VGH 2015/114
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerinnen: B Stiftung
wegen: Repräsentanz
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. September 2015, VBK 2015/42
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Januar 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 12. Oktober 2015 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 24. September 2015, VBK 2015/42, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 haben die Beschwerdeführerinnen zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang dem Land Liechtenstein zu ersetzen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Schreiben vom 14.01.2015 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1. beim Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, die Abänderung der Repräsentanz der Beschwerdeführerin zu 2. Dem Schreiben war ein entsprechender Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin zu 2. und die Annahmeerklärung der neuen Repräsentanz beigelegt. Sowohl der Antrag an das Handelsregister wie auch der Beschluss des Stiftungsrates waren jeweils nur von einem der beiden Stiftungsräte unterzeichnet.
2. Das Handelsregister forderte mit Schreiben vom 26.01.2015 die Beschwerdeführerin zu 2. auf, einen Stiftungsratsbeschluss, der von sämtlichen Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichnet sei, einzureichen.
Mit Schreiben vom 05.02.2015 reichte die Beschwerdeführerin zu 1. wiederum den Stiftungsratsbeschluss der Beschwerdeführerin zu 2., der nur von einem Stiftungsrat unterzeichnet war, ein.
3. Nachdem das Handelsregister die Beschwerdeführerin zu 2. nochmals aufforderte, einen von sämtlichen Stiftungsratsmitgliedern unterzeichneten Beschluss einzureichen, erliess das Handelsregister am 23.06.2015 eine abweisende Verfügung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der eingereichte Beschluss weder einen Protokollauszug mit den dafür erforderlichen Unterschriften und Angaben darstelle noch einen von allen Stiftungsratsmitgliedern unterzeichneten Zirkularbeschluss. Der Antrag auf Löschung der bisherigen und Eintragung der neuen Repräsentanz sei daher abzuweisen gewesen.
4. Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen Wiedererwägung bzw. Vorstellung an das Amt für Justiz. Im Wesentlichen führten sie aus, dass die Stiftungsräte der Beschwerdeführerin zu 2. nie gemeinsam einen Beschluss fassen würden, was in Anbetracht ihrer Einzelzeichnungsberechtigung auch nicht nötig sei. Die Bestellung eines weiteren Stiftungsrates bei der Beschwerdeführerin zu 2. sei nicht darum erfolgt, um gemeinsame Beschlüsse fassen zu können, sondern damit eine Stellvertretung gewährleistet sei. Es sei weder zwingend aus Art. 961 PGR abzuleiten noch sei es Praxis bei fiduziarisch geführten Mandaten, einen förmlichen Stiftungsratsbeschluss zu fassen. Es müsse auch kein Zirkularbeschluss gefasst werden, da ein Organ allein unter Berücksichtigung mandatsvertraglicher Weisungsgebundenheit beschliessen und diesen Beschluss zur Eintragung anmelden könne.
5. Mit Schreiben vom 20.07.2015 teilte das Amt für Justiz der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten mit, dass es nicht auf die Vorstellung eintrete und die Rechtssache zur weiteren Behandlung an diese weiterleite.
6. Mit Entscheidung vom 24.09.2015 wies die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten die Beschwerde ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Auch sie wies darauf hin, dass der eingereichte Beschluss bezüglich des Wechsels der Repräsentanz nur von einem Stiftungsrat unterzeichnet sei und daher die Formerfordernisse nach Art. 36 Abs. 1 HRV nicht erfülle. Auch die Schreiben vom 14.01.2015 und 05.02.2015 seien jeweils nur von einem Stiftungsrat unterzeichnet worden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerinnen könnten Formvorschriften nicht dadurch umgangen oder modifiziert werden, dass sich die Beschwerdeführerinnen auf den Auftrag des Mandaten beriefen.
7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellung an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragten die Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Stattgebung ihrer Anträge auf Abänderung der Repräsentanz.
Mit Schreiben vom 20.10.2015 teilte die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung nicht eintrete und den Akt zur weiteren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof weiterleite.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18.01.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Da der massgebliche Sachverhalt unstrittig ist, kann auf die unterinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG). Die von den Beschwerdeführerinnen verlangten weiteren Feststellungen zur Weisungsbefugnis des Mandanten, Stifters oder wirtschaftlich Berechtigten, sind nicht entscheidungswesentlich.
2. Art. 961 PGR regelt, dass in das Öffentlichkeitsregister nur Tatsachen eingetragen werden können, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind, und Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind (Abs. 1 und 2). Soweit Tatsachen im Handelsregister einzutragen sind, die auf Beschlüssen oder Wahlen beruhen, bestimmt Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über das Handelsregister (HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, dass, sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibt, das Protokoll des Organs, eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer beglaubigte Kopie oder ein solcherart beglaubigter Auszug davon als Beleg zur Anmeldung einzureichen ist. Sofern das Gesetz die schriftliche Beschlussfassung nicht untersagt, ist es für die Anmeldung auch möglich, dass alle Mitglieder des Organs den Antrag auf Eintragung unterzeichnen (Art. 36 Abs. 3 HRV).
Im streitgegenständlichen Fall wurde dem Handelsregister der Beschluss des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin zu 2. vom 07.06.2014 zur Eintragung eingereicht, welcher jedoch nur von einem Stiftungsrat unterzeichnet war. Die Statuten der Beschwerdeführerin zu 2. sehen jedoch in Art. 8 vor, dass der Stiftungsrat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder fasst, sofern diese die Mehrheit des Stiftungsrates bilden (lit. d), und dass über die Beschlüsse des Stiftungsrates ein Protokoll zu führen ist, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist (lit. g). Nach diesen Statutenbestimmungen hätte also das Protokoll über den Beschluss des Stiftungsrates, eine neue Repräsentanz zu bestellen, von beiden Stiftungsräten unterzeichnet werden müssen. Da auch der Antrag auf Abänderung der Repräsentanz nicht von beiden Stiftungsräten unterzeichnet wurde (Zirkularbeschluss), hat das Amt für Justiz zu Recht die Löschung und Neueintragung der Repräsentanz nicht vorgenommen.
3. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Vorgehensweise der Behörden sei extrem formalistisch und komme einer abrupten Praxisänderung gleich, die durch keine der angeführten Gesetzesbestimmungen gerechtfertigt sei, dies aber nicht weiter begründen oder ausführen, kann darauf nicht eingegangen werden. Dem Verwaltungsgerichtshof ist bezüglich der Eintragung von Tatsachen in das Handelsregister keine Praxisänderung bekannt und die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Belege entsprechen nicht den gesetzlichen Vorschriften.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht erkennbar, welcher Zusammenhang zwischen den ausschweifenden Ausführungen der Beschwerdeführerinnen über die Stifterrechte, die Weisungsbefugnis des Stifters oder des wirtschaftlich Berechtigten, den fiduziarischen Stiftungsrat und den Formvorschriften der beim Handelsregister einzureichenden Belege besteht. Wenn die Beschwerdeführer weiter ausführen, dass zwei Stiftungsräte kein mehrköpfiges Beschlussgremium bildeten, sondern damit nur die Stellvertretung geregelt sei und es bei einem Stiftungsrat keine kollektive Beschlussfassung gebe, ist dies für den Verwaltungsgerichtshof schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Vorinstanz ging von einer Bemessungsgrundlage von CHF 30'000.00 (§ 3 Ziff. 10 der Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte) aus, wogegen nichts einzuwenden ist. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).