VGH 2016/002
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 15./16. Dezember 2015, LNR 2015-1794 BNR 2015/1716 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 28. Dezember 2015 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 15./16. Dezember 2015, LNR 2015-1794 BNR 2015/1716 REG 2582, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Der Antrag vom 15. Januar 2016, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer reiste am 27. XXX 2015 in Liechtenstein ein und stellte am 28. XXX 2015 beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Er legte zum Nachweis seiner Identität einen gültigen biometrischen Reisepass der Republik Albanien vor.
In seiner Befragung am 31. XXX 2015 gab er an, dass er am 25. XXX 2015 Monaco verlassen habe und über Italien, Österreich und die Schweiz nach Vaduz gereist sei. In betreibe er seit 1999 bzw. 2000 eine Import-Export Firma, deren Inhaber er auch sei. Von 1993 bis 2000 habe die Firma ihren Sitz in Italien gehabt, wo er auch gelebt habe. Seinen gemeldeten Wohnsitz habe er in Albanien, wohin er alle 10 bis max. 40 Tage zurückkehre, um Lebensmittel zu kaufen und seinen Klienten Waren zu bringen.
In seiner Befragung am 15. September 2015 führte er aus, dass seine Firma ihren Sitz in Panama habe, weshalb er keinen Handelsregisterauszug vorlegen könne. Er handle mit Steinpilzen, die vom Hafen in Albanien nach Italien verschifft würden. 2007 habe die Firma einen Umsatz von 11 Millionen Euro gemacht. Weil er in Liechtenstein sei, werde die Firma derzeit nicht betrieben. Er pflege jedoch Kontakte zu den Produzenten, Spediteuren und Kunden, denen er dies mit familiären Problemen begründet habe. Er habe keine Angestellten mehr, seit er um den 20. Mai 2015 beschlossen habe, die Arbeit zu beenden und sich um wichtigere Dinge, sein Leben, zu kümmern. Aus Monaco sei er ausgereist, weil er dort anlässlich seiner Weigerung, für die albanische Mafia Suchtmittel zu transportieren, mit dem Tod bedroht worden sei. Ab Oktober 2013 sei er einmal in C und mehr als zehn Mal in Monaco von ihm unbekannten, perfekt italienisch sprechenden Personen - von denen er annehme, es seien Albaner - zunächst kontaktiert und später psychisch bedroht worden. Die Drohungen seien immer intensiver geworden, es sei jedoch nie physische Gewalt gegen ihn ausgeübt worden. Die Treffen hätten vor einem Lokal gegenüber seines Büros stattgefunden.
Im Juni 2015 habe er im Briefkasten seines Büros ein verschlossenes weisses Kuvert mit zwei Projektilen ohne Begleitschreiben vorgefunden. Bereits zwei Monate zuvor sei er mit dem Tode bedroht worden, sollte er weiterhin die Zusammenarbeit verweigern. Er habe deshalb am selben Morgen die Polizei in Monaco aufgesucht. Er habe auch eine Anzeige erstattet. Es sei jedoch schwer, die Personen lediglich über Überwachungskameras und Befragungen ausfindig zu machen, weil er weder Namen noch Adressen nennen oder Fotos habe vorlegen können. Seitdem habe er nichts mehr in der Sache gehört und gehe davon aus, dass die Nachforschungen der Polizei erfolglos geblieben seien. Drei oder vier Tage vor seiner Ausreise sei ihm von der Polizei gesagt worden, dass man nichts machen könne, es werde ihm aber nichts passieren. Anders könne diese ihm auch nicht helfen, weil er nicht die Staatsbürgerschaft Monacos habe. Er habe auch keine Aufenthaltsgenehmigung für Monaco. Es habe ausgereicht, dass seine Verlobte, eine italienische Staatsbürgerin, die Berechtigung habe, den Wohnsitz dort zu nehmen, und er über ein Girokonto verfügte.
Aufgrund dieser Vorkommnisse habe er kurzfristig die Entscheidung getroffen, nach Liechtenstein zu fahren. Er hoffe aber, dass er wieder nach Monaco zurück könne. Nach Albanien könne er nicht, weil er dort sofort gefunden werden würde. Er habe auch seit 1993 nicht mehr in Albanien gelebt. Bisher seien weder Drohungen oder Kontaktaufnahmen gegenüber seiner Familie in Albanien (Eltern, vier Brüder, eine Schwester) noch gegenüber seiner Verlobten in Monaco erfolgt. Vermutlich sei den beiden Personen seine Wohnadresse nicht bekannt.
Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 31. XXX 2015 ergab, dass der Beschwerdeführer bisher nicht registriert worden war.
2. Mit nunmehr angefochtener Entscheidung der Regierung vom 15./16. Dezember 2015, zugestellt am 21. Dezember 2015, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
Die Regierung hielt fest, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger von Albanien und seine Identität geklärt sei. Dass er mit seiner Freundin in Monaco zusammengelebt habe und Inhaber einer Firma mit Sitz in Monaco sei, erscheine überwiegend glaubhaft, nicht jedoch der hohe Umsatz. Der Beschwerdeführer habe auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Aufgrund der Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass erscheine sein Vorbringen, wonach er häufig nach Albanien zurückkehre, glaubhaft. Mangels jeglicher Belege erscheine sein Vorbringen zu den dargestellten Bedrohungen und seinen Besuchen bei der Polizei in Monaco nicht glaubhaft. Auch seien seine Angaben über seine Firma in Monaco und die Bedrohungen durch die albanische Mafia, welche ihn zur Zusammenarbeit beim Drogenschmuggel zwingen wolle, nicht ausreichend substantiiert. Es sei reine Vermutung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den unbekannten, perfekt italienisch sprechenden Personen um Albaner gehandelt habe. Trotz entsprechender Aufforderung und Hilfestellung durch das Ausländer- und Passamt habe der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder Nachweise im Verfahren vorgelegt und auch den Handelsregisterauszug seiner Firma nicht aus Panama beigeschafft. Der Beschwerdeführer habe sich auch bei den angegebenen Hausnummern der Wohnungs- und Geschäftsanschrift in Monaco zum Teil in Widersprüche verstrickt und die Angaben zur Firma selbst seien nicht schlüssig. Nicht plausibel sei die angebliche Bedrohung durch die albanische Mafia und dass die Polizei in Monaco dem Beschwerdeführer wegen seiner fehlenden monegassischen Staatsbürgerschaft nicht helfen könne. Es sei überdies auch nicht plausibel, weshalb sich die Bedrohungslage durch einen Aufenthalt in Liechtenstein wesentlich vermindern sollte, weil der Beschwerdeführer seine Firma aus Liechtenstein weiterführen wolle und dadurch erneut auf sich aufmerksam machen würde.
Der Beschwerdeführer beziehe sein Vorbringen hauptsächlich auf Ereignisse in Monaco und C und mache ansonsten keinerlei asylrelevante Verfolgung geltend. Er besitze die albanische Staatsbürgerschaft sowie einen gültigen Reisepass und könne sich in Albanien unbehelligt aufhalten. Er mache auch keine gesundheitlichen Gründe oder fehlende Behandlungsmöglichkeit in Albanien geltend, wobei das Gesundheitssystem funktioniere. Gegen seine Familie in Albanien oder die in Monaco lebende Verlobte habe es keine Drohungen gegeben. Im Jahr 2013 sei er gemäss den Stempeln im Reisepass nach Albanien gereist, wo er jedoch keine Bedrohungslage vorgefunden habe.
Die EU habe Albanien im Juli 2014 den Beitrittskandidatenstatus verliehen. Albanien sei ein sicherer Heimats- und Herkunftsstaat, weshalb Asyl nicht gewährt werde, ausser im Falle von Hinweisen auf Verfolgung. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Albanien nicht willens oder in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung durch die albanische Mafia zu bieten. Überdies habe er in Albanien bisher keine Bedrohungen erlebt. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten Punkte geltend gemacht und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung sei zu verneinen. Vielmehr schienen wirtschaftliche Gründe ursprünglich der Auslöser für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Albanien gewesen zu sein, inzwischen sei dieser wohlhabend. Aus diesen Gründen sei die Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar.
3. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt mit Hilfe eines Dolmetschers am 22. Dezember 2015 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er die Entscheidung und das Rechtsmittel verstanden, aber das Ausländer- und Passamt ihn bei den Befragungen nicht verstanden habe. Er gab weiter an, er wünsche eine Rechtsberatung und erkundigte sich, ob er Anspruch auf einen Rechtsanwalt habe.
4. Mit handschriftlichem italienischem Schreiben sowie eigener handschriftlicher deutscher Übersetzung, beides vom 28. Dezember 2015, brachte der Beschwerdeführer gegen die Regierungsentscheidung vom 15./16. Dezember 2015 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bei der Regierung ein.
Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass die Entscheidung der Regierung für ihn inakzeptabel sei, weil diese seine Menschenrechte nicht berücksichtigt habe. Er sei aus dem einzigen Grund in Liechtenstein, dass er mit dem Tode bedroht sei und Schutz vor Verfolgung suche. Er verlange nichts und habe nur Anonymität und Schutz für eine kurze Zeit gesucht. Was er in den Interviews angegeben habe, entspreche nicht den Gründen, die die Regierung in ihrer Entscheidung angenommen habe. Seine Angaben in der Befragung seien nicht richtig übersetzt und protokolliert worden. Er beantrage deshalb eine neuerliche Befragung. Er habe von Liechtenstein aus nicht die Möglichkeit, die geforderten Beweismittel zu beschaffen. Seiner Freundin sei in Monaco der Polizeibericht nicht ausgehändigt worden. Seine neue Firma "New Import-Export" mit Sitz in Panama sei eine "Offshor-Gesellschaft", wobei Panama hierüber keine Auskünfte erteile. Seine Rückkehr nach Monaco sei verfrüht und das Risiko, verletzt oder gar getötet zu werden, zu hoch. Kategorisch auszuschliessen sei eine Rückkehr in den Heimatstaat Albanien, weil dort die Gefahr, getötet zu werden, noch höher sei. Bei einer negativen Entscheidung sehe er sich gezwungen, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg anzurufen.
5. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 brachte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die Beschwerdeführung sei nicht aussichtslos, weil die Regierung keine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe und der Beschwerdeführer laut Vermögensverzeichnis wirtschaftlich nicht in der Lage sei, das Beschwerdeverfahren zu finanzieren.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 teilte der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgerichtshof nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer mit, dass dessen Schreiben vom 28. Dezember 2015 als Schreiben an die Regierung gedacht gewesen sei, um seinen Unmut gegen die Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Dass ihm eine Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof zukomme, sei ihm zu diesem Zeitpunkt mangels entsprechender Deutschkenntnisse und als nicht mit den hiesigen Rechtsvorschriften Vertrautem nicht bewusst gewesen. Der Beschwerdeführer wolle vorerst einen Verfahrenshilfeantrag stellen, wobei seine handschriftlichen Ausführungen als dessen Ergänzung zu sehen seien, um in weiterer Folge durch seinen Verfahrenshelfer eine Beschwerde zu erheben. Es werde folglich beantragt, das Schreiben des Beschwerdeführers sowie den nachträglich eingebrachten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe einheitlich als Begehren um Verfahrenshilfe zu behandeln.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer stellte in Liechtenstein am 28. XXX 2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt.
Die gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde vom 28. Dezember 2015 gegen die Entscheidung der Regierung vom 15./16. Dezember 2015, LNR 2015-1794 BNR 2015/1716 REG 2582, ist rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
3. Der Beschwerdeführer stammt aus Albanien, einem EU-Beitrittskandidatenland seit dem 24. Juni 2014 und einem Mitgliedstaat des Europarates seit 10. Juli 1995 (www.coe.int). Albanien gilt gemäss Art. 25 Bst. c) Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG, wie die Regierung zur Recht in der nunmehr bekämpften Entscheidung angeführt hat. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten ua. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
Es gilt für den Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen, sofern keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.
4. Der Beschwerdeführer ist unbestritten albanischer Staatsbürger und hat in Albanien auch seinen offiziellen Wohnsitz. Er gibt an, seit 1993 in Italien und Monaco gewohnt zu haben, jedoch regelmässig im Abstand von 10 bis max. 40 Tagen nach Albanien gereist zu sein. Somit steht er nach wie vor in engem Kontakt zu seinem Heimatland. Er verfügt über einen gültigen biometrischen Reisepass der Republik Albanien sowie eine albanische Identitätskarte und einen albanischen Führerschein. Diese wurden im Februar bzw. Mai 2013 ausgestellt. Im Heimatland leben seine Eltern und fünf Geschwister. Diese wurden und werden gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht bedroht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich im Wesentlichen auf Vorfälle in Monaco und Italien. Für Albanien bringt er keine Vorfälle vor, betont jedoch, dass er dort leicht gefunden werden würde und sein Leben deshalb in Gefahr sei.
Die Regierung hat in ihrer nunmehr bekämpften Entscheidung klar aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers für Albanien keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Sie aberkennt bereits dem Vorbringen zur Bedrohung in Monaco weitgehend die Glaubwürdigkeit, weil sich in den Aussagen des Beschwerdeführers Widersprüche zeigten, dieser keine Beweismittel vorlegen könne und seine Aussagen in den wesentlichen Bereichen wenig substantiiert und nicht plausibel seien. Aber selbst bei Wahrunterstellung sei die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die albanische Mafia privater Natur und sei Albanien als EU-Beitrittskandidat willens und in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Abgesehen davon, dass zudem die geltend gemachten Bedrohungen nicht im Heimatstaat erfolgt seien, spreche auch der Umstand, dass die in Albanien lebenden Eltern und Geschwister nicht bedroht worden seien und er selbst auf seinen Reisen in Albanien keine Bedrohung erlebt habe, gegen eine dortige Verfolgung.
Damit verweist die Regierung den Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Schutz vor der Mafia bzw. vor den beiden ihm unbekannten Personen zu Recht an seinen Heimatstaat. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Verfahren vor dem Ausländer- und Passamt, in der Beschwerde und im Verfahrenshilfeantrag nichts vor, das Zweifel aufkommen lassen könnte, dass Albanien für ihn sicher ist, und das den Feststellungen der Regierung, die auf den durch das Ausländer- und Passamt in das Verfahren eingeführten Länderinformationen zu Albanien beruhen, widersprechen würde. Er bringt keine bisherige Bedrohung in Albanien vor, seine Familienmitglieder leben dort ohne jegliche Bedrohung, er konnte zahlreiche Reisen nach Albanien machen und hat sich mangels Bedrohung bisher nicht an die Sicherheitsbehörden seines Heimatstaates um Schutz gewandt. Er ist aber, wie die Regierung richtig festgehalten hat, bei Sicherheitsbedenken an die Sicherheitsbehörden und das funktionierende Rechtsschutzsystem seines Heimatlandes zu verweisen. Damit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Monaco verfolgt werde und die Polizei dort bei den Ermittlungen nicht erfolgreich sei, wobei diese für ihn als nicht monegassischen Staatsbürger auch nicht tätig werden könne, nicht von Relevanz für sein Asylverfahren in Liechtenstein.
Eine konkrete und begründete Furcht vor Bedrohung in Albanien und dass der albanische Staat nicht in der Lage oder willens wäre, seinem Staatsbürger Schutz zu gewähren, hat er nicht vorgebracht. Somit bringt der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren gegenüber dem Ausländer- und Passamt, der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof nichts vor, das die Regelvermutung umstürzen und einen Hinweis enthalten würde, dass er - bei Wahrunterstellung seines Vorbringens - im Heimatland gefährdet wäre und keinen Schutz bei den Sicherheitsbehörden erhalten würde. Deshalb schliesst sich der Verwaltungsgerichtshof den Ausführungen der Regierung an, wonach der Beschwerdeführer kein asylrelevantes Vorbringen erstattet hat und es ihm bei allfälligen Problemen und Furcht vor Übergriffen zuzumuten ist, sich an die Sicherheitsbehörden des Heimatlandes zu wenden, weshalb dem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung von Asyl oder vorübergehendem Schutz nicht zu entsprechen war.
5. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass sein Vorbringen durch das Ausländer- und Passamt falsch und unvollständig protokolliert worden sei und die Regierung ihre Entscheidung folglich nicht auf die von ihm vorgebrachten Gründe gestützt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit seiner Unterschrift die Einvernahmeprotokolle des Ausländer- und Passamtes persönlich unterschrieben hat und überdies auch seine Anmerkungen protokollieren liess. Zudem wurde er seinem Wunsch entsprechend mit Ausnahme des 31. XXX 2015 auf Italienisch befragt und war eine Vertreterin der Hilfswerks anwesend. Auch gab er an, alle seine Asylgründe vorgebracht zu haben.
Auch in seiner Beschwerde bringt er nichts Asylrelevantes vor und tritt insbesondere der Entscheidung der Regierung nicht konkret entgegen. Er verkennt, dass sein Gesuch durch die Regierung nicht abgewiesen worden ist, weil ihm sein Vorbringen um die Bedrohung durch ihm unbekannte Männer / die albanische Mafia nicht geglaubt wird und er keine Beweismittel zu seiner Firma sowie den polizeilichen Ermittlungen und der Anzeige aus Monaco vorlegen kann. Vielmehr ist dieses Vorbringen ohne Relevanz, weil sich daraus keine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatstaat Albanien und insbesondere nicht ergibt, dass die dortigen Sicherheitsbehörden nicht willens und in der Lage wären, ihn zu schützen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, das eine andere als die durch die Regierung festgehaltene Einschätzung erwirken könnte. Aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes hinsichtlich seines Vorbringens zu seinem Heimatstaat Albanien und den von der Regierung getroffenen Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, konnte eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers, wie dies von ihm beantragt worden ist, unterbleiben.
6. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Albanien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil der Beschwerdeführer adäquaten Schutz durch die dortigen Behörden erhalten könne, gesund sei und eine adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei überdies vermögend, habe er doch vor, sein Vermögen nach Liechtenstein transferieren zu lassen, und im Verfahren mehrfach geäussert, dass er sich selbst unterhalten könne.
Auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass er keine Unterstützung brauche. Er hat im Heimatland zudem seine Familie und hat all die Jahre durch aktive Geschäftsverbindungen und zahlreiche Besuche Kontakt zum Heimatland gepflegt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er sich dort nicht mehr zu Recht finden wird. Der Beschwerdeführer, der über einen Hochschulabschluss in Wirtschaftswissenschaften verfügt, kann auch aus Albanien sein Unternehmen mit Sitz in Panama weiterführen und den Kontakt mit seiner Freundin in Monaco pflegen. In Hinblick auf die Einschätzung der Regierung, dass der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist, gibt es folglich keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen. Indem der Beschwerdeführer im Verfahren und in seiner nunmehrigen Beschwerde nichts Konkretes zur Frage der Wegweisung und zu deren Vollzug vorbringt, war auch durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ausführlicher darauf einzugehen.
7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte mit Schriftsatz vom 28. Januar 2016, das Schreiben vom 28. Dezember 2015 (Posteingang beim Verwaltungsgerichtshof am 08. Januar 2016) wie auch den nachträglich eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe vom 15. Januar 2016 einheitlich als Begehren auf Verfahrenshilfe zu behandeln und einzig darüber zu befinden. Eine allfällige Beschwerde werde der Beschwerdeführer nach allfälliger Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einbringen.
Hierzu ist auszuführen, dass es aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Zweifel daran geben kann, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 28. Dezember 2015 gegen die gegenständliche Entscheidung der Regierung Beschwerde erheben wollte. Er adressierte sein auf italienisch handschriftlich verfasstes Schreiben und die von ihm selbst angefertigte deutsche Übersetzung an das "Verwaltungs-Gericht", auch wenn er es in weiterer Folge am 28. Dezember 2015 persönlich bei der Regierung abgegeben und das Kuvert an das "Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft" adressiert hat. In seiner Beschwerde bezeichnet er die Entscheidung der Regierung und setzt die Überschrift "Beschwerde" bzw. "Ricorso" (Berufung, Rechtsmittel, Beschwerde) über den weiteren Text. Inhaltlich führt aus, dass die Entscheidung der Regierung für ihn inakzeptabel sei und er dagegen berufe. Als Beschwerdegründe gibt er an, dass seine Menschenrechte durch die Entscheidung der Regierung nicht berücksichtigt worden seien, er in Liechtenstein Schutz vor Verfolgung benötige, weil er Todesdrohungen erhalten habe und eine Rückkehr nach Monaco oder Albanien für ihn den Tod bedeute. Seine Aussagen beim Ausländer- und Passamt seien überdies falsch übersetzt worden und er führte an, weshalb ihm die durch das Ausländer- und Passamt aufgetragene Beschaffung von Beweismitteln zu seiner Firma sowie zur Anzeige und den Ermittlungen der Polizei in Monaco nicht möglich war. Letztlich gibt er auch an, dass er seine Rechtssache, sollte ihm nicht Recht gegeben werden, vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterziehen werde.
Ein derartiges Vorbringen ist unzweifelhaft der Form und ihrem Inhalt nach eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und kein formloses Schreiben an die Regierung, um "damit seinen Unmut über die ergangene Entscheidung zum Ausdruck bringen" zu wollen. Aufgrund der Adressierung an den Verwaltungsgerichtshof und den eindeutigen Formulierungen sowie im Lichte dessen, dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung der Regierung durch das Ausländer- und Passamt mitsamt der Rechtmittelbelehrung am 22. Dezember 2016 übersetzt worden ist, kann er sich auch nicht darauf berufen, die Entscheidung der Regierung nicht verstanden zu haben und dass ihm gar nicht bewusst war, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Somit kann der Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 nicht als Ergänzung zu einem Verfahrenshilfeantrag, der erst Wochen später gestellt worden ist, verstanden werden. Der Antrag, die vorliegende Beschwerde als Zusatz zum Verfahrenshilfeantrag und nicht als eigenständige Beschwerde zu betrachten, ist vielmehr als Versuch zu werten, den weiteren Aufenthalt in Liechtenstein durch Verzögerung des Verfahrens zu erzwingen. Letztlich ist an den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, der im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt, zu erinnern (VGH 2014/34 in LES 2014, 155; VGH 2015/6 in LES 2015, 137; StGH 2013/80 E. 1.3, öffentlich abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Aus diesen Gründen war diesem Antrag nicht zu entsprechen.
8. Der Beschwerdeführer brachte nach Beschwerdeerhebung mit Schreiben seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2016 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ein.
Das Recht der Verfahrenshilfe ist in Art. 83 Abs. 1 AsylG geregelt, wonach Asylsuchenden im Beschwerdeverfahren nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung Verfahrenshilfe gewährt werden kann.
Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (§ 63 Abs. 1 ZPO). Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, zugestellt an den gegenständlichen Rechtsvertreter, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel die Rechtsverfolgung als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20).
Indem der Verwaltungsgerichtshof im Asylverfahren oder der Entscheidung der Regierung keine Verfahrensmängel erkennt und der Beschwerdeführer gegenüber dem Ausländer- und Passamt wie auch in der Beschwerde oder seinem Verfahrenshilfeantrag keinerlei Angaben macht, wonach Albanien für den Beschwerdeführer kein sicherer Herkunftsstaat und eine Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder unzumutbar sein könnte, war die Beschwerdeführung als offenbar aussichtslos zu beurteilen und keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
Die einzige, nicht näher ausgeführte Rüge im Verfahrenshilfeantrag, dass die Regierung die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht geprüft habe, kann überdies nicht nachvollzogen werden, weil die Regierung in der bekämpften Entscheidung die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausdrücklich und begründet festgestellt hat. Weitere Überprüfungen waren mangels entsprechendem Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Regierung nicht durchzuführen. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes unter Erw. 6. zu verweisen.
Festzuhalten ist weiters, dass die nunmehrige Angabe der Bedürftigkeit sämtlichen bisherigen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Ausländer- und Passamt und den Ausführungen in der Beschwerde widerspricht. Der Beschwerdeführer hat wiederholt vorgebracht, vermögend zu sein, sein Vermögen transferieren zu wollen, eine Wohnung und ein Bankkonto in Monaco zu haben, auf das er mit Kreditkarten Zugriff habe, und er bezahle auch nach wie vor die Miete für sein Büro in Monaco. Er hat den diesbezüglichen Feststellungen der Regierung in seiner Beschwerde nicht widersprochen, sondern erneut betont, dass er keine Unterstützungsleistungen brauche.
Indem der Verfahrenshilfeantrag zudem erst beinahe drei Wochen nach Beschwerdeerhebung eingebracht und der damals unvertretene Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde aus eigenem und ohne einen Rechtsvertreter eingebracht hat, wäre ein weiterer Beschwerdeschriftsatz folglich selbst bei Gewährung von Verfahrenshilfe nicht zu berücksichtigen.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).