VGH 2016/027
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Sache der
Antragsteller: B
wegen: Antrag auf Verfahrenshilfe (Asyl)
gegen: Entscheidung der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2016
entschieden:
1. Der Antrag vom 17. Februar 2016, den Antragstellern die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Antragsteller zu ungeteilter Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie ihre minderjährigen Kinder, C und D, reisten am 21.07.2015 illegal in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige, im Jahr 2015 ausgestellte biometrische Reisepässe der Republik Mazedonien vor. Sie gaben an, der Volksgruppe der Roma anzugehören. Der Antragsteller zu 1. gab an, eine Ausbildung als Elektrotechniker absolviert zu haben und von Beruf bei der Feuerwehr zu sein. Die Antragstellerin zu 2. sei von Beruf Friseurin.
2. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 24.07.2015 ergab, dass die Antragsteller bereits am 17. bzw. 24.09.2010 in Frankreich sowie am 23.09.2011 und erneut am 07.07.2014 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt hatten.
In der diesbezüglichen Befragung vom selben Tag führte der Antragsteller zu 1. aus, dass sie in Frankreich als Touristen gewesen seien und das Asylgesuch gestellt hätten, weil seine Frau schwanger gewesen sei und ins Spital müssen habe. Mangels Geld hätten sie keine andere Wahl gehabt. Die älteste Tochter sei deshalb auch in Frankreich geboren worden. Das Asylgesuch in Frankreich sei wie jenes in Deutschland aus dem Jahr 2011 abgelehnt worden. 2014 hätten sie in Deutschland aufgrund der Geburt der zweiten Tochter ohne vorherige Ausreise einen zulässigen Folgeantrag gestellt, der jedoch erneut abgelehnt worden sei. Sie hätten diesen Ablehnungsbescheid bei der Ausschaffung nicht erhalten, könnten diesbezüglich aber ihren damaligen Rechtsanwalt über ihre in Deutschland lebende Verwandtschaft kontaktieren. Die nunmehr in Liechtenstein vorgebrachten Asylgründe hätten sie auch bereits in Deutschland im Jahr 2011 vorgetragen. Am 20.07.2015 seien sie mit dem Zug nach Belgrad und von dort mit einem Kombi schlepperunterstützt nach Liechtenstein weitergefahren, wo sie am Abend des 21.07.2015 angekommen seien. Über Liechtenstein hätten sie sich im Vorfeld im Internet erkundigt.
Die Antragsteller gaben weiter an, sie hätten ihren Namen offiziell ändern lassen, weil ihnen dieser nicht gefallen habe, dieser sei altmodisch gewesen. Zum Aufenthalt ihrer weiteren Familie gab der Antragsteller zu 1. an, dass seine Mutter als Touristin in Deutschland sei, wo die Cousine und der Onkel väterlicherseits leben würden, seine beiden Schwestern würden in Mazedonien leben. Die Antragstellerin zu 2. gab zu ihren Geschwistern an, einen Bruder und eine Schwester in Mazedonien zu haben.
Zu ihrem Gesundheitszustand gaben die Antragsteller an, der Antragsteller zu 1. leide an chronischem Rheuma, weshalb er Medikamente benötige, diese seien ihm zudem ausgegangen. Die jüngere Tochter sei bereits in Deutschland dreimal an der Nase operiert worden und müsse Medikamente einnehmen.
3. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte aufgrund einer Übernahmeanfrage des Ausländer- und Passamtes am 18.08.2015 mit, dass die Antragsteller am 20.08.2014 auf dem Luftweg nach Mazedonien abgeschoben worden seien, weshalb dem Ersuchen mangels Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nach Art. 19 Abs. 3 Dublin III-Verordnung nicht entsprochen werden könne. Gleichzeitig wurden Unterlagen aus den beiden in Deutschland geführten Verfahren an Liechtenstein übermittelt. In Deutschland waren die Antragsteller mit ihrem auch in Liechtenstein vermerkten Vornamen und Geburtsdatum, jedoch mit Nachname E bzw. F registriert.
4. In ihrer gemeinsamen Befragung am 25.09.2015 durch das Ausländer- und Passamt führte der Antragsteller zu 1. aus, dass sie zuhause grosse Probleme mit Mazedoniern hätten. Er sei von Beruf Taxifahrer und sei eines Tages im Sommer 2011 von drei Fahrgästen, die sich als Mazedonier vorgestellt hätten, gefragt worden, ob er noch zusätzliche Arbeit annehme. Sie hätten eine Firma, die Teppiche produziere. Diese seien zu transportieren. Der Antragsteller zu 1. sei zwei Tage später mit seinen Dokumenten zur Firma gegangen, habe ein Fahrzeug bekommen und Teppiche für einen guten Lohn verteilt. Am fünften Tag habe er aber gesehen, dass die Firma mit Drogen ihr Geschäft mache. Er habe damit nichts zu tun haben wollen, die Männer hätten aber gesagt, er müsse - für noch besseren Lohn - weitermachen. Aus Angst sei er zur Polizei gegangen und habe alles zu Protokoll gegeben. Zwei Tage später sei er angerufen worden, habe jedoch nicht abgenommen. Am Abend, als er nicht zuhause gewesen, sondern Taxi gefahren sei, seien sie gekommen, um ihn zu suchen und hätten alles kaputt gemacht. Er sei nochmals zur Polizei gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Danach hätten sie Skopje für einen Monat verlassen.
Die Antragstellerin zu 2. führte dazu aus, dass sie bei diesem Besuch der Männer anwesend gewesen und vergewaltigt worden sei. Als ihr Mann heimgekommen sei, habe er sie ins Spital gebracht, wo sie für zwei Wochen gewesen sei, sie sei danach zu den Eltern gegangen und dann nach Deutschland ausgereist. Nach ihrer Rückkehr am 21.08.2014 hätten sie für 6 Monate Ruhe gehabt, danach hätten die Leute von früher erfahren, dass sie zurück seien. Deshalb seien sie zu ihrer Mutter gegangen und hätten nicht mehr zu Hause geschlafen. Die Männer hätten erneut Probleme verursacht und alles zerstört.
Die Antragsteller sagten zu, sich um schriftliche Beweismittel zu ihrem Vorbringen zu bemühen.
5. In einer Befragung durch das Ausländer- und Passamt vom 17.12.2015 gab die Antragstellerin zu 2. an, dass noch vor ihrer Ausreise nach Deutschland im Jahr 2011 maskierte, albanisch sprechende Männer in ihr Haus eingedrungen seien. Nach Befragen, wo sich ihr Mann befinde, hätten sie sie ins Schlafzimmer mitgenommen, ihre Hände und Füsse gefesselt und sie missbraucht. Ihr Mann habe sie so gefunden und sogleich die Polizei verständigt, die Spuren gesichert und ein Protokoll aufgenommen habe. Weil die Antragstellerin zu 2. geblutet habe, habe die Polizei gesagt, sie müsse sofort ins Spital. Ihr Mann habe sie dorthin gebracht, wo sie sich binnen einer Woche erholt habe. Danach habe sie sich bis zur Ausreise nach Deutschland bei ihrer Mutter aufgehalten. Als sie im Jahr 2014 nach drei Jahren aus Deutschland unfreiwillig ins Heimatland zurückgekehrt seien, seien sie direkt zu ihrem Haus gegangen. Sie hätten sich gedacht, die Probleme seien vorbei, es seien auch die Mutter und die Schwägerin nie kontaktiert worden. Aber die Männer würden sie noch immer suchen und nicht in Ruhe lassen. An den Wänden ihres Hauses seien Parolen gestanden, dass sie gesucht und getötet würden, und die Fenster, Fensterläden und Möbel seien zerstört worden. Aus Angst hätten sie sich deshalb bei ihrer Mutter und ihrer Schwägerin, der Schwester ihres Mannes, versteckt, weil die Männer deren Wohnadresse nicht kennen würden. Sie seien bis zur Ausreise nach Liechtenstein ein Jahr lang dort geblieben.
Sie habe auch über ihre Nachbarn, die dies der Mutter gemeldet hätten, gehört, dass weiter nach ihnen gesucht und gedroht werde, die Tochter zu kidnappen. Die Männer würden ständig in Masken herumspazieren oder -fahren. Diese hätten auch die Nachbarn gefragt, wo die Antragsteller seien. Eine Meldung bei der Polizei hätten sie nicht erstattet, weil dies sinnlos sei. Auch die Polizei habe Angst vor diesen Männern und hätte nichts unternommen und ihnen keinen Schutz gewährt. Ihre Mutter würde mit nur einer Autostunde nicht weit genug wegwohnen, um sich dort etwas Neues aufzubauen. Die Schwägerin wohne drei Stunden entfernt, dort hätten sie jedoch keine Arbeit gefunden und kein Geld gehabt, ein Haus zu kaufen. Sie hätten nicht daran gedacht, ihr eigenes Haus zu verkaufen. Dies sei vor Jahren der Schwiegermutter, die nun an einem anderen Ort lebe, auch nicht gelungen. Gesundheitlich habe die Antragstellerin zu 2. viel Stress, sei in Liechtenstein schon vier Mal im Spital gewesen und müsse Beruhigungsmittel und Herzmedikamente nehmen. Ihr Mann habe Schmerzen am Bein und nehme Medikamente, die Kinder seien in Ordnung, ein Kind habe Probleme mit seiner Nase und müsse allenfalls operiert werden.
6. Mit Entscheidung vom 03.02.2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581, zugestellt am 05.02.2016, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller und deren beiden minderjährigen Kinder nicht erfüllt sei und die Asylgesuche abgewiesen würden. Die Antragsteller und deren Kinder würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die mazedonische Staatsbürgerschaft der Antragsteller und deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma fest. Die Antragstellerin zu 1. sei im Juni/Juli 2011 von vier Männern in ihrem Haus in Skopje überfallen, geschlagen und vergewaltigt worden, was sie durch beigebrachte Unterlagen ebenso belegen könne wie ihren Gesundheitszustand. Die Antragsteller hätten sich 2010 in Frankreich und von 2011 bis 2014 in Deutschland aufgehalten, wo das im Jahr 2011 gestellte Asylgesuch wie auch das neuerliche Gesuch im Jahr 2014 abgelehnt worden sei, weshalb die Antragsteller am 20.08.2014 nach Mazedonien zurückgewiesen worden seien.
Wenig glaubwürdig seien jedoch die Angaben des Antragstellers zu 1. zu den Problemen und die Verfolgung durch die Teppich- bzw. Drogenhändler, für die er kurz gearbeitet habe und hätte weiterarbeiten sollen. Genauso verhalte es sich mit der geschilderten Bedrohungslage nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2014. Einen persönlichen Kontakt mit den sie bedrohenden Männern habe es nicht gegeben, sondern lediglich wenig konkrete Angaben von Nachbarn, die Personen gesehen hätten , die sich beim Haus der Antragsteller aufgehalten und diese angeblich gesucht hätten. Die Zerstörungen am und im Haus der Antragsteller sowie die Parolen an den Wänden seien sehr wahrscheinlich mit deren dreijährigen Abwesenheit in Verbindung zu bringen. Es sei zweifelhaft und nicht glaubwürdig, dass dies dieselben Männer gewesen seien wie jene im Juni 2011. Eine Anzeige hätten die Antragsteller im Jahr 2014 nicht erstattet.
Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden Länderinformationen (Verweis auf Erkenntnis des ö BVwG vom 17.04.2015, G311 1423955-2/18E, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind. Mazedonien stehe überdies in Beitrittsverhandlungen mit der EU, die jedoch wegen Streitigkeiten mit Griechenland und Bulgarien derzeit ins Stocken geraten seien.
Die Antragsteller würden in ihrem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Volksgruppe, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien geltend machen. Das Gesundheitssystem in Mazedonien funktioniere nach Angaben aus dem Länderbericht, sodass ihre vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch jene der Kinder, dort behandelt werden könnten.
Die Antragsteller würden als Fluchtgrund vorbringen, von mutmasslich albanischen Drogenhändlern bedroht und verfolgt zu sein sowie von der Polizei in Mazedonien keinen Schutz zu erhalten. Diese Probleme würden bereits Jahre zurück liegen, die Antragsteller seien mittlerweile für drei Jahre in Deutschland und ein weiteres Jahr in Mazedonien gewesen, wo sie die ersten 6 Monate ebenfalls keine Probleme gehabt hätten. Die Zerstörung des Hauses sei auf deren lange Abwesenheit zurückzuführen. Bereits die Bedrohungslage in Skopje sei wenig konkret und gehe lediglich auf angebliche Aussagen der Nachbarn zurück. Bei der Mutter und bei der Schwägerin, bei der die Antragsteller gewohnt haben sollen, sei eine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungslage nicht gegeben, weshalb sichere interne Aufenthaltsalternativen bei Familienangehörigen in Mazedonien anzunehmen seien. Es scheine auch unglaubwürdig, dass die sie bedrohenden Männer nicht herausfinden sollten, wo die Familienangehörigen der Antragsteller wohnen. Trotz aller Probleme im Land sei die Situation in Mazedonien aufgrund der Beitrittsverhandlungen eine deutlich andere als noch vor drei oder vier Jahren. Auch wenn Korruption ein relativ weit verbreitetes Problem in Mazedonien zu sein scheine, so hätten die Antragsteller laut eigenen Angaben nicht bei der Polizei Anzeige erstattet und um Schutz angesucht. Dies wäre ihnen jedoch möglich und zumutbar gewesen. Die vorgebrachte Erfolglosigkeit einer Anzeige bei der Polizei beruhe im Wesentlichen auf den Erfahrungen der Antragsteller aus dem Jahr 2011, diese Situation habe sich laut den Berichten mittlerweile geändert. Überdies sei über die vorgebrachten Asylgründe auch in Deutschland bereits abschlägig entschieden worden.
Die Regierung kam zum Ergebnis, dass seitens der Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich sei. Mazedonien sei überdies ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat und es würden keine Hinweise auf Verfolgung der Antragsteller vorliegen. Folglich sei in der Gesamtabwägung aller Umstände die Flüchtlingseigenschaft der Antragsteller nicht erfüllt und seien die Asylgesuche abzuweisen. Die Wegweisung nach Mazedonien sei möglich und grundsätzlich zulässig. Die Antragsteller hätten Familienangehörige in Mazedonien und könnten Schutz durch die dortigen Behörden erhalten, weshalb die Wegweisung zumutbar sei.
7. Mit Schreiben vom 19.02.2016 brachten die Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581, beim Verwaltungsgerichtshof ein.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Antragsteller betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.03.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Antragsteller stellten in Liechtenstein am 21.07.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG kann Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden.
Der gegenständliche, binnen der Beschwerdefrist am 19.02.2016 (Datum der Postaufgabe) durch die nicht rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller eingebrachte Verfahrenshilfeantrag ist rechtzeitig und zulässig.
2. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanz in deren Entscheidung vom 03.02.2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Hervorzuheben ist, dass über das primäre Vorbringen der Antragsteller, die eine private Verfolgung aufgrund von Vorfällen aus dem Jahr 2011 geltend machen, bereits in Deutschland rechtskräftig abschlägig entschieden worden ist. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen laut Aussagen der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesamtes für Migration vom 08.07.2014, GZ 5777029-144, bestätigt, weshalb die Antragsteller am 20.08.2014 aus Deutschland ausgeschafft worden sind.
Den Antragstellern, die nach ihrer zwangsweisen Rückkehr aus Deutschland ihren Nachnamen ändern liessen, wurden am 15. bzw. 16.07.2015 und damit nur wenige Tage vor der Ausreise nach Liechtenstein biometrische Reisepässe in Mazedonien ausgestellt.
3. Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO).
Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel die Rechtsverfolgung als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung insbesondere anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde (§ 63 Abs. 1 ZPO; vgl. ua VGH 2010/14 vom 29.04.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig ist, wie etwa dann, wenn die Partei nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite ist und schwierige Rechtsfragen aufwirft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, Vaduz 1998; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS 43, Schaan 2007, S. 318, 329, FN 333, dies im Wesentlichen zum Verfahren vor dem Staatsgerichtshof; StGH 1998/11 Erw. 1.1 in LES 1999, 209; StGH 1998/29 Erw. 2. in LES 1999, 276; VGH 2003/124 vom 16.12.2003, bestätigt durch StGH 2004/6 vom 03.05.2004, StGH 2011/65 Erw. 8.1 vom 26.09.2011, VGH 2012/28 Erw. 7. vom 10.05.2012, alle abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li; StGH 2009/144, erwähnt in: Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 535 f.).
4. Die Antragsteller bringen in ihrem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof vor, dass sie die deutsche Sprache gänzlich nicht beherrschten, weshalb sie den Inhalt und die Begründung der Entscheidung nicht verstehen könnten. Soweit sie den Spruch verstünden, sei das Asylgesuch abgelehnt worden. Sie seien bislang weder von der Regierung noch von sonst einer Institution des Landes vom genauen Inhalt dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Insoweit könnten sie sie derzeit nicht nachvollziehen. Nach Art. 11 Asylgesetz hätten sie jedoch einen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in ihre Sprache, um die Gründe für die Abweisung des Gesuchs durch die Regierung zu verstehen. Zumindest wäre es notwendig gewesen, den Inhalt der Verfügung im Zeitpunkt der Eröffnung rudimentär zu erklären. Sie seien nicht dazu in der Lage, sich einen Beistand zu organisieren, der sie in dieser Angelegenheit vertreten könnte, zumal sie schlichtweg nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen würden. Ebenso sei es ihnen nicht möglich, einen Dolmetscher zur Übersetzung der Entscheidung zu organisieren, weil auch dies Kosten verursache. Somit könnten sie sich gegen die Entscheidung der Regierung nicht adäquat zur Wehr setzen. Bislang seien sie nicht in Kenntnis gesetzt worden, welchen konkreten Inhalt diese Entscheidung wirklich habe. Dies sei ein massiver Verstoss gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, die liechtensteinische Landesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention. Mangels finanzieller Mittel könnten sie sich als Asylwerber auch nicht anderweitig vom Inhalt der Entscheidung informieren lassen und werde ihnen keine Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen der offenen Rechtsmittelmöglichkeiten gegen diese Entscheidung zur Wehr zu setzen. Ausgehend davon sei es unabdingbar notwendig, unter Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers die allenfalls möglichen und notwendigen Schritte gegen die genannte Entscheidung ergreifen zu können. Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe würden sie ersuchen, Herrn Rechtsanwalt G zum Verfahrenshelfer zu erhalten.
5. Diesen Ausführungen im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 19.02.2016 kann der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen, weil sie konträr zu den eigenen Angaben der Antragsteller im bisherigen Verfahren sind. Der Antragsteller zu 1. hat beispielsweise bereits bei seiner Stammdatenerfassung deutsch - wenn auch nur "ein bisschen" - als Fremdsprachenkenntnisse angegeben. Dies ist durchaus glaubwürdig, haben die Antragsteller ja bereits von 2011 bis 2014 drei Jahre lang in Deutschland zugebracht und konnten sie diese Sprachkenntnisse in den letzten Monaten in Liechtenstein weiter ausbauen. Überdies handelt es sich gegenständlich bereits um das dritte Asylgesuch im deutschsprachigen Raum. Folglich ist den Antragstellern durchaus auch der Behördenkontakt und der Ablauf eines Asylverfahrens vertraut. Zudem haben sie bei Übersetzung ihrer Entscheidung am 11.02.2016 durch das Ausländer- und Passamt, wobei mit Hilfe eines Dolmetschers die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind, angegeben, dass sie den Entscheid verstanden hätten. Sie hätten auch bereits einen Anwalt, bei dem sie am Vortag bereits einen Termin wahrgenommen hätten, und bräuchten Unterlagen aus dem Akt, weshalb sie durch das Ausländer- und Passamt auf ihr Recht auf Akteneinsicht hingewiesen wurden.
Der Verwaltungsgerichtshof hält deshalb zusammenfassend fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine den Antragstellern verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist. Zudem kann sich auf das Recht nach Art. 11 Abs. 1 AsylG nur berufen, wer einerseits die Übersetzung verlangt und andererseits nicht rechtsfreundlich vertreten ist.
Im Übrigen hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4.,nicht öffentlich abrufbar). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe. Gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten sei auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet werde, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwere bzw. ihn davon abhalte, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
In Einklang mit dieser jüngsten Judikatur des Staatsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des fristgemäss beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Verfahrenshilfeantrages ist deshalb für die Antragsteller davon auszugehen, dass diese jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 erlangt haben. Indem ein Verfahrensmangel bzw. Verstoss nach Art. 11 AsylG ausgeschlossen werden kann, wurden die Antragsteller nicht in ihrem Zugang zum Recht verletzt.
6. Zur Frage der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde hinsichtlich des materiellen Vorbringens der Antragsteller im Asylverfahren führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (vgl. StGH 2011/65 vom 19.12.2011 mit Verweis auf StGH 2003/64, Erw. 2. unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO ist dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein (s. Bydlinski, aaO § 63 ZPO, Rz. 20). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden, was im konkreten Fall eine Würdigung der gesamten Aktenlage und des (Antrags-)Vorbringens der Antragsteller unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung erfordert. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung ist jedoch grundsätzlich kein allzu strenger Massstab anzulegen, um den Anspruch der Verfahrenshilfe in einer für die Betroffenen existenziellen Angelegenheit nicht von vorneherein leer laufen zu lassen (vgl. Bydlinski aaO § 63 ZPO, Rz. 20 und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO Rz. 6, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Prozessführung bzw. Rechtsverteidigung bedingt gemäss Judikatur des Staatsgerichtshofes jedenfalls eine ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die antragstellende Partei beruft (StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li).
7. Die Antragsteller brachten im Verfahrenshilfeantrag lediglich mangelnde Deutschkenntnisse vor und dass sie die Entscheidung der Regierung nicht verstanden hätten, weshalb Art. 11 AsylG verletzt sei, was aber, wie unter Erwägungsgrund 5. ausgeführt wird, nicht vorliegt. Im gegenständlichen Asylverfahren haben sie überdies keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Sie nennen vielmehr eine private Verfolgung durch Drogenhändler als Grund für ihre Ausreise und dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden nicht willens und in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Während sie 2011 bei einem ihnen durch die Unterinstanz geglaubten Vorfall noch die Polizei riefen, die auch kam, Spuren sicherte, Ermittlungen einleitete und dies in einem Protokoll festhielt, geben sie nunmehr - Jahre und zahlreiche Reformen der mazedonischen Polizei später - an, dass die Sicherheitsbehörden nicht willens und in der Lage wären, ihnen Schutz zu gewähren.
Bereits die Regierung hat aber einerseits festgestellt, dass es für die Beschwerdeführer nachweislich, weil sie sich dort schon über längere Zeit aufgehalten haben wollen, eine innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen Mazedoniens gibt. Dort haben die Antragsteller überdies auch familiäre Unterstützung. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie dort noch gefunden werden sollten, weil sie ja ihren Nachnamen gewechselt haben. Mit einem anderem Namen und anderem Wohnsitz muss es für ihre angeblichen privaten Verfolger, die schon bisher die Wohnsitze der engeren Verwandten der Antragsteller nicht ausfindig machen konnten, schlicht unmöglich sein, die Antragsteller zu finden. Selbst unter Wahrunterstellung des Vorbringens hat die Regierung den Antragstellern somit zu Recht vorgehalten, dass sich diese in andere Landesteile begeben können.
Andererseits hat die Regierung aber auch betont, dass die Antragsteller gehalten wären, sich an die Sicherheitsbehörden des Landes zu wenden. Für diese ist nicht festzustellen, dass diese nicht willens und in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Der Antragsteller zu 1. gibt selbst an, dass im Jahr 2011 die Polizei sogleich die Ermittlungen aufgenommen hat. Über deren Ausgang kann er - aufgrund der jahrelangen Abwesenheit und indem er sich auch nach seiner Rückkehr nicht zur Polizei begab - keine Kenntnis haben. Damit machen die Antragsteller aber keine begründete Furcht vor Verfolgung - selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens - geltend.
Festzuhalten ist allerdings auch, dass die eigentlichen Vorkommnisse, die Ausgangspunkt für eine nach wie vor bestehende Bedrohung sein sollen, bereits in den rechtskräftigen Verfahren in Deutschland durch die dortigen Behörden und Gerichte nicht geglaubt worden sind, weshalb die Antragsteller letztlich am 20.08.2014 aus Deutschland ausgeschafft worden sind.
8. Die Antragsteller stammen überdies aus Mazedonien, einem Mitgliedstaat des Europarates seit dem 09. November 1995 (www.coe.int), der gemäss Art. 25 Bst. m Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt, wie auch die Regierung festgehalten hat. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten gemäss Art. 25 Bst. a AsylV unter anderem auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Bereits gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG wäre den Beschwerdeführern kein Asyl zu gewähren, weil sie als Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammen, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Zu den sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten halten die Parlamentarischen Materialien (BuA 2011/85, S83) fest: Die Kriterien für die Feststellung, ob ein Staat verfolgungssicher ist, sind namentlich: Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten. Wird ein Land als "verfolgungssicher" beurteilt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass Asylsuchenden aus einem solchen Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Regelvermutung, die sich umstossen lässt, wenn sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Der beratenden Kommission kommt als unabhängiges Organ bei der Bezeichnung von verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten eine wichtige Bedeutung zu. Sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten werden mittels Verordnung bezeichnet. Auch Österreich und die Schweiz führen eine solche Liste.
9. Es gilt für die Beschwerdeführer somit die Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen. Die Regierung hat klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen der Antragsteller keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Vielmehr bringen sie eine private Verfolgung vor, wenden sich nicht an die Polizei und stellen lediglich in den Raum, dass die Polizei ihnen bei Wahrunterstellung nicht helfen würde, und erwähnen letztlich wirtschaftliche Schwierigkeiten, weshalb sie sich nicht in einem anderen Landesteil ansiedeln könnten. Die Regierung verweist deshalb zu Recht darauf, dass die Rechte der Antragsteller im Heimatland ausreichend geschützt sind. Eine Inanspruchnahme der Polizei wäre ihnen zuzumuten, wenn tatsächlich Bedrohungen der Antragsteller und Sachbeschädigungen am Haus stattgefunden hätten. Dies umso mehr, als ihnen die Männer angeblich aufgrund der Firma und auch den weiteren Nachbarn aufgrund deren lauten Auftretens bekannt sein mussten. Die Antragsteller haben im Heimatland Elternteile und Geschwister, bei denen sie bereits untergekommen sind und auch weiter unterkommen können. Somit bringen die Antragsteller nichts vor, das die Regelvermutung umstürzen und einen Hinweis enthalten könnte, dass die Antragsteller selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens im Heimatland gefährdet wären und keinen Schutz bei den Sicherheitsbehörden erhalten würden. Auch wirtschaftliche Schwierigkeiten, auf die sich das Vorbringen letztlich reduziert, indem die Antragstellerin zu 2. angibt, sie konnten nicht auf Dauer bei der Schwägerin bleiben, hätten keine Arbeit gefunden und kein Geld für einen Hauskauf gehabt, können die Regelvermutung des sicheren Herkunftsstaates nicht umstossen. An dieser Stelle ist zudem auf die grundsätzliche Bereitschaft der Antragsteller zum Verlassen des Heimatlandes hinzuweisen, weil es sich nunmehr um ihr viertes Asylgesuch seit 2010 handelt.
Im Lichte dieser Ausführungen haben die Antragsteller somit weder im Vorbringen gegenüber dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Mazedonien für die Antragsteller ein sicherer Herkunftsstaat ist. Das Verfahren oder die Entscheidung der Regierung weist auch keine offensichtlichen Verfahrensmängel auf, weshalb ein Beschwerdeverfahren im gegenständlichem Asylverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof als offenbar aussichtslos zu beurteilen ist.
10. Die Regierung hat in weiterer Folge in ihrer Entscheidung eine Wegweisung nach Mazedonien als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Auch für diese Einschätzung gibt es keine Gründe, die an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lassen würden.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG wird die vorläufige Aufnahme angeordnet, wenn ein Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar wäre. Der Vollzug ist gemäss Art. 29 Abs. 2 AsylG dann nicht möglich, wenn die von der Wegweisung betroffene Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Es ist in Hinblick auf ihre aktuellen biometrischen Reisepässe davon auszugehen, dass diese problemlos nach Mazedonien zurückkehren können.
11. Gemäss Art. 29 Abs. 3 AsylG ist der Vollzug einer Wegweisung nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen Liechtensteins einer Weiterreise der von der Wegweisung betroffenen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a AsylG gefährdet ist oder sie gemäss Bst. b leg. cit. der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder die Gefahr besteht, dass sie zur Ausreise in einen solchen Staat gezwungen wird. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt dabei nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. dazu auch die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt in BVGer D-503/2014 vom 12.03.2015, E. 7.2., abrufbar unter: www.bvger.ch) und kann mangels asylrechtlich erheblicher Gefährdung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Es liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Antragsteller eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. u.a. das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, Appl. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H., abrufbar unter: www.echr.coe.int). Der EGMR, der sich oftmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Wegweisung mit Art. 3 EMRK befasst hat, hat dazu ausgeführt, dass Fremde grundsätzlich kein Recht darauf hätten, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschliesslich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führe allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Wegweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leide, in ein Land, in dem seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat sei, könne nur unter aussergewöhnlichen Umständen ein Problem in Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen. Es sei jedenfalls Sache des Antragstellers, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Wegweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre (zuletzt in Fall M.T. v. Schweden, Urteil vom 26.02.2015, Nr. 1412/12, abrufbar unter: www.echr.coe.int) .
Die Antragsteller haben im Verfahren kein reales Risiko im Sinne dieser Ausführungen vorgebracht. Sie haben gemäss den Länderfeststellungen der Regierung Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem und den Sozialleistungen des Landes. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mazedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist die Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Auch dieses Hindernis liegt für die Antragsteller, die in den Mitgliedstaat des Europarates Mazedonien zurückkehren sollen, somit nicht vor.
12. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich überdies den Ausführungen der Regierung an, wonach der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist.
Der Vollzug kann für die von der Wegweisung betroffene Person gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist. Die Antragsteller können keine Umstände geltend machen, wonach sie in Mazedonien durch Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wären und diesbezüglich an einer Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Zweifel aufkommen könnten.
Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Antragsteller aufgrund ihrer individuellen Situation ist gegeben, weil diese keine aussergewöhnlichen individuellen Umstände und Gründe aufzeigen, die den Vollzug einer Wegweisung unzumutbar machen könnten. Vielmehr verfügen die Antragsteller in Mazedonien über zahlreiche Familienmitglieder und wohnten auch bisher bei Verwandten. Sie verfügen nach wie vor über ein eigenes Haus und haben grundsätzlichen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Antragsteller zu 1. gab als Beruf "Feuerwehr" an, war früher auch als Taxifahrer tätig und wird dies wieder ausüben können. Beide Antragsteller geben überdies eine Berufsausbildung an. Sollten die Antragsteller dennoch nicht in der Lage sein, erneut Arbeit zu finden, und verfügen sie über kein Einkommen, so können sie im Heimatland Sozialleistungen beantragen und werden solche bei Vorliegen aller Kriterien auch erhalten. Die Antragsteller hatten - wie durch Angabe von Spitalsaufenthalt und ihren Medikamentenbedarf selbst zugegeben - auch bisher schon Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung und damit auch zu einer allfällig notwendigen Behandlung des chronischen Rheumas des Antragstellers zu 1., der Stresssymptome und Herzprobleme der Antragstellerin zu 2. und des Hämangioms (Blutschwamm) der jüngeren Tochter. In Einklang mit den vorgehaltenen Länderberichten hat die Regierung festgestellt, dass Mazedonien über ein ausreichend funktionierendes Gesundheits- und Sozialsystem verfügt. Die Antragsteller werden folglich nicht in eine derart aussichtslose Lage geraten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Auch das Kindeswohl könnte einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, weil sich die Familie erst seit kurzer Zeit in Liechtenstein befindet, hier nicht von einer Verwurzelung der minderjährigen Kinder auszugehen ist und diese gemeinsam mit ihren Eltern, von denen sie aufgrund ihres Alters abhängig sind, in ihr Heimatland zurückkehren werden.
13. Da nach der im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes gebotenen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Antragsteller in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung und ihres sonstigen Vorbringens somit zusammengefasst ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos qualifiziert werden muss, ist den Antragstellern für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Verfahrenshilfe zu gewähren und auf die weiteren Kriterien, die kumulativ zur Gewährung von Verfahrenshilfe vorliegen müssen, nicht weiter einzugehen.
14. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 20'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
15. Mit Zustellung dieser Entscheidung beginnt die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).