Art. 47 Abs. 2 Bst. c, Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG
Die Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen, die die Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem liechtensteinischen Staatsangehörigen erhielten, wird bei Auflösung der Ehe widerrufen. Bei der Beurteilung der Ausnahme der „besonderen Härte“ sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen. Dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung, aber auch zum Eingehen der Ehe geführt haben. Ein Härtefall wird nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, insbesondere dann nicht, wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht.
Art. 57 PFZG, Art. 65 AuG
Ausländer trifft bei der Feststellung des fremdenrechtlich relevanten Sachverhalts eine weitgehende Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden.
VGH 2015/093
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A xxx 9494 Schaan
vertreten durch:
Rechtsanwaltskanzlei B xxx 9491 Ruggell
wegen: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung vom 18. August 2015, LNR 2015-1069 BNR 2015/1080 REG 2523
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 03. September 2015 gegen die Entscheidung der Regierung vom 18. August 2015, LNR 2015-1069 BNR 2015/1080 REG 2523, wird abgewiesen und die angefochtene Regierungsentscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden mit CHF 212.- bestimmt.
1. Die Beschwerdeführerin, geboren am xxx, Staatsangehörige der dominikanischen Republik, heiratete am xxx einen liechtensteinischen Staatsangehörigen, geboren xxx, und erhielt am gleichen Tag im Rahmen des Familiennachzuges zum Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder. Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder im Alter vonx, und x Jahren, welche bei der Mutter der Beschwerdeführerin in der dominikanischen Republik leben. Die Beschwerdeführerin geht bei zwei Arbeitgebern jeweils einer 50-prozentigen Erwerbstätigkeit nach.
2. Das Fürstliche Landgericht unterrichtete das Ausländer- und Passamt mit Schreiben vom 22. Januar 2014, 03 EG.2014.6 ON 3, dass ein zivilrechtliches Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin wegen Ehescheidung eingeleitet worden sei und sich die Adresse der Beschwerdeführerin geändert habe.
3. Diese war erst ins Frauenhaus Liechtenstein und in weiterer Folge in eine neue Wohnung gezogen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Ausländer- und Passamt eine Stellungnahme des Frauenhauses sowie eine Stellungnahme der Psychotherapeutin jeweils vom 17. Februar 2014 vor. In einer Anhörung der Beschwerdeführerin durch das Ausländer- und Passamt am 20. Februar 2014 gab diese als Grund für den Auszug aus der ehelichen Wohnung am 10. November 2013 eine Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann an, in welcher der Ehemann tätlich geworden sei und die einen Polizeieinsatz zur Folge gehabt hätte. Sie habe in weiterer Folge das Krankenhaus aufgesucht, eine Anzeige bei der Landespolizei erstattet und Zuflucht im Frauenhaus genommen. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 übermittelte die liechtensteinische Staatsanwaltschaft dem Ausländer- und Passamt auf dem Amtshilfeweg den Abschlussbericht der Landespolizei hinsichtlich der Auseinandersetzung vom 10. November 2013 und teilte mit, dass die Staatsanwaltschaft die Vorerhebungen gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wegen des Tatbestandes der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung eingestellt habe.
4. Mit Entscheidung vom 26. Mai 2014 zu APA-E-Nr. 003 hat das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und die Beschwerdeführerin aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zwar einer Erwerbstätigkeit im Inland nachgehe, von der Eheschliessung am 30. März 2012 bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens seien jedoch nur rund 22 Monate vergangen, weshalb das Erfordernis der Dauer der Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens von mindestens drei Jahren nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf den Ausnahmetatbestand eines Härtefalles als Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG, wobei aufgrund der inhaltlichen Vergleichbarkeit mit dem schweizerischen Ausländergesetz auf die schweizerische Judikatur verwiesen werde. Diese wurde durch das Ausländer- und Passamt in seiner Entscheidung ausführlich zitiert. Demgemäss fehle unter anderem eine gewisse Konstanz und Intensität, wenn eine Person durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung in einen psychischen Ausnahmezustand versetzt werde und leichte Verletzungen habe.
Die Beschwerdeführerin habe die Situation derart dargestellt, dass sie am frühen Morgen des 10. November 2013 vom Ehemann mit dem Tod bedroht, geschlagen und an den Haaren ins Zimmer gezogen worden sei. Die durch sie erstattete Anzeige habe zu keinem Strafverfahren gegen den Ehemann geführt. Gegenüber der Psychotherapeutin, bei welcher die Beschwerdeführerin seit November 2012 in Behandlung sei, habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, dass der Ehemann sie kontrolliere, eifersüchtig sei, immer wieder der Untreue bezichtige und in weiterer Folge beschimpfe. Dieser sei ihr gegenüber herablassend, aggressiv, despotisch, impulsiv, unberechenbar und mit starken Stimmungsschwankungen behaftet. Sie sei auch mitunter eingesperrt worden und leide aufgrund des Vorfalls von November unter Angstträumen und Intrusionen. Aus dem Bericht des Frauenhauses ergebe sich zusammengefasst, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehemann seit dem Kennenlernen bis zur Hochzeit immer wieder zu Problemen, Streitereien, Beschuldigungen, Drohungen, Trennungen und neuerlichen Annäherungen gekommen sei. Nach der Hochzeit habe sich die Situation dahingehend dargestellt, dass es trotz des Versuches einer Ehetherapie immer wieder zu Problemen mit zwischenzeitlich harmonischen Zeiten in der Ehe gekommen sei. Dem „Kurzbericht Notfall“ des liechtensteinischen Landesspitals vom 10. November 2013 sei zu entnehmen, dass am Hals der Beschwerdeführerin keine Würge- und Kratzspuren sowie keine Schwellungen zu sehen gewesen seien. Weiters habe die Beschwerdeführerin stark gerötete Augen gehabt und nach Alkohol gerochen. Im ärztlichen Zeugnis vom 14. November 2013 werde die Diagnose gestellt, dass die oberflächlichen Kratzspuren und Quetschungen am linken Oberarm sowie ein ausgeprägtes schmerzhaftes Hämatom im Steissbeinbereich aus stumpfer, äusserer Gewalteinwirkung resultiere.
Die Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten am 10. November 2013 sei unstrittig. Es liege in einer Gesamtabwägung im gegenständlichen Fall jedoch keine eheliche Gewalt im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG vor und sei somit nicht von einem Härtefall auszugehen. Auch eine Rückkehr in die Dominikanische Republik erscheine zumutbar, weil die Beschwerdeführerin im Alter von 29 Jahren in das Fürstentum gekommen sei, hier seit etwas über zwei Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgehe, der deutschen Sprache mächtig sei und Arbeitskollegen und Freunde in Liechtenstein habe sowie Mitglied im dominikanischen Verein sei. Damit habe sie zu Liechtenstein keine engen Beziehungen geknüpft, während ihre drei minderjährigen Kinder und ihre Mutter sich in der dominikanischen Republik aufhalten und ihr eine erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereiten würde.
5. Mit Schriftsatz vom 05. Juli 2014 beantragte die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer zur Erhebung einer Beschwerde an die Regierung. Mit Entscheidung vom 25. November 2014 gab die Regierung dem Antrag statt.
Mit Schriftsatz vom 05. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei der Regierung Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes ein.
6. Mit Entscheidung vom 18. August 2015 zu LNR 2015-1069 BNR 2015/1080 REG 2523 wies die Regierung die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Die Entscheidungsgebühr betrage CHF 300.-.
Auf die Entscheidungsgründe wird soweit erforderlich in den Erwägungsgründen eingegangen.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 03. September 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, indem sie die Entscheidung der Regierung vollumfänglich anfocht. Als Beschwerdegründe wurden rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache, wesentliche Verfahrensmängel sowie geltend gemacht, dass die Erledigung die Beschwerdeführerin in ihren rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen unmittelbar verletze und benachteilige sowie ihre Interessen unmittelbar unzweckmässig und unbillig behandelt habe. Entgegen den Ausführungen des Ausländer- und Passamtes und der Regierung liege eheliche Gewalt und ein Härtefall bei der Beschwerdeführerin vor, wofür zum Beweis die bereits dem Ausländer- und Passamt vorgelegten Stellungnahmen und Berichte angeführt sowie eine Zeugeneinvernahme der behandelnden Psychotherapeutin und eine Parteieneinvernahme beantragt wurden.
Es wurde der Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge der gegenständlichen Beschwerde vollumfänglich Folge geben und sowohl die Entscheidung der Regierung vom 18. August 2015 als auch die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 26. Mai 2014 betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sowie die damit verbundene Wegweisung aus dem Fürstentum Liechtenstein ersatzlos aufheben sowie feststellen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Härtefall im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG vorliege und diese deshalb ihr Aufenthaltsrecht im Fürstentum Liechtenstein beibehalte.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Unbestritten anwendbar für den gegenständlichen Fall der Beschwerdeführerin ist das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348), wie dies durch die Vorinstanzen richtig ausgeführt worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 2 PFZG kann gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden.
Die Beschwerde vom 03. September 2015 (dies entspricht auch dem Datum der Postaufgabe) gegen die Entscheidung der Regierung vom 18. August 2015, zugestellt am 20. August 2015, ist rechtzeitig und zulässig. Der Lauf der Rechtsmittelfrist wurde überdies gemäss Art. 46a LVG i.V.m. Art. 1 der aufgrund § 222 ZPO erlassenen Verordnung über die Gerichtsferien, LGBl. 1987 Nr. 27, bis einschliesslich 25. August 2015 gehemmt.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Demgemäss handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine dominikanische Staatsbürgerin, die im xxx ein Einreisevisum für Liechtenstein zur Eheschliessung erhielt, wo sie am xxx einen liechtensteinischen Staatsbürger geheiratet hat. Mit selbem Tag wurde ihr im Rahmen des Familiennachzuges zum Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 29. März 2017 ausgestellt. Bereits vor der Eheschliessung kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen und vorübergehenden Trennungen des Paares, wobei die Beschwerdeführerin nach Entschuldigung durch den späteren Ehegatten, dessen psychische Erkrankung ihr bekannt war, jeweils wieder zu diesem zurückgekehrt ist. Diese Situation setzte sich auch in der Ehe fort, wobei es durchaus auch harmonische Zeiten gab. Am 08. November 2012 suchten die Eheleute zum Zwecke einer Paartherapie eine Psychotherapeutin auf, wobei in der Folge lediglich die Beschwerdeführerin weiterhin in Behandlung blieb. Am 10. November 2013 um 5:55 Uhr rief die Beschwerdeführerin die Polizei aufgrund einer Auseinandersetzung mit dem Ehegatten, bei der dieser sie gewürgt habe. Ein Atemalkohollufttest ergab beim Ehegatten einen Wert von 0 Promille, bei der Beschwerdeführerin einen Wert von 1,21 Promille. Anlässlich der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Landesspital Vaduz konnten am Hals keine Würg- und Kratzspuren oder Schwellungen festgestellt werden, der Hausarzt stellte am Folgetag Verletzungen am Oberarm und am Steissbein fest. Am selben Tag zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 06. Februar 2014 wurde die Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgehen, geschieden.
Diese unstrittigen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Ausländer- und Passamt und der Landespolizei, den von ihr vorgelegten Unterlagen (Arztattest vom 14. November 2013 über die Untersuchung vom 11. November 2013, Stellungnahme der psychologischen Psychotherapeutin und Schreiben des Frauenhauses jeweils vom 17. Februar 2014) sowie dem Abschlussbericht der Landespolizei vom 20. November 2013.
Unstrittig ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nachgeht, ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist und über Arbeitskollegen und Freunde in Liechtenstein verfügt. Im Heimatland befinden sich die Verwandten der Beschwerdeführerin, wie insbesondere ihre drei minderjährigen Kinder, die sie durch ihre Arbeit in Liechtenstein ernährt, und ihre Mutter.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin systematisch mit einer gewissen Konstanz und Intensität von ihrem geschiedenen Ehemann misshandelt worden ist, wobei in der Beschwerde auf die Stellungnahme der Psychotherapeutin, die ärztliche Untersuchung vom 11. November 2013 und den Bericht des liechtensteinischen Frauenhauses verwiesen wird, die entgegen den Feststellungen der Unterinstanzen eine systematische psychische und physische Misshandlung der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum aufzeigen würden.
3. Art. 52 Abs. 1 Bst b PFZG besagt, dass eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind. Art. 47 Abs. 3 PFZG besagt, dass Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes haben, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen.
Dazu führen die Gesetzesmaterialien mit Relevanz für die Beschwerdeführerin aus, dass Familienangehörige bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht nur dann behalten, wenn sie erwerbstätig sind und zudem alternativ einer der in Art. 47 Abs. 2 Bst. a bis d PFZG genannten Anwendungsfälle gegeben ist. Die betroffenen Familienangehörigen behalten dann ihr Aufenthaltsrecht auf persönlicher Grundlage, was mit anderen Worten ausgedrückt bedeutet, dass sie nicht mehr ein abgeleitetes, sondern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzen. Sofern es sich um Personen handelt, die Drittstaatsangehörige sind, erhalten sie in diesem Fall eine Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Dies ist insoweit gerechtfertigt, als mit Wegfall der abgeleiteten Bewilligung auch jeder Anknüpfungspunkt an das vorliegende Gesetz erlöscht (BuA Nr. 2009/55 S 58).
Neben der unstrittigen Erfüllung des Kriteriums der Erwerbstätigkeit bleibt für die Beschwerdeführerin mangels mit dem geschiedenen Ehemann gemeinsamer Kinder und aufgrund der kurzen Dauer der Ehe von weniger als drei Jahren somit nur der Fall des Art. 47 Abs. 2 lit.c PFZG, wonach der weitere Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte.
4. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist unstrittig, dass bei der Auslegung des Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG auf die schweizerische Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 50 Abs. 1 und 2 AuG (schweizerisches Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer) zurückgegriffen werden kann (vgl. VGH 2014/105 vom 19.12.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2015/10 vom 11. Mai 2015, nicht öffentlich abrufbar), wie dies auch die Unterinstanzen bei der Prüfung des Vorbringens vorgenommen haben (die in deren Entscheidungen sowie in der Beschwerde zitierten Entscheidungen sind alle abrufbar unter: www.bger.ch). Ein schwerwiegender Härtefall wird z.B. dann angenommen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und / oder seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet wäre.
Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 Erw. 3.2.1); dazu gehören auch die Umstände, die zur Auflösung (BGE 137 II 345 Erw. 3.), aber auch zum Eingehen der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet, in deren Folge der Ausländer in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 2C_690/2010, vom 25. Januar 2011, Erw. 3.2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 138 II 229 vom 22. Juni 2012, Erw. 3.)
5. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die Unterinstanzen ausgegangen seien, und die von ihr vorgelegten Berichte seien nicht in die Entscheidung eingeflossen. Bereits kurz nach der Eheschliessung ab November 2012 habe sie sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Aus dem von ihr vorgelegten Bericht ergebe sich, dass der Ex-Ehemann die Beschwerdeführerin bereits ein Jahr vor dem Vorfall am 10. November 2013 kontrolliert, der Untreue beschuldigt und beschimpft habe sowie eifersüchtig, herablassend, aggressiv, impulsiv und unberechenbar mit starken Stimmungsschwankungen gewesen sei. Er habe die Beschwerdeführerin sogar mitunter eingesperrt. Sie habe um ihr Leben gefürchtet. Somit zeige sich, dass es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe, sondern vielmehr um eine kontinuierliche, physische und va. auch psychische Gewalt, der sie über ein Jahr lang ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bereits über einen längeren Zeitraum unter dem aggressiven Verhalten ihres Exgatten gelitten, sich in therapeutische Behandlung begeben und sei letztlich ins Frauenhaus geflüchtet. Auch aus dem Bericht des Frauenhauses zeige sich, dass es immer wieder zu Problemen in der Ehe gekommen sei. Gemäss der schweizerischen Rechtsprechung (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.1. und BGE 138 II 229 Erw. 3.2.2.) seien sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen und jede Form von häuslicher Gewalt - auch psychische und sozio-ökonomische Druckausübung - ernst zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe in geradezu typischer Weise das Verhalten eines Opfers von systematischer und fortgesetzter psychischer wie auch physischer häuslicher Gewalt an den Tag gelegt. Dies entspreche auch dem durch das Frauenhaus und dem Ausländer- und Passamt erstellen Grundlagenpapier der Opferhilfestelle. Unter Berücksichtigung der zudem sehr guten Integration in Liechtenstein hätte die Regierung einen Härtefall annehmen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält zu diesen Beschwerdeausführungen einleitend fest, dass sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs gemäss Art. 60 Abs. 3 PFZG auf Rechts- und Sachfragen beschränkt. Das Ermessen wird ausschliesslich rechtlich überprüft.
Aus den Entscheidungen der Unterinstanzen ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes durchaus ersichtlich, wovon das Ausländer- und Passamt sowie die Regierung ausgegangen sind. Sie halten dabei aber auch zu Recht fest, dass für die Feststellung eines Härtefalles das Erreichen einer hohen Schwelle Voraussetzung ist. In einer Gesamtbewertung haben sie die vorliegenden, grossteils durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Beweismittel gewürdigt, sich mit diesen ausreichend auseinandergesetzt und den von ihnen festgehaltenen Sachverhalt entsprechend mit Bezugnahme auf die schweizerische Judikatur geprüft. Die Unterinstanzen haben dabei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten und in der Beschwerde erneut angebotenen Beweismittel in Form der beiden ärztlichen Gutachten und des Berichtes des Frauenhauses wie auch das Grundlagenpapier der Opferhilfestelle für ihre Beweiswürdigung mit herangezogen. Aber auch dem Bericht der Polizei und dem Arztbericht des Landesspitals sowie der Einstellung des Strafverfahrens gegen den inzwischen geschiedenen Ehegatten kommt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde Bedeutung zu. Zu Recht wurde diesen in der Gesamtwürdigung der Unterinstanzen eine zentrale Rolle eingeräumt. Die Behörden waren dabei nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, nicht nur die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arztatteste und Stellungnahmen, sondern auch die weiteren im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen zu beurteilen und rechtlich zu würdigen (vgl. StGH 2015/22 vom 12.05.2015, noch nicht veröffentlicht).
Hierbei zeigen sich durchaus relevante Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Ablauf, wenn diese den Vorfall vom 10. November 2013 derart schildert, dass sie vom nunmehr geschiedenen Ehegatten mit der rechten Hand am Hals gehalten und gegen die Wand gedrückt sowie an den Haaren zurückgezogen worden sei, während im Landesspital keine diesbezüglichen Verletzungen festgestellt worden sind. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass der nunmehr geschiedene Ehegatte seinerseits den Vorgang so schildert, dass die Beschwerdeführerin stark alkoholisiert nach Hause gekommen sei und ihn mit dem Kerzenständer angreifen wollte, weshalb er in Notwehr gehandelt, ihre Hand ergriffen und sie zu Boden gedrückt habe. Überdies habe sie seinen schlafenden Sohn aufwecken wollen, wobei er sie zurückgehalten und auf die Couch gestossen habe. Es finden sich hierbei also durchaus widersprüchliche Aussagen des damaligen Ehepaares. Die Version des Ehegatten stimmt mit dem Augenschein der Polizei in der Wohnung ebenso überein wie mit den Atemalkohollufttests, die bei der Beschwerdeführerin einen Wert von 1,21 Promille, beim Ehegatten jedoch 0 Promille ergaben. Da die polizeilichen Befragungen, der Augenschein und die Untersuchung im Landesspital auch zeitnah zum Vorfall stattfanden, hat das Ausländer- und Passamt und in der Folge die Regierung der auf diesen Beweismitteln beruhenden Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu Recht grosse Bedeutung in ihrer Abwägung zugemessen.
6. Wenn in den Beschwerdeausführungen weiter angegeben wird, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit November 2012 in psychotherapeutischer Behandlung befinde und sich deshalb eine Intensität und Konstanz der ehelichen Gewalt ergebe, so ist festzuhalten, dass der erste Kontakt aufgrund einer Paartherapie erfolgt sein soll und nicht, weil die Beschwerdeführerin hier selbst damals bereits Hilfe gesucht hat, auch wenn sie in der Folge mehrere Termine wahrgenommen hat. Aus dem Bericht des Frauenhauses geht, wie die Unterinstanzen richtig festgestellt haben, zudem hervor, dass es bereits vor der Eheschliessung wiederholte Trennungen des Paares gab und die Beschwerdeführerin ebenfalls bewusst trotz häufiger Auseinandersetzungen die Ehe mit dem nunmehr von ihr geschiedenen Ehegatten in Kenntnis seiner psychischen Probleme eingegangen ist. Insbesondere, wenn dieser seine Psychopharmaka nicht eingenommen habe, sei er sehr explosiv und verbal aggressiv gewesen. Laut Bericht des Frauenhauses habe die psychische Gewalt bereits im März 2011 kurz nach dem Kennenlernen begonnen.
Deshalb ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie die Charaktereigenschaften ihres mittlerweile geschiedenen Ehemannes ausreichend gekannt hat und es durchaus bereits vor der Ehe zu heftigen Auseinandersetzungen und Zeiten der Trennung gekommen ist. Wenn die Beschwerdeführerin aber dennoch in Kenntnis dieser Spannungen, Auffassungsunterschiede und Problemfelder die Ehe freiwillig und aus eigenem Willen eingeht, kann sie nur bedingt für sich geltend machen, dass der mittlerweile geschiedene Ehegatte derart eifersüchtig und dominant gewesen sei, dass sie sich eingesperrt und bereits kurz nach der Eheschliessung psychisch unter Druck gesetzt gefühlt habe. Zudem scheint sie durchaus eine gewisse Mitverantwortung zu tragen, weil ihr damaliger Ehegatte gegenüber der Landespolizei angab, dass es neben teils sprachlich bedingten Missverständnissen zwischen den Eheleuten häufig dann Probleme gegeben habe, wenn die Beschwerdeführerin Alkohol getrunken habe, was zuletzt wieder häufiger vorgekommen sei. Beim Vorfall vom 10. November 2013 war die Beschwerdeführerin jedenfalls alkoholisiert. Auch diese Faktoren sind in die Gesamteinschätzung, ob die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt geworden ist, mit einzubeziehen.
Insbesondere hat die Beschwerdeführerin aber selbst gegenüber der Psychotherapeutin angegeben, dass sich das Verhalten des Ehegatten ab Mai 2013 sehr gebessert habe, es nicht mehr zum Streit gekommen sei und sie abends auch, ohne dass er eifersüchtig wäre, weggehen könne, was konträr zu den Beschwerdeausführungen und einer systematischen und über viele Monate andauernden psychischen und / oder physischen Misshandlung steht. Gleichlautend ist auch im Bericht des Frauenhauses angeführt, dass die Ehe bis November 2013 nach anfänglichen Schwierigkeiten gut verlaufen sei. Ein einzelner Vorfall kann aber im Sinne der oben zitierten Judikatur keinen Härtefall darstellen.
7. Was schliesslich die in der Beschwerde vorgebrachte Angst der Beschwerdeführerin vor ihrem geschiedenen Ehegatten und den angeblich enormen auf sie ausgeübten psychischen Druck anbelangt, ist festzuhalten, dass sie gegenüber der Landespolizei betont hat, dass sie keine Angst vor dem Ehegatten habe, obwohl dieser sie immer wieder verbal bedroht habe. Dennoch sei sie häufig weggegangen und habe keine Angst vor dem Heimkommen gehabt. Diese persönliche Aussage am Tag des Vorfalls ist aber nicht mit der später erstellten Stellungnahme der Psychotherapeutin und des Frauenhauses vereinbar, wo sie von einer grossen Angst vor dem Ehegatten gesprochen haben soll, weil dieser ihr etwas antun könnte. Auch vor dem Ausländer- und Passamt hat sie erklärt, dass ihr Discobesuch kein Problem gewesen sei. Die Drohung des Ehemannes, nicht erst am Folgetag heimzukommen, habe sie nicht erst genommen. Es ist dabei durchaus zulässig, dass das Ausländer- und Passamt dem persönlichen Eindruck in der Befragung und dem Polizeiprotokoll mehr Gewicht zuerkennt, als dem Bericht der Psychotherapeutin, der ebenfalls Monate nach dem Vorfall entstanden ist und zeitlich mit der Einvernahme vor dem Ausländer- und Passamt zusammenfällt. Dies hat die Regierung richtig festgehalten. Auch das nachweisliche Verhalten der Beschwerdeführerin, erst in den Morgenstunden alkoholisiert nach Hause zu kommen, spricht nicht für eine derartige Angst vor dem Ehegatten, dass von einer bereits über ein Jahr andauernden ehelichen Gewalt im Sinne der obigen Definition ausgegangen werden könnte, wie ebenfalls in der Beschwerde aufzuzeigen versucht wird.
Weitere körperliche Übergriffe, die in der Beschwerde in den Raum gestellt worden sind, die die Beschwerdeführerin aber nicht angezeigt habe, hat die Beschwerdeführerin überdies in den Befragungen nicht erwähnt. Lediglich aus dem Bericht des Frauenhauses geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 07.-11. Oktober 2012 aufgrund einer verbalen Drohung des damaligen Ehegatten nach einer Mitteilung an die Polizei im Frauenhaus gewesen sei. Hierüber bringt die Beschwerdeführerin, die jedenfalls bereits vor ihrer Einvernahme vor dem Ausländer- und Passamt rechtsfreundlich vertreten war, aber weder Unterlagen vor noch kann sie sich darauf berufen, weil sie aus freien Stücken wieder zum Ehegatten zurückgekehrt ist und diesem damit verziehen hat (vgl. dazu auch StGH 2015/10 vom 11. Mai 2015; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts, 2C_690/2010 Erw. 3.2.). Im November 2012 habe sie dann gemäss dem Bericht des Frauenhauses alleine Urlaub im Heimatland gemacht und darüber nachgedacht, wie ihre Ehe weitergehen solle. Wenn die Beschwerdeführerin dann aber ihre Kinder und ihre Familie in der dominikanischen Republik zurücklässt und freiwillig zum Ehemann nach Liechtenstein zurückkehrt, kann sie nicht gleichzeitig geltend machen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Härtefall im Sinne des PFZG vorgelegen habe. Ein weiteres starkes Indiz hierfür ist, dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2013 bei Einlangen der Polizei nicht angegeben hat, um ihr Leben zu fürchten, sondern dass sie unglücklich mit ihrer Lebenssituation und ihrem Beruf als Putzfrau sowie ihr Mann eifersüchtig sei.
8. Aus all diesen Überlegungen ist den Ausführungen der Unterinstanzen zuzustimmen, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss kommen, dass im Falle der Beschwerdeführerin mangels Intensität und Konstanz kein ausserordentlicher Härtefall als Opfer von ehelicher Gewalt vorliegt. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.
Insgesamt ist dieses Ergebnis auch nicht stossend, weil als ein Ziel dieser Härtefall-Regelung zu sehen ist, dass es zu verhindern gilt, dass Ehegatten den ausländerrechtlichen Status ihrer Partner(innen) missbrauchen, um ihnen gegenüber Gewalt auszuüben. Hier ging es vor allem um Frauen, die zusammen mit ihrem Mann nach Liechtenstein gekommen sind oder mit einem in Liechtenstein lebenden Mann (zwangs-)verheiratet wurden (vgl. insbesondere BGE 140 II 289 vom 30. Dezember 2013, Erw 3.). Dies alles trifft auf die Beschwerdeführerin keinesfalls zu. Sie ist die Ehe aus freien Stücken und in Kenntnis aller Umstände eingegangen und hat im Verfahren auch nicht vorgebracht, dass Probleme mit ihrer dominikanischen Familie durch eine Trennung entstehen könnten, vielmehr hat sie selbst eine schnelle Scheidung herbeigeführt.
Ebenso kann der Verwaltungsgerichtshof in Einklang mit den Ausführungen der Unterinstanzen deshalb keinen Härtefall bei einer Rückkehr ins Heimatland - auch nicht in Zusammenschau mit dem Vorfall vom 10. November 2013 - erkennen, wonach eine soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland stark gefährdet wäre. Vielmehr verfügt die Beschwerdeführerin im Heimatland über Familienmitglieder, leben dort ihre drei minderjährigen Kinder bei ihrer Mutter und war die Beschwerdeführerin auch regelmässig dort zu Besuch. Bereits vor ihrer Ausreise konnte sie im Heimatland Arbeit finden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihr dies nicht wieder gelingen sollte. Darüberhinaus war auch ihr Aufenthalt in Liechtenstein nicht derart lange, dass sie sich im Heimatland nicht wieder integrieren könnte. Dabei wird keineswegs verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin gemessen an der Aufenthaltsdauer durchaus auch in Liechtenstein integrieren konnte.
Somit kann den Ausführungen der Beschwerde, dass ein Härtefall im Sinne des Gesetzes vorliege, durch den Verwaltungsgerichtshof bei Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalles nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass den Entscheidungen des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung inhaltlich beizutreten ist.
9. Die Beschwerdeführerin macht in weiterer Folge geltend, dass der Regierung und dem Ausländer- und Passamt wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen seien. Sie bringt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine rechtsirrig erfolgte Beweislastumkehr vor. Die Unterinstanzen seien davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Zwangsausübung glaubhaft machen müsse, was ihr nicht gelungen sei, weil der Einstellung des Strafverfahrens gegen den geschiedenen Ehegatten alleinige Relevanz zugemessen worden sei und keine Gesamtwürdigung aller Umstände stattgefunden habe. Glaubhaftmachung bedeute jedoch keine Beweislastumkehr, sondern dass der Behörde eine Tatsache als wahrscheinlich erscheine. Die Unterinstanzen wären dazu verpflichtet gewesen, den Sachverhalt vollständiger aufzuklären und die relevanten Feststellungen im Indikativ zu treffen. Durch unklare Feststellungen verletze die Behörde ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit. Es liege ein Begründungsmangel vor, weil nicht klar sei, inwieweit die Stellungnahmen der Psychotherapeutin und des Frauenhauses in die Entscheidung eingeflossen seien und das Ausländer- und Passamt hier lediglich im Konjunktiv den "festgestellten" Sachverhalt wiedergebe. Weder Ausländer- und Passamt noch Regierung hätten auch klar begründet, weshalb den Aussagen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt werde und weshalb die eingangs erwähnten Stellungnahmen keinerlei Einfluss auf die Entscheidungsfindung gehabt hätten sowie die Psychotherapeutin als Zeugin übergangen worden sei.
Hier hat schon die Regierung entgegengehalten, dass das Ausländer- und Passamt den Gesamtzusammenhang unter Heranziehung aller Beweismittel und vorhandenen Informationen gewürdigt habe und dadurch nachvollziehbar zum rechtlichen Ergebnis gekommen sei, dass kein Härtefall vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof verweist diesbezüglich auch auf seine obigen Ausführungen, wonach die vorgelegten Beweismittel in die Erwägungen mit eingeflossen sind. Überdies verpflichtet Art. 57 PFZG i.V.m Art. 65 AuG die Beschwerdeführerin, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einzureichen. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Beweise gemäss Art. 60 Abs. 4 PZFG aber nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden haben, der Beschwerdeführerin aber nachweislich nicht bekannt waren oder ihr selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht bekannt sein konnten. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. auch die die schweizerische Rechtsprechung, BGE 126 II 335 Erw. 2; BGE 124 II 361 Erw. 2.; BGE 138 II 229 Erw. 3). Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden.
Obwohl die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten war, hat sie keine zusätzlichen Beweismittel erbracht und auch nicht konkret ausgeführt, weshalb die beantragte Zeugenbefragung oder Parteieneinvernahme eine Sachverhaltsänderung und damit allenfalls ein anderes Ergebnis der rechtlichen Beurteilung bringen könnte. Eine Einvernahme der Psychotherapeutin, deren Stellungnahme bereits vorlag, könnte hier aufgrund der persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Befragungen nämlich keine andere Einschätzung bringen. Darüber hinausgehende Beweise hat die Beschwerdeführerin nicht angeboten, sie führt auch nicht näher aus, worin der Mehrwert ihrer eigenen erneuten Einvernahme liegen könnte. Das Ausländer- und Passamt ist in seiner Entscheidung durchaus nachvollziehbar auf alle Beweismittel eingegangen und hat diese in einer Gesamtschau entsprechend umfassend gewürdigt. Damit kam es auf ein der Judikatur entsprechendes Ergebnis, dessen Einschätzung auch die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof teilen, auch wenn sie damit nicht dem Anliegen der Beschwerde bzw. den Ausführungen in der Stellungnahme der Psychotherapeutin entsprechen.
Wie die Regierung in der bekämpften Entscheidung richtig festhält, wurde die Einstellung des Strafverfahrens nicht als einziges Argument herangezogen, sondern war lediglich ein weiteres Indiz und wurde vom Ausländer- und Passamt richtig in seine Gesamtabwägung aller Beweismittel mit einbezogen. Nicht richtig ist der Hinweis in der Beschwerde, dass es damit zu einer Beweislastumkehr gekommen sei, nur weil nicht einzig der zusammenfassenden Stellungnahme der Psychotherapeutin und vor allem deren - unzulässigen rechtlichen - Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer häuslicher Gewalt sei, gefolgt worden ist. Ein Begründungsmangel oder Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz kann seitens des Verwaltungsgerichtshofes folglich nicht erkannt werden.
Ebenso kann dem Vorbringen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach die Befragung der Beschwerdeführerin zu lange nach dem Vorfall stattgefunden habe, weshalb das Ausländer- und Passamt den dort von der Beschwerdeführerin gewonnenen Eindruck nicht entsprechend bewerten dürfe. Gerade deshalb kommt dem Polizeibericht grosse Bedeutung zu. Dennoch konnte sich aber das Ausländer- und Passamt einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen. Zudem fand das Gespräch nur wenige Tage nach der Stellungnahme der Psychotherapeutin und des Frauenhauses statt. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist aber umso weniger ersichtlich, was sich die Beschwerdeführerin durch eine neuerliche Parteieneinvernahme erhoffen könnte und weshalb sie sich in ihren Parteirechten verletzt fühlt, weil eine solche nicht abgehalten worden ist.
10. Auch eine weitere Beweisaufnahme durch den Verwaltungsgerichtshof, wie in der Beschwerde beantragt worden ist, könnte nichts am Ergebnis ändern, weil die Stellungnahme der Psychotherapeutin bereits vorliegt und in die Gesamtbetrachtung mit einbezogen worden ist, seither viel Zeit vergangen ist und auch eine neuerliche Aussage der Psychotherapeutin lediglich als eines von vielen Beweismitteln zu werten wäre. Auch mit der geforderten Parteieneinvernahme könnte das klare Bild, das sich bereits zeigt, nicht ausgeräumt werden, weil den zeitlich näher zum Vorfall stehenden Einvernahmen mehr Gewicht zukommen muss als jenen Einvernahmen, die zu einem weit späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Deshalb war aber auch den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträgen auf Parteien- und Zeugeneinvernahme nicht zu entsprechen. Ein neues Vorbringen wäre nicht zulässig und dass neu hervorgekommene Beweismittel vorhanden wären, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die rechtliche Würdigung des für die vorliegende Rechtssache geklärten Sachverhaltes, gegen die sich die Beschwerde letztlich richtet, obliegt aber den Behörden und ist nicht der Disposition durch die Parteien oder einer gutachterlichen Tätigkeit zugänglich.
11. Als Verfahrensfehler gibt die Beschwerdeführerin weiter an, es liege Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und sei der Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden, weil die Regierung die Anträge auf eine öffentlich-mündliche Parteieneinvernahme und auf die Aufnahme neuer Beweismittel übergangen bzw. nicht begründet abgelehnt habe.
Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 61, Erw. 4.1; StGH 1996/34, LES 1998, 79, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012, 423 f., Rz. 64). Vom Einbezug des oder der Betroffenen erhofft man sich einen Gewinn an Richtigkeit der Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, andererseits ist das rechtliche Gehör Ausfluss der Menschenwürde. Der Mensch soll, wie es der Staatsgerichtshof ausdrückte, nicht als Objekt behandelt werden, sondern als Subjekt staatlicher Verfahren ernst genommen werden (siehe StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li]).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann auch die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs tangieren; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 2013/53, Erw. 4.3, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; StGH 1997/18, LES 1998, 280, Erw. 2.2). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2013/122, Erw. 2.3; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4; alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 577 f., Rz. 18). Dabei hat der Staatsgerichtshof auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, weil insbesondere Verfahrensverzögerungen durch überflüssige Beweisanträge unterbunden werden können müssen (StGH 2013/53, Erw. 4.3; StGH 2010/122+134, Erw. 2.3.1; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4; StGH 2006/105, Erw. 3.1; abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; siehe zum Ganzen auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 577 f., Rz. 18).
Die Beschwerdeführerin hatte einerseits die bereits in die Gesamterwägungen des Ausländer- und Passamtes eingeflossenen Unterlagen gegenüber der Regierung wie auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich als Beweis beantragt. Indem die Regierung aber klargestellt hat, dass sie sich mit diesen Beweismitteln auseinandersetzt hat, musste sie nicht mehr formell auf diese Beweisanträge eingehen. Gleiches gilt für den Verwaltungsgerichtshof.
Ebenfalls in der Beschwerde an die Regierung wurde eine neuerliche Parteieneinvernahme beantragt sowie die Zeugeneinvernahme der Psychotherapeutin dafür, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin aber einerseits, dass bereits mehrfache Befragungsprotokolle im Akt einliegen und auch aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin, die in die Gesamterwägungen mit eingeflossen ist, deren Sicht eindeutig hervorgeht. Die Beurteilung jedoch, ob tatsächlich ein Härtefall im Sinne des Gesetzes vorliegt und die eheliche Gewalt die erforderliche Schwelle erreicht hat, ist eine Rechtsfrage und damit dem Beweisverfahren nicht zugänglich. Die Beschwerdeführerin führt zwar ausführlich an, weshalb sie der Meinung ist, das Ausländer- und Passamt und in weiterer Folge die Regierung hätten eine andere Rechtsansicht vertreten müssen, sie bringt jedoch nicht vor, welche Änderungen im Sachverhalt sich durch die Befragung der Zeugin und Einvernahme der Beschwerdeführerin ergeben könnten, weshalb tatsächlich eine andere Entscheidung für die Beschwerdeführerin herbeigeführt werden könnte. Überdies ist festzuhalten, dass die Psychotherapeutin lediglich den Gesprächsinhalt aus den Sitzungen mit der Beschwerdeführerin bezeugen könnte. Sie war jedoch nicht bei dem relevanten Vorfall am 10. November 2013 persönlich anwesend und könnte hierzu wie auch zum sonstigen Eheleben lediglich wiedergeben, was ihr die Beschwerdeführerin erzählt hat bzw. wie ihr persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten war. Dies hat sie jedoch bereits in ihrer in die Gesamtabwägung einbezogene Stellungnahme niedergeschrieben.
Im Beschwerdefall hat die Regierung tatsächlich nicht ausdrücklich begründet, weshalb dem beantragten Zeugenbeweis und der Parteieneinvernahme nicht entsprochen wurde. Dies genügt aber gemäss der Judikatur des Staatsgerichtshofes (siehe hierzu StGH 2015/21 vom 12.05.2015, noch nicht veröffentlicht) ausnahmsweise dann, wenn aufgrund der Entscheidungsbegründung sachlich ohne weiteres nachvollziehbar ist, weshalb die Behörde auf die beantragte Beweisaufnahme verzichtet hat, sodass sich ein Beschwerdeführer gegen eine solche implizite Abweisung eines Beweisantrages auch wehren kann bzw. deren Stichhaltigkeit überprüfen kann. Aus der Entscheidung der Regierung geht durchaus hervor, dass sie den Sachverhalt als ausreichend ermittelt einschätzt und zudem jenen Beweismitteln, die zeitnah zum Vorfall stattfanden, mehr Relevanz beimisst als den später erstellten Berichten. Folglich könnte auch eine weit nach dem Vorfall und der Scheidung stattfindende neuerliche Befragung der Psychotherapeutin als Zeugin keine andere Einschätzung erwirken. Deren Stellungnahme wurde wie die weiteren vorgelegten Beweismittel im Verfahren ausreichend berücksichtigt. Der Antrag auf Einvernahme der Zeugin konnte durchaus auch in Zusammenschau mit dem Vorwurf, deren Stellungnahme nicht berücksichtigt zu haben, gelesen werden. Indem die Regierung aber wie das Ausländer- und Passamt auf die Stellungnahme einging, konnte auf deren Befragung verzichtet werden. Zum Antrag auf Parteieneinvernahme musste sich die Regierung schon deshalb nicht äussern, weil dies als rein verfahrensverzögernd zu werten ist, wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig bemängelt, dass die Befragung durch das Ausländer- und Passamt bereits zu lange nach dem Vorfall im November 2013 stattgefunden habe, als dass sich das Ausländer- und Passamt auf den persönlichen Eindruck berufen könne. Ausserdem hebt die Regierung hervor, dass der Sachverhalt aus ihrer Sicht geklärt ist und sich keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der erstinstanzlichen Einschätzungen zeigen.
Die Erwägungen der Regierung zum Härtefall sind Rechtsausführungen auf der Basis des in sich aus den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln ergebenden Sachverhaltes, wonach sie eine Beziehung zum späteren und nunmehr geschiedenen Ehegatten pflegte, die von Anfang an alles andere als reibungslos war, zu häufigen Trennungen und Auseinandersetzungen führte, vor dem besagten Vorfall im November 2013 eine längere ruhige Zeit durchlief, um dann mit dem Vorfall zu eskalieren. Die vorliegenden Widersprüche zur angeblichen Angst und der langandauernden Bedrohung könnten damit überdies nicht geklärt werden, weil diese bereits unwiderruflich durch die Landespolizei protokolliert worden sind. Schon aus dem erwähnten unbestrittenen Sachverhalt durfte die Regierung ohne weitere Befragung der Beschwerdeführerin oder der Zeugin die rechtliche Folgerung des nicht vorliegenden Härtefalles ziehen. Insgesamt war es auch in Hinblick auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes ohne Gehörsverletzung zulässig, dass die Regierung den entsprechenden Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht nachkam. Aus der durch die Unterinstanzen vorliegenden Entscheidungsbegründung ergibt sich mit genügender Klarheit, dass die Regierung die sich aus den vorhandenen Stellungnahmen und Berichten sowie den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin ergebende Beweislage als genügend erachtete, um daraus die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch die Gehörsrüge unberechtigt.
12. Letztlich wird vorgebracht, dass staatliche Massnahmen stets verhältnismässig und die Würde des Menschen wahrend sein müssten. Es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin zumindest durch den Vorfall am 10. November 2013 Opfer ehelicher Gewalt geworden und eine Rückkehr zum gewalttätigen Ehegatten ihr nicht zuzumuten gewesen sei, weshalb alleine dieser eine Vorfall schon für das Vorliegen eines Härtefalls ausreiche. Aufgrund ihres Mutes, sich zu trennen, wäre es unverhältnismässig, sie nunmehr abzuschieben.
Was die Wegweisung der Beschwerdeführerin anbelangt, wurde diese durch das Ausländer- und Passamt und die Regierung überprüft und eine Interessensabwägung vorgenommen. Dieser Abwägung ist nicht entgegenzutreten, weil die Beschwerdeführerin nur wenige Jahre in Liechtenstein aufhältig war, den Grossteil ihres Lebens im Heimatland verbracht hat und sich dort ihre gesamte Familie mitsamt ihren minderjährigen Kindern aufhält. Hat der Aufenthalt wie bei der Beschwerdeführerin nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine besonders engen Beziehungen zu Liechtenstein geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf den weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in Liechtenstein einfacher wäre (vgl. hier Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2009, 2C_216/2009, Erw. 3).
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Der Streitwert beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Die von der Regierung gewährte Verfahrenshilfe bleibt, solange sie nicht widerrufen wird, aufrecht. Da die Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe geniesst, sind die Gebühren lediglich ihrer Höhe nach zu bestimmen. Zu zahlen sind sie dann, wenn die Beschwerdeführerin hierzu finanziell in die Lage kommt.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 16. Oktober 2015