VGH 2015/094
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Einbürgerung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Mai 2015, LNR 2015-713 BNR 2015/737 REG 1227
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 03. September 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Mai 2015, LNR 2015-713 BNR 2015/737 REG 1227, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 24. September 2014 stellte der Beschwerdeführer beim Zivilstandsamt den Antrag auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht infolge längerfristigem Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer ist am *** 1985 geboren und Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
Im gegenständlichen Akt des Zivilstandsamtes liegt eine Wohnsitzbestätigung des Ausländer- und Passamtes vom 17. September 2014, in welcher das Einreisedatum des Beschwerdeführers mit 05. Mai 1998 angegeben und ausgeführt ist, dass der Beschwerdeführer folgende Bewilligungen besass: vom 05.05.1998 bis 15.01.2013 eine Aufenthaltsbewilligung (B) vom 16.01.2013 bis 15.01.2016 eine Niederlassungsbewilligung (C)
Weiters befindet sich im Akt des Zivilstandsamtes ein Email des Ausländer- und Passamtes vom 24. Oktober 2014, gemäss welchem der Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21.07.1993 bis 04.05.1998 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (im Familiennachzug, Aktion ehemaliges Jugoslawien) geregelt war.
2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 entschied das Zivilstandsamt, gestützt auf § 5a und § 4e des Gesetzes vom 04. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (BüG), in der gültigen Fassung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in das Landes- und Gemeindebürgerrecht infolge längerfristigem Wohnsitz abzulehnen.
In dieser Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei am 21. Juli 1993 als Flüchtling nach Liechtenstein gekommen und aus diesem Grunde müssten ihm seit dem Zeitpunkt seiner Einreise in Liechtenstein auch die Wohnsitzjahre angerechnet werden.
Das Zivilstandsamt führte aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur erleichterten Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz nicht, denn gemäss § 5a Abs. 1 Bst. a BüG müsse ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz von 30 Jahren nachgewiesen werden, wobei die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt würden. Ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz liege gemäss § 4e BüG vor, wenn der Bewerber eine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung besitze. Der Beschwerdeführer sei am 21. Juli 1993 als Flüchtling in Liechtenstein eingereist. Bis zum 04. Mai 1998 sei er im Besitz einer jährlichen Kurzaufenthaltsbewilligung (L) gewesen. Diese Jahre würden gemäss § 5a Abs. 1 Bst. a und § 4e BüG nicht an den erforderlichen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von 30 Jahren angerechnet. Vom 05. Mai 1998 bis 25. September 2014 komme der Beschwerdeführer somit lediglich auf 23,21 Wohnsitzjahre, nicht aber auf die geforderten 30 Jahre.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2015, nachdem die Regierung einem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgab, Beschwerde an die Regierung.
4. Mit Entscheidung vom 26. Mai 2015 wies die Regierung die Beschwerde vom 15. April 2015 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Das BüG kenne seit der Novelle LGBl. 2010 Nr. 3 eine autonome Begriffsbestimmung des ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitzes. Danach (§ 4e Abs. 1 BüG) liege ein ordentlicher liechtensteinischer Wohnsitz - im Gegensatz zu Art. 32 PGR, der ausschliesslich den zivilrechtlichen Wohnsitz regle - im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes vor, wenn der Bewerber eine Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitze.
Aufgrund des Bürgerkrieges im ehemaligen Jugoslawien habe Liechtenstein Anfang der 1990-er Jahre ein offizielles Kontingent an Flüchtlingen aus Bosnien aufgenommen. Es habe sich jedoch hierbei um eine Aufnahme auf Zeit gehandelt; ein dauerhafter Verbleib sei nicht vorgesehen gewesen. Aus diesem Grund hätten die betroffenen Personen eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) erhalten. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die Dauer der Anwesenheit für eine allfällige spätere Aufenthaltsbewilligung und daraus folgende Ansprüche nicht angerechnet werde. Mit Inkrafttreten des Flüchtlingsgesetzes im Jahr 1998 seien die Kurzaufenthaltsbewilligungen in F-Bewilligungen (vorläufige Aufnahme) umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer sei am 21. Juli 1993 im Rahmen der Aktion "Ehemaliges Jugoslawien" im Familiennachzug nach Liechtenstein gekommen. In der Folge habe er bis 04. Mai 1998 zunächst eine jährliche Kurzaufenthaltsbewilligung und nach Inkrafttreten des Flüchtlingsgesetzes eine F-Bewilligung erhalten. Am 05. Mai 1998 sei dem Beschwerdeführer, gestützt auf die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer im Fürstentum Liechtenstein (LGBl. 1995 Nr. 87) eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt worden.
Die Regelung der Staatsangehörigkeit falle in den autonomen Bereich eines jeden einzelnen Staates. Entsprechend diesem völkerrechtlichen Grundsatz sei es zulässig und stelle es keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber als Einbürgerungsbedingung nur den rechtlichen, nicht auch den faktischen Wohnsitz als ordentlichen Wohnsitz anerkenne. Entsprechend habe der Staatsgerichtshof die Bestimmung von § 4e Abs. 1 BüG als verfassungskonform qualifiziert (StGH 2011/96).
Art. 14 EMRK sei nicht verletzt, da es sich bei dieser Bestimmung um ein akzessorisches Diskriminierungsverbot handle.
Liechtenstein habe das Protokoll Nr. 12 zur EMRK und das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit nicht ratifiziert.
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 01. Februar 1995 betreffe nicht die Verleihung von Staatsbürgerschaften, zumal Liechtenstein eine Erklärung zu Art. 24 und 25 dieses Übereinkommens abgegeben habe.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 28. Mai 2015, erhob der Beschwerdeführer am 03. September 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 09. Juni 2015 an den Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang stellte. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juli 2015 zu VGH 2015/061 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2015 zugestellt. Damit lief die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Regierungsentscheidung vom 26. Mai 2015 neuerlich, und zwar, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, ab 26. August 2015.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Zivilstandsamtes und der Regierung sowie den eigenen Vorakt zu VGH 2015/61 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 16. Oktober 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 14 EMRK gelte auch in Liechtenstein.
Hierzu führte die Regierung in der angefochtenen Entscheidung bereits aus, dass Art. 14 EMRK nicht entscheidungsrelevant ist, da es sich bei dieser Bestimmung um ein akzessorisches Diskriminierungsverbot handelt. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist nicht ersichtlich, dass diese Ausführungen der Regierung unrichtig sind.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention gelte auch für Liechtenstein. Sowohl Art. 46 des Flüchtlingsgesetzes von 1998 als auch Art. 37 des Asylgesetzes von 2012 verwiesen auf diese Konvention. Es könne ja nicht sein, dass internationale Vereinbarungen und Konventionen nichts wert seien.
Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, welchem Liechtenstein beigetreten ist, LGBl. 1956 Nr. 15) lautet wie folgt:
Einbürgerung: Die vertragsschliessenden Staaten erleichtern soweit als möglich die Assimilierung und Einbürgerung der Flüchtlinge. Sie bemühen sich insbesondere, das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und die Kosten des Verfahrens nach Möglichkeit herabzusetzen.
Aus diesem Wortlaut ist ersichtlich, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine solche handelt, die einzelnen Personen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung einräumt. Vielmehr werden die Vertragsstaaten mit dieser Bestimmung aufgefordert, mit ihren nationalen Gesetzen die Einbürgerung von Flüchtlingen zu erleichtern.
Der Beschwerdeführer kann also aus Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung ableiten. Weder Art. 46 Flüchtlingsgesetz (LGBl. 1998 Nr. 107) noch Art. 37 Asylgesetz (LGBl. 2012 Nr. 29) geht in Bezug auf die Einbürgerung von Flüchtlingen über Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention hinaus. Vielmehr halten diese beiden Bestimmungen lediglich den allgemeinen Grundsatz fest, dass sich die Rechtsstellung der Flüchtlinge in Liechtenstein nach dem für Ausländer geltenden liechtensteinischen Recht richtet. Die Genfer Flüchtlingskonvention wäre nur dann anwendbar, wenn sie Einzelpersonen, wie dem Beschwerdeführer, einen Rechtsanspruch einräumen würde, was jedoch Art. 34 der Genfer Flüchtlingskonvention, wie ausgeführt, nicht tut.
Ganz abgesehen davon ist die Genfer Flüchtlingskonvention auf den Beschwerdeführer ohnehin nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer nie als "Flüchtling" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (LGBl. 1956 Nr. 15 und LGBl. 1986 Nr. 75) und des Flüchtlingsgesetzes (LGBl. 1998 Nr. 107) ankerannt wurde. Vielmehr wurden dem Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 1993 Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt, womit rechtlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Liechtenstein nur vorübergehender Natur ist.
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Entscheidungsgründe der Regierung seien widersprüchlich, denn in Erw. 5 Abs. 3 spreche sie von einem Spielraum und in Erw. 7 führe sie genau das Gegenteil aus.
Hier missversteht der Beschwerdeführer die Regierungsentscheidung. In Erw. 5 Abs. 3 führte die Regierung aus, dass der Gesetzgeber ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit habe. In Erw. 3 führt die Regierung aus, dass der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl. 2010 Nr. 3 die Bestimmung von § 4e BüG eingeführt habe. In Erw. 7 führt die Regierung aus, dass der Wortlaut von § 4e Abs. 1 BüG klar und eindeutig sei und dass sie - die Regierung - deshalb nicht vom Gesetz abweichen könne.
Diese Ausführungen der Regierung sind richtig. Die Regierung ist Vollzugsbehörde und damit an die Vorgaben des Gesetzgebers, also an die Gesetze, gebunden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die Bestimmung von § 4e BüG nicht "so oder so" interpretiert werden. Vielmehr ist die Bestimmung von § 4e Abs. 1 BüG, die im vorliegenden Fall anwendbar ist, "klar und eindeutig", wie schon die Regierung ausführte.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte ja fünf Jahre lang illegal in Liechtenstein gelebt, wenn seine L- und F-Bewilligungen nicht zählten.
Dies ist nicht richtig. Die liechtensteinischen Behörden erteilten dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 21. Juli 1993 ausländerrechtliche Bewilligungen, die ihn berechtigten, sich in Liechtenstein aufzuhalten und hier zu leben. Der Beschwerdeführer befand sich also nicht illegal in Liechtenstein. Eine andere Frage ist jedoch, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer, wie der Beschwerdeführer, eingebürgert wird. Diese Voraussetzungen legt das Bürgerrechtsgesetz fest. Es verlangt u.a., soweit hier relevant, einen 30-jährigen liechtensteinischen Aufenthalt, wobei gemäss der ausdrücklichen Bestimmung von § 4e Abs. 1 BüG der Aufenthalt mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) oder einer Bewilligung für vorläufig Aufgenommene (F-Bewilligung) nicht berücksichtigt wird.
Im Übrigen ist es nicht richtig, dass die Zeit des Beschwerdeführers "als Flüchtling versteckt oder nicht dokumentiert" wurde oder wird. Wie oben im Tatbestand ausgeführt, ist sowohl im Akt des Zivilstandsamtes als auch in der Verfügung des Zivilstandsamtes und der Entscheidung der Regierung dokumentiert, von wann bis wann der Beschwerdeführer welche ausländerrechtliche Bewilligung besass. Zudem war der Beschwerdeführer nie anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und des Flüchtlingsgesetzes.
5. Die Unterinstanzen haben das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Gemäss § 4e Abs. 1 BüG werden bei der Berechnung des 30-jährigen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitzes gemäss § 5a Abs. 1 Bst. a BüG nur Aufenthalts-, Daueraufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, nicht aber L- und F-Bewilligungen berücksichtigt. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Einbürgerungsvoraussetzung von § 5a Abs. 1 Bst. a BüG nicht.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 12 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).