VGH 2016/008
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B
Beschwerdegegnerin: C
wegen: amtliche Revision / Nichtigkeit der Verfügung des Amtes für Justiz vom 06.05.2014, Aktenzeichen 16248/2014
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 17.12.2015, VBK 2015/57 ON 7
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 15. Januar 2016 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 17. Dezember 2015, VBK 2015/57 ON 7, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 382.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Am 29.04.2014 stellte die Beschwerdegegnerin beim Amt für Justiz (AJU), Abteilung Handelsregister, den Antrag, die Nachtragsliquidation betreffend die D Aktiengesellschaft ****** gemäss Art. 139 PGR zu eröffnen und die Beschwerdegegnerin als Nachtragsliquidatorin zu bestellen. Die Beschwerdegegnerin brachte vor, die D habe gegenüber dem Beschwerdeführer eine vollstreckbare Forderung von CHF 7'348'531.65. Diese Forderung werde im Nachtragsliquidationsverfahren an die E AG, ***, Schweiz, abgetreten.
2. Mit Verfügung vom 06.05.2014 entschied das AJU, dass die Anstalt zur Nachtragsliquidatorin der D bestellt werde. Die Nachtragsliquidation wurde damit begründet, dass nachträgliches Vermögen hervorgekommen sei und zwar eine Forderung der D in Höhe von CHF 7'348'531.65 (Verlustschein infolge Pfändung Nr. *** vom 09.02.1999, Betreibungsamt Zürich 3). Dieses Vermögen solle nach der konkursrechtlichen Rangordnung verteilt werden.
Am 07.05.2014 wurde die Nachtragsliquidation und die Nachtragsliquidatorin C im Handelsregister eingetragen, am 11.09.2014 wurde die Nachtragsliquidation durch Löschung im Handelsregister beendet.
3. Mit Schreiben vom 02.01.2015 reichte der Beschwerdeführer beim AJU einen Einspruch gemäss Art. 982 Abs. 1 PGR ein. Es wurde a.) die Durchführung einer amtlichen Revision hinsichtlich der Eintragung der Nachtragsliquidation vom 07.05.2014, b.) die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 06.05.2014 und c.) die entsprechende Berichtigung im Handelsregister beantragt. In eventu wurde beantragt, 1. die Verfügung des AJU vom 06.05.2014 aufzuheben und entsprechend zu berichtigen oder 2. den Einspruchswerber an den Richter zu verweisen.
4. Am 27.01.2015 entschied das AJU mittels Verfügung, dass der Antrag auf Durchführung der amtliche Revision sowie der Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 06.05.2014 und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen werde. Das AJU folgte jedoch dem Eventuantrag des Beschwerdeführers und verwies ihn an das Fürstliche Landgericht. In Bezug auf die Kosten verpflichtete das AJU den Beschwerdeführer, die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
5. Gegen diese Verfügung des AJU vom 27.01.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.02.2015 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) und beantragte, es wolle festgestellt werden, dass die Verfügung des AJU vom 27.01.2015 nichtig und daher aufzuheben sei. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, dass die Eintragungen im Handelsregister aufgrund der festgestellten Nichtigkeit und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27.01.2015 entsprechend zu berichtigen seien. In eventu beantragte der Beschwerdeführer, die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an das AJU zurückzuverweisen.
6. Die VBK gab mit Entscheidung vom 21.05.2015 zu VBK 2015/6 der Beschwerde dahingehend Folge, als die angefochtene Verfügung des AJU vom 27.01.2015 aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das AJU zurückverwiesen wurde.
7. Das AJU hat anschliessend am 26.06.2015 neuerlich entschieden. Dabei hat das AJU den Beschwerdeführer an das Fürstliche Landgericht verwiesen sowie die Anträge auf Durchführung einer amtlichen Revision, auf Aufhebung der Verfügung vom 06.05.2014 und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Schliesslich hat das AJU den Beschwerdeführer zur Tragung der Verwaltungskosten in Höhe von CHF 100.00 verpflichtet.
9. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 13.07.2015 bekämpfte der Beschwerdeführer die Verfügung des AJU vom 26.06.2015. Die VBK gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 24.09.2015, VBK 2015/41, abermals Folge, hob die angefochtene Verfügung des AJU vom 26.06.2015 wiederum auf und leitete die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an das AJU zurück.
10. Das AJU hat mit Verfügung vom 01.10.2015 neuerlich entschieden, wobei der Spruch der Verfügung vom 01.10.2015 mit dem Spruch der Verfügung vom 26.06.2015 vollumfänglich übereinstimmt. Der Beschwerdeführer wurde an das Fürstliche Landgericht verwiesen und die Anträge auf Durchführung einer amtlichen Revision, auf Aufhebung der Verfügung vom 06.05.2014 und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurden abgewiesen. Was die Verfahrenskosten angeht, wurde der Beschwerdeführer wiederum zur Tragung der Kosten in Höhe von CHF 100.00 verpflichtet.
11. Gegen die Verfügung des AJU vom 01.10.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.10.2015 Beschwerde an die VBK. Er beantragte, es wolle festgestellt werden, dass die Verfügung des AJU vom 01.10.2015 nichtig und daher aufzuheben sei. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, dass die Eintragungen im Handelsregister aufgrund der festgestellten Nichtigkeit und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 01.10.2015 entsprechend zu berichtigen seien.
12. Die VBK entschied am 17.12.2015, VBK 2015/57, über die Beschwerde vom 19.10.2015. Sie wies die Beschwerde vom 19.10.2015 in Bezug auf den Antrag, die Nichtigkeit der Verfügung des AJU vom 06.05.2014 festzustellen, zurück und begründete dies damit, dass die VBK nicht Aufsichtsbehörde, sondern Rechtsmittelbehörde sei und daher keine Nichtigkeit feststellen könne.
Hinsichtlich des Antrages, die Verfügung des AJU vom 06.05.2014 aufzuheben und die Verwaltungssache zur Durchführung der amtlichen Revision an das AJU zurückzuverweisen, wurde der Beschwerde nur dahingehend Folge gegeben, dass Spruchpunkt 2. der angefochtenen Verfügung des AJU vom 01.10.2015 wie folgt geändert wurde: "Dem Antrag auf Durchführung einer amtlichen Revision wird Folge gegeben. Nach Durchführung der amtlichen Revision wird festgestellt, dass die C Anstalt ***, zu Recht zur Nachtragsliquidatorin für die D Aktiengesellschaft (gelöscht), Vaduz, bestellt worden ist, um das nachträglich hervorgekommene Vermögen der gelöschten Gesellschaft in Form einer Forderung in Höhe von CHF 7'348'531.65, Verlustschein infolge Pfändung, Nr. ***, vom 09.02.1999, Betreibungsamt Zürich 3, nach der konkursrechtlichen Rangordnung zu verteilen." Dem Hauptanliegen des Beschwerdeführers wurde jedoch keine Folge gegeben. Dies mit der Begründung, dass die Voraussetzungen, die Beschwerdegegnerin als Nachtragsliquidatorin zu bestellen, vorgelegen gewesen seien.
13. Gegen die Entscheidung der VBK vom 17.12.2015, VBK 2015/57, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2016 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
14. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Da der Beschwerdeführer den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt nicht als unrichtig rügt, kann auf eine besondere Darstellung des Sachverhalts verzichtet werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
2. Das AJU hatte in seiner Verfügung vom 27.01.2015 (Spruchpunkt 1) den Beschwerdeführer an den Zivilrichter verwiesen. Es ist unbestritten, dass dieser Entscheid des AJU (Spruchpunkt 1) nicht mittels eines Rechtsmittels bekämpft werden kann (Art. 123 Abs. 5 HRV). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 03.02.2015 hierzu auch vor, dass sich seine Beschwerde an die VBK nicht gegen den Verweis an den Zivilrichter richtete, sondern einzig gegen die Abweisung des Antrages auf Durchführung einer amtlichen Revision. Soweit das AJU in seiner Verfügung vom 01.10.2015 den Beschwerdeführer unrichtigerweise abermals an den Zivilrichter verwies, war dies klarzustellen.
3. Die VBK hat in Spruchpunkt 1 ihrer Entscheidung vom 17.12.2015 (VBK 2015/57) die Beschwerde zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die VBK nicht als Aufsichts-, sondern als Rechtsmittelbehörde tätig werde und die Kompetenz der Nichtigerklärung nach Art. 106 LVG nur dem Verwaltungsgerichtshof zukomme.
Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend Recht zu geben, dass die VBK sehr wohl im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überprüfen kann, ob eine Verfügung nichtig ist. So hatte die VBK auch letztens in ihrer Entscheidung vom 12. Juni 2014 zu VBK 2014/20 ON 20 argumentiert und die Kompetenz, Verfügungen gemäss Art. 106 LVG für nichtig zu erklären, für sich beansprucht. Der Beschwerdeführer kann dadurch jedoch nichts für seinen Standpunkt gewinnen, da die Verfügung vom 06.05.2014 nicht nichtig ist.
Ein Nichtigkeitsgrund liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (siehe VBI 2000/31 in LES 2000, 180 sowie VGH 2015/109, veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li) dann vor, wenn die eine Verfügung erlassende Behörde sachlich oder örtlich unzuständig war, wenn Ausstandsvorschriften verletzt wurden oder wenn etwas tatsächlich Unmögliches angeordnet wurde. Wurde etwas "rechtlich Unmögliches" angeordnet, liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, solange dieses "rechtlich Unmögliche" tatsächlich möglich ist. Tatsächliche Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Anordnung oder die geforderten Leistungen den Naturgesetzen widersprechen.
Der Beschwerdeführer meint, die Verfügung des AJU vom 06.05.2014 sei deshalb nichtig, weil die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung nicht gegeben gewesen seien. Wie vorstehend ausgeführt, ist das aber kein Nichtigkeitsgrund. Mit der Verfügung des AJU vom 06.05.2014 wurde von der - unbestritten - sachlich und örtlich zuständigen Behörde, ohne Verletzung von Ausstandsvorschriften, etwas rechtlich Mögliches verfügt, nämlich die Nachtragsliquidation. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht in Bezug auf die angebliche Nichtigkeit ins Leere.
4. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das AJU sein Gesuch um Durchführung der amtlichen Revision gemäss Art. 982 PGR iVm Art. 124 HRV zu Unrecht abgelehnt und die VBK seiner Beschwerde vom 19.10.2015 zu Unrecht keine Folge gegeben habe, da die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Revision vorgelegen hätten. Das AJU hätte den Antrag vom 29.04.2014 auf Nachtragsliquidation nicht gutheissen dürfen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten.
Dies gilt es anhand der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2008/156 und VGH 2015/79, beide veröffentlicht auf www.gerichtsentscheide.li ) zu prüfen.
Gemäss Art. 139 PGR ist, wenn sich nach der Löschung der Gesellschaft und ihrer Eintragung im Öffentlichkeitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstellt, auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amtes wegen durch das AJU die Nachtragsliquidation zu verfügen. Dabei muss zu diesem Zeitpunkt nur bescheinigt sein, dass Vermögenswerte nachträglich hervorgekommen sind, denn das AJU hat nur eine summarische Prüfung vorzunehmen. Ob solche Vermögenswerte zu Recht bestehen und ob diese nach erfolgter konkursrechtlicher Verteilung verwertet werden können, ist eine Frage des Zivilrechts.
Art. 982 Abs. 1 PGR bestimmt, dass Dritte, die wegen Verletzung ihrer Rechte beim AJU Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung erheben, an den Richter zu weisen sind, es sei denn, sie würden sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.
In Art. 986 PGR ist die Prüfungspflicht des AJU geregelt. Das AJU hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind (Abs. 1). Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das AJU von Amtes wegen zu überprüfen (Abs. 3). Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das AJU nur berechtigt, einzuschreiten, wenn diese zum Schutz öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden (Abs. 4). In allen übrigen Fällen obliegt die Prüfung auf Klage hin allein dem ordentlichen Richter (Abs. 5).
Diese Bestimmungen entsprechen den schweizerischen Bestimmungen in Art. 940 OR und Art. 32 Abs. 1 der bis Ende 2007 geltenden Handelsregisterverordnung. Nach der schweizerischen Lehre und Praxis ist unbestritten, dass den Handelsregisterbehörden in formell-rechtlichen, registerrechtlichen Fragen eine umfassende Kognitionsbefugnis zukommt: Ist ein Sachverhalt nicht eintragungsfähig, fehlt ein gesetzlich verlangter Beleg oder sind Belege wegen Formmängeln oder Unvollständigkeit bzw. Unklarheit nicht in Ordnung, ist die anmeldende Person zur Anmeldung nicht befugt oder hat eine einzutragende Person ihrer Wahl (noch) nicht zugestimmt, dann darf und muss der Registerführer das Eintragungsgesuch abweisen (Peter Forstmoser, Die Kognitionsbefugnis des Handelsregisterführers, Geltende Praxis, Kritik und Lösungsvorschläge, REPRAX 2/1999, S. 1). Das schweizerische Bundesgericht hat sich in konstanter Praxis für eine enge Umschreibung der Kognitionsbefugnis und -pflicht der Registerbehörden ausgesprochen. Danach darf und soll der Registerführer ein Eintragungsbegehren wegen eines Verstosses gegen materielles Recht nur dann abweisen, wenn das Begehren eindeutig gegen zwingendes Recht verstösst und die verletzte Rechtsnorm der Wahrung öffentlicher Interessen oder von Interessen Dritter dient, nicht bloss von Interessen der direkt Beteiligten (vgl. BGE 125 III 21, 114 II 70, 91 I 362). Der Handelsregisterführer darf demnach eine Eintragung nicht ablehnen, falls sie auf einer ebenfalls denkbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Richter überlassen bleiben muss (BGE 117 II 188). Die Prüfung des Registerführers konzentriert sich in der Hauptsache auf das Formelle. Der Registerführer ist nicht Richter, auch nicht summarisch urteilender Richter und führt keine kontradiktorischen Verfahren durch. Die rechtliche Prüfung soll sich nur darauf erstrecken, ob qualifiziert zwingende Vorschriften verletzt sind, das heisst solche, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter aufgestellt sind, und nur wenn der Verstoss offensichtlich und unzweideutig ist. In seiner Prüfung darf der Registerführer nicht persönliche Rechtsauffassungen durchsetzen oder Ermessensentscheide der anmeldungsflichtigen Personen bzw. Gesellschaften durch sein eigenes Ermessen ersetzen. Überall dort, wo keine offensichtliche Verletzung zwingenden, im öffentlichen Interesse oder zum Schutz Dritter erlassenen Rechts zutage tritt, muss er im Zweifel eintragen und die Auseinandersetzung um den wirklichen Gehalt des Rechts den interessierten Parteien und den ordentlichen Gerichten überlassen. Der Zweck des Handelsregisters besteht primär darin, für Publizität über die Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr zu sorgen. Die mit dem Handelsregister verbundenen weiteren Zwecke, nämlich die Anknüpfung von Rechtsfolgen und die Rechtsdurchsetzung, sind Nebenzwecke, die der Publizitätsfunktion des Registers nachstehen. Grundsätzlich soll das öffentlich gemacht werden, was die Wirtschaftsteilnehmer tun. Das Handelsregister soll verzeichnen und offenlegen, es dient dazu, auch solche Vorgänge offenkundig zu machen, über deren Zulässigkeit sich streiten lässt. Solche Streitigkeiten zu entscheiden ist Sache der ordentlichen Richter. Für die Publizitätsfunktion ist es systemkonform, dass der Registerführer bei der Eintragung lediglich eine grobe Kontrolle vornimmt, die dafür sorgen soll, dass das Handelsregister nicht zur Bekanntgabe von Rechtsverhältnissen missbraucht wird, die vom ordentlichen Richter unmöglich geschützt werden könnten (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich, Rz 347 ff., m.w.H.).
5. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzungen zur Verfügung der Nachtragsliquidation nicht gegeben gewesen seien, nicht zu folgen.
Wie erwähnt, soll sich die rechtliche Prüfung des AJU nur darauf erstrecken, ob qualifiziert zwingende Vorschriften verletzt würden, wenn das Gesuch auf Nachtragsliquidation bewilligt würde. Mit anderen Worten: Nur wenn durch die Genehmigung der Nachtragsliquidation offensichtlich und unzweideutig schützenswerte Interessen Dritter verletzt würden, wäre das Gesuch abzuweisen gewesen. Das war hier nicht der Fall. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin am 29.04.2014 vorbrachte, die Urkunde betreffend eine bereits abgetretene Forderung sei verloren gegangen. Gleichzeitig behauptete die Beschwerdegegnerin aber auch, es sei nachträgliches Vermögen, nämlich eine vollstreckbare Forderung über CHF 7'348'531.65 vorhanden, welche abgetreten werden solle. Dieses Vorbringen war für die Bescheinigung im summarischen Verfahren ausreichend. Das AJU hatte keine weitergehende Pflicht, zusätzliche Abklärungen zu treffen, weil keinerlei offensichtliche und eindeutige Schädigung schützenswerter Interessen Dritter ersichtlich war. Ob nach erfolgter Nachtragsliquidation eine gültige Abtretung der angeblichen Forderung über CHF 7'348'531.65 erfolgt ist, wird ein Zivilrichter zu beurteilen haben. Ausserdem wurde mit der Verfügung des AJU vom 27.01.2015 (Spruchpunkt 1) die Beschwerdeführerin an das Fürstliche Landgericht verwiesen, so dass ihr die Möglichkeit eröffnet wurde, eine Änderung des Registereintrages durch den Zivilrichter zu erreichen.
6. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Gebührengesetz und dem Streitwert. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert, wie von der Beschwerdeführerin bemessen, CHF 50'000.00. Damit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 340.00.