VGH 2016/026
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragsteller: B beide:
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe (Asyl)
gegen: Entscheidungen der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-146 BNR 2016/157 REG 2582 und LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2016
entschieden:
1. Der Antrag vom 17. Februar 2016, dem Antragsteller zu 1. die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Der Antrag vom 17. Februar 2016, der Antragstellerin zu 2. die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Antragsteller zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Antragsteller zu 1., geboren am ***, und die Antragstellerin zu 2., geboren am ***, beide kroatische Staatsbürger und miteinander in zweiter Ehe verheiratet, reisten am 15.12.2015 illegal in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Der Antragsteller zu 1. gab dabei an, von Beruf Fotograf, Elektriker und Verkäufer zu sein, an Fremdsprachen vermerkte er wie auch die Antragstellerin zu 2. die Sprache Deutsch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige Reisepässe der Republik Kroatien vor.
2. In ihrer gemeinsamen Befragung am 12.02.2015 durch das Ausländer- und Passamt führte der Antragsteller zu 1. aus, dass er Doppelstaatsbürger Kroatiens wie auch Bosnien-Herzegowinas sei. Weil er 1991 deutsche Journalisten von der jugoslawischen Volksarmee befreit habe, sei er inhaftiert worden, es sei ihm jedoch nach 2,5 Monaten die Flucht nach Deutschland gelungen. 1997 sei er unfreiwillig nach Kroatien zurückgekehrt, weil Deutschland ihn weggeschickt habe. Er habe in der Folge in Kroatien als Verkäufer an einer Tankstelle gearbeitet, wo er am 31.12.2003 um 20:30 Uhr von einem unbekannten Täter rechts einmal in die Brust geschossen worden und für einige Minuten ohnmächtig geworden sei. Die Polizei habe anschliessend Geld in seiner Hosentasche gefunden, das nicht ihm gehört habe, ihn im Überwachungszimmer des Spitals befragt und Pulverrückstände an seinen Händen überprüft. Am dritten Tag sei er dann ohne die erst angekündigte Verlegung nach Zagreb mit lokaler Betäubung operiert worden, wobei aufgrund eines falschen Röntgenbildes der falsche operative Eingriff vorgenommen worden sei. Er habe selbst unterschrieben, dass er am 05.01.2004 freiwillig entlassen werde, weil er den Druck der Polizei nicht mehr habe ertragen können. Die Polizei schütze den Mann, den er über die Notfallnummer angerufen habe, weil er 35 Minuten habe warten müssen. Nur weil der Krankenwagen bereits nach zehn Minuten gekommen sei, lebe er noch. Die Polizei behaupte, dass er den Notruf nicht angerufen habe, sie sei vielmehr durch einen Unbekannten, der ihn gefunden habe, alarmiert worden. Nach 15 Tagen sei jedoch ein Polizist zu ihm gekommen, der seinen Anruf und alle Details auf seinem Mobiltelefon gehabt und ihm gezeigt habe.
Auch später habe er ständig Probleme mit der Polizei gehabt: Sie habe ihm seine Versicherungskarte genommen, sein Kind nicht geschützt, als es von einem Hund angegriffen worden sei, die Lüge verbreitet, er habe sich selber angeschossen, und ihm keine Unterstützung gegeben und ihn provoziert, obwohl er immer gemeldet habe, wenn etwas passiert sei. In dieser Zeit sei auch seine Ehe geschieden worden, damals sei er schon an einem Posttraumatischen Belastungssyndrom erkrankt gewesen, habe hormonelle Probleme gehabt und stark abgenommen. Er habe den rechten Arm aufgrund der Schussverletzung nicht bewegen können, weshalb er in Kroatien eine IV-Rente bezogen habe.
Im Jahr 2008 hätten ihn vier Polizisten nicht in sein Haus gelassen. Beim Katasteramt habe er erfahren, dass das Haus nun seiner Exfrau gehöre, weil ein Anwalt entsprechende Papiere gebracht habe und das Eigentum geändert worden sei. Er sei in die Kanzlei gegangen, um nachzufragen, wie dies möglich sei. Der Anwalt sei jedoch nicht anwesend gewesen. Als er aus der Kanzlei zurückgekommen sei, hätten bereits zwei Polizisten auf ihn gewartet und ihn für einen Alkoholtest zur Polizeistation gebracht, wo sie ihn verhaftet hätten. Er sei beschuldigt worden, dass er den Anwalt umbringen wolle. Nach 4 Stunden sei er entlassen worden. Polizisten, der Anwalt, alle hätten sie Angst, weil sie etwas falsch gemacht hätten. Sein Haus hätten sie ihm genommen und einmal hätten sie ihn angeschlossen. Seitdem habe er Krieg mit der Justiz.
Der Antragsteller zu 1. habe Anklage gegen seine Exfrau und den Anwalt wegen des Hauses erhoben, seine Exfrau sei mittlerweile in Deutschland und deren Unterschrift sei gefälscht worden. Es werde jedoch behauptet, er habe das Haus seiner Frau geschenkt. Diesen Prozess habe er auch zweitinstanzlich verloren. Zu dieser Zeit sei er in Österreich gewesen und habe als LKW-Fahrer gearbeitet, 2009 sei er zurück nach Kroatien gekommen. Aufgrund seiner abgelehnten Revision sei er direkt zum Gerichtspräsidenten gegangen. Wenige Stunden später sei er am 04.12.2009 erneut für einige Stunden verhaftet worden. Er habe dann fünf Tage lang eine Kerze vor dem Gericht angezündet, weshalb er wieder verhaftet worden sei. Sie hätten das Haus seines Vaters durchsucht und er habe eine Strafe erhalten, weil er in das Gericht eingedrungen sei. Obwohl er die Busse bezahlt habe, sei er wieder verhaftet worden, wobei nach der Rückgabe seiner beschlagnahmten Sachen € 500 gefehlt hätten. Trotz einer Beschwerde habe er bis heute dieses Geld nicht zurückerhalten. Er habe alle Unterlagen zu diesen Vorfällen und schreibe ein Buch. Er sei doppelt bestraft worden und die Staatsanwältin schütze den Gerichtspräsidenten. Im wiederholten Verfahrensgang sei er vom Vorwurf des Überfalls auf die Vorsitzenden des Gerichtes freigesprochen worden, den Prozess wegen seines Hauses habe er aber über alle Instanzen verloren. Er habe einen Hungerstreik gemacht und in einem Zelt vor dem Gericht gewohnt, um eine komplette Akteneinsicht zu erhalten. Er habe auch in Strassburg verloren. Auch eine neuerliche Beschwerde sei abgelehnt worden. Sie hätten Voraussetzungen verlangt, die er nicht erfüllen könne. Er sei in fünf Jahren 300 Mal zur Staatsanwaltschaft gegangen, um alle Dokumente zu erhalten. Er habe dabei ein Dokument gefunden, das am 15.10.2008 an ihn geschickt worden sei, das er jedoch nie bekommen habe. Das Urteil habe keine Gründe, es sei damit nicht rechtskräftig. Er habe mittlerweile das Rechtsstudium beinahe abgeschlossen.
Am 02.07.2015 legte der Antragsteller zu 1. dem Ausländer- und Passamt zahlreiche Dokumente zu seinem Vorbringen vor, die den Schenkungsvertrag, diverse Anklagen, Urteile und Beschwerden umfassten, und erörterte diese im Detail mit dem Ausländer- und Passamt. Im November 2014 habe er erfahren, dass er die Adresse wechseln solle, denn er sei in Gefahr, dasselbe gelte für seine Frau. Deshalb seien sie nach Liechtenstein gekommen. Die Polizei mache nun Probleme in jede Richtung, sein Vater habe sie an seiner Adresse angemeldet und die Polizei wolle sie nun von dort abmelden.
Am 20.08.2015 führte der Antragsteller zu 1. aus, dass er betreffend seines Vermögensstreits vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 31.07.2015 Post an die falsche Adresse nach Kroatien bekommen habe, wonach seine Vorlagen unvollständig seien. Der Sekretär des Europarats, der unterschrieben habe und Kroatien vor Gericht vertrete, sei als korrupt bekannt und schreibe Entscheide selbst, noch bevor das Gericht entschieden habe. Zudem seien seiner Mutter eingeschriebene Briefe anstatt des blossen Abholscheins in den Briefkasten gelegt worden. Ein Brief sei an seine Frau, die Antragstellerin zu 2., adressiert, er kenne den Inhalt nicht.
3. Die Antragstellerin zu 2. führte in der gemeinsamen Befragung am 12.02.2015 lediglich aus, sie habe eigene frauenspezifische Gründe. Das Ausländer- und Passamt trennte in der Folge die Verfahren der Eheleute.
In ihrer Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 19.02.2015 schilderte die Antragstellerin zu 2., wie ihr erster Ehemann sie schlecht behandelt, ausgenützt, bedroht und geschlagen habe. Sie sei öfters zur Polizei gegangen und habe sich beschwert, er sei als Kollege jedoch immer geschützt worden. Die Polizei unternehme nichts, sie habe auch zwei Brüder, die gestorben seien, und sie wisse noch immer nicht, warum. Ein Bruder sei tot in seiner Wohnung gefunden worden, sie hätten gesagt, die Heizung sei nicht in Ordnung, ohne dass er CO2 im Blut gehabt habe. Der andere sei mit aufgeschnittenen Venen vorgefunden worden. Es hätten aber keine Briefe auf Selbstmord hingedeutet.
1991 habe sie eine Anstellung als Grenzwächterin erhalten, wo sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann Dienst versehen habe. Im Jahr 2000 sei sie unerwartet von der Polizei von zuhause nach Zagreb mitgenommen und für 36 Stunden mit dem Vorwurf angehalten worden, Dokumente in der Arbeit gefälscht zu haben. Sie sei in der Folge noch zweimal von Polizisten befragt worden. Sie habe auch einen Anwalt eingeschaltet. Als sie nach der Einvernahme und einem mehrwöchigen Krankenstand erstmals wieder zur Arbeit zurückgekommen sei, sei sie suspendiert worden. Nach neun Monaten sei sie vom Gericht freigesprochen worden und 2002 zu ihrem Arbeitsplatz zurückgekehrt. Die Situation mit ihrem Ehemann sei in dieser Zeit so unerträglich geworden, dass sie ihn gemeinsam mit den Kindern verlassen habe. 2002 habe sie die Scheidung eingereicht. Ihr Exmann habe sie nicht in Ruhe gelassen und seine Kollegen hätten ihm geholfen. Sie sei an einen neuen weit entfernten Dienstort gekommen, erst 2005 habe sie eine angenehme Arbeitsstelle erhalten.
2009 habe sie ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt und zusätzliche Polizeikontrollen gehabt, wenn sie zu ihm gegangen sei. Die Polizisten seien ohne Durchsuchungsbefehl in ihre Wohnung gekommen, die Reifen ihres Autos seien eingestochen und die Autoscheibe eingeschlagen worden. Dies habe sie angezeigt, es sei jedoch nie jemand zur Verantwortung gezogen worden. Obwohl sie bereits freigesprochen worden sei, habe der Staatsanwalt dann eine Anklage wegen Fälschung von Dokumenten gegen sie erhoben. Sie sei erneut suspendiert worden. Auch ihr Anwalt habe sie verraten, ihr jetziger Ehemann, der Antragsteller zu 1., habe die Dokumente kontrolliert und festgestellt, dass dieser Anwalt Fehler begangen habe und mit dem Gericht zusammenarbeite. Der Prozess habe sich 14 Jahre hingezogen, ohne dass sie dies gewusst habe; sie habe mit diesen alten Tachographen nichts zu tun gehabt. Ihre Zeugen seien angehört, aber es sei nicht akzeptiert worden, was diese aussagten. Gleichzeitig habe die Vermögensaufteilung stattgefunden. Ihr Anwalt habe viele Fehler gemacht, das Gericht habe ihr die Hälfte zugesprochen, dann habe man ihr dies wieder weggenommen. Folglich habe sie aus der Ehe kein Vermögen ausser den Verlust in Form von Anwalts- und Gerichtskosten. In *** hätten die Polizisten sie und den Antragsteller zu 1., den sie 2013 geheiratet habe, malträtiert, sie ständig besucht und durchsucht, obwohl sie keine Probleme verursacht hätten. Sie seien immer wieder zu speziellen Gesprächen vorgeladen worden und hätten anonyme Telefonate und Drohungen bekommen. Weder Justiz noch Gericht würden in Kroatien funktionieren. Kroatien sei ein Polizeistaat geworden. Sie hätte nirgendwo Schutz gekommen. Sie seien in Liechtenstein nicht, um hier zu arbeiten, sondern weil sie Schutz wollten. Im Strafverfahren hätten alle Instanzen negativ über sie geurteilt und letztlich ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Ihr stehe nur noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.
4. Mit Entscheidungen vom 03.02.2016 zu LNR 2016-146 BNR 2016/157 REG 2582 und zu LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, zugestellt durch Hinterlegung am 05.02.2016, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller nicht erfüllt sei und die Asylgesuche abgewiesen würden. Die Antragsteller würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
Die Regierung stellte für den Antragsteller zu 1., LNR 2016-146 BNR 2016/157 REG 2582, die Identität sowie die kroatische Staatsbürgerschaft fest. Dieser leide an einem PTSP (kroatische Abkürzung für posttraumatisches Belastungssyndrom) und habe wegen seiner Schussverletzung eine IV-Rente bekommen. 2003 sei er bei der Arbeit an einer Tankstelle von einem unbekannten Täter angeschossen und in der Brust verletzt worden, wobei Geld entwendet worden sei. Sein Anruf in der Notrufzentrale sei nicht registriert worden. Der Antragsteller vermute, dass ein falscher operativer Eingriff vorgenommen worden sei. Er sei zudem wegen des Eindringens in ein Gerichtsgebäude verurteilt worden und führe eine juristische Auseinandersetzung um die angeblich rechtswidrige Übertragung von Immobilieneigentum in Kroatien. Seine Exfrau habe angeblich zusammen mit ihrem Anwalt eine Unterschrift gefälscht und so sein Haus in Besitz genommen. Die Regierung traf weiters Feststellungen zu Kroatien, die durch das Ausländer- und Passamt zusammengestellt worden und öffentlich abrufbar seien. Der Antragsteller zu 1. bringe als Fluchtgrund ausschliesslich vor, dass er von der Polizei Kroatiens bedroht werde und Probleme mit der Justiz und seiner Exfrau wegen des Hauses habe. Die vorgebrachte Bedrohung durch die Polizei liege jedoch schon zu lange zurück, um eine Asylrelevanz zu begründen. Was die Bedrohung durch die gerichtliche Auseinandersetzung wegen seines Hauses und der angeblich gefälschten Unterschrift angehe, so ergebe sich zwar aus den Länderberichten, dass die Korruption in Kroatien nach wie vor ein relativ weit verbreitetes Problem zu sein scheine. Dennoch stünden dem Antragsteller in Kroatien genügend Rechtsmittel zur Verfügung und sei seine privatrechtliche Auseinandersetzung in keiner Weise als ein Asylgrund zu werten. Aufgrund der vorgelegten Nachweise und den Angaben des Antragstellers ergebe sich, dass der Antragsteller Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Kroatien erheben konnte. Folglich sei ihm die Erlangung rechtlichen Schutzes und Beistandes offensichtlich auch von Kroatien aus möglich. Der Antragsteller zu 1. werde aufgrund der gerichtlichen Auseinandersetzung weder verfolgt oder an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet. Auch die Ausübung von unerträglichem psychischen Druck sei nicht ersichtlich. Folglich liege keine begründete Furcht im Sinne des Art. 2 Abs. 2 AsylG vor. Kroatien sei ein EU-Mitgliedstaat und damit ein sicherer Heimat-und Herkunftsstaat. Es seien keine Hinweise auf eine Verfolgungslage in Kroatien ersichtlich, weshalb kein Asyl gewährt werden könne. Eine Wegweisung nach Kroatien sei möglich und zulässig. Vom Vollzug sei nur abzusehen, wenn dieser nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar sei.
Die Regierung stellte zur Antragstellerin zu 2., LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, deren Identität und kroatische Staatsbürgerschaft fest. Sie sei als Grenzwächterin tätig gewesen und führe eine juristische Auseinandersetzung um die angebliche Fälschung von Dokumenten und die Vermögensaufteilung aus ihrer ersten Ehe. Ihr Gerichtsverfahren sei glaubwürdig, weil die Antragstellerin entsprechende Urteile der unterschiedlichen Gerichtsinstanzen vorgelegt habe. Das Ausländer- und Passamt habe das Urteil des Obersten Gerichtshofes Kroatien zum 30.09.2014 übersetzen lassen. Daraus ergebe sich, dass in Kroatien eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe vorliege. Weiterhin ergebe sich, dass die Antragstellerin zu 2. in dem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und das Gericht neuere Strafvorschriften angewandt habe, welche zu einer Reduzierung der vorinstanzlichen Strafe geführt hätten. Sowohl die Tätigkeit der Antragstellerin zu 2. als auch die Freiheitsstrafe von einem Jahr würden sich mit ihren diesbezüglichen Angaben decken. Die Regierung traf weiters Feststellungen zu Kroatien, die durch das Ausländer- und Passamt zusammengestellt worden und öffentlich abrufbar seien.
Die Antragstellerin zu 2. bringe als einzigen Fluchtgrund vor, von der Justiz und der Polizei Kroatiens bedroht zu werden. Zur Bedrohung durch die Justiz würden sich aus dem Urteil des Obersten Kroatischen Gerichtshofes jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Antragstellerin durch ein unfaires oder nicht rechtsstaatliches Verfahren bedroht sei. Vielmehr sei sie während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen. Das Verfahren sei durch drei Instanzen gegangen und habe im Ergebnis sogar zu einer Strafminderung im Vergleich zur Verurteilung in der ersten Instanz geführt. Das Urteil sei ausführlich begründet und der Sachverhalt ausführlich gewürdigt worden. Die Antragstellerin zu 2. habe in jeder Instanz Rechtsmittel einlegen können und es stehe ihr nach eigener Aussage der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Was die Bedrohung durch die Polizei anbelange, könne sich, weil ihr Exmann Polizist gewesen sei, eine Bedrohungslage aufgrund eines persönlichen Rachemotivs ergeben. Es handle sich dabei jedoch nicht mehr um eine aktuelle Bedrohungslage, weil die Vorfälle schon Jahre zurücklägen.
Eine weitere Gefährdung könne sich aus der Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung in ihrem Heimatland ergeben. Auch wenn eine Inhaftierung der Antragstellerin zu 2. nach ihrer Wegweisung nach Kroatien damit wegen weiterer möglicher Rechtsmittel noch nicht zwingend feststehe, könnten die Haftbedingungen in Kroatien dennoch eine Gefährdung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 AsylG darstellen. Hierzu führte die Regierung mit Verweis auf aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesstrafgerichts der Schweiz aus, dass auch im Falle einer Inhaftierung der Antragstellerin zu 2. in Kroatien nicht zu erwarten sei, dass durch die Haftbedingungen eine entsprechende Gefährdungslage eintreten werde. Der Antragstellerin zu 2. sei die Erlangung des rechtlichen Schutzes und Beistandes offensichtlich auch von Kroatien aus möglich und es sei nicht ersichtlich, dass diese durch die gerichtliche Auseinandersetzung wegen der Vermögensverteilung des Scheidungsverfahrens verfolgt oder an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet werde oder die Ausübung unerträglichen psychischen Druckes erfolge. Kroatien als EU-Mitgliedstaat sei für die Antragstellerin zu 2. ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat und es bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Wegweisung nach Kroatien sei möglich und zulässig. Die Kinder und die Mutter der Antragstellerin zu 2. würden in Kroatien leben, sodass dort eine gewisse soziale Infrastruktur bestehe. Auch eine mögliche Inhaftierung mache eine Wegweisung nicht unzumutbar.
5. Den Antragstellern wurden die Regierungsentscheide am 11.02.2016 gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung des Entscheides in ihre Sprache übersetzt. Sie gaben beide an, den Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung verstanden zu haben. Sie hätten dazu keine Fragen und wünschten auch keine Rechtsberatung, weil sie bereits einen Termin bei einem Anwalt hätten.
6. Mit Schreiben vom 17.02.2016 brachten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidungen der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-146 BNR 2016/157 REG 2582 und LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, ein.
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.03.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellten in Liechtenstein am 15.12.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren, soweit es sich um ein komplexes Verfahren handelt, Verfahrenshilfe gewährt werden.
Die beiden gegenständlichen, binnen der Beschwerdefrist am 18.02.2016 eingebrachten Verfahrenshilfeanträge sind rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Die Antragsteller sind Staatsbürger Kroatiens, was durch ihren gültigen Reisepass belegt ist.
Beide Antragsteller haben in Kroatien unabhängig voneinander eine Reihe an Gerichtsverfahren zivil- und strafrechtlicher Art geführt und jeweils den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft, wie sie durch die Vorlage der jeweiligen Gerichtsurteile und Beschwerden nachweisen. Sie haben in der Folge auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen.
Für die Antragstellerin zu 2. liegt eine rechtskräftige Verurteilung der kroatischen Strafgerichte vor. Der Oberste Gerichtshof Kroatiens hat die Antragstellerin zu 2. mit Urteil vom 30.09.2014 zu GZ 1 Kž-Us 115/12-7 zu einem Jahr unbedingter Freiheitsstrafe wegen der fortgesetzten Straftat des Missbrauchs der Lage und Befugnisse seitens Amtspersonen gemäss Art. 291 neues kroatisches Strafgesetzbuch (gültig seit 01.01.2013) verurteilt. Demgemäss wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zu 2. im Jahr 2000 wiederholt Waren, die aus dem Zollgebiet der Republik Kroatien ausgeführt worden seien, in näher bezeichneten Zollerklärungen mit Faksimile und ihrer Paraphe beglaubigt habe, obwohl aufgrund der Tachographenauswertungen und der zurückgelegten Kilometer die bezeichneten Lastkraftwagen sich nicht am bezeichneten Grenzübergang befinden konnten, die Waren die Republik Kroatien nicht verlassen hätten und die Republik Ungarn keine entsprechende Einfuhr verzeichnet habe. Dieser Sachverhalt wurde durch den Obersten Gerichtshof als unzweifelhaft festgestellt. Der kroatische Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde vom 27.01.2015 als unbegründet abgewiesen (Urteil des Verfassungsgerichtshofes der Republik Kroatien vom 10.03.2015, No. U-III-532/2015), wogegen die Antragstellerin zu 2. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen hat.
Der Antragsteller zu 1. leidet an einem Posttraumatischen Belastungssyndrom, die Antragstellerin zu 2. gibt nicht näher bezeichnete gesundheitliche, insbesondere psychische, Probleme an.
3. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
4. Die unvertretenen Antragsteller bringen in ihren gegenständlichen Anträgen vom 17.02.2016 vor, dass sie am 08.02.2016 (Datum der Abholung) die Entscheidung von der Regierung erhalten hätten und man ihnen diese lediglich in 20 Minuten kurz erklärt habe. Beide hätten sie wenig verstanden. Bis heute hätten sie keinen Rechtsanwalt bekommen. Man habe ihnen beim Ausländeramt gesagt, dass sie bis zur Entscheidung der Regierung keinen Rechtsanwalt brauchen würden. Das würden sie für nicht in Ordnung empfinden, weil das Ausländeramt wisse, dass sie sich im liechtensteinischen Recht nicht auskennen würden. Sie müssten sich gegen die Entscheidung der Regierung wehren, könnten dies aber alleine nicht, weil sie sich weder mit dem Asylrecht noch dem Verfahren auskennen würden und auch ihr Deutsch nicht ausreiche. Folglich würden sie unbedingt Verfahrenshilfe und einen Rechtsanwalt benötigen, damit sie eine Beschwerde gegen die Entscheidungen der Regierung einbringen könnten. Sie würden deshalb den Verwaltungsgerichtshof um Verfahrenshilfe und um die Bestellung der Kanzlei C AG, Rechtsanwalt D, zum Verfahrenshelfer bitten.
5. Diesen Ausführungen zu den Sprachkenntnissen in den Anträgen auf Verfahrenshilfe vom 17.02.2016 kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, weil sie konträr zu den eigenen Angaben der Antragsteller im bisherigen Verfahren sind. Beide Antragsteller haben beispielsweise bereits bei ihrer Asylgesuchstellung Deutsch als Fremdsprachenkenntnisse angegeben. Dies entspricht auch dem weiteren Vorbringen, wenn der Antragsteller zu 1. angibt, dass er sich von 1991 bis 1997 in Deutschland aufgehalten habe und bereits vor dieser Zeit über Deutschkenntnisse verfügte, weshalb er auch den deutschen Journalisten geholfen habe. Im Jahr 1999 will er sich dann auch in Österreich aufgehalten haben. Diese Sprachkenntnisse konnte er in den letzten Monaten in Liechtenstein wieder auffrischen und falls notwendig auch der Antragstellerin zu 2. den Inhalt der Entscheidung erklären. Zudem haben die Antragsteller bei Übersetzung ihrer jeweiligen Entscheidung am 11.02.2016 durch das Ausländer- und Passamt, wobei mit Hilfe eines Dolmetschers die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind, angegeben, dass sie den Entscheid verstanden hätten. Sie hätten auch bereits einen Termin bei einem Anwalt, würden keine Rechtsberatung wünschen und hätten auch keine Fragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb zusammenfassend fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine den Antragstellern verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist.
Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4.,nicht öffentlich abrufbar). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe. Gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten sei auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet werde, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwere bzw. ihn davon abhalte, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
In Einklang mit dieser jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des fristgemäss beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verfahrenshilfeantrages ist deshalb für die Antragsteller davon auszugehen, dass diese jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 erlangt haben.
6. Auch den weiteren Ausführungen der Antragsteller in ihren Verfahrenshilfeanträgen vom 17.02.2016, wonach diese nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen würden, weshalb sie bereits in erster Instanz einen Rechtsanwalt benötigt hätten und das Ausländer- und Passamt sie unzulässiger Weise auf das Beschwerdeverfahren verwiesen habe, kann durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass beide Antragsteller den Umgang mit den Behörden und Gerichten ihres Heimatlandes gewohnt sind und in ihren gerichtlichen Verfahren zahlreiche Rechtsmittel ergriffen haben. Sie haben überdies ihre Verfahren an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Der Antragsteller zu 1. gibt zudem an, ein rechtwissenschaftliches Studium weitgehend abgeschlossen zu haben. Folglich sind die Antragsteller durchaus in der Lage, im Asylverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz der Behörde geprägt ist, an der Sachverhaltsfeststellung ihres wenig komplexen Verfahrens mitzuwirken und den Verfahrensgang zu begreifen. Dem entsprechend sind sie an Art. 83 Abs. 1 Bst. b AsylG zu verweisen, wonach für solche erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenshilfe vorgesehen ist. Folglich hat das Ausländer- und Passamt hier völlig zu Recht die Auskunft erteilt, dass in den erstinstanzlichen Asylverfahren der beiden aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Antragsteller, keine Verfahrenshilfe zu gewähren ist.
7. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens der Antragsteller im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Würdigung der gesamten Aktenlage und des (Antrags-)Vorbringens der Antragsteller unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
8. Die Antragsteller stammen aus Kroatien, das ein Vertragsstaat des Europarates und insbesondere ein Mitgliedstaat des Europäischen Union (www.coe.int) ist und gemäss Art. 25 Bst. a Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt jedoch, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
9. Es gilt für die Antragsteller somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen, was gerade für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der deren strengen Überprüfungsmechanismen und insbesondere der Europäischen Grundrechtecharta unterliegt, jedenfalls gerechtfertigt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. insbesondere StGH 2015/3) ex ante und prima facie auf Grund der Aktenlage und des gesamten Vorbringens der Antragsteller im Verfahren wie auch im vorliegenden Antrag die Aussichtlosigkeit einer Beschwerde zu prüfen und keine eigenen Sachverhaltserhebungen anzustellen.
Die Regierung hat in ihren Entscheidungen klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen der Antragsteller keine Hinweise auf eine Verfolgung enthält, weshalb die Regelvermutung des sicheren Heimat- und Herkunftsstaates zu gelten habe. In ihren Verfahrenshilfeanträgen nehmen die Antragsteller hierzu nicht Bezug, obwohl sie den Umgang mit Gerichten gewohnt sind und der Antragsteller zu 1. weitgehend das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat. Mit ihrem Vorbringen und den zahlreichen Unterlagen ist es den Antragstellern aber, wie die Regierung richtig ausgeführt hat, nicht gelungen, eine Verfolgung aufzuzeigen, vielmehr zeigt sich dadurch das Funktionieren des kroatischen Rechtsstaates. Die Antragsteller haben die Entscheidungen in ihren Gerichtsverfahren jeweils bekämpft. Ihre strafgerichtliche Verurteilung hat die Antragstellerin zu 2. erst vor den Verfassungsgerichtshof Kroatiens gezogen und letztlich dessen Entscheidung auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angefochten. Folglich ist für die Antragsteller nicht ersichtlich, dass in ihrem Falle das Justizwesen im Rechtstaat Kroatien nicht funktionieren würde. Zudem bestünden für sie weitere Möglichkeiten, wie sich beispielsweise an den Ombudsmann oder an sonstige Rechtschutzeinrichtungen zu wenden. Auf den Hinweis, dass im Falle der Antragsteller selbst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte korrupt sei und die Beschwerden der Antragsteller nicht ordnungsgemäss behandle, ist durch den Verwaltungsgerichtshof nicht weiter einzugehen. Dies zeigt lediglich die Art des Umgangs der Antragsteller mit Entscheidungen von Gerichten, die nicht in ihrem Sinne gefällt wurden.
Es liegen aber, wie die Regierung richtig angeführt hat, keine Anzeichen vor, dass der rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilten Antragstellerin zu 2. nicht ein rechtmässiges Verfahren unter Wahrung ihrer Parteirechte zugekommen wäre oder sie bei einer Inhaftierung als besonderer Einzelfall eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung erfahren würde. Damit ist sie aber darauf zu verweisen, dass diese Verurteilung aufgrund eines Tatbestandes, der auch in Liechtenstein strafbar wäre (Dokumentenfälschung als Staatsbedienstete und finanzielle Schädigung des Staates), in die zulässige Strafrechtspflege eines Staates fällt, weshalb diese nicht als Hinweis auf eine Verfolgung zu sehen ist. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Kroatien als EU-Mitgliedstaat sich insbesondere auch an die Grundrechtecharta und völkerrechtlichen Verpflichtungen hält und halten wird. Kroatien ist damit für die Antragsteller ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat. Im Übrigen ist der Regierung beizupflichten, dass die Probleme der Antragsteller im Heimatland mit den Exehepartnern und Immobilienstreitigkeiten privatrechtlicher Natur und nicht geeignet sind, einen Asylgrund darzustellen. Ähnlich verhält es sich mit den mangels Aktualität nicht asylrelevanten Vorbringen zu den früheren Ehen, zu Drohungen oder Überfällen. Die häufigen Polizeibesuche scheint der Antragsteller zu 1. überdies durch sein Verhalten gegenüber der Justiz und den Sicherheitskräften selbst herbeigeführt zu haben. Es wäre den beiden Antragstellern aber jederzeit freigestanden, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, wenn diese tatsächlich davon ausgehen, dass der nach wie vor eifersüchtige Exmann der Antragstellerin zu 2. hinter den Drohungen steckt oder auch hier gerichtlich gegen diesen vorzugehen. Es ist durchaus glaubwürdig, dass dieser vor Jahren als aktiver Grenzwachebeamter oder in der ersten Zeit der Pensionierung bei den Kollegen Unterstützer fand wie auch die Regierung ausführt, dies ist nunmehr aber schon viele Jahre her und die Antragstellerin zu 2. hätte dem durch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und Wechseln der Telefonnummer leicht entgehen können.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass die Antragsteller keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht haben, die einen Hinweis auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geben und damit die Regelvermutung des sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten umstossen könnten. Auch im Verfahrenshilfeantrag finden sich keine Hinweise, die eine andere Beurteilung zulassen oder Verfahrensfehler der Regierung aufzeigen würden.
10. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung der Antragsteller nach Kroatien zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen könnten.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre.
Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Antragsteller verfügen über Reisepässe und können problemlos ins Heimatland zurückkehren.
11. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12. März 2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aber aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf haben, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung zu kommen. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int).
Solche Gründe haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Auch die drohende Inhaftierung der Antragstellerin zu 2. rechnet die Regierung völlig richtig einer zulässigen Rechtspflege Kroatiens zu und begründet mit Verweis auf aktuelle Länderberichte und Judikatur, weshalb die Antragstellerin zu 2. bei einer Inhaftierung keinem realen Risiko einer EMRK-widrigen Behandlung aufgrund der Haftbedingungen unterliegen wird. Ein solches hat die Antragstellerin zu 2. in ihrem Verfahren auch nicht vorgebracht. Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach eine Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Die Antragsteller machen keine solchen Umstände geltend.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Antragsteller aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen können, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen würden. Die Antragsteller haben im Heimatland Familie wie Eltern und volljährige Kinder sowie weitere Verwandte, bei denen sie auch bisher schon wohnen konnten. Kroatien verfügt über ein funktionierendes und zugängliches Gesundheitswesen und Sozialsystem. Der Antragsteller zu 1. wird im Heimatland auch wieder seine IV-Rente beziehen können, sofern er diese durch seine Abwesenheit und eine mittlerweile amtlich angeordnete Abmeldung vom Wohnsitz des Vaters überhaupt verloren hat. Die Antragsteller haben nicht angegeben, dass sie im Heimatland keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Beim Antragsteller zu 1. ist seit Jahren ein posttraumatisches Belastungssyndrom erkannt worden, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses auch bisher bereits behandelt worden ist. Aufgrund des funktionierenden Gesundheitssystems in Kroatien wird er sich wieder in Behandlung begeben können. Dies gilt auch für die Antragstellerin zu 2. Auch ihr werden bei Bedarf die notwendigen Sozial- und Gesundheitsleistungen zukommen. Die Antragsteller werden folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre.
Da ein allfälliges Beschwerdeverfahren somit schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann, muss dieses als offenbar aussichtslos qualifiziert werden und ist den Antragstellern für die Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren.
13. Für Antragsteller, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat der Europäischen Freihandelszone stammen, ist eine Rechtsverfolgung aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch als mutwillig anzusehen, weil eine verständige Person, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, bei Würdigung aller Umstände des Falles, von einem Asylgesuch und der Führung eines solchen Verfahrens absehen würde.
Letztlich erfüllen die Antragsteller entgegen ihren Ausführungen in den Verfahrenshilfeanträgen aber auch nicht die Voraussetzung, wonach der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig wäre. Die Antragsteller verfügen über langjährige Erfahrung in Hinblick auf ihre eigenen - durchaus komplexen - Gerichtsverfahren. Der Antragsteller zu 1. gibt an, ein rechtswissenschaftliches Studium beinahe abgeschlossen und sich in seinen Verfahren selbst vertreten zu haben. Folglich ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, weshalb die Bestellung eines Verfahrenshelfers auch sachlich notwendig sein sollte. Der Antragsteller könnte durchaus auch die Antragstellerin zu 2. bei Vorliegen von Hinweisen, weshalb Kroatien für sie kein sicherer Herkunftsstaat sein sollte, unterstützen. Auch hier geht es primär um Sachfragen, die unabhängig von der Kenntnis des liechtensteinischen Rechtssystems sind, und allenfalls um Verfahrensgarantien eines Rechtsstaates, die sich im Wesentlichen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten. Folglich liegt auch dieses Kriterium für die Antragsteller nicht vor, weshalb ihren Anträgen auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang nicht stattzugeben war.
14. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
15. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).