VGH 2015/108
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Strategische Umweltprüfung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. September 2015, VBK 2015/31
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12. Oktober 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. September 2015, VBK 2015/31, ON 12, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu zahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils.
1. Im Zusammenhang mit einer neuen "Strassenverbindung Vaduz - Triesen" beauftragte die Regierung zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt das Amt für Bau und Infrastruktur mit der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung im Sinne des Gesetzes vom 15. März 2007 über die Strategische Umweltprüfung (SUPG), LGBl. 2007 Nr. 106. Im Rahmen dieser strategischen Umweltprüfung sollte die Standort-/Trassenfrage für eine neue "Strassenverbindung Vaduz - Triesen" geprüft werden.
Nachdem das Amt für Bau und Infrastruktur als für diese strategische Umweltprüfung zuständige Behörde im Sinne von Art. 11 und Art. 12 SUPG sowohl die zuständigen anderen Behörden wie auch die Öffentlichkeit - und damit auch die Beschwerdeführer - am Verfahren beteiligt hatte, publizierte das Amt für Bau und Infrastruktur am 27. Januar 2015 den entsprechenden Umweltbericht samt Anhängen im Amtsblatt (abrufbar unter www.llv.li/#/115631/projekte).
2. Am 1. April 2015 beantragten die Beschwerdeführer beim Amt für Bau und Infrastruktur, dieses wolle feststellen, dass ihnen im gegenständlichen strategischen Umweltprüfungsverfahren Parteistellung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LVG zukomme. Zudem wolle das Amt für Bau und Infrastruktur den Beschwerdeführern den Inhalt von Abschnitt 1.8 (mit dem Titel "Übersicht Variantenbewertung") von Anhang 5 des am 27. Januar 2015 im Amtsblatt publizierten Umweltberichts in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zustellen.
3. Mit Schreiben vom 29. April 2005 teilte das Amt für Bau und Infrastruktur den Beschwerdeführern mit, dass der Antrag vom 1. April 2015 abschlägig behandelt werde. Wie die Beschwerdeführer selbst festgehalten hätten, begründe das Gesetz über die strategische Umweltprüfung (SUPG) keine Beschwerdebefugnis natürlicher oder juristischer Personen. Bei der Trassenwahl einer möglichen Strassenverbindung zwischen Vaduz und Triesen handle es sich weiter auch nicht um eine anfechtbare Verwaltungserledigung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 LVG, sondern vielmehr um eine Angelegenheit der Raumplanung bzw. des Planungsrechts. Die genannte Strassenverbindung sei sowohl im Landesrichtplan als auch in den Richtplänen der Gemeinde Vaduz und Triesen enthalten. Einsprachen gegen Gemeinderichtpläne seien gemäss Art. 20 Abs. 2 BauG nicht zulässig, weil es sich hierbei um ein behördenverbindliches Planungsinstrument handle (Art. 2 Abs. 1 Bst. o iVm Art. 5 Bst. a BauG).
4. Gegen dieses Schreiben des Amts für Bau und Infrastruktur vom 29. April 2015 bzw. die darin enthaltene abschlägige Behandlung des Antrags vom 1. April 2015 erhoben die Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und stellten darin den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dergestalt abzuändern, dass festgestellt werde, dass den Beschwerdeführern im SUP-Verfahren einer Strassenverbindung Vaduz-Triesen Parteistellung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 LVG zukomme. Zudem wolle die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten das Amt für Bau und Infrastruktur anweisen, den Beschwerdeführern den Inhalt von Abschnitt 1.8 (mit dem Titel "Übersicht Variantenbewertung") von Anhang 5 des am 27.01.2015 im Amtsblatt publizierten Umweltberichts in Form einer rechtsmittelfähigen Verfügung zuzustellen. Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 62 GOG, die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten wolle dem EFTA-Gerichtshof nach Art. 34 des ESA-/Gerichtshof-Abkommens die folgende Frage zur Entscheidung vorlegen:
"Steht das EWR-Recht, insbesondere die Art. 2 Bst. d, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 4, 8 und 9 Abs. 1 Bst. a der Richtlinie 2001/42/EG, einer nationalen Regelung entgegen, derzufolge ein im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a dieser Richtlinie angenommener Plan oder ein im Sinne dieser Bestimmung angenommenes Programm als Projekt eines anschliessenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2011/92/EU auch für solche Nichtregierungsorganisationen Bindungswirkung entfaltet, die in einem anschliessenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren aufgrund der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Rechtsstellung einer Verfahrenspartei innehaben und in dem vorausgegangenen Verfahren vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen die Auswahl dieses Plans oder Programms ausgeschlossen gewesen waren, wenn die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit dieser Auswahl auch im anschliessenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann?"
Nachdem das Amt für Bau und Infrastruktur am 29. Mai 2015 über Aufforderung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 13. Mai 2015 eingereicht hat, äusserten sich die Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2015 (ON 7) zur Stellungnahme des Amts für Bau und Infrastruktur.
5. Mit Beschluss des Präsidenten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 14. August 2015, VBK 2015/31 (ON 8), wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 13. Mai 2015 aufgrund Unzuständigkeit zurückgewiesen und an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein weitergeleitet. Gleichzeitig wurde der nach Art. 62 GOG gestellte Antrag zurückgewiesen. Begründet wurde der Beschluss zusammengefasst damit, dass sich die Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus Art. 4 Beschwerdekommissionsgesetz ergebe. Danach sei die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten unter anderem für Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen in den Bereichen Bauwesen, Strassenverkehr und Umweltschutz zuständig. Zum Bereich Bauwesen konkretisiere Art. 4 Abs. 1 Bst. a Beschwerdekommissionsgesetz die Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dahingehend, dass sie im Bereich Bauwesen zuständig sei für: Verfügungen und Entscheidungen des Amts für Bau und Infrastruktur oder der Gemeinden aufgrund des Baugesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen und der Gemeindebauordnungen mit Ausnahmen aller Belange der Raum- und Zonenplanung;Verfügungen und Entscheidungen des Amts für Bau und Infrastruktur oder der Gemeinden aufgrund des Brandschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen;Verfügungen und Entscheidungen der Vermessungskommission und des Ingenieurgeometers aufgrund des Vermessungsgesetzes und der darauf gestützten Verordnung. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Beschwerdesache im Bereich Raum- und Zonenplanung. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Beschwerdekommissionsgesetz sei die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten für eine solche Beschwerdeangelegenheit ausdrücklich nicht zuständig. Art. 4 Abs. 2 Beschwerdekommissionsgesetz halte darüber hinaus fest, dass Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeinden mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden könnten, wenn durch dieses oder andere Gesetze nicht ausdrücklich der Weiterzug an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten offen stehe.
Aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Bst. k Beschwerdekommissionsgesetz sei ebenfalls keine Zuständigkeit gegeben, da weder eine Verfügung des Amts für Umwelt aufgrund des Emissionshandelsgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen vorliege noch der Gemeinden und des Amts für Umwelt aufgrund des Umweltschutzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen noch der Gemeinden oder des Amts für Umwelt aufgrund des Gewässerschutzgesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen, noch des Amts für Umwelt aufgrund des Organismengesetzes sowie der darauf gestützten Verordnungen, noch der zuständigen Behörden aufgrund des Umweltinformationsgesetzes oder des Amts für Umwelt aufgrund des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Beschwerdeführer würden in ihrer Beschwerde nicht geltend machen, dass ihnen aufgrund des Umweltinformationsgesetzes Informationen vorenthalten worden seien, sodass auch diesbezüglich keine Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten abgeleitet werden könne. Eine Auslegung, wie sie von den Beschwerdeführern gewünscht werde, würde gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut verstossen und könne auch mittels Auslegung nicht in das Beschwerdekommissionsgesetz hineininterpretiert werden. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sei wohl grundsätzlich für Beschwerden im Bereich Bauwesen zuständig, jedoch bestehe eine Ausnahme über Belange der Raum- und Zonenplanung. Diesbezüglich sei die Regierung zuständig.
Gemäss Art. 96 Abs. 5 iVm Art. 96 Abs. 1 LVG könne der Vorsitzende, im vorliegenden Fall der Präsident der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, eine Beschwerde im eigenen Wirkungskreis aus formellen Gründen bspw. wegen Unzulässigkeit zurückweisen, sodass im vorliegenden Fall nicht das Kollegium der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten habe entscheiden müssen, sondern der Zurückweisungsbeschluss vom Präsidenten habe getroffen werden können. Über eine gegen diesen Präsidialbeschluss erhobene Vorstellung würde allerdings das Kollegium entscheiden.
Zum Antrag nach Art. 62 GOG hielt der Präsident der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fest, dass das GOG die Organisation der ordentlichen Richter regle und Kommissionen, insbesondere die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, auch nicht sinngemäss darunter fallen würden, sodass dieser Antrag zurückzuweisen sei.
6. Gegen den Beschluss des Präsidenten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 14. August 2015 (ON 8) erhoben die Beschwerdeführer am 25. August 2015 Vorstellung an das Kollegium der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
7. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 24. September 2015, VBK 2015/31, ON 12, wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (nunmehr als Kollegium) die Vorstellung ab und bestätigte den Beschluss des Präsidenten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 14. August 2015.
Zum Argument der Beschwerdeführer, dass es sich gegenständlich nicht um eine Beschwerdesache im Bereich der Raum- und Zonenplanung handle, sondern um eine Beschwerde im Bereich Umweltschutz, für welche die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. k Beschwerdekommissionsgesetz zuständig sei, führte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten aus, dass den Beschwerdeführern insoweit zuzustimmen sei, als die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in ausgewählten Bereichen des Umweltschutzes zuständig sei. Nach dieser Gesetzesstelle sei die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig gegen Verfügungen und Entscheidungen im Bereich Umweltschutz, soweit es das Emissionshandelsgesetz samt Verordnungen, das Umweltschutzgesetz samt Verordnungen, das Gewässerschutzgesetz samt Verordnungen, das Organismengesetz samt Verordnungen, das Umweltinformationsgesetz samt Verordnungen und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz betreffe. Nichts anderes habe der Präsident in seinem Beschluss vom 14. August 2015 dargelegt. In allen übrigen Bereichen des Umweltschutzes liege die Zuständigkeit bei der Regierung.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, dass es sich beim Verfahren vor dem Amt für Bau und Infrastruktur um ein SUP-Verfahren handle, hielt die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten fest, dass damit das Gesetz über die Strategische Umweltprüfung (SUPG) relevant sei. Das SUPG enthalte keine Regelung bezüglich Rechtsmittelverfahren. Im SUPG sei insbesondere keine Beschwerdemöglichkeit an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vorgesehen. Somit ergebe sich, dass weder das Beschwerdekommissiongesetz noch das SUPG eine Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten für Beschwerden im Bereich des SUP-Verfahrens vorsehe. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten sei somit weder nach Art. 4 Abs. 1 Bst. k Beschwerdekommissionsgesetz noch nach anderen Gesetzen, im vorliegenden Fall das SUPG, zuständig für Beschwerden im Bereich eines SUP-Verfahrens, sodass im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Beschwerdeerhebung gegen die "Verfügung" des Amts für Bau und Infrastruktur nicht die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig sei. Die Zuständigkeit sei daher mit Beschluss des Präsidenten vom 14. August 2015 zu Recht verneint worden.
Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich SUP-Richtlinie und deren Übernahme im Anhang XX des EWR-Abkommens könnten diese nichts für sich ableiten, da die Rechtsmittelmöglichkeiten im Bereich Umweltschutz nicht nur bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten liegen würden, sondern auch bei der Regierung (bspw. Art. 84 Abs. 2 Umweltschutzgesetz, Art. 57 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz, Art. 55 Abs. 2 Organismengesetz, Art. 8 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz und Art. 31 Abs. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Somit ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelmöglichkeiten in Umweltschutzangelegenheiten nur partiell der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zugewiesen habe und in den übrigen, verbleibenden Fällen die Zuständigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Beschwerdekommissionsgesetz bei der Regierung liege. Nachdem das SUPG keine Zuständigkeit bzw. Rechtsmittelmöglichkeit zur Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vorsehe und eine solche im Beschwerdekommissionsgesetz ebenfalls nicht vorgesehen sei, sei für eine entsprechende Beschwerde die Regierung und nicht die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig.
8. Gegen die den Beschwerdeführern am 28. September 2015 zugestellte Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. September 2015 erhoben die Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein. Auf die Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Beschwerdeakt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, VBK 2015/31, bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Auf eine besondere Darstellung des Sachverhalts kann unter Hinweis auf Art. 101 Abs. 4 LVG verzichtet werden, nachdem es im gegenständlichen Verfahren lediglich um die Frage der Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten geht.
2. Der Zweck des mit LGBl. 2000 Nr. 248 erlassenen Beschwerdekommissionsgesetzes bestand darin, einerseits die Regierung als Rechtsmittelinstanz zu entlasten und andererseits die Verfahrensdauer zu verkürzen. Aufgrund dieser Überlegung wurde es als sinnvoll erachtet, eine Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten einzurichten, welche mit denjenigen Entscheidungen betraut wird, welche vor allem Rechtsfragen und dabei vor allem solche mit stark technischem Charakter betreffen. Im Jahr 2000 wurde der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten nur die Kompetenz zur Erledigung von Beschwerden im Bereich des Bauwesens, des Strassenverkehrs und der Telekommunikation eingeräumt. Bei Bedarf sollten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten später weitere Entscheidungskompetenzen in anderen Bereichen übertragen werden (BuA 2000 Nr. 31 S. 5 ff.). In legistischer Sicht wurde vorgeschlagen, in Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz unter den verschiedenen Buchstaben die Gebiete aufzuzählen, in denen die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten als Rechtsmittelinstanz zuständig sein soll. Denn bei einer Ausweitung der Entscheidungskompetenzen könne diese Bestimmung leicht erweitert werden (BuA 2000 Nr. 31 S. 8). Zu den im Bauwesen anfallenden Beschwerden wurde im BuA 2000 Nr. 31 ausgeführt (S. 9), dass im Bereich Raum- und Zonenplanung die Entscheidungskompetenz bei der Regierung verbleiben solle, zumal in diesen Bereichen zum einen bei der Entscheidfällung ein gewisser Ermessensspielraum bestehe, die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Zum anderen sei es auch eine politische Frage, welches Gewicht den öffentlichen Interessen an einer vernünftigen Raumordnung und welches Gewicht den privaten Interessen am Besitz von überbaubarem Land beigemessen werde.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 Beschwerdekommissionsgesetz können Verfügungen oder Entscheidungen der Amtsstellen oder Gemeinden mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden, soweit durch dieses oder andere Gesetze nicht ausdrücklich der Weiterzug an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten offen steht. Mit Art. 4 Abs. 2 Beschwerdekommissionsgesetz soll eine lückenlose Zuständigkeitsordnung geschaffen werden. Die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten soll danach in jenen Bereichen als Rechtsmittelinstanz fungieren, die ihr ausdrücklich mittels Gesetz oder Verordnung übertragen werden. Liegt keine ausdrückliche Kompetenzzuweisung zu Gunsten der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vor, so ist die Regierung als Rechtsmittelinstanz zuständig (BuA 2000 Nr. 31 S. 11).
3. Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 4 Beschwerdekommissionsgesetz geht der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesetzesmaterialien davon aus, dass es sich bei der Aufzählung der Zuständigkeiten in Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz um eine taxative Aufzählung handelt, d.h. die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ist nur in solchen Bereichen als Rechtsmittelinstanz zuständig, in denen dies in Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Beschwerdekommissiongesetz ist die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheit darüber hinaus auch dann als Rechtsmittelinstanz zuständig, wenn dies zwar nicht im Beschwerdekommissionsgesetz selbst, aber in anderen Verwaltungsgesetzen ausdrücklich vorgesehen ist. In allen anderen Bereichen, in denen die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten weder in Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz noch in anderen Verwaltungsgesetzen ausdrücklich als Rechtsmittelinstanz vorgesehen ist, ist nach Art. 4 Abs. 2 Beschwerdekommissiongesetz die Regierung als Rechtsmittelinstanz zuständig. Dies entspricht auch der Bestimmung von Art. 78 Abs. 2 LV.
4. Mit LGBl. 2008 Nr. 11 wurde der Zuständigkeitsbereich der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auf den Bereich Umweltschutz (Art. 4 Abs. 1 Bst. k) ausgedehnt und zwar vorerst auf den Bereich des Emissionshandelsgesetzes. Später folgten die Bereiche Umweltschutzgesetz und Gewässerschutzgesetz (LGBl. 2008 Nr. 200), der Bereich Organismengesetz (LGBl. 2011 Nr. 5), der Bereich Umweltinformationsgesetz (LGBl. 2012 Nr. 345) und letztlich der Bereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LGBl. 2014 Nr. 21).
5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz vom 15. März 2007 über die Strategische Umweltprüfung (SUPG), LGBl. 2007 Nr. 106, zugrunde. In Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz generell und auch in dessen Bst. k im Speziellen wird das Gesetz über die strategische Umweltprüfung nicht erwähnt, weshalb sich aus den dargelegten Gründen, d.h. des taxativen Charakters der Aufzählung in Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz, aus dem Beschwerdekommissionsgesetz für den Bereich der strategischen Umweltprüfung keine Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ableiten lässt.
Nachdem auch das SUPG keine Rechtsmittelmöglichkeiten vorsieht, geschweige denn eine Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten, lässt sich eine Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der strategischen Umweltprüfung auch aus dem SUPG nicht ableiten.
Die Frage, weshalb der Gesetzgeber den Zuständigkeitskatalog des Art. 4 Abs. 1 Bst. k Beschwerdekommissionsgesetz mit bzw. nach Inkrafttreten des SUPG nicht entsprechend ergänzt hat, kann dahingestellt bleiben. Dennoch kann festgehalten werden, dass das SUPG überhaupt keine Rechtsmittelmöglichkeiten vorsieht, weshalb damit auch keine Zuständigkeiten geregelt werden müssen. Abgesehen davon handelt es sich bei der strategischen Umweltprüfung - im Gegensatz zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, bei welcher vor allem Rechtsfragen mit stark technischem Charakter zu prüfen sind - um einen verwaltungsrechtlichen Bereich, in welchem einerseits bei der Entscheidfällung ein gewisser Ermessensspielraum besteht, die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen, und in welchem es andererseits auch um die politische Frage geht, welches Gewicht den öffentlichen Interessen an einer vernünftigen Raumordnung und welches Gewicht den privaten Interessen am Besitz von überbaubarem Land bzw. hier am Umweltschutz beigemessen wird. Gemäss den erwähnten Gesetzesmaterialien ist damit die Zuständigkeit der Regierung gegeben. Damit kann festgehalten werden, dass selbst dann, wenn das SUPG Rechtsmittelmöglichkeiten vorsehen würde, Gründe dafür bestehen, die Zuständigkeit nicht auf die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheit zu übertragen, sondern im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Beschwerdekommissionsgesetz bei der Regierung zu belassen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht somit davon aus, dass es sich bei der Nichterwähnung des SUPG in der Aufzählung des Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz um kein Versehen des Gesetzgebers und damit um keine Gesetzeslücke handelt.
6. Zusammengefasst hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass zur Entscheidung über allfällige Rechtsmittel im strategischen Umweltprüfungsverfahren, sofern in diesem Verfahren überhaupt Rechtsmittel zulässig sind, die Regierung und nicht die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zuständig ist.
Daran vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach eine Zuständigkeit der Regierung systemfremd, inkonsequent und mit der ratio von Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz inkompatibel sei, nachdem Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz eine Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in allen Umweltschutzsachen vorsehe. Aus den dargelegten Gründen lässt sich aus Art. 4 Beschwerdekommissionsgesetz entgegen der Meinung der Beschwerdeführer gerade nicht ableiten, dass eine Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten in allen Umweltschutzsachen bestehen soll.
Insoweit die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten für eine Behandlung von Verwaltungsrechtssachen im Bereich des Umweltschutzes bzw. dessen wesentlichen spezialgesetzlicher Erlasse sehr wohl zuständig sei und zwar insbesondere in solchen Materien, die, wie z.B. das Umweltinformationsgesetz, das Organismengesetz oder das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, ihren Ursprung im EWR hätten, so lässt sich auch daraus nichts gewinnen. Denn damit würde sich die Frage stellen, weshalb in Art. 4 Abs. 1 Bst. k Beschwerdekommissionsgesetz überhaupt einzelne Gesetzesmaterien aus dem Umweltschutzbereich ausdrücklich benannt werden bzw. weshalb das SUPG in dieser Aufzählung nicht aufscheint. Hätte der Gesetzgeber alle Bereich des Umweltschutzes, die ihren Ursprung im EWR haben, der Zuständigkeit der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten überlassen wollen, so hätte der Gesetzgeber dies auch entsprechend so vorsehen können, was er aber nicht gemacht hat. Der Umstand, dass der Gesetzgeber mit Art. 4 Abs. 1 Beschwerdekommissionsgesetz eine taxative Aufzählung vorgenommen hat, lässt einen solchen allgemeinen Schluss, wie die Beschwerdeführer ihn ziehen, gerade nicht zu.
Insoweit die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass es dem hypothetischen Willen des Gesetzgebers entspreche, dass die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten auch in der Materie der strategischen Umweltprüfung zuständig sei, lässt sich ein solcher hypothetischer Wille des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen nicht annehmen.
7. Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass richtigerweise in einem ersten Schritt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zu klären - allenfalls im Rahmen einer Vorfragestellung an den EFTA-Gerichtshof - und erst in einem zweiten Schritt die Frage der Zuständigkeit zu beantworten sei. Dieser Sichtweise der Beschwerdeführer vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschliessen.
Die Frage der Zuständigkeit ist eine von mehreren Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen, die zwingend gegeben sein muss, damit der Rechtsschutzantrag überhaupt zulässig ist und materiell auf ihn eingetreten werden darf. Gemäss Wille Tobias Michael (Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, S. 446 ff.) bildet die Zuständigkeitsprüfung damit einen Teil der Zulässigkeitsprüfung, wobei die Zuständigkeitsprüfung nicht mit der Zulässigkeitsprüfung gleich gesetzt werden darf. Wird die Zuständigkeit (als Teil der Zulässigkeitsprüfung) verneint, so ist auf die weiteren Zulässigkeitskriterien nicht mehr einzugehen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist daher in einem ersten Schritt nur die Zuständigkeitsfrage zu klären. Erst wenn die Zuständigkeit bejaht wird, ist auf die Frage einzugehen, ob ein Rechtsmittel überhaupt zulässig ist. Wäre die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer richtig, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass eine letztlich unzuständige Stelle über die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet.
Auf die Fragen, ob nach dem SUPG Rechtsmittel überhaupt zulässig sind und ob im Sinne von Art. 62 GOG gegebenenfalls eine Vorlagepflicht bestand, ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht einzugehen.
8. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert (LES 1998 S.157). Die Beschwerdeführer geben in ihrer Beschwerde unter Bezugnahme auf § 4 Ziff. 14 der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer einen Streitwert in Höhe von CHF 20,000.00 an, wogegen nichts einzuwenden ist. Die Eingabegebühr beträgt damit CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 GGG).