VGH 2015/140
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Aufsichtsbeschwerde
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Oktober 2015, LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121
am 8. Januar 2016
entschieden:
Dem Beschwerdeführer A wird aufgetragen, innert vier Wochen den Betrag von CHF 935.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren in bar oder auf das Konto der Liechtensteinischen Landesverwaltung, Landeskasse, 9490 Vaduz, bei der Liechtensteinische Landesbank AG, 9490 Vaduz, IBAN , unter Angabe des Zahlungsvermerkes "" zu erlegen, widrigenfalls die Beschwerde vom 02. November 2015 (samt Ergänzungen vom 04. November 2015, 20. November 2015 und 11. November 2015) gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 27. November 2015, LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121, von Amtes wegen als zurückgenommen erklärt würde.
1. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein entschied am 27. Oktober 2015 zu LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121, wie folgt:
Die Aufsichtsbeschwerden vom 15. Januar 2013 (Datum des Eingangs beim Ressort Justiz) sowie vom 11. Juni 2013 von Herrn A werden gemäss Art. 103 LVG i.V.m. § 433 und 187 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die Aufsichtsbeschwerden vom 15. Januar 2013 und 11. Juni 2013 von Herrn A gegen das Amt für Justiz werden zurückgewiesen.Die Entscheidungsgebühr beträgt CHF 300.00. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft durch die Landeskasse. Die Entscheidungsgebühr ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
2. Gegen diese Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 02. November 2015 Vorstellung an die Regierung und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Vorstellung und Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer am 04., 11. und 20. November 2015.
3. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein und leitete das Schreiben des Beschwerdeführers vom 02. November 2015 samt Ergänzungen an den Verwaltungsgerichtshof weiter.
4. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes, lic.iur. Andreas Batliner, entschied am 08. Januar 2016 wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Auch im Verwaltungsverfahren und damit im Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Art. 43 Abs. 5 LVG) kann einer Verfahrenspartei auferlegt werden, eine Sicherheitsleistung bei Gericht zu erlegen (Art. 43 LVG). Dabei kommen die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss zur Anwendung (Art. 43 Abs. 1 LVG). Dies gilt auch für die Besicherung von Gerichtsgebühren (Art. 43 Abs. 2 LVG). Dabei entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nach freiem Ermessen (Art. 43 Abs. 3 LVG).
Wenn eine Person, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz hat, als Rechtsmittelwerber auftritt, hat sie für die Gerichtsgebühren Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist (§ 57 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz GGG ). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes könnte in Deutschland nicht vollstreckt werden (§ 57 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer ein zur Deckung der Gerichtsgebühren hinreichendes Vermögen in Liechtenstein, in welches eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vollstreckt werden könnte, besitzt (§ 57 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung widerspricht auch nicht dem EWR-Abkommen, da, wie ausgeführt, eine Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gegen den Beschwerdeführer in Deutschland nicht vollstreckt werden könnte (EFTA-Gerichtshof 17.12.2010 Rs E-5/10).
2. Die Höhe der Gerichtsgebühren des Verwaltungsgerichtshofes bestimmen sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls ist weder in der angefochtenen Regierungsentscheidung noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine Bemessungsgrundlage genannt, sodass sie amtswegig nach freiem Ermessen festzusetzen ist (Art. 3 Abs. 3 GGG). Vorliegendenfalls führt die Regierung in ihrer angefochtenen Entscheidung aus, gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers seien "Millionen über Millionen" aus den Vermögen seiner Gesellschaften verschwunden (S. 2 der Regierungsentscheidung) und der vom Amt für Justiz eingesetzte (amtliche) Co-Liquidator B habe Liquidationskosten von CHF 189'000.00 geltend gemacht und erhalten (S. 4 f. der Regierungsentscheidung). In seiner Äusserung vom 21. Dezember 2015 zum Schreiben der Regierung LNR 2015-1768 spricht der Beschwerdeführer von einem Gesamtschaden von CHF 50 Mio. Aus all dem ergibt sich, dass es sich beim gegenständlichen Aufsichtsbeschwerdeverfahren um eine sonstige Verwaltungssache mit weittragender Bedeutung handelt und deshalb die Bemessungsgrundlage mit über CHF 50'000.00, somit mit CHF 51'000.00 anzusetzen ist (§ 4 Ziff. 17 Honorarrichtlinien).
Bei einer Bemessungsgrundlage von CHF 51'000.00 beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof CHF 85.00 und die Entscheidunsgebühr CHF 850.00 (Art. 34 und 35 GGG).
3. Beim gegenständlichen Beschluss handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Zuständig ist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 95 Abs. 2 LVG). Der Beschluss ist nicht anfechtbar (Art. 95 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 5 LVG).