VGH 2015/106•Verwaltungsstrafe
VGH 2015/106Li Administrative Court02.11.2015
Verwaltungsstrafe
VGH 2015/106
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
Schweiz
wegen: Verfahrensgebühren
gegen: Entscheidung der Landessteuerkommission vom 01. Oktober 2015, LSteK 2015/10
am 2. November 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 09. Oktober 2015 gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission vom 01. Oktober 2015, LSteK 2015/10, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 17.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde der Beschwerde vom 16. Juni 2015 keine Folge gegeben und das angefochtene Verwaltungsstrafbot der Gemeindesteuerkasse Vaduz vom 16. Juni 2015 bestätigt. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Land Liechtenstein die mit CHF 700.00 bestimmten Kosten des Verfahrens vor der Landessteuerkommission zu ersetzen.
2. Gegen die Kostenentscheidung der Landessteuerkommission erhob der Beschwerdeführer am 09. Oktober 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
1. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 seine Beschwerde vom 09. Oktober 2015 zurück.
Der Beschwerdeführer hat somit auf das Rechtsmittel der Beschwerde durch Rückzug verzichtet. Gemäss Art. 96 Abs. 1 LVG ist die Beschwerde demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam die Rücknahme der Beschwerde erklärt. Somit war spruchgemäss zu entscheiden.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 700.00 (angefochtene Verfahrenskosten der Landessteuerkommission). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17.00 (Art. 34 Gerichtsgebührengesetz). Eine Entscheidungsgebühr fällt nicht an.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, 2. November 2015