VGH 2016/019
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: C Polizeibeamter
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Januar 2016, LNR 2016/78 BNR 2016/102 REG 2120
wegen: Aufsichtsbeschwerde
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Juni 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 8. Februar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. Januar 2016, LNR 2016/78 BNR 2016/102 REG 2120, wird insoweit Folge gegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner sich gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. bei der Ausübung einer Amtshandlung am 25. März 2012 an der D-Tankstelle in Vaduz dadurch ungebührlich im Sinne des Art. 23 LVG benahm, indem er gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. die Äusserung tätigte, dieser habe als Anwalt im Juni 2009 an seinem Wohnort in *** eine von der Polizei gesuchte Person versteckt.
2. Die Kosten des gegenständlichen Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Die Beschwerdeführer erhoben am 29. März 2012 bei der Regierung eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner.
Sie begründeten diese im Wesentlichen damit, dass der Polizeibeamte am 25. März 2012 ohne Veranlassung und unbegründet den Beschwerdeführer zu 2. einer Verkehrskontrolle unterzogen habe. Dabei habe sich der Polizeibeamte gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. ungebührlich verhalten, indem er ihm vorgeworfen habe, er, der Beschwerdeführer zu 1., habe als Rechtsanwalt im Juni 2009 einen damals von der Polizei gesuchten Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1. versteckt.
2. Die Regierung wies diese Aufsichtsbeschwerde, nachdem sie eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdegegners einholte und sich die Beschwerdeführer hierzu schriftlich äusserten, mit Entscheidung vom 26. Juni 2012, RA 2012/1088-2120, ab.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 11. Juli 2012 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser erkannte mit Urteil vom 20. September 2012, VGH 2012/091, der Beschwerde insoweit stattzugeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
4. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die Regierung die Landespolizei mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, der an der strittigen Verkehrskontrolle teilnehmende Bereitschaftspolizist E wolle eine Stellungnahme zum Ablauf der Kontrolle vom 25. März 2012 abgeben, was dieser in der Folge mit Schreiben vom 4. Januar 2013 auch tat.
Daraufhin entschied die Regierung am 26. März 2013 zu RA 2013/451- 2120, die Aufsichtsbeschwerde gegen den Polizeibeamten C abzuweisen.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung vom 26. März 2013 zu RA 2013/451- 2120 erhoben die Beschwerdeführer am 10. April 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 23. Mai 2013 zu VGH 2013/48, der Beschwerde vom 10. April 2013 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 26. März 2013, RA 2013/451-2120, insoweit stattzugeben, als die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückgeleitet wurde.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass dem Beschwerdegegner bisher nicht die Möglichkeit gewährt worden war, sich als Partei dem Verfahren anzuschliessen und zudem, dass den Beschwerdeführern die schriftliche Stellungnahme des E vom 4. Januar 2013 nicht vorab zur Kenntnis gebracht worden war, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs beurteilt wurde. Aufgrund der Aufsichtsbeschwerde, so der Verwaltungsgerichtshof, sei eine umfassende Abklärung des gesamten rechtlich relevanten Sachverhalts notwendig. Das Ermittlungsverfahren bezwecke die genaue und allseitige Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Verwaltungssache sowie die Sammlung und Erhebung der beantragten und zur Fällung einer Entscheidung nötigen Beweismittel (Art. 54 Abs. 1 LVG). Es sei von Amts wegen (Art. 55 Abs. 2 LVG) darauf hinzuwirken, dass das Verfahren auf möglichst erschöpfende Weise durchgeführt werde, wobei es der Regierung frei stehe, eine Beweiswiederholung oder -ergänzung vorzunehmen (Art. 78 Abs. 3 LVG) und die Beweisergebnisse der freien Beweiswürdigung durch die Regierung unterliegen würden (Art. 79 LVG). Letztlich regte der Verwaltungsgerichtshof die Einvernahme der beiden Beschwerdeführer, des Beschwerdegegners und des E unter Wahrung der Rechte der Parteien, insbesondere des Anwesenheits- und Fragerechts (Art. 66 LVG) an.
6. Die Regierung liess am 13. Januar 2016 die Parteien- und Zeugeneinvernahmen durchführen, um den Inhalt des Wortwechsels zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner anlässlich der Verkehrskontrolle vom 25. März 2012 festzustellen.
7. Mit Entscheidung vom 26. Januar 2016, LNR 2016/78 BNR 2016/102 REG 2120, entschied die Regierung, die Aufsichtsbeschwerde sei abzuweisen.
Die Regierung stellte folgenden Sachverhalt als unbestritten fest:
"Der in Frage stehende Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner ereignete sich am 25. März 2012, um ca. 20:00 Uhr, an der D-Tankstelle in Vaduz, zu der die Beschwerdeführer, von Schaan her kommend, fuhren, um zu tanken. Der Beschwerdegegner und der Bereitschaftspolizist E folgten im Patrouillenfahrzeug in einigen Autos Abstand und fuhren ebenfalls zur Tankstelle, um den Beschwerdeführer zu 2. als Lenker des Fahrzeugs zu kontrollieren. Gemäss Aussage des Beschwerdegegners erfolgte die Kontrolle, da der Beschwerdeführer zu 2. gemäss Daten des geeichten Nachfahrmessgeräts im Patrouillenfahrzeug trotz freier Strasse mit nicht konstanter Geschwindigkeit von rund 45-50 km/h gefahren sei, so dass sich hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführer eine kleine "Anstauung" gebildet habe. Eine solche Fahrweise deute oftmals auf eine Alkoholisierung des Lenkers hin, weshalb sich der Beschwerdegegner zu einer Kontrolle des Beschwerdeführers zu 2. entschlossen habe. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien war das Patrouillenfahrzeug im Abstand von ca. 5 Meter zum Fahrzeug der Beschwerdeführer abgestellt (vgl. Situationsplan gemäss Ausdruck Geodatenportal vom 09.01.2016). Weitere Personen ausser den Parteien und dem Zeugen E seien nicht anwesend bzw. in Hörweite gewesen. Die Kontrolle der Fahrzeug- und Führerausweispapiere verlief reibungslos."
Weiters stellte die Regierung fest, dass sich die Aussagen der Parteien zum weiteren Verlauf widersprechen würden, so dass nicht festgestellt werden könne, ob der Beschwerdegegner seine Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1., dieser habe als Anwalt im Juni 2009 an seinem Wohnort im *** eine von der Polizei gesuchte Person versteckt, als Vermutung oder als Vorwurf getätigt habe.
Die Regierung gab hierzu die Aussagen der Parteien wie folgt wieder:
Der Beschwerdeführer zu 1. habe die Verkehrskontrolle als Schikane empfunden und sich deshalb beschweren wollen. Darum habe er nach dem Namen des Beschwerdegegners gefragt. Nachdem der Beschwerdegegner ihm seinen Namen genannt habe, sei ihm die damalige Begegnung mit dem Beschwerdegegner im *** im Juni 2009 wieder eingefallen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner gesagt: "Sie sind mir bekannt." und die Situation sei eskaliert. Der Beschwerdegegner habe wiederholt wissen wollen, warum er dem Beschwerdeführer bekannt sei. Da der Beschwerdeführer zu 1. einen Streit verhindern habe wollen, habe er keine weitere Auskunft hierüber gegeben. Der Beschwerdegegner sei daraufhin sehr laut, unfreundlich und aggressiv geworden und habe entgegnet: "Sie sind auch bekannt, Sie haben im *** einen von der Polizei Gesuchten versteckt." Der Vorwurf des Beschwerdegegners sei klar und unmissverständlich formuliert worden, ansonsten hätte der Beschwerdeführer zu 1. gemäss eigener Aussage keine Strafanzeige erstattet und keine Aufsichtsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich diesen Vorwurf nicht gefallen lassen und sei auch laut geworden. Er habe erwidert, dass er sich dies nicht bieten lassen müsse, sondern Strafanzeige erstatten werde. Beleidigungen habe er gegenüber dem Beschwerdegegner keine geäussert. Der Beschwerdegegner dagegen gab an, dass er seine Aussage nicht, wie vom Beschwerdeführer zu 1. behauptet, in dieser Form getätigt habe. Er habe daraufhin jedoch vorgeschlagen, man könne ja zum Polizeichef gehen, wobei dann Aussage gegen Aussage stehen würde. Damit sei die Angelegenheit erledigt gewesen und sie seien auseinander gegangen. Der Beschwerdeführer zu 1. habe ergänzt, dass ihn die Situation, als der Beschwerdegegner sehr laut und unfreundlich geworden sei, an den Vorfall im *** im Juni 2009 erinnert habe. Auch damals sei der Beschwerdegegner dermassen ausgerastet. Der Beschwerdeführer zu 2. habe die Schilderungen des Beschwerdeführers zu 1. bestätigt und ergänzt, dass die Situation an der Tankstelle emotional und angespannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer zu 1. habe den Beschwerdegegner nicht als Lügner oder Rüpel bezeichnet, aber der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer zu 1. klar vorgeworfen, damals im *** einen von der Polizei Gesuchten versteckt zu haben. Der Beschwerdegegner habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu 1. die an der D-Tankstelle durchgeführte Verkehrskontrolle als Schikane empfunden habe. Der Beschwerdeführer zu 1. habe diese Verkehrskontrolle auch von sich aus beenden wollen, weshalb er dem Beschwerdeführer zu 1. klargemacht habe, dass es die Polizei sei, die eine Verkehrskontrolle für beendet erkläre. Dies habe dem Beschwerdeführer zu 1. offenbar nicht gefallen, denn er habe demonstrativ die Schläuche der Tanksäule vor den Füssen des Beschwerdegegners durchgezogen und versucht, ihn anzurempeln. Der Beschwerdegegner habe versucht, dem Beschwerdeführer zu 1. den Grund der Verkehrskontrolle zu erklären, was aber nicht mehr möglich gewesen sei, da der Beschwerdeführer zu 1. sehr aggressiv und aufbrausend reagierte. Der Beschwerdeführer zu 1. habe nach dem Namen des Beschwerdegegners verlangt und nach Bekanntgabe dessen mitgeteilt, ihm sei der Name des Beschwerdegegners bekannt. Weshalb oder woher ihm der Name des Beschwerdegegners bekannt sei, habe der Beschwerdeführer zu 1. nicht preisgegeben. Aufgrund des Tonfalls des Beschwerdeführers zu 1. habe der Beschwerdegegner die Aussage "Sie sind mir bekannt" als abwertend empfunden. Der Beschwerdegegner habe insistiert und wissen wollen, weshalb und woher er dem Beschwerdeführer zu 1. bekannt sei. Der Beschwerdeführer zu 1. habe sich dazu nicht weiters geäussert, jedoch sei dem Beschwerdegegner dann der Vorfall vom Juni 2009 im *** eingefallen. Er habe daraufhin gesagt, dass der Beschwerdeführer zu 1. damals eine von der Polizei gesuchte Person versteckt hätte. Der Beschwerdeführer zu 1. habe ihn dann als Lügner und Rüpel bezeichnet, sein Fahrzeug fertiggetankt und sie seien auseinandergegangen. Der zweite Polizist, E, sei bei der Verkehrskontrolle anwesend gewesen und habe zuvor das Patrouillenfahrzeug gelenkt. An der Tankstelle habe er zunächst im Fahrzeug gewartet, da noch ein Funkspruch gekommen sei, er habe jedoch die Fensterscheibe des Fahrzeugs heruntergelassen. Anschliessend sei er ausgestiegen und zum Kofferraum des Patrouillenfahrzeugs gelaufen. An den Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und dem Beschwerdegegner habe er sich nicht erinnern und keine sachdienlichen Hinweise geben können.
Die Negativfeststellung begründete die Regierung im Rahmen der Beweiswürdigung dahingehend, dass die mündlichen Aussagen der Parteien und deren schriftliche Stellungnahmen betreffend den Inhalt des Wortwechsels unterschiedlich ausgefallen seien. Obwohl die Aussagen der Beschwerdeführer übereinstimmen würden, könne aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob dieser seine Äusserung gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. als Vorwurf oder Vermutung und tatsächlich die Worte, die der Beschwerdeführer nannte, getätigt habe.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Regierung, dass sich aufgrund der Beweisergebnisse nicht ergebe, dass der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1. ein ungebührliches Benehmen gezeigt habe. Es sei klar, dass eine solche Aussage nicht mit den Dienstpflichten vereinbar wäre. Der Beschwerdegegner habe sich jedoch während seinen 11 Dienstjahren noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner bei der Ausübung des Polizeidienstes grundsätzlich korrekt verhalte.
8. Gegen die Regierungsentscheidung vom 26. Januar 2016 erhoben die Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes bei, stellte die Beschwerde dem Beschwerdegegner zur Äusserung zu, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Juni 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, die Regierung als Vorinstanz habe alle an eine Verhandlung mit Einvernahme gestellten Anforderungen erfüllt, jedoch sei die Beweiswürdigung der Regierung, die zur Negativfeststellung geführt habe, mangelhaft und auch die rechtliche Begründung sei unrichtig.
Wenn die Aussagen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners sich unterscheiden würden, die Aussagen der Beschwerdeführer aber übereinstimmend und sehr präzise seien, so lasse dies den einzigen, willkürfreien Schluss zu, dass eine positive Feststellung zu treffen gewesen wäre und zwar entsprechend den übereinstimmenden, sehr präzisen Aussagen der Beschwerdeführer. Die von der Regierung getroffene Negativfeststellung sei willkürlich und komme einer Rechtsverweigerung gleich. Es würden zudem Feststellungen fehlen, dass sich Polizisten als Amtspersonen stets höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei verhalten sowie Ruhe und Anstand bewahren müssten, selbst wenn sie gereizt würden. Gerade Polizisten dürften sich nicht zu subjektiven oder gar emotionalen Äusserungen hinreissen lassen. Die rechtliche Beurteilung der Regierung sei unrichtig, weil sie auf einer willkürlichen Feststellung basiere. Auch basiere die Feststellung, dass sich der Beschwerdegegner in seinen 11 Jahren Dienstzeit noch nie etwas zu Schulden kommen lassen habe, auf keinen Beweisergebnissen. Letztlich sei der rechtliche Schluss, dass deshalb anzunehmen sei, der Beschwerdegegner verhalte sich grundsätzlich korrekt, falsch.
2. Wenn unterschiedliche oder sich widersprechende Aussagen verschiedener Parteien vorliegen, muss eine Würdigung dieser Aussagen durch die zur Entscheidung befugte Behörde vorgenommen werden. Ist die zur Entscheidung befugte Behörde vom Wahrheitsgehalt einer "Aussageversion" überzeugt, trifft sie entsprechende positive Feststellungen. Wenn sie von keiner der Aussagen überzeugt ist oder beide Aussageversionen für wahrscheinlich oder möglich hält, diese sich aber gegenseitig ausschliessen, kann sie keine positive, sondern hat eine negative Feststellung zu treffen.
Die Beweise sind dabei frei zu würdigen (Art. 79 LVG). Freie richterliche Beweiswürdigung bedeutet, die Beweismittel ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Beweise sind auszuwerten, zu gewichten und schliesslich einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (siehe hierzu beispielsweise VGH 2013/156, VGH 2010/049, StGH 2010/120, www.gerichtsentscheide.li). Die freie Beweiswürdigung nach Art. 79 Abs. 1 LVG verschafft der entscheidenden Behörde kein Ermessen, sondern gebietet ihr, die aufgenommenen Beweise nach ihrer Überzeugungskraft und Schlüssigkeit zu würdigen (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998, S. 268). Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel soll sich somit aus ihrer inneren Qualität ergeben und nicht durch deren äussere Eigenart. Die Behörde oder das Gericht hat frei darüber zu entscheiden, ob das gesetzlich geforderte Beweismass erreicht ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es für den Nachweis einer Tatsache erforderlich ist, dass diese zur vollen Überzeugung dargetan wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz 619 mit Hinweisen, ebenso BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f.; 133 I 33 E. 2.1 S. 36).
Dass sich die Beschwerdeführer mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz und der von ihr getroffenen Negativfeststellung nicht einverstanden erklären können, hat nicht zwingend zur Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Beweiswiederholung vornehmen muss. Eine Beweiswiederholung durch die Rechtsmittelinstanz wäre dann erforderlich, wenn von der Unterinstanz unklare oder unzutreffende Feststellungen getroffen worden sind, wenn erhebliche Bedenken gegen die relevanten Feststellungen bestehen oder wenn die Unterinstanz prozessordnungswidrig Beweise nicht aufgenommen oder relevante Feststellungen nicht getroffen hat (LES 2000, 44; LES 2008, 132; LES 2008, 431; LES 2010, 253). Eine Beweiswiederholung kann auch dann erforderlich sein, wenn Tatsachenfeststellungen der Unterinstanz ausschliesslich auf Schlussfolgerungen beruhen, die Sprach- bzw. Denkgesetze oder allgemeine Regeln der Lebenserfahrung evident verletzen (LES 2010, 94).
3. Ausgangspunkt war die vom Beschwerdegegner an der D-Tankstelle, Vaduz, durchgeführte Polizeikontrolle.
Der Beschwerdeführer zu 2., welcher der Sohn des Beschwerdeführers zu 1. ist, lenkte am Sonntag, den 25. März 2012, gegen 20.00 Uhr einen Personenwagen auf der Landstrasse von Schaan nach Vaduz. Es herrschte praktisch kein Verkehr und die Sichtverhältnisse waren gut. Hinter dem Fahrzeug der Beschwerdeführer fuhren im Abstand von einigen Autos der Beschwerdegegner sowie der Bereitschaftspolizist E in einem Polizeifahrzeug. Das Patrouillenfahrzeug ***, mit welchem die Polizisten unterwegs waren, verfügte über ein geeichtes Messgerät, von welchem die Polizisten die aktuell gefahrene Geschwindigkeit ablesen konnten. Eingangs Vaduz lenkte der Beschwerdeführer zu 2. den Personenwagen an die D-Tankstelle, um zu tanken. Die Polizisten fuhren daraufhin ebenfalls zur D-Tankstelle, um den Lenker des Fahrzeuges zu kontrollieren. Im Rahmen dieser Verkehrskontrolle verlangte der Beschwerdegegner Führerausweis und Fahrzeugpapiere vom Beschwerdeführer zu 2. und stellte fest, dass dieser nicht alkoholisiert war und die Papiere in Ordnung waren (S. 5 der Regierungsentscheidung vom 26.01.2016 sowie VGH 2012/91).
Da das vom Beschwerdeführer zu 2. gelenkte Fahrzeug durch langsames Fahren aufgefallen war, wurden die Ausweise kontrolliert. Es wurde von der Regierung als unbestritten festgestellt und von den Beschwerdeführern nicht als unrichtig bekämpft, dass der Beschwerdeführer zu 2. das Fahrzeug mit ca. 45-50 km/h gelenkt hatte, bevor er das Fahrzeug an der D-Tankstelle anhielt (S. 5 der Regierungsentscheidung vom 26.01.2016).
Die Verkehrskontrolle war unbestritten zulässig (so bereits VGH 2012/91), da es eine der zentralen Aufgaben der Landespolizei ist, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu regeln und zu überwachen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f PolG). Gemäss Art. 5 Abs. 5 VRV darf ein Fahrzeugführer nicht ohne zwingende Gründe so langsam fahren, dass er den gleichmässigen Verkehrsfluss behindert. Dieses Verhalten kann mit Busse geahndet werden. Ein zu langsames Fahren, welches den Verkehr behindern kann, ist jedenfalls ein Verdachtsmoment, um eine Verkehrskontrolle durchzuführen, wobei auch Verkehrskontrollen ohne Verdachtsmoment zulässig sind und grundsätzlich keine Schikane darstellen.
Obschon nach Aussage des Beschwerdeführers zu 1. die durch den Beschwerdegegner durchgeführte Verkehrskontrolle normal verlaufen sei (siehe S. 3 des Protokolls vom 13.01.2016), gab der Beschwerdeführer zu 1. an, die Verkehrskontrolle als Schikane empfunden zu haben. Er verlangte die Bekanntgabe des Namens des Beschwerdegegners, um sich beschweren zu können (S. 5 der angefochtenen Regierungsentscheidung). Weshalb der Beschwerdeführer zu 1. die Verkehrskontrolle als Schikane empfand, ist nicht nachvollziehbar. Eine zulässige und begründete Verkehrskontrolle stellt, wie ausgeführt, grundsätzlich keine Schikane dar.
Die Regierung konnte nicht feststellen, ob der Beschwerdegegner seine Äusserung, der Beschwerdeführer zu 1. als Anwalt habe im Juni 2009 an seinem Wohnort im *** eine von der Polizei gesuchte Person versteckt, als Vermutung oder als Vorwurf gemeint hatte, jedoch ist die durch den Beschwerdegegner getätigte Äusserung an sich festgestellt.
4. Die Regierung hat die aufgenommenen Beweise nachvollziehbar gewürdigt. Die getroffene Negativfeststellungen und die weiteren Feststellungen sind weder unklar noch offensichtlich unzutreffend. Die Regierung war aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten schlicht nicht überzeugt, dass der Beschwerdegegner seine Aussage als Vorwurf artikulierte.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass es die Regierung prozessordnungswidrig unterlassen hätte, Beweise aufzunehmen, oder zwingend zu anderen Feststellungen gelangen hätte müssen. Die getroffene Negativfeststellung beruht auch nicht auf Schlussfolgerungen, die Sprach- bzw. Denkgesetze oder allgemeine Regeln der Lebenserfahrung evident verletzen.
Gegenseitig haben sich die Beteiligten beschuldigt, der andere sei jeweils laut, aufbrausend oder aggressiv gewesen, und jeder nahm für sich in Anspruch, ruhig geblieben zu sein. Aufgrund dieser sich widersprechenden Aussagen war die Regierung von keiner der Erzählversionen überzeugt und traf keine entsprechende Feststellung.
Im folgenden ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts zu prüfen.
5. Benimmt sich eine Amtsperson bei der Ausübung ihrer Amtshandlungen ungebührlich, ist einer wegen dieses Grundes erhobenen Aufsichtsbeschwerde stattzugeben (Art. 23 Abs. 1 LVG). Amtspersonen sind verpflichtet, Verfassung, Gesetze und Dienstvorschriften einzuhalten und sich im dienstlichen Verkehr höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten (Art. 37 Staatspersonalgesetz sowie Art. 33 Abs. 2 PolDOV, siehe auch VGH 2014/107, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li). Amtspersonen sind, ungeachtet der Äusserung ihres Gegenübers, verpflichtet, Ruhe und Anstand zu bewahren. Ihre Handlungen haben stets objektiv zu erfolgen und die Amtspersonen dürfen sich von ihrem Gegenüber nicht beeinflussen oder provozieren lassen. Selbst wenn sie gereizt werden, dürfen sie sich nicht zu subjektiven oder gar emotionalen Äusserungen hinreissen lassen (VGH 2012/091 auf www.gerichtsentscheidungen.li).
6. Dass der Beschwerdegegner sehr laut und unfreundlich gewesen sei, wurde nicht festgestellt, ebenso wenig, dass der Beschwerdeführer zu 1. den Beschwerdegegner als Rüpel oder Lügner bezeichnet habe. Festgestellt ist aber, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu 1. im Rahmen der Verkehrskontrolle vorhielt, als Anwalt im Juni 2009 an seinem Wohnort im *** eine von der Polizei gesuchte Person versteckt zu haben. Es ist unerheblich, ob dies vom Beschwerdegegner als Vorwurf oder Vermutung geäussert wurde, da diese Äusserung im Zuge der Verkehrskontrolle jedenfalls unangebracht, nicht notwendig und unangemessen war. Es stellt ein ungebührliches Benehmen dar, wenn ein Polizist bei einer Verkehrskontrolle - selbst wenn der Kontrollierte sich womöglich abwertend oder provozierend äussert oder verhält - dem Kontrollierten ein angebliches Verhalten, welches drei Jahre zuvor stattgefunden haben soll, vorhält. Dieser Vorhalt ist sowohl unhöflich als auch nicht respektvoll. Die Äusserung des Beschwerdegegners war ungebührlich im Sinne des Gesetzes (Art. 23 LVG). Der Aufsichtsbeschwerde ist stattzugeben.
7. Aufgrund der Stattgebung der Beschwerde ist der in Ziff. 15.6 der Beschwerde gestellte Beweisantrag obsolet geworden. Soweit die Beschwerdeführer anregen, der Verwaltungsgerichtshof wolle gestützt auf Art. 23 LVG iVm § 302 StGB prüfen, ob ein Aufsichtsverfahren gegen die Regierung oder nicht sogar der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sei, gilt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verhalten der Vorinstanz kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennen vermag. Er ist hierfür aber nicht die zuständige Entscheidungsinstanz. Für ein Strafverfahren infolge Amtsmissbrauch, wie von den Beschwerdeführern angedeutet, wären die liechtensteinische Staatsanwaltschaft sowie die ordentlichen Gerichte zuständig, so dass es den Beschwerdeführern freisteht, eine entsprechende Sachverhaltsschilderung oder Anzeige zu erstatten.
8. Soweit die Beschwerdeführer in Ziff. 10 ihrer Beschwerde vortragen, in der angefochtenen Regierungsentscheidung würden Sachverhaltsfeststellungen, dass „Amtspersonen und Polizeibeamte sich höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten" hätten, fehlen, ist dies unrichtig, weil es sich dabei nicht um Sachverhalt sondern um eine Rechtsfrage handelt. Es ist bzw. war festzustellen, wer welche Äusserungen tätigte. Anschliessend ist es der rechtlichen Würdigung vorbehalten, die festgestellten Aussagen zu qualifizieren und zu entscheiden, ob die Aussagen höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei waren. Dass Amtspersonen und Polizeibeamte sich höflich, respektvoll, hilfsbereit und diskriminierungsfrei zu verhalten haben, ergibt sich aus den gesetzlich vorgeschriebenen (Verhaltens-)Pflichten und der Rechtsprechung, wie der Verwaltungsgerichtshof vorstehend zu Ziff. 5 ausgeführt hat.
9. Letztlich ist der Vollständigkeit halber noch zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern in Ziff. 14 der Beschwerde geäusserte Kritik berechtigt ist. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass folgende Sachverhaltsfeststellung fehle: „Der Beschwerdegegner verlor die Beherrschung, er wurde sehr laut und sehr unfreundlich und aggressiv“. Diese Feststellung ergebe sich aus der Einvernahme der Parteien vom 13.01.2016, weil die Beschwerdeführer dies ausgesagt hätten und der Beschwerdegegner nicht widersprochen habe.
Die Regierung hat hierzu keine Feststellung getroffen, weder eine positive noch eine negative und zwar zu Recht. Die Beschwerdeführer haben weder in ihrer Aufsichtsbeschwerde noch in späteren Schriftsätzen vorgebracht, dass sich der Beschwerdegegner ihnen gegenüber unfreundlich oder aggressiv verhalten habe. In der Aufsichtsbeschwerde vom 29.03.2012 behaupteten die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe sich ungebührlich verhalten, weil die Verkehrskontrolle eine Schikane gewesen sei und weil er dem Beschwerdeführer zu 1. unterstellt habe, damals als Anwalt im Juni 2009 an seinem Wohnort im *** eine von der Polizei gesuchte Person versteckt zu haben. Somit musste die Regierung keine Feststellung dazu treffen, ob der Beschwerdegegner sich unfreundlich oder aggressiv verhalten hat.
10. Aus all dem war spruchgemäss zu entscheiden.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 LVG.