VGH 2015/129
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Rekursrichter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A ***
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 17. März 2015, LNR 2015-357 BNR 2015/337 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 02. Dezember 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17. März 2015, LNR 2015-357 BNR 2015/337 REG 2582, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er reiste am 25. Dezember 2014 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch, wobei er zum Nachweis seiner Identität einen gültigen biometrischen Reisepass, eine Identitätskarte sowie einen Führerschein vorlegte.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Liechtenstein um Asyl ansuche, weil ihm dies in der Schweiz nicht mehr möglich sei. Die vier Tage vor der Einreise nach Liechtenstein sei er im Kantonsgefängnis gewesen, weil er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 07. Januar 2015 ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 15. November 2012 in Deutschland, am 26. März 2014 in Österreich, am 28. Juli 2014 in der Schweiz und am 19. November 2014 erneut in Österreich um Asyl angesucht hatte.
In der Befragung vom selben Tag durch das Ausländer- und Passamt gab der Beschwerdeführer an, Deutschland habe ihn bereits 2013 zwangsweise ausgeschafft. Nach der negativen Entscheidung in Österreich habe er einen Asylantrag in der Schweiz gestellt und sei von dort mit Rückkehrhilfe am 19. August 2014 freiwillig in den Kosovo geflogen. Auch in Österreich habe er einen Antrag auf eine freiwillige Rückkehr gestellt und sei ins Heimatland zurückgereist. Er habe überdies bereits fünf Mal ein Visum bei der deutschen Botschaft beantragt, die Anträge seien jedoch immer abgelehnt worden.
In Liechtenstein beantrage er Asyl, weil er ein medizinisches Problem habe. Er habe ein grosses Trauma, weil 1999 sein Vater vor seinen Augen bei einem Massaker umgebracht worden sei. Er wolle in Liechtenstein eine medizinische Behandlung erhalten, mehr verlange er nicht. Für eine gute medizinische Behandlung im Kosovo fehle ihm das Geld. Sein Asylgesuch in der Schweiz habe er zurückgezogen, weil es ihm plötzlich gesundheitlich besser gegangen sei. Sobald der Arzt ihm sage, dass er gesundheitlich fit sei, werde er auch von Liechtenstein unverzüglich wieder in den Kosovo gehen. Im Heimatland würden vier seiner Brüder leben, ein weiterer Bruder wohne in Montenegro und seine Schwester in Deutschland.
2. In einer Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 23. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er ausser seinem gesundheitlichen Problem keine weiteren Probleme habe. Er habe nicht die finanziellen Mittel, um im Heimatland eine entsprechende medizinische Betreuung zu bezahlen. Die medizinische Behandlung sei auch in den öffentlichen Spitälern nur quasi kostenlos, weil man für jegliche Dienstleistung zahlen und stets Voruntersuchungen in einer privaten Institution machen müsse. Wenn man dort kein Geld habe, sterbe man. Er sei damals als 14jähriger vom serbischen Militär brutal geschlagen und verletzt worden, weshalb er wegen eines Milzrisses behandelt werden musste. Er leide zudem an Gastritis, wie bei Untersuchungen im Liechtensteiner Landesspital festgestellt worden sei. Am 27. Februar 2015 und am 25. März 2015 habe er Nachfolgeuntersuchungen.
Im Kosovo habe er nie gearbeitet. Dort gebe es auch keine Arbeit, weshalb kein einziges Familienmitglied erwerbstätig sei. Er habe mit der Mutter und dem Bruder im gleichen Haushalt gelebt. Seine Mutter beziehe eine kleine Rente, sein Bruder arbeite gelegentlich. Über Liechtenstein habe er sich im Internet erkundigt und es habe ihm gefallen, weshalb er noch im Heimatland entschieden habe, hier ein Asylgesuch zu stellen.
3. Mit Entscheidung vom 17. März 2015, LNR 2015-357 BNR 2015/337 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen zu verlassen. Im Unterlassungsfall wurden Zwangsmittel angeordnet. Die Kosten verblieben beim Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung fest, dass der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsbürger sei und bereits in mehreren EU-Ländern um Asyl angesucht habe. Den Gesuchen an die Schweiz und Österreich um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss der Dublin III-Verordnung sei von diesen nicht entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe seine Heimat verlassen, um medizinisch behandelt zu werden. Er habe keinerlei Asylgründe, sondern beabsichtige nach erfolgter medizinischer Behandlung wieder ins Heimatland zurückzukehren. Die Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar, weil der Beschwerdeführer im Kosovo eine adäquate medizinische Behandlung erhalte und nach medizinischer Behandlung in Liechtenstein auch selbst beabsichtige zurückzukehren.
Zur Würdigung des Sachverhaltes war durch das Ausländer- und Passamt ein Bericht über die medizinische Behandlung im Kosovo dem Verfahren beigezogen worden. Dieser wurde in die Entscheidung der Regierung als Länderfeststellung übernommen.
4. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2015 mit Post zugestellt und gemäss Art. 11 AsylG durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am 27. März 2015 summarisch zusammengefasst sowie der Spruch der Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung übersetzt.
Der Beschwerdeführer gab dabei gegenüber dem Ausländer- und Passamt an, dass noch einige Arzttermine offen seien. Sobald er diese Termine am 20. und 23. April 2015 wahrgenommen sowie sechs Monate später noch eine Impfung erhalten habe, werde er unverzüglich zum Ausländer- und Passamt kommen und einen Asylrückzug machen. Er werde jedoch nicht versuchen, die Termine vorzuverschieben und kehre auf keinen Fall freiwillig zurück, bevor er die Behandlung nicht abgeschlossen habe. Er habe bereits einen Rechtsanwalt aufgesucht.
Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte mit Schreiben vom 12. März 2015 einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigabe eines Rechtsvertreters ein, der durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. April 2015 zu VGH 2015/029 wegen offenbarer Aussichtlosigkeit und Mutwilligkeit der Beschwerdeführung abgewiesen worden ist. Der Staatsgerichtshof hat der dagegen erhobenen Individualbeschwerde mit Urteil vom 14. September 2015 zu StGH 2015/053 keine Folge gegeben und festgestellt, dass aus grundrechtlicher Sicht, konkret im Lichte des Anspruchs auf Verfahrenshilfe und des Zugangs zum Recht respektive des Beschwerderechts, die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Beschwerdeführung als aussichtslos zu qualifizieren, nicht beanstandet werde.
5. Mit Schreiben vom 02. Dezember 2015 erhob der unvertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 17. März 2015 an den Verwaltungsgerichtshof. Die Regierung habe die Gesetze unrichtig angewandt, der Beschwerdeführer habe in Liechtenstein Anspruch auf Asyl nach dem AsylG. Dabei wiederholt er sein gegenüber dem Ausländer- und Passamt erstattetes Vorbringen. Aufgrund seiner medizinischen Probleme sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und eine Gefahr für ihn. Diesbezüglich beantrage er die Einholung eines medizinischen Gutachtens.
Der Beschwerdeführer ersucht den Verwaltungsgerichtshof, die bekämpfte Entscheidung der Regierung abzuändern und ihm Asyl zu gewähren oder den Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme für unzumutbar zu erklären und ihn vorläufig in Liechtenstein aufzunehmen.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung sowie seinen eigenen Vorakt zu VGH 2015/029 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2015 die Sach- und Rechtslage und entschied wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer stellte in Liechtenstein am 25. Dezember 2014 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Art. 76 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Mit Beschluss des Präsidenten vom 08. Mai 2015 zu StGH 2015/053 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde gegen den die Verfahrenshilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 10. April 2015 zu VGH 2015/029, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
Mit Urteil des StGH vom 14. September 2015 zu StGH 2015/053 wurde der Individualbeschwerde keine Folge gegeben. Mit dessen Zustellung am 24. November 2015 beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO). Die gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 03. Dezember 2015 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 17. März 2015, LNR 2015-357 BNR 2015/337 REG 2582, ist damit rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Der Beschwerdeführer hat bereits vier Asylgesuche in den Ländern des Dublin-Regimes gestellt und in Deutschland 2013 sowie in Österreich 2014 rechtskräftig negative inhaltliche Entscheidungen erhalten. In der Schweiz und erneut in Österreich hat er seine Asylgesuche von Juli und November 2014 zurückgezogen und ist jeweils freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt, um in der Folge von dort gezielt nach Liechtenstein auszureisen.
Der Beschwerdeführer leidet an einem posttraumatischen Belastungssyndrom und an Gastritis. Er legt mit seiner Beschwerde keine aktuellen medizinischen Gutachten vor.
3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Republik Kosovo, die gemäss Art. 25 Bst. k Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
4. Es gilt für den Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Der Beschwerdeführer bringt keine begründete Angst vor Verfolgung vor, sondern führt in seinen Befragungen lediglich seine gesundheitlichen Probleme und wirtschaftliche Schwierigkeiten an. Er wiederholt dabei auch mehrfach, nach erfolgter Behandlung wieder in sein Heimatland zurückkehren zu wollen.
Die Regierung hat in der bekämpften Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht hat. Somit hat der Beschwerdeführer im bisherigen Asylverfahren keine Angaben gemacht, die die Regelvermutung umstossen und Zweifel aufbringen könnte, dass die Republik Kosovo für den Beschwerdeführer ein sicherer Herkunftsstaat ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass er deshalb ein Beschwerdeverfahren bereits mit Beschluss vom 10. April 2015 zu VGH 2015/029 über den Verfahrenshilfeantrag in einer ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (vgl. StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), als offenbar aussichtslos beurteilt hat.
Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner nunmehrigen Beschwerde sein vor dem Ausländer- und Passamt erstattetes Vorbringen, indem er die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Zusammenfassung des Vorbringens (Tatbestand 1. und 2. im Beschluss zu VGH 2015/029) im Indikativ anführt. Damit tritt er der Entscheidung der Regierung aber nicht derart entgegen, dass dies eine andere Beurteilung bewirken könnte und ist überdies sein Antrag, ihm Asyl zu gewähren, mangels jeglicher Asylgründe nicht nachvollziehbar. Der unvertretene Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde auch keine Verfahrensmängel der Regierung geltend, solche hat auch der Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich deshalb den Ausführungen der Regierung an, wonach dem Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels asylrelevantem Vorbringen nicht zu entsprechen war.
5. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung in den Kosovo als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil der Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung im Heimatland erhalte und selbst nach Behandlung in Liechtenstein dorthin zurückkehren wolle. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Hierfür hat der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht, er verfügt zudem über ein gültiges Reisedokument, das er bereits für seine Reise vom Heimatland nach Liechtenstein verwendet hat und mit dem er problemlos wieder in sein Heimatland zurück reisen kann.
6. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf haben, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung zu kommen. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Beschwerdeführers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Solche Gründe und entsprechende Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hält bereits die Regierung in ihrer Entscheidung zu Recht entgegen, dass es im Kosovo eine medizinische Grundversorgung gibt. Ein Leben in derart extremer Armut sowie ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigsten Bedürfnisse und ohne eine Perspektive auf Besserung, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten könnte (vgl. Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, Appl. 30696/09, E. 263f, abrufbar unter: www.echr.coe.int) hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Er ist den Feststellungen der Regierung auch in keiner Weise fundiert entgegengetreten, sondern hat in seiner Beschwerde lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Damit macht der Beschwerdeführer kein reales Risiko im Sinne der oben angeführten Judikatur des EGMR geltend.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer zu D-1078/2015 vom 02.03.2015, E. 4; abrufbar unter: www.bvger.ch).
Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für den Beschwerdeführer somit nicht vor.
7. Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist.
Der Beschwerdeführer kann keine Umstände geltend machen, wonach er im Kosovo durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Vor diesem Hintergrund ist nunmehr auch die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer versucht zwar für sich eine medizinische und damit verbunden auch wirtschaftliche Notlage anzugeben, allerdings kann diesen Argumenten aus folgenden Gründen nicht beigetreten werden: Der Beschwerdeführer stellte in Liechtenstein ein Asylgesuch, das er lediglich damit begründet, dass er sich in Liechtenstein medizinisch behandeln lassen wolle, im Heimatland würden ihm hierfür die finanziellen Mittel fehlen und es gebe auch keine entsprechende Behandlung. Dem hält die Regierung aber zu Recht entgegen, dass es im Kosovo ein ausreichend funktionierendes Gesundheitssystem gibt. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr gemäss den diesbezüglichen Länderfeststellungen in der Entscheidung der Regierung, die nach wie vor Gültigkeit haben, medizinische Hilfe in Anspruch nehmen können, auch wenn diese auf einfacherem Niveau ist, als die medizinische Versorgung in Liechtenstein.
Dabei verkennt der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Beschwerdeführer nachweislich an psychischen Problemen sowie an Gastritis leidet. In Liechtenstein waren laut seinen Angaben lediglich in der ersten Jahreshälfte 2015 zwei Nachfolgeuntersuchungen sowie eine Impfung im September 2015 notwendig. Bei Erkrankung könnte jedoch nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung stünde und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde.
Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist (vgl. hierzu auch die schweizerische Rechtsprechung, BVGer D-1645/2014 vom 07.04.2014 E 5.2.2. abrufbar unter: www.bvger.ch, mit Verweis auf BVGE 2009/2 E 9.3.2.). Damit setzt dieses Kriterium einerseits ein schweres körperliches Leiden, andererseits unzulängliche Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland voraus (vgl. Peter Bolzli, Vorläufige Aufnahme, in: Migrationsrecht Kommentar, 2012, 3. Aufl., Art. 83 RN 17). Beides ist im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer nicht vorliegend. Auch der Beschwerdeführer, der gemäss seinen eigenen Ausführungen beabsichtigt, nach medizinischer Behandlung in Liechtenstein sein Asylgesuch zurückzuziehen und freiwillig ins Heimatland zurückzukehren, sieht begründet in dieser Angabe keine Hindernisse, die gegen seine Rückkehr in den Kosovo sprechen. Selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht denselben Standard wie in Liechtenstein aufweisen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver sind, kann dies den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar machen (vgl. dazu auch Urteil des EGMR im Fall Hukic vom 29.9.2005, Appl. 17.416/05, abrufbar unter: www.echr.coe.int). Aussergewöhnliche Umstände und Gründe, die ein derartiges Risiko für den Beschwerdeführer glaubhaft machen könnten, dass der Vollzug einer Wegweisung unzumutbar wäre, konnte der Beschwerdeführer im bisherigen Asylverfahren nicht aufzeigen und er hat auch in der Beschwerde nichts Entsprechendes zu seinem Gesundheitszustand vorgebracht.
Weil dem Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand geglaubt und den Feststellungen zu Grunde gelegt wird sowie der Beschwerdeführer Zugang zum funktionierenden Gesundheitssystem der Republik Kosovo hat, war der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens als nicht entscheidungsrelevant und verfahrensverzögernd zu bewerten. Folglich war diesem nicht zu entsprechen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zu seinem Gesundheitszustand weder Neues vorgebracht noch ein erweitertes Krankheitsbild behauptet, insbesondere hat er auch aus Eigenem keine neuen Befunde vorgelegt.
Neben dem Zugang zur medizinischen Grundversorgung hat dieser auch einen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sollte er nicht in der Lage sein, Arbeit zu finden, so wird er wie bisher von seinen Familienangehörigen, gegebenenfalls auch von jenen aus dem Ausland, unterstützt werden. Seine Reisedokumente sind nach wie vor gültig und der Beschwerdeführer war nur etwa ein Jahr im Ausland. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne der obigen Ausführungen dar (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer zu E-947/2015 vom 2. März 2015; abrufbar unter: www.bvger.ch). Deshalb schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der Regierung an, wonach der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist.
Festzuhalten ist jedoch, dass die krankheitsbedingte Situation des Beschwerdeführers durchaus derart gestaltet sein kann, dass diese bei einer allfällig notwendigen Ausschaffung zu beachten und der Beschwerdeführer gegebenenfalls während seiner Ausschaffung medizinisch zu betreuen sein wird.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).