VGH 2015/119
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragsteller: B
sowie deren minderjährigen Kinder: C D E
alle:
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung vom 20. Oktober 2015, LNR 2015-1463 BNR 2015/1413 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Der Antrag vom 09. November 2015, den Antragstellern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Antragsteller zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre minderjährigen Kinder sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie stammen aus *** / Serbien.
Die Antragsteller reisten am 22. Juni 2015 legal in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige biometrische Reisepässe der Republik Serbien vor. Gemäss Einreisestempel erfolgte die Einreise in den Schengen-Raum am 21. Juni 2015 in Ungarn.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 22. Juni 2015 ergab, dass die Antragsteller bereits am 28. September 2010 in Schweden, am 01. April 2011 in Deutschland, am 29. September 2011 in Luxemburg, am 25. Oktober 2012 wiederum in Deutschland und am 15. Dezember 2014 erneut in Schweden als Asylsuchende registriert worden waren. Auf entsprechenden Vorhalt durch das Ausländer- und Passamt (APA) gaben die Antragsteller an, dass sie in diesen Ländern zusammen mit den Kindern um Asyl angesucht hätten, jeweils eine Weile dort gewesen und dann weggeschickt worden seien. Sie hätten nur ablehnende Entscheidungen erhalten.
In der Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 29. Juni 2015 gaben die Antragsteller zusammengefasst an, dass sie mehrere Probleme hätten und um ihr Leben fürchten würden. Der Antragsteller zu 1. führte aus, er wolle seine Familie schützen. Seit 1999 der Bombenanschlag gewesen sei, würden sie in *** ein schlechtes Leben führen. Sie seien nur 200 Meter von dort entfernt, wo geschossen worden sei. Dort seien Spuren von Metallsplittern und jede zweite Person leide an Krebskrankheiten. Der Antragsteller zu 1. habe Angst um seine Familie und insbesondere die drei Kinder. Die Krankheiten würden sich verbreiten und die Antragsteller hätten keine Versicherung und keine Möglichkeiten für eine ärztliche Behandlung, weshalb sie in Liechtenstein einen Platz suchen würden. Sie seien noch jung. *** sei ein kontaminierter Ort. Dies sei der Hauptgrund.
Der zweite Grund sei, dass der Antragsteller zu 1. sich für die Behandlung seines kranken Vaters von einem serbischen Geschäftsmann EUR 500,00 ausgeliehen habe. Der Vater habe die Operation nicht überlebt und sei am 18. oder 19. Oktober oder November 2014 verstorben. Nun könne der Antragsteller zu 1. das Geld und die Zinsen nicht zurückzahlen. Die Verleiher seien mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen, hätten sie bedroht und ihr Geld zurückgefordert. Einmal sei er auch geschlagen worden, wobei ihm gesagt worden sei, dass er der Polizei nichts erzählen dürfe. Auch die Tochter sei auf dem Schulweg bedroht worden. Er kenne den Namen dieses Geschäftsmannes nicht und habe keinen direkten Kontakt, auch könne er das genaue Todesdatum des Vaters nicht nennen und wisse den Namen der Privatklinik in ***, in der das Magengeschwür des Vaters operiert worden und dieser auch verstorben sei, nicht. Ebenso könne er deren genaue Lage nicht auf Google Maps zeigen. Er habe versprochen, das Geld zurückzugeben, habe jedoch kein Einkommen gehabt und zudem sei seine Tochter erkrankt. Diese sei in der Schule beim Turnen Mitte September 2014 umgefallen, weshalb er für die Untersuchungen weiteres Geld benötigt habe. Die Krankheit der Tochter sei nach wie vor nicht bekannt, sie habe immer Kopfschmerzen. Den Untersuchungstermin in Schweden hätten sie wegen der zuvor erfolgten Ausreise nicht wahrnehmen können. Auch in Schweden hätten seine Geldprobleme schon bestanden.
Der Antragsteller zu 1. führte weiter aus, dass sie im Heimatland von der Kinderzulage gelebt hätten und er manchmal als Hilfskraft gearbeitet habe. Sie hätten in ihrem eigenen Haus gelebt. Nach der Rückkehr aus Schweden am 03. oder 04. März 2015 seien sie für zwei oder drei Monate bei Cousins in der Umgebung von ****** und anschliessend für drei bis vier Monate zu Hause gewesen. Danach seien die Antragsteller nach *** arbeiten gegangen, während die minderjährigen Kinder bei den Grosseltern mütterlichseits geblieben seien.
2. Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2015, LNR 2015-1463 BNR 2015/1413 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller und deren Kinder, alle serbische Staatsangehörige, nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Antragsteller und deren Kinder würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die Identität und die serbische Staatsangehörigkeit der Antragsteller sowie deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma fest. Die Antragsteller hätten 2010 und 2014 in Schweden, 2011 und 2012 in Deutschland sowie 2011 in Luxemburg Asylgesuche gestellt und jeweils negative Entscheide erhalten. Sie hätten in Serbien im eigenen Haus und von der Kinderzulage sowie von Hilfsarbeiten gelebt. Für die Operation des Vaters in einer Privatklinik habe der Antragsteller zu 1. EUR 500,00 von einem Geschäftsmann ausgeliehen, davon EUR 300,00 zurückbezahlt, den Rest und die Zinsen jedoch nicht beglichen, weil für die Reise nach Liechtenstein EUR 550,00 zu zahlen gewesen seien. Es sei glaubwürdig, dass der Antragsteller zu 1. sich aufgrund einer persönlichen Notlage Geld geliehen habe. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass der Antragsteller keine Angaben zur Klinik machen und weder Totenschein noch Bestätigung der Klinik vorlegen könne, die Operation nicht in einer öffentlichen Klinik durchgeführt und das Geld für die Ausreise nicht zur vollständigen Tilgung der Schulden herangezogen worden sei. Die Thematisierung des ökologischen Zustands der Heimat sei verständlich, nicht jedoch, dass die Antragsteller nicht innerhalb des Landes selbst umsiedelten und trotz Arbeit in *** die Kinder bei den Grosseltern liessen. Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden diverse Länderberichte vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind.
Die Regierung kam zum Ergebnis, dass die Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht hätten und keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Vielmehr seien wohl wirtschaftliche Gründe der Auslöser für die Ausreise gewesen. Die Angaben der Antragsteller seien in den für die Beurteilung der Asylgründe wesentlichen Punkten nicht ausreichend substantiiert, weil die Antragsteller keine genauen Angaben über die Klinik machen könnten, in der der Vater des Antragstellers zu 1. behandelt und bei der Operation verstorben sei. Lebensfremd sei, dass der Antragsteller zu 1. auch den Namen des serbischen Geschäftsmannes, bei dem er sich Geld geliehen habe, nicht kenne und er für die Reise nach Liechtenstein lieber EUR 550,00 bezahle, anstatt seine Schulden zu begleichen und eine weitere Bedrohung abzuwenden. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller, keine Versicherung und keine Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zu haben, sei dem Länderbericht zu entnehmen, dass Roma ohne Einkommen und Kinder unter 15 Jahren im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigt seien. Das Gesundheitssystem in Serbien scheine zu funktionieren, aus allfälligen Mängeln sei kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 1 Bst. a AsylG abzuleiten. Die durch die Antragsteller vorgebrachte ökologische Katastrophe aufgrund der uranhaltigen Munition bei der Bombardierung 1999 sei durch diverse Berichte bestätigt. Die Antragsteller hätten jedoch die Möglichkeit wegzuziehen, sie hätten auch ausserhalb von *** gearbeitet und Cousins in der Umgebung. Die Wegweisung nach Serbien sei möglich und grundsätzlich zulässig. Die Antragsteller könnten dort eine adäquate medizinische Behandlung erhalten, würden über Wohnraum verfügen und bei Erfüllung der Voraussetzungen könnten sie die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten, weshalb die Wegweisung auch zumutbar sei.
3. Die Entscheidung der Regierung wurde den Antragstellern am 27. Oktober 2015 im Postweg zugestellt und durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am 27. Oktober 2015 um 15:00 Uhr summarisch zusammengefasst sowie der Spruch der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Die Antragsteller gaben an, die Entscheidung verstanden zu haben und ihren Anwalt mit einer Beschwerdeerhebung zu beauftragen.
4. Der lediglich in Hinblick auf den Verfahrenshilfeantrag bevollmächtigte Rechtsvertreter brachte für die Antragsteller mit Schreiben vom 09. November 2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters beim Verwaltungsgerichtshof ein.
5. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellten in Liechtenstein am 22. Juni 2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 09. November 2015 (Datum der Postaufgabe) durch den Rechtsvertreter der Antragsteller eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Die Antragsteller haben ab September 2010 bereits fünf Asylverfahren im Dublin-Raum betrieben und hierbei negative Entscheidungen erhalten. In ihrem aufgrund eines Asylgesuches vom 15. Dezember 2014 geführten Asylverfahren in Schweden konnten sie bereits sämtliche der nunmehr im Asylverfahren in Liechtenstein vorgebrachten Asylgründe geltend machen. Das schwedische Verfahren ist negativ entschieden worden, weshalb die Antragsteller am 03. oder 04. März 2015 nach Serbien zurückgekehrt sind. Von dort sind sie gezielt nach Liechtenstein gereist und haben am 22. Juni 2015 ihr sechstes Asylgesuch gestellt.
3. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (siehe Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
4. Die Antragsteller machen in ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe geltend, dass sie aufgrund der beigelegten Vermögensbekenntnisse nicht in der Lage seien, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dass die Antragsteller finanziell bedürftig sind, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht angezweifelt und findet auch darin seinen Niederschlag, dass bereits die Regierung angeordnet hat, dass die Kosten des Verfahrens dem Land verbleiben sollen.
5. Die Antragsteller bringen in ihrem Antrag weiter vor, dass sich die gegenständliche Rechtsverfolgung nicht als offensichtlich aussichtslos oder mutwillig erweise, weil die Regierung ihnen die Entscheidung ausschliesslich in deutscher Sprache zugestellt habe, der sie jedoch nicht mächtig seien. Sie hätten gemäss Art. 11 Asylgesetz einen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in ihre Muttersprache, damit sie den Inhalt der Entscheidung und die Entscheidungsgründe verständlich nachvollziehen können. Nur so sei es ihnen möglich, Beschwerde zu führen und gegen die Argumente der Regierung entsprechend aufzutreten. Damit würden die Antragsteller zweifelsohne Verfahrenshilfe benötigen, um die Entscheidung in ihre Heimatsprache übersetzt zu erhalten und die Möglichkeit einer adäquaten und erfolgreichen Beschwerdeführung zu wahren.
Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe ist nicht beizupflichten, weil den Antragstellern die Entscheidung der Regierung durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers noch am 27. Oktober 2015, dem Tag der Zustellung der Regierungsentscheidung, summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind. Sie konnten sich zur Regierungsentscheidung äussern und Fragen stellen, wobei sie angaben, dass sie den Entscheid verstanden hätten, die Befragung bis zum Entscheid jedoch zu kurz gewesen sei und sie Probleme hätten, weil sie den Entscheid nicht auf Serbisch bekommen hätten. Die Antragsteller wurden auf die Möglichkeit der Rechtsberatung aufmerksam gemacht, worauf sie erwiderten, dass sie einen Anwalt beauftragen würden.
Weil die Antragsteller bei der Übersetzung der Entscheidung gemäss Art. 11 Asylgesetz in eine ihnen verständliche Sprache am 27. Oktober 2015 zu Protokoll gaben, den Entscheid verstanden und keine weitere Fragen zu haben, kann dem Vorbringen im mit 09. November 2015 datierten Verfahrenshilfeantrag, dass die Antragsteller den Inhalt der Entscheidung und die Entscheidungsgründe nicht verständlich nachvollziehen können, nicht gefolgt werden. Vielmehr müssen die Antragsteller mit diesem Ausgang ihres Asylverfahrens gerechnet haben, wenn sie selbst angeben, dass sie bereits wenige Monate zuvor bei unverändertem Vorbringen in Schweden eine negative Entscheidung erhalten haben. Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb zusammenfassend fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine den Antragstellern verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist.
Überdies hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53, 2015/54, jeweils Erw. 2.4. und zugestellt an den Rechtsvertreter der Antragsteller). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie versteht. Laut Staatsgerichtshof ist gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet wird, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwert bzw. ihn davon abhält, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
In Einklang mit dieser jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des fristgemäss beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verfahrenshilfeantrages ist deshalb für die Antragsteller davon auszugehen, dass diese jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung der Regierung vom 20. Oktober 2015 erlangt haben. Damit liegt gegenständlich kein Verfahrensmangel bzw. Verstoss nach Art. 11 AsylG vor und wurden die Antragsteller nicht in ihrem Zugang zum Recht verletzt.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens der Antragsteller im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Die Antragsteller brachten im Verfahrenshilfeantrag lediglich mangelnde Deutschkenntnisse vor und dass sie die Entscheidung der Regierung nicht verstanden hätten, was aber, wie unter Erwägungsgrund 5. ausgeführt wird, nicht zutrifft. Im gegenständlichen Asylverfahren haben sie keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Sie nennen die ökologische Kontaminierung von ***, fehlende medizinische Versorgung und eine Bedrohung aufgrund von nicht beglichenen Geldschulden als fluchtauslösende Ereignisse.
Die Regierung hat unter Vorhalt der Länderinformationen festgestellt, dass es ein funktionierendes Gesundheitssystem gibt, der Zugang zu den Sozialleistungen in Serbien gesichert ist und sich die Antragsteller in andere Teile der serbischen Republik begeben können, falls diese sich nicht in *** aufhalten wollen. Aus den vorgehaltenen Länderfeststellungen geht insbesondere auch hervor, dass die Sicherheitsbehörden gewillt und in der Lage sind, die Antragsteller gegen private Bedrohungen zu schützen. Überdies hat die Regierung auch Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen festgestellt. Selbst die zeitlichen Angaben der Antragsteller, wie lange sie sich nach ihrer Rückkehr aus Schweden an verschiedenen Orten in Serbien aufgehalten haben sollen, sind nicht plausibel.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass die Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht haben. Die Antragsteller stammen aus Serbien, einem EU-Beitrittskandidatenland, das seit 2014 in aktiven Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union steht. Die Wirtschaftslage gestaltet sich schwierig, die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch uneingeschränkt gewährleistet und der Zugang zur medizinischen Versorgung gesichert. Die Lage der Minderheiten hat sich merklich verbessert, auch wenn die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit weiterhin schwierig ist.
8. Für Serbien ist weiter festzuhalten, dass dies auch ein Mitgliedstaat des Europarates seit 2003 (www.coe.int) und ein Land ist, das gemäss Art. 25 Bst r Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA). Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Es gilt für die Antragsteller somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2015/003) ex ante und prima facie auf Grund der Aktenlage und des gesamten Vorbringens der Antragsteller im Verfahren sowie gemäss dem vorliegenden Antrag die Aussichtlosigkeit einer Beschwerde zu prüfen und keine eigenen Sachverhaltserhebungen anzustellen.
Das Vorbringen der Antragsteller enthält keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Antragsteller verfügen im Heimatland über ein Wohnhaus und Familienangehörige, wie insbesondere die Eltern der Antragstellerin zu 2. und Cousins, bei denen sie bereits wohnen konnten. Der Antragsteller zu 1. konnte in *** Hilfsarbeiten verrichten, es besteht ein Zugang zur medizinischen Versorgung und gegebenenfalls auch zu den Sozialleistungen des Landes. Die Sicherheitsbehörden sind willens und in der Lage, Schutz zu gewähren, wobei den Antragstellern auch zuzumuten ist, sich mit ihren Problemen an diese zu wenden. Es gibt zudem mehrere öffentliche Anlaufstellen, um Diskriminierungen geltend zu machen (vgl. auch VGH 2015/083; abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), wobei die Antragsteller solche nur indirekt mit Hinweis auf eine mangelhafte medizinische Versorgung geltend machen.
Im Lichte dieser Ausführungen haben die Antragsteller somit weder im Vorbringen vor dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Serbien für die Antragsteller ein sicherer Herkunftsstaat ist. Auch das Vorbringen am 27. Oktober 2015, dass die Befragung zu kurz gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden, weil diese am 29. Juni 2015 angegeben hatten, alle - überdies nicht asylrelevanten - Gründe für das Verlassen des Heimatlandes vorgebracht zu haben.
Die Antragsteller führen nunmehr bereits ihr sechstes Asylverfahren. Seit dem Jahr 2010 haben sie wiederholt in einem der Mitgliedstaaten des Dublin-Regimes ein letztlich unbegründetes Asylgesuch gestellt und sind in der Folge jeweils wieder nach Serbien zurückgekehrt. In ihrem Asylverfahren, das wenige Monate vor dem gegenständlichen in Schweden negativ entschieden worden ist, konnten sie bereits sämtliche der nunmehr erneut erhobenen Fluchtgründe vorbringen. Sonstige Verfahrensfehler des Ausländer- und Passamtes und der Regierung wurden im Verfahren nicht geltend gemacht und liegen aus Sicht der Verwaltungsgerichtshofes auch nicht vor. Im Sinne dieser Ausführungen ist deshalb ein Beschwerdeverfahren im gegenständlichem Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen.
Diese Einschätzung entspricht auch jener des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015 E.3. und E. 5.3.; abrufbar unter: www.bvger.ch), welches eine Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls als offensichtlich unbegründet beurteilt und darauf hingewiesen hat, dass nach der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Roma in Serbien nicht einer Kollektivverfolgung unterliegen und ihnen die Inanspruchnahme des dortigen Rechtssystems zuzumuten sei (mit Verweis auf die Urteile des BVGer E-3992/2014 vom 28. Juli 2014 S. 9; E-6682/2013 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Schliesslich sei festzuhalten, dass rein wirtschaftliche Gründe die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden.
9. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Serbien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil eine adäquate medizinische Behandlung in Serbien besteht, die Antragsteller dort über Wohnraum verfügen und die Antragsteller im Bedarfsfall auch die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten können. Auch für diese Einschätzung liegen keine Gründe vor, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür haben die Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht. Sie verfügen zudem über gültige Reisedokumente, die sie bereits für ihre Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet haben und mit denen sie problemlos wieder in ihr Heimatland zurückreisen können.
10. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Angehörige der Roma haben gemäss den Länderfeststellungen der Regierung im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung und gleichen Zugang zu den Sozialleistungen des Landes. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Antragsteller haben im Verfahren kein reales Risiko im Sinne der obigen Ausführungen vorgebracht.
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für die Antragsteller, die in das EU-Beitrittskandidatenland und den Mitgliedstaat des Europarates Serbien zurückkehren sollen, somit nicht vor.
11. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Die Antragsteller können keine Umstände geltend machen, wonach sie in Serbien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wären und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die Antragsteller auf tatsächlich bestehende ökologische Probleme in *** hinweisen und möglicherweise tatsächlich weiterhin Schulden haben. Auch Übergriffe von Privatpersonen auf Roma und behördliche Schikanen sowie Diskriminierung können nicht völlig ausgeschlossen werden, doch erreichen die Benachteiligungen nicht ein Ausmass, welches eine Wegweisung generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-5428/2013 vom 9. Oktober 2013, E. 6.3.2; D-3637/2013 vom 18. Juli 2013, E. 6.4.2; E-2688/2013 vom 28. Mai 2013, S. 7: abrufbar unter: www.bvger.ch). Gerade gegen behördliche Übergriffe sind laut den in der Regierungsentscheidung angeführten Länderfeststellungen zahlreiche Anlaufstellen eingerichtet worden und auch die Sicherheitsbehörden sind willens und in der Lage, entsprechenden Schutz zu gewähren. Die Rückkehr der Antragsteller nach Serbien ist somit grundsätzlich als zumutbar zu betrachten und könnte auch in einen anderen Landesteil erfolgen, wenn die Antragsteller nach wie vor gesundheitliche Bedenken gegen einen Aufenthalt in *** hegen.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Antragsteller aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügen die Antragsteller in Serbien über Wohnraum sowie zahlreiche Verwandte und haben sie Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung sowie zum Arbeitsmarkt. Sollten sie nicht in der Lage sein, erneut (Hilfs-)Arbeit zu finden und verfügen sie über kein Einkommen, so können sie Sozialleistungen beantragen und werden solche bei Vorliegen aller Kriterien auch erhalten. Sie können auch die in den Länderfeststellungen der Regierung festgehaltenen sonstigen Unterstützungsmassnahmen des Landes, wie Kindergeld etc., beantragen. Sie werden folglich nicht in eine derart aussichtlose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Ihre Reisedokumente sind überdies nach wie vor gültig und die Antragsteller waren nur wenige Monate im Ausland. Auch das Kindeswohl könnte einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, weil sich die Familie erst seit kurzer Zeit in Liechtenstein befindet, hier nicht von einer Verwurzelung der minderjährigen Kinder auszugehen ist und diese gemeinsam mit ihren Eltern, von denen sie aufgrund ihres Alters abhängig sind, in ihr Heimatland zurückkehren werden.
12. Da somit in einer Gesamtbetrachtung ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos qualifiziert werden muss, ist den Antragstellern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Die Antragsteller müssen einen negativen Ausgang dieses Asylverfahrens auch erwartet haben, weil sie erfolglos bereits fünf Asylgesuche innerhalb des Dublin-Regimes gestellt haben und überdies jenes in Schweden im Dezember 2014 laut ihren eigenen Angaben bereits dasselbe Vorbringen umfasst hat, wie ihr nunmehriges Asylverfahren in Liechtenstein. Weil aber eine verständige Partei bei Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung eines solchen weiteren Asylverfahrens absehen würde, ist die Beschwerdeführung aber auch als mutwillig zu qualifizieren.
13. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
14. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).