VGH 2015/100
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, ***, hat
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach AsylG
gegen: Verfügungen der Regierung vom 16. September 2015, AZ 2581
am 12. Oktober 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 24. September 2015 gegen die Verfügungen des Regierungschef-Stellvertreters vom 16. September 2015, AZ 2581, wird ebenso wie der gleichzeitig eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe als verspätet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Beschwerdeführer zu ungeteilter Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die miteinander verheirateten, kinderlosen Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige Mazedoniens, reisten erstmals am 19. März 2015 illegal in Liechtenstein ein und stellten bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Sie gaben an, einen neuen biometrischen Reisepass besessen, diesen jedoch auf der Reise nach Liechtenstein zerrissen zu haben. Sie seien gemeinsam im Auto des Cousins des Beschwerdeführers am 18. März 2015 aus Mazedonien ausgereist und nach Liechtenstein gefahren. Der Beschwerdeführer legte einen Führerschein zum Nachweis seiner Identität vor.
2. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 24. März 2015 ergab, dass die Beschwerdeführer bisher nicht erfasst worden sind. Eine weitere Abfrage in den Schweizer Datenbanken ergab, dass der Beschwerdeführer bereits unter jeweils anderem Namen am 31. Mai 2002 und am 25. Juli 2007 in der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden war.
3. In einer Asylbefragung durch das Ausländer- und Passamt am 16. April 2015 gaben die Beschwerdeführer an, dass sie die Heimat verlassen hätten, weil sie Probleme mit der Familie der Beschwerdeführerin hätten. Diese sei nicht mit ihrer Eheschliessung einverstanden gewesen. Mit ihrer Heirat am 12. Mai 2013 in Skopje ohne das Einverständnis der Familie der Braut hätten sie gegen die Tradition gehandelt. Die Familie sei zur Hochzeit auch nicht erschienen und es habe Drohungen aus ihrer Familie gegeben. Anfangs hätten sie beim Vater des Beschwerdeführers gelebt und sich nicht getraut, das Haus zu verlassen. Versuche, Frieden zu schliessen, seien gescheitert. Der Beschwerdeführer sei 2013 in Skopje und 2014 in Kumanovo zusammengeschlagen worden. Ein Spitalsaufenthalt sei nicht notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich selbst gepflegt, weil er sich keinen Arzt habe leisten können.
Das Asylgesuch 2002 habe er unter falschem Namen mit falschem Pass gestellt, 2007 sei er unter seinem eigenen Namen gereist. Er habe dann aus einer Trotzhandlung heraus den Namen der Beschwerdeführerin angenommen. Als ihre Familie dies erfahren habe, sei alles noch schlimmer geworden. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland als Kellner gearbeitet und Gelegenheitsjobs angenommen sowie an mehreren Orten Schulden gemacht. Es hätten sich 10.000 EUR Schulden angesammelt. Die Beschwerdeführerin habe ihre Häkelarbeiten verkauft.
4. Ab dem 28. Mai 2015 waren die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren wurde in der Folge abgeschrieben, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer für länger als einen Monat unbekannt war.
5. Am 03. September 2015 reisten die Beschwerdeführer erneut nach Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein weiteres Asylgesuch. Eine erneute Eurodac-Abfrage vom 04. September 2015 ergab lediglich einen Treffer für Liechtenstein. Der Beschwerdeführer gab an, sie seien nach Lausanne gegangen, weil er dort auf einem Häuserabbruch arbeiten konnte. Er habe nur wenig Geld zum Leben bekommen, weshalb sie aus finanziellen Gründen erneut nach Liechtenstein gekommen seien, um das Asylverfahren weiterzuführen. Es seien immer noch dieselben Gründe, die er bei seinem ersten Aufenhalt in Liechtenstein angegeben habe.
6. Am 11. September 2015 wurde den Beschwerdeführern durch das Ausländer- und Passamt der Unzulässigkeitsentscheid vom 10. September 2015 eröffnet. Dieser lautete wie folgt:
1. Das Gesuch von A und B wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A und B werden nach Mazedonien weggewiesen.
3. A und B haben das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in Liechtenstein ein Asylverfahren durchlaufen oder sein Asylgesuch zurückgezogen habe oder sein Asylgesuch nach Art. 28 Abs. 2 AsylG abgeschrieben worden sei oder er während des hängigen Verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und nicht glaubhaft machen könne, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien.
Die Beschwerdeführer hätten bereits im März 2015 ein Asylgesuch eingereicht, es sei eine Asylbefragung durchgeführt worden und die Beschwerdeführer seien grundlos aus Liechtenstein ausgereist. Mit ihrem Untertauchen hätten sie signalisiert, dass sie an einer Fortführung des Asylverfahrens in Liechtenstein kein Interesse hätten, weshalb dieses beendet worden sei. In der Schweiz hätten sie mehrere Monate illegal gelebt und gearbeitet, ohne ein Asylgesuch zu stellen. Überdies gewähre die Regierung gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG kein Asyl für Asylsuchende aus sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Mazedonien stehe auf dieser Liste und gelte damit als Staat, in dem insbesondere Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehen würden. Den Beschwerdeführern sei zuzumuten, Rechtsschutz bei den Heimatbehörden anzufordern. Damit könnten sie mit ihren Gründen keine Verfolgung geltend machen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil es sich bei Mazedonien um einen sicheren Heimat- und Herkunftsstaat handle, es würden sich keine Hinweise ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich wäre. Auch hätten die Beschwerdeführer keine Gründe angegeben, die gegen eine Wegweisung nach Mazedonien sprechen würden. Einer Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Beschwerdeführer könnten jedoch binnen fünf Arbeitstagen ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen.
7. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes reichten die Beschwerdeführer am 14. September 2015 (Eingangsdatum) rechtzeitig ein handschriftliches Gesuch in ihrer Muttersprache um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Regierung ein.
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass ihr Leben gefährdet sei. Sie hätten Asyl beantragt, weil die Familie der Beschwerdeführerin nicht mit ihrer Ehe einverstanden sei, sie ständig und regelmässig bedroht worden und so gezwungen gewesen seien, nach Kumanovo zu fliehen. Im September 2014 und noch einmal in Skopje auf dem Markt sei der Beschwerdeführer durch die Brüder der Beschwerdeführerin geschlagen worden. Auch sein Bruder sei geschlagen und bedroht worden, weshalb dieser zusammen mit seiner Frau und den beiden Kindern ebenfalls in Liechtenstein sei. Die Beschwerdeführer hätten Liechtenstein verlassen, weil der Beschwerdeführer durch einen Freund eine Arbeitstätigkeit in Lausanne gefunden habe. Weil er aber dafür keine Entschädigung erhalten habe, hätten sie sich zur Rückkehr nach Liechtenstein entschieden.
8. Der Regierungschef-Stellvertreter wies diesen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes mit zwei für die Beschwerdeführer getrennt ergangenen Verfügungen vom 16. September 2015, AZ 2581, jeweils in Spruchpunkt 1. ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde in einem Spruchpunkt 2. verzichtet.
Diese Verfügungen wurden den Beschwerdeführern per Boten am 16. September 2015 um 17:00 Uhr zugestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beschwerdeführer hätten am 19. März 2015 ein erstes Asylgesuch in Liechtenstein gestellt. Nachdem die Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 untergetaucht seien und ihr Aufenthalt während länger als einem Monat unbekannt gewesen sei, sei das hängige Asylverfahren in Liechtenstein zu Recht abgeschrieben worden. Asylsuchende treffe von Gesetzes wegen eine Mitwirkungspflicht und sie seien angehalten, ihre Adresse und jede Änderung unverzüglich dem Ausländer- und Passamt mitzuteilen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer kein Interesse mehr am weiteren Verfahren in Liechtenstein hätten, andernfalls wären sie nicht untergetaucht, ohne die Behörden über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Das Asylgesuch der Beschwerdeführer sei somit als gegenstandslos zu betrachten gewesen. Zudem gewähre die Regierung kein Asyl, wenn die Asylsuchenden aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstadt wie Mazedonien stammen, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Im Schreiben vom 14. September 2015 hätten die Beschwerdeführer das zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemachte Vorbringen lediglich wiederholt und keine neuen Gründe oder Umstände vorgebracht, welche bei der Beurteilung der Sachlage zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Insgesamt würden sich die angegebenen Aussagen und Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert erweisen, um einen Hinweis auf eine Verfolgung geltend zu machen. Hätten die Beschwerdeführer überdies effektiven Schutz vor Verfolgung benötigt, so hätten sie das Asylverfahren in Liechtenstein weitergeführt und nicht das Land verlassen. Sie hätten auch um entsprechenden Schutz in der Schweiz angesucht.
Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nur zu entsprechen, wenn triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprechen würden. Dies treffe dann zu, wenn dieser unzulässig, unzumutbar oder völlig unmöglich wäre und durch den Vollzug den Beschwerdeführern unwiederbringliche Nachteile entstehen würden. Die Beschwerdeführer würden jedoch keine solchen Gründe vorbringen. Da eine Gefährdung von Leib und Leben weitestgehend auszuschliessen sei, überwiege das öffentliche Interesse, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch korrekt, aber zügig durchzuführen. Somit werde dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung getragen, dass Personen, deren Asylgesuch nicht materiell geprüft werde und bei denen die Voraussetzungen der Wegweisung gegeben seien, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten hätten. Die Anwesenheit in Liechtenstein sei nicht notwendige Voraussetzung für die Einreichung eines Rechtsmittels. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass einem sofortigen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Mazedonien keine triftigen Gründe entgegenstehen würden. Gegen diese Verfügung könne binnen fünf Arbeitstagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
9. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 24. September 2015 (Datum der Postaufgabe) stellten die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Verfahrenshilfe im vollen Umfang und brachten Beschwerde gegen die Verfügungen des Regierungschef-Stellvertreters, AZ 2581, vom 16. September 2015 ein. Diese sei fristgerecht innert fünf Arbeitstagen eingebracht, weil die Verfügungen der Regierung am 18. September 2015 zugestellt worden seien.
Der Verfahrenshilfeantrag wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer über kein Einkommen und kein Vermögen verfügen würden. Das beigelegte Vermögensverzeichnis wurde von den Beschwerdeführern selbst auf Deutsch ausgefüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mit Verweis auf die Beschwerdeausführungen auch weder aussichtslos noch mutwillig.
Als Beschwerdegründe wurde das rechtswidrige Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, die unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer und die unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen der Beschwerdeführer vorgebracht. Die Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach als unrichtig angefochten. Primär wurde ausgeführt, dass es sich als widerrechtlich erweise, wenn die Vorinstanzen einen Unzulässigkeitsentscheid nach Art. 20 AsylG fällen und den Beschwerdeführern so verunmöglichen würden, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Dublin III-Verordnung eine Prüfung ihres Asylgesuches zu erhalten. Nach Art. 18 der Dublin III-Verordnung sei der zuständige Mitgliedstaat nämlich verpflichtet, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen oder seine Prüfung abzuschliessen. Eine Behandlung als Folgeantrag sei nicht zulässig. Folglich hätte das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Würde man das Vorgehen und die Rechtsansicht der Vorinstanzen tolerieren, wäre es den Beschwerdeführern verunmöglicht, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Dublin III-Verordnung eine ordentliche Prüfung ihres Asylgesuches zu erhalten. Der Aspekt des sicheren Herkunftslandes sei lediglich im ordentlichen Asylverfahren relevant und berechtigte nicht, einen Unzulässigkeitsentscheid zu treffen.
Es ergehe deshalb der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge die bekämpften Verfügungen des zuständigen Regierungsmitgliedes vom 16. September 2015 dergestalt abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer vom 14. September 2015 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 10. September 2015 Folge gegeben und die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werde, sowie dem Land Liechtenstein die Kosten des gegenständlichen Verfahrens zur Tragung überbinden.
10. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 01. Oktober 2015 an den Beschwerdeführervertreter wurde dieser über die verspätete Einbringung der Beschwerde informiert und zur allfälligen Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit binnen einer Woche eingeladen.
11. Mit Schreiben vom 07. Oktober 2015 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdeführer sich sicher seien, das Schreiben der Regierung erst am 18. September 2015 nicht durch einen Boten, sondern durch einen Mitarbeiter des Flüchtlingszentrums irgendwann nach dem Abendessen erhalten zu haben. Der Inhalt sei den Beschwerdeführern nicht bewusst gewesen. Die Verfügungen seien ihnen dann erst am 22. September 2015 beim Rechtsvertreter übersetzt worden. Somit sei die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden.
12. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 12. Oktober 2015 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich über den am 24. September 2015 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag sowie die gleichzeitig vorgelegte Beschwerde gegen die Verfügungen des Regierungschef-Stellvertreters vom 16. September 2015.
1. Die Beschwerdeführer stellten am 03. September 2015 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, anwendbar.
2. Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Die Beschwerdeführer stammen aus Mazedonien. Sie bringen innerfamiliäre Probleme durch Bedrohungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin, weil diese nicht in ihre Eheschliessung eingewilligt hätten, und finanzielle Schwierigkeiten vor. Die Vorinstanzen halten dem Vorbringen einerseits entgegen, dass Mazedonien zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten zählt (gemäss Art. 25 Bst. m Asylverordnung vom 29. Mai 2012, LGBl. 2012 Nr. 153 idgF) und verweisen die Beschwerdeführer an die Sicherheitsbehörden und den Rechtsschutz des Landes. Andererseits wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer während ihres Asylverfahrens im März 2015 untergetaucht sind und sich in die Schweiz begeben haben, um dort zu arbeiten, wodurch sich deren mangelndes Interesse am Asylverfahren und mangelndes Schutzbedürfnis zeige.
Die vorliegende Beschwerde betrifft die Entscheidung, ob dem Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes entgegen der gesetzlich festgelegten Regel aufschiebende Wirkung zukommen soll.
3. Der Verwaltungsgerichtshof prüft gemäss Art. 90 ff. LVG die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwaltungsbeschwerde. Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist eine absolute Eintretensvoraussetzung.
Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Regierung sind gemäss Art. 81 Abs. 4 AsylG binnen der unerstreckbaren Frist von 5 Arbeitstagen ab Zustellung der Verfügung beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die verbindlich ist. Wird diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten, so tritt eine Verwirkung ein. Die Rechtsmittelinstanz darf auf ein verspätet eingegangenes Rechtsmittel nicht mehr eintreten. Die angefochtene Entscheidung wird durch den Ablauf der Frist formell rechtskräftig und damit unanfechtbar. Der Eingriff in die Rechtskraft einer verspätet angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht bewirkt die Nichtigkeit der Rechtsmittelentscheidung (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, S. 126 f., 296 f.; vgl. auch LES 2005, 383; LES 1997, 163; LES 1990, 71).
Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der erfolgten Zustellung des Entscheids zu laufen. Dies ergibt sich aus § 125 ZPO, der subsidiär zur Anwendung gelangt. Eine Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde am letzten Tag des Fristenlaufs bei einer Poststelle nachweislich aufgegeben wurde. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen ist im Interesse der Durchsetzung des geltenden Rechts und des Gleichbehandlungsgebots unbedingt erforderlich.
Es stellt sich gegenständlich die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig, das heisst innerhalb der Beschwerdefrist gemäss Art. 81 Abs. 4 AsylG, eingebracht worden ist. Die Entscheidung der Regierung vom 16. September 2015 wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht am 18. September 2015, sondern vielmehr am 16. September 2015 um 17:00 Uhr den Beschwerdeführern persönlich mit Bote zugestellt, wie handschriftlich eindeutig auf den Empfangsbestätigungen vermerkt wurde. Die Beschwerdeführer haben diese persönlich übernommen, was sie mit ihrer Unterschrift neben Datum, Ort und Uhrzeit der Zustellung auf der jeweiligen Empfangsbestätigung auch bezeugt haben.
Die Empfangsbestätigungen sind eindeutig mit dem 16. September 2015 datiert. Dieses Datum wiederholt sich überdies neben der Unterschrift, auch die Zustellzeit ist auf beiden Empfangsbestätigungen festgehalten. Damit ist ein Irrtum oder eine Falschdatierung jedoch ausgeschlossen. Auch kann dem Vorbringen im Rechtfertigungsschreiben deshalb wegen der höheren Beweiskraft dieser Empfangsbestätigungen nicht nähergetreten werden, wonach die Beschwerdeführer sich sicher seien, dass sie erst am 18. September 2015 abends die Verfügungen durch einen Mitarbeiter des Flüchtlingszentrums ausgehändigt erhalten hätten.
Die Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen der Regierung, welche mit 24. September 2015 datiert ist, wurde laut Poststempel am selben Tag aufgegeben und langte am 25. September 2015 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Anhand des Datums der Beschwerde und des Poststempels lässt sich der Zeitpunkt der Eingabe rechtsgenüglich feststellen.
Da die Beschwerde am 16. September 2015 zugestellt worden ist, begann die Beschwerdefrist am 17. September 2015 zu laufen. Es sind folgende fünf Arbeitstage anzuführen, binnen derer die Beschwerde eingebracht werden konnte: Donnerstag, 17. September 2015, Freitag, 18. September 2015, Montag, 21. September 2015, Dienstag, 22. September 2015 und Mittwoch, 23. September 2015.
Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des letzten Tages dieser Frist, somit dem 23. September 2015.
§ 126 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1964 über die Hemmung des Fristenablaufes durch Samstage und den Karfreitag (LGBl. 1964/29) kommt nicht zur Anwendung. Keiner der genannten Tage war ein Wochenende oder ein Feiertag in Liechtenstein.
Die Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung vom 16. September 2015 wurde gesetzeskonform angefügt. Insofern kommt der Vorbehalt gemäss Art. 91 Abs. 1 LVG nicht zum Tragen.
Zudem wurden die Verfügungen per Boten überbracht und die Beschwerdeführer befanden sich in Unterbringung im Flüchtlingszentrum. Der Beschwerdeführer verfügt auch über - wenn geringe - Deutschkenntnisse; er hat bereits durch sein Asylgesuch 2002 1 1/2 Jahre im Asylverfahren in der Schweiz verbracht und die Vermögenserklärung ist auf Deutsch ausgefüllt worden. Weil die Beschwerdeführer jedoch die Schreiben eigenhändig neben dem Datum unterzeichnet haben, ihnen ein Bote der Regierung die Verfügungen überbracht hat, sie im Flüchtlingsheim Hilfe bei der Übersetzung erhalten konnten und auch über eigene geringe Deutschkenntnisse verfügen, ist davon auszugehen, dass sie sich beim Zustelldatum irren und gilt der 16. September als Datum der Zustellung. Auch haben die Beschwerdeführer sogleich einen Rechtsanwalt aufgesucht. Sie waren sich also durchaus der Relevanz und des Inhaltes der Verfügung der Regierung bewusst. Dass sie das Zustelldatum falsch an den Rechtsvertreter weitergaben, müssen sie nun gegen sich gelten lassen.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen verspätet, weshalb die Verfügung der Regierung in Rechtskraft erwachsen ist und der Verwaltungsgerichtshof auf die dagegen eingebrachte Beschwerde nicht eintreten darf.
4. Im Übrigen hält der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes aber fest, dass für die Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen wäre, wenn die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden wäre, weil diese aus folgenden Gründen abzuweisen wäre.
Die Vorinstanzen haben zu Recht festgehalten, dass es sich bei Mazedonien, einem Mitgliedstaat des Europarates seit dem 09. November 1995 (www.coe.int), um ein Land handelt, das gemäss Art. 25 Bst. m Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten gemäss Art. 25 Bst. a AsylV unter anderem auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Bereits gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG wäre den Beschwerdeführern kein Asyl zu gewähren, weil sie als Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammen, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Es gilt für die Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Das Ausländer- und Passamt hat klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen des Antragstellers keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Vielmehr bringen die Beschwerdeführer lediglich familiäre Probleme vor - über deren Glaubwürdigkeit hier nichts weiter auszuführen ist - und erwähnen finanzielle Schwierigkeiten. Das Ausländer- und Passamt verweist deshalb zu Recht darauf, dass die Beschwerdeführer sich an die Sicherheitsbehörden des Landes wenden können und ihre Rechte im Heimatland ausreichend geschützt sind. Die Beschwerdeführer gaben überdies an, dies bisher nicht gemacht zu haben, weil ihnen bei der Polizei empfohlen worden sei, dass sie sich mit der Familie einigen sollten. Somit bringen sie aber nichts vor, das die Regelvermutung umstürzen und auch nur einen Hinweis enthalten könnte, dass die Beschwerdeführer - so ihr Vorbringen überhaupt der Wahrheit entspricht - im Heimatland gefährdet wären. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten können diese Regelvermutung nicht umstossen.
5. Die Beschwerdeführer haben sich überdies dem ersten Asylverfahren in Liechtenstein entzogen, sind untergetaucht und in die Schweiz gereist, um dort illegal zu arbeiten. Damit zeigen sie aber deutlich, wie die Unterinstanzen hervorgehoben haben, dass sie keiner Verfolgung unterliegen und auch kein wahres Interesse an einem Asylverfahren haben, sondern vielmehr wirtschaftliche Gründe der Auslöser für ihr Verhalten sind. An dieses Verhalten der mangelnden Mitwirkung und der Abschreibung des Verfahrens aufgrund des unbekannten Aufenthaltes von über einem Monat knüpft das Asylgesetz insofern eine Sanktion, als die Beschwerdeführer nunmehr ein beschleunigtes Asylverfahren trifft, in dem - vorbehaltlich eines asylrelevanten Vorbringens - ein Unzulässigkeitsentscheid zu fällen ist. Einer Beschwerde dagegen kommt überdies keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Regierung hat hierzu festgestellt, dass die Beschwerdeführer einerseits nicht gefährdet sind, und ihnen andererseits durchaus auch zumutbar ist, dass sie ein Rechtsmittelverfahren in ihrem Heimatland abwarten.
Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dies den Regeln der Dublin III-Verordnung widerspreche, wonach die Beschwerdeführer ein inhaltliches Verfahren erhalten müssten.
Hierzu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht direkt unter die Dublin III-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ) fällt, weil es keine Zuständigkeitsfragen zu lösen gibt. Die Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 Bst. d AsylG ist vielmehr autonomes liechtensteinisches Recht. Implizit sind aber dennoch, wie in der Beschwerde richtig ausgeführt wird, die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung zu berücksichtigen. Die Dublin III-Verordnung verweist dabei wiederum auf die Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und die dortigen Verfahrensgarantien. Diese Richtline sieht zwar tatsächlich vor, dass sicherzustellen ist, dass bei einer Fortführung des Verfahrens nach vorhergehender Einstellung ein materielles Verfahren durchgeführt werden soll, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Mit ihrem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer aber, dass in der Verfahrens-Richtlinie gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet wird, Anträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsstaaten wie Mazedonien als offensichtich unbegründet in einem Schnellverfahren zu behandeln. Das Ausländer- und Passamt hat die Beschwerdeführer überdies dennoch befragt und festgestellt, dass das Vorbringen keine Asylrelevanz besitzt und die Beschwerdeführer Schutz im Heimatland erhalten werden. Dem sind diese nicht begründet entgegengetreten. Somit ist in der gegenständlichen Rechtssache den diesbezüglichen Verfahrensgarantien aus der Dublin III-Verordnung Genüge getan und sind die Beschwerdeausführungen offensichtlich unzutreffend.
6. Wird ein Asylgesuch, wie vorliegendenfalls, vom Ausländer- und Passamt wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen, wird die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet (Art. 25 Abs. 1 AslyG), es sei denn, die Wegweisung sei nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar (Art. 29 Abs. 1 AsylG).
Vorliegendenfalls ist der Vollzug der Wegweisung möglich, denn die Beschwerdeführer können in ihren Herkunftsstaat Mazedonien ausreisen (Art. 29 Abs. 2 AsylG).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegendenfalls auch zulässig (Art. 29 Abs. 3 AsylG), denn die Beschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat Mazedonien weder der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe noch der Gefahr an Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, sie würden bei einer Rückkehr nach Mazedonien von der Familie der Beschwerdeführerin bedroht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie sich an die Sicherheitsbehörden des Landes wenden können, die ihnen Schutz zukommen lassen können. Überdies konnten sie auch bisher bei der Familie des Beschwerdeführers unterkommen. Stichhaltige Gründe, dass der Vollzug der Wegweisung der beiden Beschwerdeführer nach Mazedonien für die Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 29 Abs. 4 AsylG ist, sind aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Insbesondere gibt es in Mazedonien keinen Krieg, keinen Bürgerkrieg und keine allgemeine Gewalt oder ähnlich schwerwiegende Situation und auch keine medizinische Notlage. Die Versorgung der Bevölkerung ist gesichert.
Der Vollzug der Wegweisung aus Liechtenstein hat in der Regel sofort zu erfolgen (Art. 25 Abs. 1 AsylG). Dem entsprechend kommt einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes über die Zurückweisung von Asylgesuchen wegen Unzulässigkeit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch von der Regierung bzw. dem zuständigen Regierungsmitglied und über Beschwerde vom zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes wiederhergestellt werden. Hierfür sind, wie der Regierungschef-Stellvertreter in seinen Verfügungen richtig ausführte, triftige Gründe notwendig. Ob die Gründe genügen, ist in einer Verhältnismässigkeitsprüfung abzuwägen, wobei insbesondere die Interessen der Asylsuchenden daran, dass sie keiner Gefahr an Leib, Leben und Freiheit sowie wegen Folter oder unmenschlicher oder niedrigender Strafe ausgesetzt werden, einerseits und das öffentliche Interesse an einem effektiven Asylrecht und damit an einem zügigen Asylverfahren andererseits abzuwägen sind. Vorliegendenfalls ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Gefahr für die Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Mazedonien erkennbar, sie haben kein Vorbringen mit Asylrelevanz erstattet und überdies kein Interesse an einem Asylverfahren sowie an effektivem und schnellem Schutz vor Verfolgung gezeigt, sondern wirtschaftlichen Gründe in den Vordergrund gerückt. Wegen eines Arbeitsangebots in der Schweiz musste das erste Asylverfahren wegen Untertauchens abgeschrieben werden. Wirtschaftliche Gründe haben die Beschwerdeführer wiederum nach Liechtenstein zurückgebracht, wo sie ein neuerliches Asylgesuch gestellt haben. Dies ist aber ein klarer Missbrauch des Asylsystems und ein grober Verstoss gegen ihre Mitwirkungspflichten. Überdies ist es den Beschwerdeführern durchaus möglich und zumutbar, ein allfälliges Rechtsmittelverfahren im Heimatland, das für sie sicher ist, abzuwarten. Auch von dort können sie, so sie dies wünschen, mit ihrem Rechtsvertreter in Kontakt zu bleiben. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an einer möglichst baldigen Rückführung der Beschwerdeführer nach Mazedonien.
Damit käme der Beschwerde vom 24. September 2015 auch bei Rechtzeitigkeit keine Berechtigung zu.
7. Der Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführer war ebenfalls als verspätet im Sinne der obigen Ausführungen unter Erwägungsgrund 3. zurückzuweisen.
Inhaltlich wäre auch dieser abzuweisen gewesen, weil die gegenständliche Beschwerde von Vornherein aussichtslos war (Art. 83 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 63 Abs. 1 ZPO), zumal weder der Antrag vom 14. September 2015 um aufschiebende Wirkung an die Regierung noch die Beschwerde vom 24. September 2015 an den Verwaltungsgerichtshof ein substantiiertes Vorbringen dahingehend, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien an Leib, Leben oder Freiheit oder im Sinne von Art. 3 EMRK gefährdet sein könnten, enthält.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 12. Oktober 2015