VGH 2015/112
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: C
wegen: Baubewilligung
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. September 2015, VBK 2015/10 ON 19
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 08. Oktober 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. September 2015, VBK 2015/10 ON 19, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 21. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin zu 1. beim Amt für Bau und Infrastruktur das Formular "Anzeigeverfahren" betreffend das Bauprojekt "Erstellung einer Gartenmauer" auf dem Grundstück Nr. ***, ***, ***, ein.
Dieses Formular wurde im Verbesserungsverfahren von allen drei Beschwerdeführern unterschrieben.
2. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens entschied das Amt für Bau und Infrastruktur am 12. Februar 2015 wie folgt:
Die Erteilung der Baubewilligung für das oben zitierte Baugesuch [Gartenmauer auf der Parz.Nr. ***] vom 22. Dezember 2014 wird unter Zugrundelegung der vorliegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen abgelehnt.Es sind sämtliche Arbeiten auf der Baustelle/dem Areal unverzüglich einzustellen.Die bereits getätigten bewilligungspflichtigen Massnahmen sind abzubrechen/rückzuführen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.Die Frist für die unter Punkt 3. zitierte Massnahme und alle damit in Verbindung stehenden Vorkehrungen wird mit 20. März 2015 festgelegt. Bei Nichteinhaltung der Fristsetzung lässt die Behörde die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Bauherrschaft vornehmen. Für das Verfahren betreffend die Ersatzvornahme sind die Bestimmungen des LVG anzuwenden.Die Bauherrschaft ist schuldig, die Verfahrenskosten, bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 450.00, bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die Landeskasse zu bezahlen.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die Gartenmauer die Sicht von Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Strassen unzulässigerweise eingeschränkt werde. Die notwendigen Knotensichtweiten seien nicht mehr gegeben.
3. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin zu 1. am 20. Februar 2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden: VBK).
4. Der Präsident der VBK trug mit Beschluss vom 24. Februar 2015 (VBK 2015/10 ON 3) den Beschwerdeführern zu 1. und 2. auf, die Eingabe vom 20. Februar 2015 binnen 7 Tagen zu verbessern, andernfalls die Eingabe vom 20. Februar 2015 zurückgewiesen werde.
5. Am 06. März 2015 reichten die drei Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, einen Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde vom 20. Februar 2015 bei der VBK ein.
6. Mit Entscheidung vom 24. September 2015, VBK 2015/10 ON 19, entschied die VBK wie folgt:
Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1. A, zu 2. B und zu 3. C vom 20.02.2015 (Poststempel 23.02.2015) bzw. 06.03.2015 gegen die Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 12.02.2015 zum Bauakt Nr. *** wird aufgrund Verspätung verworfen.Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07.09.2015 (Poststempel 09.09.2015) samt Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens wird aufgrund Verspätung verworfen.Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 382.00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Die angefochtene Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 12.02.2015 sei am 16.02.2015 übernommen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20.02.2015 sei am 23.02.2015 der Post übergeben worden. Der Verbesserungsbeschluss des VBK-Präsidenten vom 24.02.2015 sei am 26.02.2015 hinterlegt worden. Der Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde datiere vom 06.03.2015 und sei gleichentags der Post übergeben worden. Rechtlich sei mit der Verständigung über die Hinterlegung die Zustellung bewirkt. Somit sei die Zustellung des Verbesserungsbeschlusses am 26.02.2015 bewirkt worden. Damit sei die 7-tägige Frist zur Verbeserung am 05.03.2015 abgelaufen. Der Verbesserungsschriftsatz datiere jedoch vom 06.03.2015 und sei somit verspätet. Ein Wiedereinsetzungsantrag sei nicht gestellt worden. Somit sei die Beschwerde wegen Verspätung der Verbesserung nach Art. 96 Abs. 3 LVG zu verwerfen. Im Übrigen sei auch die mit Schreiben vom 31.08.2015 geforderte Stellungnahme verspätet eingereicht worden.
7. Gegen die Entscheidung der VBK vom 24. September 2015, zugestellt am 28. September 2015, erhoben die Beschwerdeführer am 08. Oktober 2015 - Postaufgabe am 12. Oktober 2015 - rechtzeitig Vorstellung an die VBK und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Die VBK trat auf die Vorstellung nicht ein (Schreiben VBK vom 15. Oktober 2015).
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten des Amtes für Bau und Infrastruktur (Bauakt Nr. ***) und der VBK (VBK 2015/10) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Sachverhaltsmässig ist mit den Unterinstanzen und ergänzend festzustellen, dass sich auf dem Grundstück *** vier Gebäude befinden (***) und vier selbstständige Stockwerkeigentumseinheiten errichtet wurden. Die Stockwerkseigentumseinheit StWE Nr. *** bezieht sich auf das Einfamilienhaus ***; Eigentümerin dieses Stockwerkeigentums ist die Beschwerdeführerin zu 1. Im Bereich dieser Stockwerkeigentumseinheit befindet sich die verfahrensgegenständliche Gartenmauer (Grundbuchauszug, Liegenschaftsbericht Raumplanung, Situationsplan, Sichtflächenprofile, alles im Vorakt des Amtes für Bau und Infrastruktur).
Im Formular "Anzeigeverfahren" vom 21. Dezember 2014 sind im Wesentlichen folgende Angaben enthalten: Bauprojekt: Erstellung einer Gartenmauer, *** Eigentümerschaft: A, *** Bauherrschaft/Bevollmächtigte: A Projektant Architektur: B, *** Unterschrift Eigentümer/Bevollmächtigter: eigenhändige Unterschrift von A, C, B Unterschrift Projektant: eigenhändige Unterschrift B
Rechtlich ist dieser Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. (A) entweder (alleinige) Bauherrin der verfahrensgegenständlichen Gartenmauer oder Bevollmächtigte der Bauherrschaft ist.
2. Sachverhaltsmässig ist weiter festzustellen, dass das Amt für Bau und Infrastruktur seine Entscheidung vom 12. Februar 2015 an die Beschwerdeführerin zu 1. (A) adressierte. Die Postsendung, mit welcher die Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur an A übermittelt wurde, wurde am 16. Februar 2015 in *** übernommen und zwar von B als Bevollmächtigtem (Postbevollmächtigtem) von A (Entscheidung Amt für Bau und Infrastruktur 12.02.2015, Übernahmebestätigung 16.02.2015, beides im Vorakt des Amtes für Bau und Infrastruktur).
Rechtlich ist dieser Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass die Zustellung der Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 12. Februar 2015 am 16. Februar 2015 rechtsgültig erfolgte, denn gemäss Art. 16 Abs. 2 ZustG (Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente, Zustellgesetz, LGBl. 2008 Nr. 331) darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes (hier durch die Liechtensteinische Post bzw. die Poststelle ***) auch an eine gegenüber dem betreffenden Zustelldienst zur Empfangnahme bevollmächtigte Person zugestellt werden.
3. Sachverhaltsmässig ist weiter festzustellen, dass B mit Schreiben vom 20. Februar 2015 im Namen von A bei der VBK "Einsprache gegen die Entscheidung vom Amt für Bau- und Infrastruktur vom 12. Februar 2015, erhalten am 16. Februar 2015" erhob und dieses Schreiben am 23. Februar 2015 per Post an die VBK sandte. In diesem Schreiben führt B wörtlich aus:
"Als Miteigentümer der Stockwerkseigentümerschaft und späterer Projektant sowie im Auftrag meiner Tochter, A erhebe ich hiermit innert offener Frist Einsprache gegen obige Entscheidung. Die angefochtene Einsprache richtet sich in ihrem Inhalt gegen alle 5 Punkte der Enscheidung vom 12. Februar 2015. Im Hinblick auf eine ausführliche Begründung und in der Folge auf eine detaillierte Planerstellung zum Nachweis, ersuche ich hiermit für die Begründung um eine Erstreckung der Eingabefrist bis zum 16. März 2015."
Dem Schreiben vom 20. Februar 2015 legte B eine "Vollmacht zur Vertretung gegenüber von Behörden und Unternehmen" von A vom 20. Februar 2015 bei. Mit dieser Vollmacht bevollmächtigte A Herrn B in allen ihren Angelegenheiten gegenüber Behörden zu vertreten, wobei die Vollmacht bis zum Abschluss der baurechtlichen Angelegenheit betreffend Baugesuch "Gartenmauer" auf der Parz.Nr. ***, ***, Bauakt Nr. gültig ist (VBK 2015/10 ON 1 samt Beilage und Briefumschlag).
Rechtlich ist dieser Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. dem Beschwerdeführer zu 2. für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren Verfahrensvollmacht (Prozessvollmacht) erteilte.
Die "Einsprache" vom 20. Februar 2015 ist inhaltsleer, da sie keinerlei Beschwerdegründe, Anträge und Beweismittel enthält. Sie geht weder auf die verfahrensrechtlichen noch die materiell-rechtlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Amtes für Bau und Infrastruktur vom 12. Februar 2015 ein. Ein solch schwerer Mangel einer Beschwerde ist nicht verbesserungsfähig (Art. 96 Abs. 2 LVG; VGH 2013/155; VGH 2014/14; StGH 2014/20; StGH 2009/185).
Die Einhaltung der Formvorschriften für Beschwerden und damit die Aufführung von Beschwerdegründen und Anträgen, ist eine absolute Eintretensvoraussetzung. Die Formvorschriften von Art. 93 Abs. 2 LVG sind verbindlich. Werden die Formvorschriften so sehr verletzt, dass eine Verbesserung gemäss Art. 96 Abs. 2 LVG unzulässig ist, darf die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel (die Beschwerde) nicht mehr eintreten. Somit hätte die VBK die Beschwerde vom 20. Februar 2015 wegen schwerer inhaltlicher Mängel zurückweisen (verwerfen) müssen. Da absolute Eintretensvoraussetzungen auch noch im weiteren Rechtsmittelverfahren, wie hier vor dem Verwaltungsgerichtshof, von Amtes wegen wahrzunehmen sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof zum rechtlichen Schluss, dass die VBK mit ihrer Entscheidung vom 24. September 2015 die Beschwerde vom 20. Februar 2015 im Ergebnis zu Recht verworfen hat (vgl. VGH 2015/098).
4. Aber selbst wenn man den Verbesserungsbeschluss des Präsidenten der VBK vom 24. Februar 2015 als zulässig erachten würde, hat die VBK die Beschwerde vom 20. Februar 2015 zu Recht verworfen.
Diesbezüglich ist sachverhaltsmässig festzustellen, dass der Präsident der VBK mit Beschluss vom 24. Februar 2015 (VBK 2015/10 ON 3) den Beschwerdeführern zu 1. und 2. auftrug, die Eingabe vom 20. Februar 2015 binnen sieben Tagen ab Zustellung seines Beschlusses zu verbessern, also ein nachvollziehbares und schlüssiges Beschwerdevorbringen zu erstatten, die Beschwerdegründe anzuführen und die Beweisanträge zu stellen. Im Spruch des Beschlusses wurde erklärt, dass die Eingabe vom 20. Februar 2015 zurückgewiesen werde, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht innert Frist nachgekommen werde. Seinen Verbesserungsbeschluss vom 24. Februar 2015 adressierte der Präsident der VBK an B, ***, und sandte ihn per Post. Diese Postsendung wurde von der Poststelle *** für B bei der Poststelle *** hinterlegt. Die Poststelle *** verständigte B über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments mit entsprechend ausgefülltem Formular vom 26. Februar 2015. Die Postsendung wurde dann am 27. Februar 2015 übernommen, und zwar von C, dies als Mitbewohnerin des Adressaten B (Beschluss VBK 2015/10 ON 3 samt Verständigung vom 26.02.2015 und Übernahmebestätigung vom 27.02.2015). Der Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde vom 20. Februar 2015 datiert vom 06. März 2015 und wurde gleichentags per Post an die VBK versandt (VBK 2015/10 ON 4 samt Briefumschlag).
Rechtlich ist dieser Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass die Zustellung des Verbesserungsbeschlusses vom 24. Februar 2015 bereits durch die Hinterlegung dieses Dokumentes bei der Poststelle *** am 26. Februar 2015 bewirkt wurde (Art. 19 ZustG). Hinterlegte Dokumente gelten nämlich von Gesetzes wegen mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 ZustG). Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 08. Oktober 2015 nicht vor, dass der Beschwerdeführer zu 2. (B) nicht binnen drei Werktagen vom Zustellvorgang - dies ist die Verständigung über die Hinterlegung vom 26. Februar 2015 - Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdeführer bringen lediglich vor, der Beschwerdeführer habe weder am 26. noch am 27. noch am 28. Februar 2015 Kenntnis von der Zustellung erlangt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer zu 2. keine Kenntnis erlangen konnte. Entsprechend wird mit der Beschwerde vom 08. Oktober 2015 denn auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer zu 2. von der Verständigung der Hinterlegung vom 26. Februar 2015 nicht binnen drei Werktagen Kenntnis erlangen konnte.
Somit lief die Frist zur Verbesserung der Beschwerde vom 20. Februar 2015 am 05. März 2015 ab. Der Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde wurde jedoch erst am 06. März 2015 und somit verspätet bei der VBK eingereicht. Da die Verbesserungsfrist nicht erstreckbar ist (Art. 96 Abs. 2 LVG), durfte die VBK den Schriftsatz vom 06. März 2015 nicht mehr berücksichtigen. Damit blieb die Beschwerde vom 20. Februar 2015 inhaltsleer und damit mit schweren Mängeln behaftet, sodass die VBK auch aus diesem Grund die Beschwerde vom 20. Februar 2015 zu Recht verwarf.
5. Dadurch, dass die VBK die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 07. September 2015 wegen Verspätung verwarf, sind die Beschwerdeführer nicht beschwert. Selbst wenn der Schriftsatz vom 07. September 2015 rechtzeitig eingereicht wurde, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerde vom 20. Februar 2015 von der VBK zu Recht verworfen wurde.
6. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vom 08. Oktober 2015 vor, der Beschwerdeführer zu 2. habe mit seinem Schreiben vom 05. September 2015 die Wiedereinsetzung beantragt.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Das Schreiben des Beschwerdeführers zu 2. vom 05. September 2015 verweist auf das Schreiben der Beschwerdeführerin zu 3. vom gleichen Tag. Im Schreiben der Beschwerdeführerin zu 3. vom 05. September 2015 wird ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin zu 3. am 26. Februar 2015 den Briefkasten nicht leerte, dass sie am 27. Februar 2015 den Briefkasten leerte und die Briefsendung bei der Poststelle *** abholte, am 27. Februar und 01. März 2015 vergass, den Beschwerdeführer zu 2. zu informieren und ihm die Briefsendung zu übergeben und sie erst am Montag, den 02. März 2015, die Briefsendung dem Beschwerdeführer zu 2. übergab. Die Schreiben der Beschwerdeführer zu 2. und 3. vom 05. September 2015 legte die Beschwerdevertreterin mit ihrem Schriftsatz vom 07. September 2015 der VBK vor. Sie erstattete hierzu ein Vorbringen, wobei sie im Wesentlichen nur wiedergab, was in den beiden Schreiben der Beschwerdeführer zu 2. und 3. aufgeführt ist.
Weder aus den beiden Schreiben der Beschwerdeführer zu 2. und 3. vom 05. September 2015 noch dem Schriftsatz vom 07. September 2015 ist erkennbar, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde. Hätten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer tatsächlich einen solchen Antrag stellen wollen, wäre dies zumindest im anwaltlichen Schriftsatz vom 07. September 2015 klar zum Ausdruck gekommen.
7. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde vom 08. Oktober 2015 abzuweisen.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 50'000.00 (wie von der VBK angenommen und in der Beschwerde vom 08.10.2015 angegeben). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00.