslosigkeit Probleme hätten, eine Arbeitsstelle zu erhalten, und sie auch schon so lange in Liechtenstein sei, dass sie sich nicht vorstellen könne, wieder nach Portugal zurückzukehren.
3. Mit Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 27. April 2012 wurde die Beschwerdeführerin zu 1. über den Entscheid der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für sich und den Beschwerdeführer zu 2. bzw. den Entscheid der Ablehnung der Gesuche um Daueraufenthaltsbewilligungen informiert, worüber die Beschwerdeführer am 15. Juni 2012 ein Ersuchen um Ausstellung einer kostenpflichtigen, rechtsmittelfähigen Verfügung stellten.
Mit Entscheidung vom 09. Juli 2012 zu APA-E-Nr. 003 wies das Ausländer- und Passamt das Gesuch der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und das Gesuch um Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligungen ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein.
Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführerin zu 1. ihre Aufenthaltsbewilligung mit Datum vom 03. Januar 2000 zur Erwerbstätigkeit erteilt worden sei. Seit 01. April 2007 sei sie ununterbrochen nicht erwerbstätig, wodurch die Voraussetzung für die Erteilung weggefallen sei. Somit sei sie seit mehr als fünf Jahren nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und es bestehe auch keine Aussicht auf eine neue Anstellung. Damit erfülle die Beschwerdeführerin zu 1. die Widerrufsgründe und sei eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b und d PFZG abzulehnen. Auch im Hinblick auf das Gesuch um Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung würden die Widerrufsgründe bestehen und somit müsse auch das Gesuch um Erteilung der Daueraufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 21 Abs. Bst. b i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b und d PFZG abgelehnt werden. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b PFZG hätten EWR-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein vor Ablauf der Frist nach Art. 24 Abs. 1 PFZG einen Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung, wenn sie infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung aufgegeben und sich mindestens in den letzten zwei Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten hätten. Dies treffe nicht auf die Beschwerdeführerin zu 1. zu. Der Beschwerdeführer zu 2. leite sein Recht auf Aufenthalt lediglich von der Beschwerdeführerin zu 1. ab, folglich sei für ihn gleichlautend zu entscheiden.
4. Gegen diese Entscheidung des Ausländer- und Passamtes erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2012 Beschwerde an die Regierung, wobei sie mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes näher ausführten, dass sie gemäss der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) ein Recht auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung hätten. Gleichzeitig reichten sie einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein.
5. Die Regierung hat in ihrer Entscheidung vom 07. Juli 2015, LNR 2015-947 BNR 2015/971 REG 2522, die Beschwerde der Beschwerdeführer wegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Nichterteilung der Daueraufenthaltsbewilligungen in Spruchpunkt 1. abgewiesen, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang in Spruchpunkt 2. stattgegeben und die Entscheidungsgebühr mit CHF 300.00 bestimmt.
6. Gegen diese Entscheidung erheben die Beschwerdeführer nunmehr mit Schriftsatz vom 03. September 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei sie rechtswidriges Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen der Beschwerdeführer geltend machen. Die Entscheidung der Regierung werde ihrem gesamten Inhalt nach als unrichtig angefochten. Die Regierung wende zu Unrecht die Widerrufsgründe gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b und d PFZG an, obwohl bei der Beschwerdeführerin zu 1. keine Arbeitslosigkeit vorliege. Diese erhalte vielmehr seit dem 01. Juli 2011 eine ganze IV-Rente. Überdies komme den Beschwerdeführern aber das Recht auf Daueraufenthalt in Liechtenstein zu. Die hierbei vertretene Rechtsansicht der Regierung widerspreche der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es wurden die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der vorliegenden Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführern eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt werde, in eventu der vorliegenden Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückleiten sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unbestritten anwendbar für den gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer, die beide portugiesische Staatsbürger sind, ist das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348), wie dies durch die Vorinstanzen richtig ausgeführt worden ist.
Gemäss Art. 60 Abs. 2 PFZG kann gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich dabei auf Rechts- und Sachfragen. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft (Abs. 3).
Die Beschwerde vom 03. September 2015 (Datum der Postaufgabe) gegen die Regierungsentscheidung vom 07. Juli 2015, zugestellt am 09. Juli 2015, ist rechtzeitig und zulässig. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wurde gemäss Art. 46a LVG i.V.m. Art. 1 der aufgrund § 222 ZPO erlassenen Verordnung über die Gerichtsferien, LGBl. 1987 Nr. 27, vom 15. Juli 2015 bis einschliesslich 25. August 2015 gehemmt.
2. Das PFZG, das am 01. Januar 2010 in Kraft trat, dient gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (im weiteren: Richtlinie 2004/38) über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, berichtigt in ABl. L 229, S. 35). Diese Richtlinie wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens in den Rechtsbestand aufgenommen und ist in Liechtenstein seit dem 01. März 2009 in Kraft. Die Richtlinie 2004/38 ist folglich auch zur Auslegung des PFZG heranzuziehen (vgl. dazu auch VGH 2015/56 vom 20. Juli 2015; derzeit noch nicht veröffentlicht). Mit der Richtlinie 2004/38 wurden neun Richtlinien und eine Verordnung, die bereits Bestandteil des EWRA waren, sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem Rechtsakt zusammengeführt, um eine einheitliche Rechtsgrundlage für Freizügigkeit und Aufenthalt im EWR zu erzielen (vgl. auch BuA 2009/55 S. 12).
3. Die Sachverhaltsfeststellungen der Unterinstanz sind nicht unbestritten, besitzen wenig Aktualität und sind primär nur für die Beschwerdeführerin zu 1. vorhanden, sodass auf diese nicht gemäss Art. 101 Abs. 4 LVG verwiesen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hält hierzu fest, dass der Sachverhalt deshalb nicht geklärt ist. Weder das Ausländer- und Passamt noch die Regierung haben sich mit der Frage der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen ausreichend auseinandergesetzt, weshalb die Vorinstanzen folglich diesen Sachverhalt nicht in Einklang mit dem PFZG und der Richtlinie 2004/38 rechtlich würdigen konnten. Die Vorinstanzen haben keine Feststellungen getroffen, ob die Beschwerdeführerin zu 1. das Erfordernis des Art 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, um das Daueraufenthaltsrecht zu erhalten, bereits vor dem Jahr 2010 und dem Inkrafttreten des PFZG erfüllt hat. Obwohl es sich beim Beschwerdeführer zu 2. um einen jedenfalls seit 2000 in Liechtenstein wohnhaften und grundsätzlich erwerbstätigen Unionsbürger handelt, wird ihm lediglich ein von der Beschwerdeführerin zu 1. abgeleitetes Recht zuerkannt, weshalb er auch das gleiche Schicksal der Nichtverlängerung und Wegweisung teile. Mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen zum Zeitraum, wie lange sich die Beschwerdeführer jeweils konkret rechtmässig in Liechtenstein befinden, und mangels jeglicher inhaltlicher Ausführungen zum Beschwerdeführer zu 2. ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht in der Lage, aus eigenem jene Feststellungen zu treffen, die notwendig wären, um den Sachverhalt in weiterer Folge auch rechtlich würdigen zu können.
Die Regierung hat zudem über die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2012 drei Jahre und somit ungebührlich lange nicht entschieden und dennoch keine eigenen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen getätigt. Dies muss umso schwerer wiegen, als sie mit ihrer Entscheidung auch die Wegweisung der Beschwerdeführer nach Portugal verfügt bzw. die Wegweisung des Ausländer- und Passamtes bestätigt hat. Sie bewertet in ihrer Entscheidung weder den langen Aufenthalt der Beschwerdeführer noch dass die Beschwerdeführerin zu 1. eine IV-Rente bezieht und holt auch nicht die weiteren Gutachten ein, die zu dieser IV-Rente geführt haben müssen. Auch dem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer zu 2. ein eigenes Daueraufenthaltsrecht zukomme, entgegnet sie lediglich damit, dass dieser nur über ein abgeleitetes Recht von der Beschwerdeführerin zu 1. verfüge, ohne dies jedoch näher zu erläutern und damit einer Überprüfung zugänglich zu machen. Weder das Ausländer- und Passamt noch die Regierung gehen überdies in ihrer Auslegung des PFZG auf die Richtlinie 2004/38 und die zahlreich vorhandene Judikatur der inländischen Gerichte (abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li) wie auch des EFTA-Gerichtshofes (abrufbar unter: www.eftacourt.int) und des Europäischen Gerichtshofes (abrufbar unter: curia.europa.eu) zum Themenbereich ein, wonach den Beschwerdeführern das Recht auf Daueraufenthalt durchaus schon seit Jahren zukommen könnte.
Damit wird weder der Richtlinie 2004/38 (Erw. 11) noch der steten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Genüge getan, wonach das elementare und persönliche Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat den Unionsbürgern unmittelbar aus dem Vertrag erwächst und nicht von der Einhaltung von Verwaltungsverfahren abhängt (vgl. VGH 2015/56 vom 20. Juli 2015, nicht öffentlich abrufbar. Weiter VGH 2013/44 vom 25. April 2013, VGH 2012/148a vom 23. Mai 2013, VGH 2012/100 vom 07. März 2013; vgl. auch StGH 2011/155 vom 28. Juni 2012; alle öffentlich abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Folglich war spruchgemäss zu entscheiden und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zu beheben.
4. Das Ausländer- und Passamt wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Einklang mit der steten Rechtsprechung des Staatgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, ob Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, wonach jeder Unionsbürger, der sich rechtmässig fünf Jahre lang im Aufnahmestaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten, bereits für die Beschwerdeführer zur Anwendung kommt. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III. der Richtlinie geknüpft und somit grundsätzlich bedingungslos. Abs. 4 bestimmt, dass - wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde - nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust führt.
Der Inhalt der Richtlinie 2004/38 wurde ins liechtensteinische Recht übernommen. Das PFZG ist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich (vgl. VGH 2012/148a vom 23.05.2013, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Art. 24 PFZG regelt, wann die Voraussetzungen zur Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Danach haben EWR-Staatsangehörige - vorbehaltlich der Art. 43 und 46 PFZG - auf entsprechendes Gesuch hin Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung, wenn sie sich rechtmässig seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt (siehe auch BuA 2009/55, S. 45 sowie S. 61f.). Die Ausstellung der Bewilligung ist dabei lediglich der Nachweis über das bereits ex lege zugefallene Recht und macht dieses nach aussen erkennbar.
Für den vorgeschriebenen Zeitraum der fünf Jahre sind auch die Aufenthaltszeiten vor Inkrafttreten des PFZG zu berücksichtigen. Der EuGH hat nämlich in seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2010, Rs. Lassal, C-162/09, erkannt, dass auch die Aufenthaltszeiten vor Erlass und Umsetzung der Richtlinie 2004/38 zu berücksichtigen seien. Es seien für die Zwecke des Erwerbs des in Art. 16 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Rechts auf Daueraufenthalt ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung dieser Richtlinie [...] in Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen. Die Bestimmungen seien deshalb auf die gegenwärtigen Wirkungen von zuvor entstandenen Sachverhalten anzuwenden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, D’Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst in Bezug auf Drittstaatsangehörige seien deren Aufenthaltszeiten in einem Mitgliedstaat vor dem Beitritt dieses Drittstaats zur Europäischen Union, soweit sie im Einklang mit den Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38 stehen, zu berücksichtigen (vgl. EuGH Urteil vom 21.12.2011, C-424/10 und C-425/10).
In seinem Urteil vom 10. Juli 2014, Rs. Ogieriakhi, C-244/13 (Rn 30ff.), hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Wendung „vor [der Richtlinie 2004/38] bestehende Rechtsvorschriften der Union“ in Rn. 40 des Urteils Lassal (EU:C:2010:592) so zu verstehen sei, dass sie sich auf die Rechtsvorschriften beziehe, die mit dieser Richtlinie kodifiziert, überarbeitet und aufgehoben worden seien (Urteil Alarape und Tijani, C-529/11, EU:C:2013:290, Rn. 47). Ausserdem habe der Gerichtshof entschieden, dass nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen würden, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt berücksichtigt werden könnten (Urteil Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, Rn. 42). Sei die ununterbrochene Zeit von fünf Jahren in Gänze oder teilweise vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38 zurückgelegt worden, könne ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie folglich dann geltend gemacht werden, wenn der genannte Zeitraum sowohl die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen erfülle, die nach dem in der Zeit dieses Aufenthalts geltenden Unionsrecht vorgesehen gewesen seien. Da die Verordnung Nr. 1612/68 die zur massgeblichen Zeit geltende Regelung gewesen sei, sei zunächst zu prüfen, ob die zurückgelegte ununterbrochene Zeit von fünf Jahren die nach der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Voraussetzungen erfülle, und anschliessend, ob die genannte Zeit auch die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1612/68 erfülle.
Diese Judikatur ist auch für die gegenständliche Rechtssache heranzuziehen und durch das Ausländer- und Passamt in seine Prüfung zu übernehmen. Es galten nämlich, wie oben unter Erw. 2. ausgeführt wird, die Rechtsakte, die in der Richtlinie 2004/38 zusammengefasst worden sind, und deren Voraussetzungen es laut EuGH bei der Prüfung der Zeiten vor dem Umsetzungsdatum der Richtlinie 2004/38 mitzuberücksichtigen gilt, auch für den EWR. Demgemäss ist für Liechtenstein der 01. März 2009 (Datum des Inkrafttretens des Übernahmebeschlusses und im gegenständlichen Fall gleichzeitig das Ende der Umsetzungsfrist) als heranzuziehendes Datum zu nennen, seit dem den Beschwerdeführern bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen bereits das Recht auf Daueraufenthalt zukommen könnte.
Deshalb ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes das Beschwerdevorbringen jedenfalls einer näheren Prüfung zu unterziehen, wonach den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PFZG am 01. Januar 2010 bereits das Recht auf Daueraufenthalt zugekommen sei, weil diese bereits einen mehr als fünfjährigen, ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen konnten.
Auch aufgrund der "EWR Sonderlösung Liechtensteins" ergibt sich nichts anderes. Für Liechtenstein gilt seit dem Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 17. Dezember 1999 eine Sonderlösung im Bereich des Personenverkehrs. Liechtenstein darf den Zuzug von EWR-Staatsangehörigen nach Liechtenstein begrenzen. Diese Regelung war ursprünglich bis 31. Dezember 2006 befristet (Art. 1 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999 über die Änderung der Anhänge VIII [Niederlassungsrecht] und V [Freizügigkeit der Arbeitnehmer] des EWR-Abkommens, LGBl. 2000 Nr. 97). Bevor die zeitliche Begrenzung der Sonderlösung endete, wurde die Sonderlösung auf Dauer verlängert (BuA Nr. 2/2004; siehe auch EWR-Erweiterungsabkommen vom 14. Oktober 2003). Die Regierung hat bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/38 in den erläuternden Bemerkungen (BuA Nr. 55/2009, S. 13) festgehalten, dass "Die Bestimmungen der EWR-Aufenthaltsrichtlinie [Richtlinie 2004/38/EG] jeweils aus dem Blickwinkel der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein zu sehen und zu beurteilen [sind], welche den freien Personenverkehr von EWR-Staatsangehörigen in Liechtenstein gewissen Beschränkungen unterwirft. Im Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, LGBl. 2000 Nr. 97, ist festgelegt, dass aufgrund der besonderen geographischen Lage Liechtensteins die Beibehaltung bestimmter Bedingungen in Bezug auf das Niederlassungsrecht gerechtfertigt ist. Weiters ist in diesem Beschluss eine Mindestanzahl an pro Jahr zu vergebenden Aufenthaltsbewilligungen festgelegt, wobei die Hälfte dieser Bewilligungen in einem Verfahren zu erteilen sind, das allen Bewerbern Chancengleichheit garantiert. Daraus ergibt sich eine Sonderlösung für Liechtenstein, die den freien Personenverkehr von EWR-Staatsangehörigen in Liechtenstein gewissen Beschränkungen unterwirft. Daran wird sich auch durch die Umsetzung der EWR-Richtlinie nichts ändern." Diese Sonderlösung erlaubt es Liechtenstein, das Aufenthaltsrecht der EWR-Bürger in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht zu beschränken (LES 1998, 207).
5. Die Richtlinie 2004/38 gewährt überdies in Art. 7 Abs. 1 Bst a jedem Angehörigen eines Mitgliedstaats, wenn er Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist, und dessen Familienangehörigen - unter Berücksichtigung der besonderen Personenregelung für Liechtenstein - das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats. Die Beschwerdeführer haben sich bereits in der Beschwerde an die Regierung darauf berufen, dass auch dem Beschwerdeführer zu 2. ein eigenes und nicht lediglich ein von der Beschwerdeführerin zu 1. abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukomme, überdies berufen sie sich auf ihren langen Aufenthalt in Liechtenstein von mehr als 15 Jahren.
Sollte das Ausländer- und Passamt in seiner Beurteilung unter Einbeziehung der obigen Judikatur wiederum zum Ergebnis kommen, dass den Beschwerdeführern kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, so ist es an die weiteren Bestimmungen der Richtlinie zu verweisen, die besagen, dass gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden darf, wenn a) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind (Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38). Dies scheint durchaus auf den Beschwerdeführer zu 2. zuzutreffen.
Auch Erwägungsgrund 16. der Richtlinie 2004/38 bestimmt, dass, solange die Aufenthaltsberechtigten die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen, keine Ausweisung erfolgen sollte. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollte daher nicht automatisch zu einer Ausweisung führen. Der Aufnahmemitgliedstaat sollte prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Fall um vorübergehende Schwierigkeiten handelt, und die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände und den gewährten Sozialhilfebetrag berücksichtigen, um zu beurteilen, ob der Leistungsempfänger die Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch genommen hat, und in diesem Fall seine Ausweisung zu veranlassen. In keinem Fall sollte eine Ausweisungsmassnahme gegen Arbeitnehmer, Selbstständige oder Arbeitssuchende in dem vom Gerichtshof definierten Sinne erlassen werden, ausser aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Auch sollte gemäss Erwägungsgrund 24 der Schutz vor Ausweisung in dem Masse zunehmen, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind.
Um einen Entzug des Aufenthaltsrechts auszusprechen würde es folglich weder ausreichen, lediglich auf die bis 2011 erhaltenen Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführer zu verweisen, ohne deren unangemessene Belastung des nationalen Sozialhilfesystems ausgewogen und gesamthaft darzustellen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 9. 2013, C-140/12), noch eine Wegweisungsverfügung zu erlassen, ohne eine Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen, die sich am aktuellen Integrationsstand der Beschwerdeführer orientiert.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m Art. 35 Abs. 1 LVG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Oktober 2015