VGH 2015/140 a
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Antragstellers: A
wegen: Aufsichtsbeschwerde, Verfahrenshilfe
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Oktober 2015, LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
Der Antrag des Antragstellers vom 17. Januar 2016, ihm Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren zu VGH 2015/140 zu gewähren, wird abgewiesen.
1. Mit undatiertem Schreiben, das beim Ressort Justiz am 15. Januar 2013 einging, erhob der Antragsteller eine "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die handelnden Beamten", insbesondere gegen das Amt für Justiz (damals: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) bzw. deren Mitarbeiter.
Am 11. Juni 2013 übermittelte der Antragsteller einer Mitarbeiterin des Amtes für Justiz und - in Kopie - einem Mitarbeiter des Amtes für Justiz und einer Regierungsrätin ein Email mit dem Betreff "Dienstaufsichtsbeschwerde".
2. Am 29. September 2015 nahm das Amt für Justiz zu den Beschwerden vom 15. Januar 2013 und 11. Juni 2013 Stellung.
3. Am 27. Oktober 2015 entschied die Regierung zu LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121, wie folgt: Die Aufsichtsbeschwerden vom 15. Januar 2013 (Datum des Eingangs beim Ressort Justiz) sowie vom 11. Juni 2013 von Herrn A werden gemäss Art. 103 LVG i.V.m. § 433 und 187 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Aufsichtsbeschwerden vom 15. Januar 2013 und 11. Juni 2013 von Herrn A gegen das Amt für Justiz werden zurückgewiesen.Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 300.00.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Aufsichtsbeschwerden könnten gemäss Art. 23 LVG erhoben werden.
Die Regierung behandle in ihrer gegenwärtigen Entscheidung lediglich die Vorwürfe, welche sich auf die Tätigkeit des Amtes für Justiz und dessen Mitarbeiter bezögen. Vorhaltungen gegenüber anderen Behörden, Stellen und Personen würden hier nicht behandelt.
Dem Amt für Justiz werfe der Antragsteller vor: Mangelhafte Anfertigung der konsolidierten Vermögensaufstellung durch den Liquidator, Mitschuld am Verschwinden der Vermögenswerte des Antragstellers, Untätigkeit, Verweigerung der Herausgabe von angeforderten Geschäfts- und Bankbelegen sowie von bestimmten PDF-Dateien, Akzeptanz und Verteidigung von falschen Gutachten und Beweismitteln, keine Überprüfung von vorgelegten Gutachten, Mitschuld an der ausgebliebenen Begleichung der deutschen Umsatzsteuer. Der Beschwerdeführer bringe keinen konkreten Realakt als Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde vor. Vielmehr seien seine Darstellungen undeutlich, nicht nachvollziehbar, pauschal und zusammenhangslos. So sei beispielsweise nicht verständlich, inwiefern das Amt für Justiz für die Handlungen des Liquidators oder für das angebliche Verschwinden der Vermögenswerte verantwortlich sein solle. Ein substantiiertes Anfechtungsobjekt sei nicht ersichtlich, ebensowenig ein ungebührliches Benehmen des Amtes für Justiz bei der Ausübung der Amtshandlungen. Die vorliegende Beschwerde erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse nicht und sei deshalb zurückzuweisen.
4. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 31. Oktober 2015, erhob der Antragsteller am 02. November 2015 rechtzeitig Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde (ON 3). Er ergänzte diese Beschwerde mit seinen Schriftsätzen vom 04. November 2015 (ON 4), 20. November 2015 (ON 5), 23. Dezember 2015 (ON 11), 22. Januar 2016 (ON 39), 17. Januar 2016 (ON 40), 16. Februar 2016 (ON 60) und 01. März 2016 (ON 73).
5. Die Regierung trat auf die Vorstellung vom 02. und 04. November 2015 nicht ein (LNR 2015-1768 BNR 2015/1707 REG 0121 vom 15.12.2015, ON 6).
6. Mit Beschluss vom 08. Januar 2016, ON 20, trug der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes dem Antragsteller auf, innert vier Wochen den Betrag von CHF 935.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren des Verwaltungsgerichtshofes in bar oder auf das Konto der Landeskasse bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu erlegen, widrigenfalls die Beschwerde vom 02. November 2015 (samt Ergänzungen) von Amtes wegen als zurückgenommen erklärt würde.
7. Am 17. Januar 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe (ON 40), und zwar in vollem Umfang unter Beigebung eines im Verwaltungsrecht qualifizierten Rechtsanwalts, eventualiter im Umfang der Befreiung von der Leistung einer Sicherheitsleistung.
Er brachte vor, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, welche es ihm erlauben würden, auch nur einen geringen Beitrag zur Führung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aufzubringen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung (LNR 2015-1768 BNR 2015/1707 und LNR 2015-1423 BNR 2015/1446) bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Wird ein Verfahrenshilfeantrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellt, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über diesen Antrag (Art. 43 Abs. 5 LVG).
2. Auf die Verfahrenshilfe im Verwaltungsverfahren finden die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung (Art. 43 Abs. 1 LVG). Dies sind die Bestimmungen von §§ 63 ff. ZPO.
3. Verfahrenshilfe ist einer Person soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint (§ 63 Abs. 1 ZPO).
4. Die gegenständliche Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof erscheint aus folgenden Gründen als offenbar aussichtslos:
Privatpersonen, wie der Antragsteller, können gegen Mitarbeiter der Landesverwaltung, wie gegen Mitarbeiter des Amtes für Justiz, zwar eine Disziplinarbeschwerde erheben, doch sind sie nicht Partei des personalrechtlichen Disziplinarverfahrens (VBI 1999/98; VGH 2014/17; VGH 2014/107).
Anders verhält es sich mit Aufsichtsbeschwerden gemäss Art. 23 LVG. Solche Aufsichtsbeschwerden sind zulässig (1.) wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen, (2.) wegen Verweigerung einer Verwaltungshandlung und (3.) wegen Verzögerung einer Verwaltungshandlung (Art. 23 Abs. 1 LVG). Andere Verfahrensfehler oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Rechtsansicht) kann nicht mit einer Aufsichtsbeschwerde bekämpft werden (VGH 2007/97; VGH 2015/89; VGH 2007/88).
Soweit sich die Vorwürde des Antragstellers gegen den vom Amt für Justiz bestellten Liquidator mehrerer Gesellschaften, die sich im wirtschaftlichen Eigentum des Antragstellers befinden mögen, richten, ist klarzustellen, dass ein solcher Liquidator keine Amtsperson, sondern gesellschaftsrechtliches (privatrechtliches) Organ der betreffenden Gesellschaft ist (VGH 2013/103; VGH 2014/40). Er kann also nicht Subjekt einer Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG sein.
Der Antragsteller wirft in seiner Aufsichtsbeschwerde vom 15. Januar 2013 dem Amt für Justiz (früher: Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt) vor, eine "erhebliche Mitschuld auf sich geladen zu haben, was den Verbleib der Vermögenswerte, welche der Antragsteller dem Finanzplatz Liechtenstein in Treu und Glauben anvertraut habe, angehe". Dem ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht substantiiert ist. Darüberhinaus ist nicht im Entferntesten zu erkennen, was der "Verbleib von Vermögenswerten" mit einem ungebührlichen Benehmen, einer Rechtsverzögerung oder einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 LVG zu tun haben könnte.
Die der Aufsichtsbeschwerde vom 15. Januar 2013 beigelegte "Einlassung zum Bericht des amtlich bestellten Liquidators im Liquidationsverfahren" diverser Gesellschaften samt Beilagen ist deshalb für das Aufsichtsverfahren gemäss Art. 23 LVG nicht weiter relevant, weil der betroffene Liquidator, wie bereits ausgeführt, keine Amtsperson ist.
Im Email vom 11. Juni 2013 bringt der Antragsteller vor, das Amt für Justiz habe den Antrag, den amtlich bestellten Liquidator Dr. Hugo Vogt abzuberufen, abgelehnt. Dieses Vorbringen hat nichts mit einem Beschwerdegrund gemäss Art. 23 Abs. 1 LVG zu tun. Lehnt das Amt für Justiz einen Antrag ab, kann ein solcher Beschluss im ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Die Ablehnung eines Antrages stellt weder ein ungebührliches Benehmen noch eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung dar.
Wenn der Antragsteller in seinem Email vom 11. Juni 2013 vorbringt, das Amt für Justiz hätte den Bericht des Liquidators Dr. Hugo Vogt genauer prüfen und insbesondere das vom Liquidator genannte Gutachten hinterfragen müssen, dann ist ihm entgegenzuhalten, dass auch darin weder ein ungebührliches Benehmen noch eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung erkennbar ist. Vielmehr mag ein solches Vorbringen für einen Antrag auf Abberufung des amtlich bestellten Liquidators allenfalls relevant sein. Dasselbe gilt für alle weiteren Vorwürfe, die der Antragsteller gegen den Liquidator Dr. Hugo Vogt erhob.
Daraus erhellt, dass aus den beiden Aufsichtsbeschwerde vom 15. Januar 2013 und 11. Juni 2013 nicht im Entferntesten ein ungebührliches Verhalten oder eine Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung durch das Amt für Justiz erkennbar ist. Genauso wenig ist erkennbar, weshalb die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Regierungsentscheidung vom 27. Oktober 2015 unrichtig sein soll.
In seinen Beschwerden vom 02. und 04. November 2015 (ON 3 und 4) bringt der Antragsteller nichts vor, das an den obigen Ausführungen etwas verändert könnte. "Fehlbeurteilungen" des Amtes für Justiz, wie sie der Antragsteller nennt, sind nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 23 LVG, sondern allenfalls Gegenstand eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens. Die Bestellung eines "amtlichen" Liquidators durch das Amt für Justiz bedeutet nicht, dass das Amt für Justiz für das Liquidationsverfahren als solches zuständig und verantwortlich ist. Die gegenteilige Meinung des Antragstellers wäre allenfalls im ordentlichen Verwaltungsverfahren, so mit einem Antrag auf Abberufung des Liquidators, vorzubringen, nicht aber im Aufsichtsverfahren gemäss Art. 23 LVG. Welche Aufgaben dem Amt für Justiz im Rahmen eines Liquidationsverfahrens zukommen, ist nicht im Aufsichtsverfahren, sondern im ordentlichen Verwaltungsverfahren zu klären. Deshalb ist es im gegenständlichen Aufsichtsverfahren irrelevant, ob das Amt für Justiz die ihm angeblich im Liquidationsverfahren einer juristischen Person zukommenden "Pflichten nicht befolgte oder unrichtig vollzog".
Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seinen Beschwerden ON 3 und ON 4 auf die angefochtene Regierungsentscheidung (ON 2) nicht eingeht, also nicht ausführt, aus welchen Gründen (Substantiierung) die in der angefochtenen Regierungsentscheidung aufgeführten Argumente unrichtig sind (Rüge). Der Antragsteller ist also seiner Rüge- und Substantiierungspflicht nach Art. 93 Abs. 1 und 2 LVG nicht nachgekommen (VGH 2013/125; VGH 2014/103; StGH 2012/137; StGH 2015/8).
Auf die Schriftsätze, die der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdefrist am 14. November 2015 einreichte, ist aufgrund der Einmaligkeit des Rechtsmittels (VGH 2014/34; StGH 2013/80) nicht weiter einzugehen.
5. Somit musste der Verfahrenshilfeantrag vom 17. Januar 2016 (ON 40) wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens VGH 2015/140 abgewiesen werden.
6. Somit hat der Antragsteller die Sicherheitsleistung gemäss Beschluss vom 08. Januar 2016 (ON 20) zu erlegen. Die diesbezügliche Frist von vier Wochen beginnt ab Zustellung des gegenständlichen Beschlusses neu zu laufen.