VGH 2015/115
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A Anstalt
vertreten durch:
BRechtsanwälte
wegen: Akteneinsicht
gegen: Verfügung der Steuerverwaltung vom 07. Oktober 2015, AZ: FR1116-2014
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. Juni 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 27. Oktober 2015 gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 07. Oktober 2015, AZ: FR1116-2014, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 06. November 2014 stellte die Republik Frankreich, Direction Générale des Finances Publiques, Service de Contrôle Fiscal, Sous-direction du Contrôle Fiscal, Bureau Affaires Internationales, Paris, ein Amtshilfeersuchen im Sinne von dem und gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Frankreich über den Informationsaustausch in Steuersachen vom 22. September 2009 (LGBl. 2010 Nr. 358) mit dem Ersuchen, Informationen darüber einzuholen, wer die Inhaber der Rechte an und die letztlich wirtschaftlichen Eigentümer der Beschwerdeführerin sind, zu welchen Anteilen, für die Jahre 2010 bis 2014 und seit wann diese Anteile gehalten werden. Die ersuchende Behörde führte aus, dass diese Informationen für eine steuerrechtliche Untersuchung von C, D und E benötigt würden.
Im Ersuchen heisst es auch, dass dieses Ersuchen sich an die zuständige Behörde Liechtensteins richte und geheim gehalten werden müsse.
2. Mit Schreiben vom 11. November 2014 wandte sich die Steuerverwaltung an die Beschwerdeführerin und ersuchte um Übermittlung entsprechender Informationen.
3. Am 21. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, bei der Steuerverwaltung einen Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht. Sie ersuchte um Übermittlung einer Kopie des Amtshilfeersuchens vom 06.11.2014.
4. Hierzu teilte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 25. November 2014 mit, es entspreche der Praxis der Steuerverwaltung im Amtshilfeverfahren (analog zur Praxis in der Rechtshilfe), dass die Akteneinsicht erst nach vorgängiger Übermittlung der angeforderten Informationen an die Steuerverwaltung und Prüfung auf deren voraussichtliche Relevanz für das ausländische Steuerverfahren durch die Steuerverwaltung gewährt werde. Einen Auszug aus dem Originalersuchen (Ziff. 5 Sachverhalt und Ziff. 6 erbetene Informationen) werde hiermit übermittelt.
5. Am 17. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich und nunmehr uneingeschränkte Einsicht in den gegenständlichen Akt der Steuerverwaltung.
6. Am 01. Juni 2015 teilte die ersuchende Behörde der Steuerverwaltung mit, dass die ersuchten Informationen nicht mehr benötigt würden ("this request for administrative assistance has become devoid of purpose"). Frau C habe ihre Steuerangelegenheit in Frankreich geregelt ("Mrs C regularised its tax position in France").
Dies teilte die Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02. Juni 2015 mit. Weiters teilte sie mit, dass sie somit den (gegenständlichen) Fall zu AZ: FR1116-2014 einstelle.
7. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung mit, dass sie an ihrem Antrag auf Akteneinsicht vom 17. Februar 2015 festhalte, dies ungeachtet des Umstandes, dass die Steuerverwaltung angekündigt habe, das Verfahren einzustellen.
8. Am 16. Juni 2015 kam es zu einer Besprechung zwischen der Steuerverwaltung und dem Beschwerdevertreter. Dabei zeigte die Steuerverwaltung dem Beschwerdevertreter ihren gesamten Akt, auch das Originalersuchen, welches aber nicht ausgehändigt wurde. Ausgehändigt wurde ein Auszug aus dem Originalersuchen (Ziff. 2. bis 8.). Auch sonstige Auszüge aus den Unterlagen wurden ausgehändigt. Die Steuerverwaltung erklärte, dass für sie der Fall FR1116-2015 als abgeschlossen gelte.
9. Am 27. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung mit, dass eine vollständige Kopie des Akteninhaltes angefordert werde, insbesondere auch des Schreibens der liechtensteinischen Steuerverwaltung an die französischen Behörden vom 17.03.2015, deren Email vom 01.06.2015 sowie der ursprünglichen Anfrage der französischen Behörden.
10. Mit Verfügung vom 07. Oktober 2015 zu AZ: FR1116-2014 entschied die Steuerverwaltung wie folgt:
Der Antrag der A Anstalt, vertreten durch die Anwaltskanzlei B, vom 27. Juli 2015 auf vollständige Kopie des Akteninhalts zu dem von der Direction Générale mit Schreiben vom 01. Juni 2015 zurückgezogenen und daraufhin von der Steuerverwaltung am 02. Juni 2015 eingestellten Amtshilfeverfahren zu AZ: FR1116-2014 - insbesondere des Schreibens der Steuerverwaltung an die französische Behörde vom 17.03.2014, der Email der französischen Behörde vom 01.06.2015 und des Ersuchens vom 06. November 2014 - wird abgelehnt. Diese Verfügung ergeht gebührenfrei.Diese Verfügung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Es finde Art. 24 des Gesetzes vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (SteAHG) in der ursprünglichen Fassung von LGBl. 2010 Nr. 246 Anwendung. Gemäss Art. 24 Abs. 1 SteAHG könnten sich die Berechtigten am Verfahren beteiligen und ihre Rechte wahrnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen notwendig sei. Nachdem das gegenständliche Amtshilfeverfahren von der französischen Behörde am 01. Juni 2015 zurückgezogen und daraufhin von der Steuerverwaltung am 02. Juni 2015 eingestellt worden sei, gebe es kein Verfahren, an dem sich die Berechtigten beteiligen und ihre Rechte wahrnehmen könnten, soweit dies für die Wahrung ihrer schutzwürdigen Interessen in einem Amtshilfeverfahren notwendig sei.
Die Verfügung enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diese Verfügung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
11. Gegen diese Verfügung, zugestellt am 13. Oktober 2015, erhob die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2015 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Verfügung aufheben und der Liechtensteinischen Steuerverwaltung eine neue Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auftragen, in eventu die angefochtene Verfügung dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhalt einer vollständigen Kopie des Akteninhalts stattgegeben werde.
12. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der Steuerverwaltung bei und ersuchte die Beschwerdeführerin um Stellungnahme zu gewissen Rechtsfragen.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 Stellung.
13. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. Juni 2016 erörterte der Verwaltungsgerichtshof die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Verwaltungsgerichtshof teilte mit Schreiben vom 06. November 2015 der Beschwerdeführerin mit, es seien noch diverse Rechtsfragen zu erörtern, so (unter anderem) die Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung richtig sei und ob die angefochtene Verfügung tatsächlich mittels Beschwerde direkt beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könne. Gemäss Art. 26 SteAHG könnten Schlussverfügungen nach Art. 21 binnen 14 Tagen mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden. Dies könne im Umkehrschluss bedeuten, dass andere Verfügungen der Steuerverwaltung, so die gegenständliche Verfügung vom 07. Oktober 2015, nicht unter die Bestimmung von Art. 26 SteAHG fielen, sondern nach allgemeinem Verfahrensrecht anzufechten seien (vgl. Art. 28 SteAHG, Art. 78 und Art. 102 Abs. 6 LV).
Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass das Steueramtshilfegesetz nur zwei Arten von Verfügungen, nämlich solche nach Art. 14 (Anordnung von Zwangsmassnahmen) und nach Art. 21 (Schlussverfügungen) erwähne. Für beide Arten sei im Kapitel "Beschwerde" die Rechtsmittelmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen. Das Steueramtshilfegesetz sei vom Gedanken getragen, im Sinne der Verfahrenseffizienz und möglichst raschen Erledigung von Amtshilfeersuchen prozessleitende Verfügungen auszuschliessen und das Verfahren mit einer einzigen Verfügung, nämlich der Schlussverfügung, zu beenden. Darauf werde im Bericht und Antrag 2010/29 betreffend Art. 26 SteAHG ausdrücklich Bezug genommen. Offenkundig habe der Gesetzgeber an Sachverhalte wie den gegenständlichen - dass nämlich ein Amshilfeersuchen von der ausländischen Behörde zurückgezogen werde und sich lediglich nachwirkende Rechtsfragen stellten - nicht ausdrücklich gedacht und hierfür nicht ausdrücklich Vorsorge getroffen. Es sei jedoch die erkennbare Absicht des Gesetzgebers gewesen, sämtliche Beschwerden im Zusammenhang mit Amtshilfeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu bündeln. Dies erscheine einerseits sinnvoll, da durch die ausdrückliche Befassung mit Beschwerden gegen Schlussverfügungen der Verwaltungsgerichtshof über die einschlägige Erfahrung und Kompetenz verfüge. Zum anderen sei jedoch nicht einzusehen, warum man in Bezug auf das vermeintliche Bedürfnis ausländischer Behörden nach rascher Erledigung ihrer Amtshilfeersuchen entsprechend kurze und effiziente Instanzenzüge vorsehe, andere Verfahrensbeteiligte jedoch einem langwierigen Instanzenzug aussetzen wolle. Eine derartige Sichtweise würde dem Gebot der Waffengleichheit widersprechen und sei aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich.
Hierzu erwägt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Art. 28 SteAHG (Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, LGBl. 2010 Nr. 246) bestimmt, dass sich das Verfahren [gemeint: das Verfahren gemäss Steueramtshilfegesetz] nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege [LVG, LGBl. 1922 Nr. 24] richtet und dass für die Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die Vernehmung und Beeidigung von Personen die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung finden, "soweit in diesem Gesetz [Steueramtshilfegesetz] nichts anderes bestimmt ist". Diese Bestimmung regelt also, dass von den Bestimmungen des LVG nur dann abgewichen wird, wenn das Steueramtshilfegesetz eine Sonderregelung enthält.
In Bezug auf die Beschwerdeführung enthalten (nur) Art. 26 und 27 SteAHG solche Sonderbestimmungen.
Art. 26 bestimmt, dass Schlussverfügungen nach Art. 21 SteAHG binnen 14 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können. Diese Sonderbestimmung bezieht sich also nur auf Schlussverfügungen nach Art. 21 SteAHG, nicht auch auf andere Verfügungen der Steuerverwaltung. Schlussverfügungen gemäss Art. 21 SteAHG sind solche, die von der Steuerverwaltung erlassen werden, wenn sie nach Prüfung der Informationen - die sie sich gemäss Art. 10 und 11 SteAHG bei Informationsinhabern beschafft hat - zum Schluss kommt, dass dem Ersuchen [der zuständigen ausländischen Behörde; Art. 6 SteAHG] Folge geleistet werden kann. Mit der Schlussverfügung erkennt die Steuerverwaltung über die Zulässigkeit des Ersuchens und darüber, welche Informationen der zuständigen ausländischen Behörde übermittelt werden (Art. 21 Abs. 1 SteAHG). Verfügungen (Entscheidungen) der Steuerverwaltung, die nur über einen Antrag auf Akteneinsicht erkennen, fallen nicht unter den Begriff der "Schlussverfügung" von Art. 21 und Art. 26 SteAHG.
Art. 27 SteAHG befasst sich mit Beschlüssen betreffend Zwangsmassnahmen gemäss Art. 14 SteAHG. Er bestimmt, dass Beschlüsse nach Art. 14 Abs. 3 - also Beschlüsse des Einzelrichters des Verwaltungsgerichtshofes, mit denen von der Steuerverwaltung verfügte Zwangsmassnahmen genehmigt werden - sofort vollstreckbar sind und nur gleichzeitig mit der Schlussverfügung angefochten werden können (Art. 27 Abs. 1 SteAHG). Genehmigt der Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes eine von der Steuerverwaltung verfügte Zwangsmassnahme nicht, kann dieser Beschluss des Einzelrichters von der Steuerverwaltung binnen sieben Tagen mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (also an dessen Kollegium) angefochten werden (Art. 27 Abs. 2 SteAHG). Verfügungen der Steuerverwaltung, wie die verfahrensgegenständliche vom 07. Oktober 2015, sind keine Beschlüsse gemäss Art. 27 Abs. 2 SteAHG.
Somit kommen im vorliegenden Fall - gemäss Art. 28 SteAHG - die Bestimmungen des LVG zur Anwendung. Sie lassen eine (direkte) Beschwerde gegen Verfügungen (Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsakte) von Ämtern an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu (siehe dazu auch Art. 78 Abs. 2 und 3 und Art. 102 Abs. 5 LV). Die gegenständliche Beschwerde ist somit in dem Sinne, als sie sich an die funktional unzuständige Rechtsmittelinstanz wendet, unzulässig.
Den Argumenten der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Es mag vielleicht aus Sicht der Beschwerdeführerin wünschenswert sein, wenn sie Verfügungen der Steuerverwaltung, mit denen ein Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen wurde, direkt an den Verwaltungsgerichtshof anfechten könnte, doch entspricht dies nicht dem in der liechtensteinischen Verfassung vorgesehenen Aufbau der Staatsorgane, insbesondere der Verwaltungsorgane und der Gerichte.
Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nicht an Fallkonstellationen wie der gegenständlichen gedacht hat und dass deshalb Art. 26 SteAHG für alle Verfügungen (Entscheidungen) der Steuerverwaltung gelten muss. Vielmehr gilt das Gegenteil: Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich die direkte Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof nur für Schlussverfügungen nach Art. 21 SteAHG vorsehen. Für alle anderen Fallkonstellationen gelten gemäss der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 28 SteAHG die (allgemeinen) Bestimmungen des LVG, dies unabhängig davon, ob der Gesetzgeber an bestimmte Fallkonstellationen dachte oder nicht.
Aus all diesen Gründen war die gegenständliche Beschwerde vom 27. Oktober 2015 als unzulässig zurückzuweisen.
2. Die Kostentscheidung stützt sich auf Art. 28 SteAHG i.V.m. Art. 41 und Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Verfahrenskosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beziffert die Beschwerdeführerin die Bemessungsgrundlage mit CHF 50'000.00, wogegen nichts einzuwenden ist. Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00.
Parteikosten sind nicht zuzusprechen, da Art. 36 Abs. 1 LVG den Zuspruch von Parteikosten nicht vorsieht und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ohnehin nicht durchgedrungen ist.