VGH 2015/126
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A-Kammer
vertreten durch:
B und C
Beschwerdegegner: D
wegen: Kammermitgliedschaft
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. November 2015, LNR 2015-1580 BNR 2015/1520
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 25. November 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. November 2015, LNR 2015-1580 BNR 2015/1520, wird stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurück verwiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Mit Schreiben vom 18.05.2015 teilte der Vorstand der A-Kammer dem Beschwerdegegner mit, dass er sein Gesuch vom 21.04.2015 auf Ruhen der Mitgliedschaft in der A-Kammer vom 01.03.2015 bis 31.12.2015 abgelehnt habe, da ihm bereits im Jahre 2014 das Ruhen der Mitgliedschaft bewilligt worden sei, ein nochmaliges Ruhen allerdings nicht gerechtfertigt erscheine, weil damit die Beitragspflicht ausgehebelt werde.
2. Gegen die Entscheidung der A-Kammer erhob der Beschwerdegegner Beschwerde und brachte vor, dass die Satzung der A-Kammer vorsehe, dass ein A die Mitgliedschaft ruhen lassen könne. Im letzten Jahr habe er ein derartiges Ersuchen gestellt und einen positiven Bescheid erhalten. Die Gründe für die nunmehrige Ablehnung seien vorgeschobene Unterstellungen. In der Satzung gebe es keine Limitierung des Ansuchens auf Ruhen der Mitgliedschaft.
3. Mit Schreiben vom 09.07.2015 nahm die A-Kammer zur Beschwerde Stellung und führte aus, dass nach der Geschäftsordnung der A-Kammer A, die in die Aeliste eingetragen sind, das Ruhen der Mitgliedschaft bis maximal 12 Monate beantragen könnten. Während der Zeit des Ruhens müsse kein Mitgliedsbeitrag gezahlt und das Stimm- und Wahlrecht könne nicht ausgeübt werden. Es bestehe zwar ein Antragsrecht, jedoch kein Rechtsanspruch auf Ruhen der Mitgliedschaft. Das Ruhen setze einen nachvollziehbaren Grund voraus und der Vorstand entscheide nach Ermessen, ob das Ruhen bewilligt werde. Der Beschwerdegegner habe mit Schreiben vom 04.03.2013 der A-Kammer mitgeteilt, dass er in Frühpension gehe und daher aus der A-Kammer austrete. Trotz Aufforderung habe der Beschwerdegegner seine Berufsausübungsbewilligung nicht zurückgelegt, sondern mit Schreiben vom 09.04.2014 mitgeteilt, dass er nur noch eine geringfügige Aliche Tätigkeit vorzunehmen gedenke. Die Zahlung eines vollen Mitgliederbeitrages sei daher unverhältnismässig. Das Ruhen der Mitgliedschaft des Beschwerdegegners im Jahr 2014 habe die A-Kammer bewilligt, da sie davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer eine Auszeit nehme und anschliessend, wenn auch in reduziertem Umfang, wieder seiner Tätigkeit nachgehen werde. Der neuerliche Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft für das Jahr 2015 zeige, dass das Ruhen dazu benutzt werde, den Mitgliederbeitrag pro rata temporis zu senken. Der Beschwerdegegner erachte diesen als für seine geringe Tätigkeit zu hoch und wünsche sich eine Staffelung nach Pensum bzw. Umsatz. Dies sei aber in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen und würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen A führen.
Mit Schreiben vom 21.07.2015 äusserte sich der Beschwerdegegner zu der Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Er wies darauf hin, dass es richtig sei, dass er in Pension gehen wolle. Pensionierte A in den europäischen Ländern könnten aber weiterhin privatrechtlich tätig sein und es gebe kein automatisches Berufsverbot für A. Dies sei gemäss der A-Kammer und dem A-Gesetz in Liechtenstein fehlerhaft festgelegt. Es könne nicht sein, dass man die Berechtigung, den Alichen Beruf auszuüben, quasi verliere, wenn man in Pension gehe, weswegen er seine Berufsbewilligung auch nicht zurückgegeben habe. Allerdings sei der Kammerbeitrag unverantwortlich hoch und den Mitgliedern gegenüber ungerecht.
4. Mit Entscheidung vom 10.11.2015 gab die Regierung der Beschwerde des Beschwerdegegners Folge und hob die Entscheidung des Vorstandes der A-Kammer ersatzlos auf. Sie führte an, dass das A-Gesetz vorsehe, dass die Berechtigung zur Ausübung des Alichen Berufes aufgrund eines für die Dauer von höchstens 12 Monaten erklärten Verzichts ruhe und dieser Verzicht der A-Kammer und dem E zu melden sei. Bereits die Mitteilung des Verzichts bewirke das Ruhen der Bewilligung ab dem genannten Zeitpunkt. Einer Bewilligung des Ruhens bedürfe es entgegen der Ansicht der A-Kammer nicht. Mit dem Eintreten des Ruhens werde der A aus der Aliste gestrichen und sei damit für die Dauer des Ruhens nicht mehr Mitglied der A-Kammer. Für diese Zeit bestehe kein Stimm- und Antragsrecht in der A-Kammer, aber auch keine Verpflichtung, den Kammerbeitrag zu bezahlen.
5. Gegen die Entscheidung der Regierung erhob die Beschwerdeführerin am 25.11.2015 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die angefochtene Entscheidung aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Regierung zurück verweisen. Im Weiteren möge der Verwaltungsgerichtshof feststellen, dass der Beschwerdegegner widerrechtlich von der Aliste gelöscht worden sei und umgehend wieder einzutragen sei.
Mit undatiertem Schreiben, das beim Verwaltungsgerichtshof am 09.12.2015 eingegangen ist, nahm der Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung. Er führte aus, was seiner Meinung nach in Liechtenstein bezüglich Pensionierung, Höhe des Mitgliedsbeitrages etc. nicht richtig geregelt sei, nahm aber weder zu der Regierungsentscheidung noch zur Beschwerde der Beschwerdeführerin konkret Stellung.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der A-Kammer, des E und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19.02.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Bezüglich des Sachverhaltes, der unstrittig ist, kann auf die Regierungsentscheidung verwiesen werden. Demnach hat das E den Beschwerdegegner wegen Ruhens der Berechtigung zur Ausübung des Alichen Berufes von der veröffentlichten Aliste gestrichen, nachdem der Beschwerdegegner der A-Kammer und dem E am 21.04.2015 den Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Alichen Berufes für die Zeit vom 01.03.2015 bis 31.12.2015 gemeldet hat.
2. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sich ihre Beschwerdelegitimation aus Art. 92 Abs. 2 LVG ergibt. Nach dieser Bestimmung ist ein Selbstverwaltungskörper, ausser im Falle seiner Parteistellung, beschwerdeberechtigt, wenn es sich um Verletzung oder Benachteiligung seines Selbstverwaltungsrechts durch die Regierung, den Regierungschef oder eine andere verfügende oder entscheidende Behörde oder Amtsperson des Landes handelt. Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Sinn und Zweck es ist, dass sich ihre Mitglieder selbst verwalten können (Art. 38 A-Gesetz). Eine Entscheidung, wie die vorliegende, mit der über die Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Organs der Beschwerdeführerin abgesprochen wird, ist abstrakt geeignet, in das Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin einzugreifen (VGH 2006/43).
3. Gemäss Art. 9 des A-Gesetzes, LGBl. ***, erteilt das E einem Antragsteller, der die Voraussetzungen nach Art. 7 A-Gesetz zur eigenverantwortlichen Ausübung des Alichen Berufes erfüllt, eine Bewilligung und trägt ihn in die Aliste ein (Abs. 1 und 2). Die Aliche Berufsausübung darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Aliste aufgenommen werden (Abs. 4). Das E führt die Aliste, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form (Abs. 5). Sämtliche in die Aliste eingetragenen A bilden die A-Kammer und sind deren Mitglieder (Art. 38 Abs. 1 A-Gesetz). Wann die Bewilligung zur Ausübung des Alichen Berufes erlischt, entzogen wird oder ruht, wird in Art. 34 A-Gesetz geregelt. In dessen Abs. 3 ist bestimmt, dass die Berechtigung zur Ausübung des Alichen Berufes aufgrund eines für die Dauer von höchstens 12 Monaten erklärten Verzichts auf die Berechtigung zur Ausübung des Berufes (lit. a) oder einer Disziplinarentscheidung für die Dauer der festgesetzten Untersagung (lit. b) ruht. Art. 34 Abs. 4 A-Gesetz hält sodann fest, dass ein Verzicht nach Abs. 3 lit. a der A-Kammer und dem E unter Angabe des Zeitpunktes und der Dauer schriftlich zu melden ist.
Das A-Gesetz bestimmt lediglich die Voraussetzungen, wann ein A in die Aliste einzutragen ist, nicht aber, unter welchen Umständen ein A wieder aus der Aliste zu streichen ist. Dies mag dann gerechtfertigt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht mehr erfüllt sind und die Bewilligung zur Ausübung des Alichen Berufes erloschen ist oder entzogen wurde. Das Ruhen der Berechtigung zur Ausübung des Alichen Berufes hat aber nicht zwangsläufig die Streichung des betreffenden A von der Aliste zur Folge, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dem E steht es allerdings offen, das Ruhen einer Bewilligung nach Aussen zu kommunizieren. So kann es den betroffenen A in der veröffentlichten (externen) Aliste für die Dauer des Ruhens löschen oder das Ruhen seiner Berechtigung bei seinem Namen anmerken. Das E hat sich entschieden, den Beschwerdegegner für die Dauer des Ruhens seiner Berechtigung nicht in der veröffentlichten Liste aufzuführen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er von der eigentlichen (internen) Aliste gestrichen werden konnte, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht.
4. Da das A-Gesetz keine Bestimmungen über die Streichung aus der Aliste bei Ruhen der Berechtigung enthält, steht es der A-Kammer als öffentlich-rechtlicher Körperschaft frei, die Auswirkungen des Ruhens der Berechtigung auf die Mitgliedschaft in der A-Kammer selbst zu regeln. § 1 Ziff. 2. der Geschäftsordnung der A-Kammer bestimmt Folgendes: "Personen, die in die Aliste eingetragen sind, den Aberuf aber voraussichtlich länger als 1 Monat bis max. 12 Monate nicht ausüben, können für diese Zeit das Ruhen der Mitgliedschaft in der A-Kammer beantragen. Diese Personen haben keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen und verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben jedoch das Recht, an der Plenarversammlung anwesend zu sein und Anträge zu stellen." Die Geschäftsordnung enthält hingegen keine Bestimmungen darüber, unter welchen Umständen das beantragte Ruhen der Mitgliedschaft abgelehnt werden kann. Dennoch ist die Beschwerdeführerin nicht völlig frei bei ihrer Entscheidung über das Ruhen der Mitgliedschaft. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Entscheidung muss nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein.
Die Regierung hat aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsmeinung die Entscheidung der A-Kammer (Beschwerdeführerin) vom 23.04.2015 materiell nicht überprüft. Aus diesem Grund ist die angefochtene Regierungsentscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen. Die Regierung wird im nächsten Rechtsgang zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin das vom Beschwerdegegner beantragte Ruhen der Mitgliedschaft aus sachlichen Gründen verweigert hat. Sie wird dabei beiden Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren haben.