VGH 2016/016
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
9495 Triesen
wegen: Ergänzungsleistungen
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Januar 2016, LNR 2016-39 BNR 2016/47
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 26. Januar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Januar 2016, LNR 2016-39 BNR 2016/47, wird zurück gewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 59.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformation am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Verfügung vom 29.12.2014 haben die AHV-IV-FAK-Anstalten die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers neu berechnet und dem Beschwerdeführer ab dem 01.01.2015 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich CHF 1'428.00 zuerkannt. Gemäss Berechnungsblatt wurde bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen u.a. von einem jährlichen Mietzins in Höhe von CHF 7'020.00 (das sind monatlich CHF 585.00) sowie einer jährlichen Nebenkostenpauschale in Höhe von CHF 1'600.00 ausgegangen.
2. Mit Schreiben vom 10.01.2015 verlangte der Beschwerdeführer, dass ihm die volle Miete in Höhe von monatlich CHF 600.00 bzw. jährlich CHF 7'200.00 anstatt nur CHF 7'020.00 zu bezahlen sei. Eine Miete von monatlich CHF 600.00 sei angemessen.
3. Nachdem der Beschwerdeführer über Anfrage seine "Beschwerde" vom 10.01.2015 zunächst mündlich zurückzog, teilte er dann mit Schreiben vom 17.04.2015 mit, dass er an seiner "Beschwerde" festhalte.
Die AHV-IV-FAK-Anstalten übermittelten den Akt samt ihrer Stellungnahme an die Regierung.
Zur Stellungnahme äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2015 dahin gehend, dass ihm zu Unrecht 10 % vom Mietzins abgezogen worden seien. Er beantragte, ihm den Differenzbetrag von CHF 65.00 zuzusprechen. Dies wiederholte er in einem Schreiben vom 11.05.2015.
4. Mit Entscheidung vom 19.01.2016 wies die Regierung die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Verfügung der AHV-IV-FAK-Anstalten. Sie wies darauf hin, dass bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die wirtschaftliche Bedürftigkeit der betreffenden Person geprüft werde. Dabei würden die gesetzlich anrechenbaren Einnahmen den gesetzlich anerkannten Ausgaben gegenübergestellt. Die Berechnungsmethode der Einkommens- und Ausgabensituation gemäss Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) beruhe zum Teil auf tatsächlichen Verhältnissen und zum Teil auf vorgegebenen Pauschalen. Gemäss Mietvertrag vom 01.02.2011 schulde der Beschwerdeführer für eine Einzimmerwohnung einen Mietzins von monatlich CHF 650.00 "pauschal". Gemäss Ziff. 8 des Mietvertrages würden die Nebenkosten, wie öffentliche Abgaben, Heizungs-, Warmwasser- und ähnliche Betriebskosten, die nicht pauschal im Mietzins inbegriffen seien, jährlich abgerechnet. Sohin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer monatlich einen Bruttomietzins, d.h. inklusive Nebenkosten, in Höhe von CHF 650.00 schulde. Aus diesem Grund seien die AHV-IV/-FAK-Anstalten gemäss ständiger Praxis von Wohnnebenkosten in Höhe von 10 % des Bruttomietzinses ausgegangen, was einen Nettomietzins von CHF 585.00 ergebe. Dies sei nicht zu beanstanden. Demzufolge hätten die AHV-IV-FAK-Anstalten richtigerweise einen Nettomietzins von monatlich CHF 585.00 (jährlich CHF 7'020.00) sowie eine Wohnnebenkostenpauschale in Höhe von CHF 1'600.00 pro Jahr vom Einkommen des Beschwerdeführers in Abzug gebracht.
5. Mit handschriftlichem Schreiben vom 26.01.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der AHV-IV-FAK-Anstalten vom 29.12.2014. Dieses Schreiben, das mit der Anrede beginnt: "Meine sehr geehrten Herren vom Verwaltungsgerichtshof" ging am 29.01.2016 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
6. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der AHV-IV-FAK-Anstalten und der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.03.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss u.a. die Beschwerdegründe, die Anträge, das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden sollen, enthalten (Art. 93 Abs. 2 LVG). Dies bedeutet, dass denjenigen, der gegen eine Entscheidung der Regierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhebt, die Rüge- und Substantiierungspflicht trifft. Der Beschwerdeführer muss in seinem Rechtsmittel konkret auf die angefochtene Entscheidung eingehen und ausführen, welche Entscheidungsgründe angefochten werden (Rügepflicht) und aus welchen Gründen eine solche Anfechtung erfolgt (Substantiierungspflicht) [LES 2015/25; LES 2014/155].
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren diese Pflichten verletzt. In seiner Beschwerde bringt er - soweit leserlich und verständlich - lediglich vor, dass er sich von der AHV und der Regierung menschenunwürdig erniedrigt und als den letzten Dreck fühle, er dafür, dass er eine günstige Wohnung gemietet habe, bestraft werde, dass das Gesetz an Vollidiotie nicht zu überbieten sei und er sich frage, was für Vollidioten es brauche in der heutigen Zeit, die so was normal fänden. Der Beschwerdeführer führt auch an, wieviel er monatlich an Rentenzahlungen erhalte, er über CHF 4'000.00 an Krankenkassenprämien zahlen müsse und dass er somit ein Minus von CHF 2'820.00 habe. Zum Schluss verlangt er den vollen Mietzins ohne 10 % Abzug sowie die Rückvergütung der genannten Abzüge von der AHV-Stelle. Der Beschwerdeführer geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, warum der von der Vorinstanzen vorgenommene 10 %ige Abzug von seiner Bruttomiete für die Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht richtig sein soll. Auch zu der für die Berechnung herangezogenen Wohnnebenkostenpauschale erstattet er keinerlei Vorbringen.
Somit ist auf die Beschwerde nicht weiter einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof möchte dennoch festhalten, dass die Entscheidungen der Unterinstanzen korrekt sind. Wenn der Beschwerdeführer trotz seinen Renten samt Ergänzungsleistungen seine Ausgaben nicht bestreiten kann, kann er um weitere Unterstützungen nachsuchen, wie z.B. um eine Prämienverbilligung nach dem Krankenkassengesetz oder sich an das Sozialamt wenden.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 5'000.00 (§ 4 Ziff. 17 Bst. a der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 17.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 42.00.