VGH 2016/018
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch Verhinderungskurator:
B
wegen: Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach AsylG
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 27. Januar 2016, AZ: 2581
am 29. Februar 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 03. Februar 2016 gegen Spruchpunkt 1. der Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 27. Januar 2016, AZ 2581, wird insoweit stattgegeben, als dieser neu zu lauten hat: "Dem Antrag vom 25. Januar 2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang mit dem Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 19. Januar 2016 (Eröffnung am 19. Januar 2016) wird stattgegeben."
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 06.12.2015 in Liechtenstein ein und stellte bei der Liechtensteinischen Landespolizei ein Asylgesuch. Er legte keine Papiere zum Beweis seiner Identität vor. Er gab an, am 01.01.1999 geboren und damit minderjährig zu sein sowie aus Afghanistan zu stammen. Sein letzter Wohnsitz sei in Pakistan gewesen. Er sei von Beruf Schuhmacher.
Bei seiner Einreisebefragung am 07.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom selben Tag bestätigte, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.09.2015 in der Schweiz um Asyl angesucht hatte. Im Datenblatt des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 14.01.1994 vermerkt.
2. Das Ausländer- und Passamt ersuchte die schweizerischen Behörden am 09.12.2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung).
Die schweizerischen Behörden haben auf dieses Ersuchen am 15.12.2015 geantwortet und der Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung des Beschwerdeführers A, geb. 14.01.1994, Afghanistan, als A, geb. 01.01.1999, Afghanistan, alias C, geb. 01.01.1994, Afghanistan, in Deutschland bekannt, zugestimmt.
3. Mit den Schreiben vom 10.12.2015 wurde dem Fürstlichen Landgericht durch das Ausländer- und Passamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Verhinderungskurator im Rahmen des Asylverfahrens benötige, und dem Amt für Soziale Dienste der unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Art. 9 Abs. 2 der AsylV gemeldet.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2015, 02 NP.2015.105 ON5, wurde für den Beschwerdeführer als minderjährigem Pflegebefohlenen ein Rechtsanwalt zum Verhinderungskurator bestellt, weil es um die Rechtsvertretung im anhängigen Asylverfahren gehe.
4. Am 19.01.2016 erliess das Ausländer- und Passamt einen Unzulässigkeitsentscheid, der lautete wie folgt:
1. Das Gesuch von A wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird in die Schweiz weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Die schweizerischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb die Schweiz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin III-Verordnung für den Beschwerdeführer zuständig sei.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung in die Schweiz, sei dem Beschwerdeführer am 07.12.2015 gewährt worden. Er habe keine Gründe genannt, die gegen eine solche Wegweisung sprechen würden. Ein Vollzug der Wegweisung in die Schweiz sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit habe der Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Der Vollzug der Überstellung erfolge auf dem Landweg an die schweizerischen Behörden.
5. Dieser Unzulässigkeitsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2016 durch das Ausländer- und Passamt unter Anwesenheit des Verhinderungskurators eröffnet. Der Beschwerdeführer gab an, den Entscheid verstanden zu haben, er wolle aber nicht zurück in die Schweiz.
Gegen den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verhinderungskurator, am 25.01.2016 rechtzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein.
6. Mit nunmehr bekämpfter Verfügung vom 27.01.2016 wies der Regierungschef-Stellvertreter den Antrag vom 25.01.2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 19.01.2016 ab und verzichtete auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr.
Gemäss Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung sei bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Abs. 1 und 2 jener Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, sofern es dem Wohl des Minderjährigen diene. Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die Schweiz erfüllt und die schweizerischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmegesuch bereits zugestimmt. Bei der Schweiz handle es sich um einen Dublin-Staat und somit um ein sicheres Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der UN-Kinderrechtskonvention nachkomme. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gezwungen sei, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
Das Ziel der Dublin III-Verordnung sei es, eine rasche Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen, den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Es sei im Sinne des Kindeswohls gemäss der UN-Kinderrechtskonvention angezeigt, den Beschwerdeführer möglichst rasch in die Schweiz als zuständigen Staat zurückzuführen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Erziehungskontinuität des Kindes berücksichtigt werden solle. Der Beschwerdeführer befinde sich seit weniger als zwei Monaten in Liechtenstein, habe aber vorab eine längere Zeit in der Schweiz verbracht. Der Unzulässigkeitsgrund gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei somit im gegenständlichen Fall erfüllt. Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nur zu entsprechen, wenn triftige Gründe gegen eine sofortige Vollstreckbarkeit des Unzulässigkeitsentscheids des Ausländer- und Passamtes sprächen. Der Beschwerdeführer bringe keine solchen Gründe vor. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Bedürfnisse des Beschwerdeführers als Minderjährigem in der Schweiz angemessen berücksichtigt würden und ihm dort eine entsprechende Betreuung und Unterbringung zukommen werde.
7. Mit Schreiben vom 03.02.2016 brachte der Verhinderungskurator des Beschwerdeführers Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. der Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 27.01.2016 ein und machte rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung oder Benachteiligung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen und unmittelbar unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers geltend.
Die Regierung sei der Ansicht, dass dem sofortigen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Schweiz keine triftigen Gründe entgegenstünden. Dabei lasse diese ausser Acht, dass es sich um einen minderjährigen Beschwerdeführer handle, der Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates habe und für den bei der Wahl der Betreuungsformen insbesondere die Kontinuität in der Erziehung des Kindes zu berücksichtigen sei. Eine sofortige Wegweisung aus Liechtenstein ohne einen allfälligen positiven Beschwerdeentscheid abzuwarten, sei mit dem Kindeswohl und dem besonderen Schutz nicht verträglich. Es sei im öffentlichen Interesse, den Minderjährigen zu schützen und diesen nicht unnötig Stress und psychischen Belastungen aufgrund eines weiteren starken Wechsels auszusetzen. Dies gehe dem öffentlichen Interesse auf ein zügiges Asylverfahren vor.
Der Beschwerdeführer bringe ergänzend nach Art. 90 Abs. 1 LVG vor, dass er sich in den rund zwei Monaten in Liechtenstein bereits bestens eingelebt habe. Er besuche eine „Schule für Flüchtlinge“, in welcher er die deutsche Sprache erlerne. Er fühle sich im liechtensteinischen Asylheim sehr wohl und habe sich bereits in die Gemeinschaft integriert und neue Freunde gefunden. Er nehme an einer Theatergruppe teil und habe Ende Februar schon einen ersten Bühnenauftritt. Demgegenüber habe er im Flüchtlingsheim in Lausanne keiner schulischen Ausbildung nachgehen können und sei mehrmals Opfer von körperlichen Übergriffen anderer Flüchtlinge geworden, weil er sowohl den christlichen als auch den islamischen Glauben praktiziere; sein Vater sei Christ gewesen. Er habe deshalb grosse Sorge und Angst vor einer Rückkehr nach Lausanne ins Flüchtlingszentrum. Ausserdem habe er dort spätestens um 7:00 Uhr morgens aufstehen und das Flüchtlingsheim von 9:00 bis 18:00 Uhr verlassen müssen. Damit sei er den ganzen Tag auf sich allein gestellt gewesen, habe lediglich ein Sandwich als Verpflegung bekommen und keinen geregelten Tagesablauf gehabt. Am Abend sei er praktisch täglich Zeuge von Alkoholexzessen anderer Flüchtlinge geworden, was nicht nur seiner gesamten Entwicklung abträglich sei, sondern seinem islamischen Glauben widerspreche.
Es würden deshalb die Anträge gestellt, der Verwaltungsgerichtshof wolle auf die Beschwerde eintreten, dieser Folge geben und die angefochtene Verfügung nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben werde, eventualiter die angefochtene Verfügung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nach Verfahrensergänzung an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zurückleiten sowie die Verfahrenskosten dem Land Liechtenstein auferlegen.
8. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 29.02.2016 als Einzelrichter über die Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 27.01.2016, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2015 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
2. Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide kommt gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen ablehnende Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitglieds, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann binnen fünf Arbeitstagen (vgl. dazu StGH 2009/202 vom 21.05.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li, sowie BuA 2011/85 zu Art. 82 AsylG, S. 116 ff.) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Dies ist gemäss Geschäftsordnung vom 18.01.2016 der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 81 Abs. 5 AsylG; öffentlich abrufbar unter: www.vgh.li).
Die bekämpfte Verfügung wurde dem Verhinderungskurator am 27.01.2016 per Bote zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 03.02.2016 (Datum des Poststempels) ist rechtzeitig und zulässig.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01.01.2014 in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung.
Gemäss deren Art. 3 prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer hat bereits am 18.09.2015 in der Schweiz seinen ersten Asylantrag im Sinne der Dublin III-Verordnung gestellt. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin III-Verordnung hat sich die Schweiz als zuständigen Mitgliedstaat erkannt und sich verpflichtet, den Beschwerdeführer, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, wieder aufzunehmen. Die Regierung und das Ausländer- und Passamt führen deshalb aus, dass die Schweiz für die Fortführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig sei.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz, wo er um Asyl angesucht hat, wie auch laut den Angaben der schweizerischen Behörden in Deutschland sein Geburtsjahr mit 1994 festgesetzt hat. Folglich galt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht als minderjährig und kamen ihm keine diesbezüglichen Verfahrensgarantien zu. Das Ausländer- und Passamt hat mit dem Beschwerdeführer lediglich eine Befragung am 07.12.2015 zu den Themen Familienangehörige, Reiseweg, Asylverfahren in der Schweiz und Wegweisung in die Schweiz durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde hingegen nicht zu seinen divergierenden Angaben, sein Geburtsdatum betreffend, befragt. Das Ausländer- und Passamt trifft in seinem Unzulässigkeitsentscheid vom 19.01.2016 auch keine Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers, obwohl dies entscheidungsrelevant ist. Lediglich als Verfahrensidentität wird angeführt, dass in der Sache des Beschwerdeführers, geboren am 01.01.1999, entschieden werde. In weiterer Folge wird weder im Spruch des Entscheids noch im Sachverhalt oder in den Entscheidungsgründen auf eine allfällige Minderjährigkeit eingegangen.
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Ausländer- und Passamtes geht andererseits hervor, dass der Beschwerdeführer dem Amt für Soziale Dienste und dem Fürstlichen Landgericht zur Bestellung eines Verhinderungskurators als minderjährig gemeldet worden ist. Dennoch führt das Ausländer- und Passamt in seinem Unzulässigkeitsentscheid an, dass das rechtliche Gehör dem Beschwerdeführer bereits am 07.12.2015 - und damit Wochen vor der Bestellung des Verhinderungskurators - gewährt worden sei und dieser keine relevanten Gründe angeführt habe, die gegen eine Wegweisung sprächen. Auch aus den vorgelegten Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Beisein seines Verhinderungskurators erneut befragt worden wäre.
Alleine dadurch ist dem Ausländer- und Passamt jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Annahme der Minderjährigkeit bzw. das Fehlen einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb dieses von einer Volljährigkeit ausgeht, vorzuwerfen. Folglich ist die vorliegende Wegweisungsentscheidung mit Mängeln behaftet und hätte das zuständige Regierungsmitglied bereits aus diesen Gründen dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stattgeben müssen. Es ist für den erkennenden Richter nicht ersichtlich, dass das öffentliche Interesse einer derartigen Entscheidung entgegengestanden hätte.
4. Der Frage der Voll- oder Minderjährigkeit kommt im gegenständlichen Verfahren zentrale Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer bei Annahme des Geburtsjahres 1999 den Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung für Minderjährige unterliegt. Auch der Regierungschef-Stellvertreter trifft in der nunmehr bekämpften Verfügung keine Feststellungen zur Minderjährigkeit, geht aber offensichtlich hiervon aus, wenn er Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung anführt und festhält, dass der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, und in weiterer Folge die Zuständigkeit der Schweiz mit dem Kindeswohl begründet.
Art. 6 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist. Gemäss Erwägungsgrund 13 der Dublin III-Verordnung sollte bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschliesslich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.
Bei der Würdigung des Wohls des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 3 Dublin III-Verordnung eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über keine Verwandten in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Land des Dublin-Regimes. Er gibt weiter an, dass er nicht in die Schweiz zurück wolle, weil der dort nicht altersgemäss untergebracht gewesen sei, keine Schule besuchen konnte, sich untertags nicht in der Unterkunft aufhalten durfte, sondern sich selbst beschäftigen musste, er zudem zu wenig Verpflegung bekommen habe und nächtens den Alkoholexzessen der anderen Heimbewohner zusehen musste. Zwar ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er in der Schweiz als Geburtsjahr das Jahr 1994 angegeben hat, weshalb er dort nicht als minderjährig galt und nicht die besondere Betreuung eines Minderjährigen erfahren hat, sondern als junger Erwachsener im Alter von über 20 Jahren untergebracht war. Die allenfalls nicht altersgemässe Betreuung in der Schweiz ist folglich nicht den schweizerischen Behörden, sondern vielmehr der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers selbst zuzuschreiben.
Aus den vorgelegten Akten und den Entscheidungen der Unterinstanzen geht jedoch nicht hervor, dass sich das Ausländer- und Passamt mit diesem Vorbringen, das der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits gegenüber dem Ausländer- und Passamt erhob, beschäftigt hätte. Es geht auch nicht aus den Entscheidungen der Unterinstanzen hervor, dass die schweizerischen Behörden, die lediglich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung zugestimmt haben, den Beschwerdeführer mit der Wiederaufnahme als Minderjährigen behandeln und ihm die einem Minderjährigen zustehenden Verfahrensgarantien und eine entsprechende Unterbringung sowie Betreuung zukommen lassen. Deshalb ist die Feststellung des Regierungschef-Stellvertreters, wonach die Schweiz ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen werde, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wird in der Schweiz mit Geburtsjahr 1994 und damit nicht als Minderjähriger geführt. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Schweiz ihn bei einer Wiederaufnahme als solchen behandeln wird.
5. Im Übrigen ist für den erkennenden Richter nicht ersichtlich, weshalb die Schweiz zuständiger Mitgliedstaat sein soll, wenn der Beschwerdeführer - bei festgestelltem Status als unbegleiteter Minderjähriger - sein Verfahren nicht in der Schweiz durchführen will. Wohlgemerkt gelten die folgenden Ausführungen nicht, wenn die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen ist.
Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung, der in der Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters auch zitiert wird, legt als Zuständigkeitskriterium fest, dass bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2 der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
Die Dublin III-Verordnung stellt dabei nicht auf den ersten Asylantrag, sondern lediglich auf "seinen Antrag" ab. Der Beschwerdeführer hat zweifellos in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt. Damit wäre Liechtenstein für dessen Verfahren zuständig. Dies entspricht auch dem Anhang XI L 39/37ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO). Dieses Merkblatt für unbegleitete Minderjährige führt für Minderjährige verständlich aus, dass eine Familienzusammenführung geprüft wird, wobei die Ansichten des Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Im Falle, dass keine Familienangehörigen bekannt seien, werde sein Antrag höchstwahrscheinlich in dem Land geprüft werden, in dem er sich gerade aufhalte und einen Asylantrag gestellt habe.
Ob das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer dieses Merkblatt ausgeteilt oder ihm lediglich die Informationen für Volljährige ausgehändigt hat, ist aus den Akten nicht nachvollziehbar.
6. Der Europäische Gerichtshof (Vorabentscheidung des EuGH in M.A. ua. vs. UK vom 06.06.2013, C-648/11, abrufbar unter: www.curia.eu, ergangen zur wortgleichen Bestimmung des damals gültigen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003) hat zur Frage der Zuständigkeit für einen unbegleiteten Minderjährigen, der in keinem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat und der in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, denjenigen Mitgliedstaat als „zuständigen Mitgliedstaat“ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Erw. 66). Da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bildeten, sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinziehe, was bedeute, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien (Erw. 55). Im Interesse unbegleiteter Minderjähriger sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht unsachgemäss in die Länge ziehe; ihnen sei vielmehr ein rascher Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten (Erw. 61). Im Übrigen sei hinzuzufügen, dass der Mitgliedstaat, der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als zuständiger Staat bestimmt werde, den Mitgliedstaat davon in Kenntnis setze, in dem der erste Asylantrag gestellt worden sei, da ein Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden dürfe (Erw. 65).
Um den durch den EuGH hervorgehobenen Zielen zu entsprechen, ergibt sich in weiterer Folge, dass im Falle unbegleiteter Minderjähriger, die in keinem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen haben, weder ein Aufnahme- noch ein Wiederaufnahmegesuch zulässig ist (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, NWV 2014, S 48 und S 124).
7. Zum derzeitigen Zeitpunkt kann somit mangels nachvollziehbarer Altersfeststellung durch das Ausländer- und Passamt die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Der Regierungschef-Stellvertreter hätte folglich dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes stattgeben müssen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 03.02.2016 Berechtigung zukommt, auch wenn dem inhaltlichen Beschwerdevorbringen in weiten Bereichen nicht zu folgen war.
Die unterlaufenen Verfahrensfehler waren durch den zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen aufzugreifen, weshalb im Ergebnis dem Antrag in der Beschwerde auf aufschiebende Wirkung Folge zu geben war.