VGH 2016/034
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
wegen: Asyl (aufschiebende Wirkung)
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16. Februar 2016, AZ 2581
am 14. März 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 23. Februar 2016 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16. Februar 2016, AZ 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer reiste am 09.10.2015 in Liechtenstein ein und stellte beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Er konnte keine Papiere zum Beweis seiner Identität vorlegen, gab jedoch an, aus Eritrea zu stammen und am 05.01.1990 geboren zu sein.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 09.10.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.06.2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte.
Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das Ausländer- und Passamt am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Schweiz einen negativen Entscheid erhalten habe. Dort habe man ihn wegschicken wollen, weshalb er nach Liechtenstein gekommen sei. Er sei im Juni 2015 in Italien angekommen und von dort direkt in die Schweiz gereist, wo er am 17.06.2015 ein Asylgesuch gestellt und drei Monate lang gelebt habe. Sollte man ihn in die Schweiz zurück schicken, dann könnte dies problematisch für ihn sein.
In Eritrea bei seinen Eltern lebe seine Ehegattin, geb. 1995. Kinder habe er keine. Ebenfalls in Eritrea würden seine zwei Schwestern und fünf Brüder leben. Er sei gesund.
Eritrea habe er verlassen, weil er wie seine Geschwister auch zum Militär habe gehen müssen. Er sei ins Gefängnis gekommen und nach einiger Zeit freigelassen worden und sollte wieder zurück ins Militär. Er sei jedoch geflohen.
3. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses ersuchte das Ausländer- und Passamt am 09.10.2015 die schweizerischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung). Diese lehnten die Übernahme mit Schreiben vom 15.10.2015 ab, weil Italien für die Durchführung des Verfahrens zuständig sei, weshalb das Ausländer- und Passamt am 19.10.2015 ein entsprechendes Gesuch an die italienischen Behörden stellte.
Die italienischen Behörden haben auf das Ersuchen am 26.01.2016 geantwortet und der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zugestimmt.
Am 08.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Vollzug der Wegweisung nach Italien gewährt, wobei dieser angab, er kenne die dortige Situation, es sei dort schwierig und er wolle nicht zurück.
4. Am 08.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt der Unzulässigkeitsentscheid vom 29.01.2016 eröffnet. Dieser lautet wie folgt:
1. Das Gesuch von A wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird nach Italien weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Aussagen sowie des Eurodac-Treffers sei die Schweiz um Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden. Die schweizerischen Behörden hätten das Gesuch mit dem Hinweis, dass Italien zuständig sei, abgelehnt. Italien habe dem Liechtensteiner Ersuchen um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung zugestimmt, weshalb Italien für den Beschwerdeführer zuständig sei.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Italien, sei dem Beschwerdeführer am 08.02.2016 gewährt worden. Er habe angegeben, nicht nach Italien zu wollen. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit habe der Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde die Wegweisung ausgesetzt. Der Vollzug erfolge auf dem Luftweg mittels Überstellung an die italienischen Behörden.
Der Beschwerdeführer gab am 08.02.2016 bei Eröffnung des Unzulässigkeitsentscheides an, den Unzulässigkeitsentscheid und die Rechtsmittelbelehrung verstanden zu haben, er wünsche eine Rechtsberatung. Es sei dennoch unklar für ihn. Er habe Eritrea verlassen, weil er sein Leben habe retten müssen, und sei nach Italien gekommen, wo es noch schlimmer gewesen sei. Er sei gesund, wolle aber nicht nach Italien zurück.
5. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes reichte der Beschwerdeführer am 12.02.2016, eingegangen bei der Regierung am 15.02.2016, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass nicht statthaft sei, sein Gesuch als unzulässig zurückzuverweisen, solange die Schweizer Behörden ihn nicht zurücknehmen und ihn an Italien weiterverweisen würden. Seit dem 11.02.2016 versuche er erfolglos über das Büro der Flüchtlingshilfe beim Ausländer- und Passamt die ihn betreffenden Dokumente der italienischen Behörden zu erhalten. Daher sei ihm das Recht einer wirksamen Beschwerde entzogen und in höchstem Masse sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dieses Recht umfasse, zu wesentlichen Verfahrenshandlungen in Kenntnis der gesamten Sachlage Stellung nehmen zu können. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Liechtenstein kein Gesuch um Rückübernahme an Italien gestellt habe, sondern die Rückübernahme nur vermutet werde, weil die schweizerischen Behörden an Italien ein Gesuch zur Rückübernahme gestellt hätten. Liechtenstein könne die Zustimmung zur Rückübernahme nicht belegen, weil diese nicht vorliege. Eine Rücküberstellung ohne Zusicherung der italienischen Behörden, dem Beschwerdeführer ein Asylverfahren zu gewähren, bedeute für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er in Italien ohne Verpflegung, ohne Krankenversicherung und ohne soziales Netz sei. Es sei amtsbekannt und müsse nicht belegt werden, dass Italien überfordert sei und mehrheitlich keine Asylverfahren durchführe. Italien sei für sein Asylgesuch nicht zuständig, weil gemäss Eurodac kein Fingerabdruck von ihm dort vorliege. Vielmehr sei die Schweiz zuständig, obwohl das Staatssekretariat für Migration eine andere Ansicht vertrete.
Eine Wegweisung nach Italien sei auch unzulässig, weil er dort kein rechtsstaatliches Asylverfahren und keine angemessene Behandlung und Unterkunft erhalten werde. Angesichts der derzeit bestehenden Umstände und Flüchtlingszahlen könnten die italienischen Behörden dies gar nicht glaubhaft garantieren. Eine Wegweisung nach Italien sei somit unzulässig, weil nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer in Italien überhaupt ein Asylverfahren erhalte und ob das allenfalls eingeleitete Verfahren positiv ende. Eine Wegweisung nach Italien sei auch unzumutbar, weil dieses Asylsuchende schlecht behandle und keine generelle adäquate Behandlung garantiere. Neben Augenzeugenberichten und Berichten anerkannter Menschenrechtsorganisationen verweise er auf den Bericht des Menschenrechtskommissars des Europarates in Strassburg, wonach Italien eine inakzeptable Flüchtlingspolitik und Verelendungsstrategie betreibe. Dies habe der Beschwerdeführer selbst während einer Reise durch Italien in Richtung Schweiz erfahren. Liechtenstein müsse sich gemäss EMRK zuerst versichern und glaubhaft machen, dass Italien dem Beschwerdeführer Asyl gewähre, bevor es die Rücküberstellung nach Italien durchführe. Der Beschwerdeführer gab an, in Liechtenstein die Zeit für Deutschlernen genutzt zu haben. Er würde gerne als Schreiner arbeiten und habe schon erste Kontakte geknüpft.
6. Der Regierungschef-Stellvertreter wies das Gesuch vom 12.02.2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsbescheid des Ausländer- und Passamtes vom 29.01.2016 mit Verfügung vom 16.02.2016, AZ 2581, ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde verzichtet.
Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Italien jedenfalls erfüllt und die italienischen Behörden hätten dem Rückübernahmegesuch bereits zugestimmt. Damit stehe zweifelsfrei fest, dass Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und damit für die Prüfung allfälliger Asylgründe zuständig sei. Bei Italien handle sich um einen Dublin-Staat und somit um ein sicheres Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta nachkomme. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gezwungen sei, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass kein Gesuch um Rückübernahme an Italien gestellt worden sei und die Rückübernahme nur vermutet werde, sei nicht hinreichend substantiiert. Das Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden sei nach dem dafür vorgesehenen standardisierten Verfahren gemäss den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung erfolgt und entsprechend dokumentiert. Der Beschwerdeführer verneine zudem die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asylverfahrens, weil dort kein Fingerabdruck von ihm vorliege. Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fänden sich jedoch in Kap. III der Dublin III-Verordnung, wonach sich die Zuständigkeit nach dem illegalen Grenzübertritt richte (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung).
Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Zur Unzulässigkeit halte die Regierung fest, dass Liechtenstein völkerrechtlich nicht verpflichtet sei, entsprechende Garantien von Italien als zuständigem Dublin-Staat für eine angemessene Betreuung und Unterkunft des volljährigen und alleinstehenden Beschwerdeführers einzuholen. Einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nur zu entsprechen, wenn triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprächen. Die Regierung verkenne nicht, dass die Situation in Italien allenfalls schwierig sein könne. Es lägen jedoch keine Hinweise vor noch werde Entsprechendes durch den Beschwerdeführer vorgebracht, dass in Italien generelle akute und systemische Mängel in der Aufnahme von Asylsuchenden bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäss Art. 3 EMRK zu rechnen habe. Bei Italien handle sich um einen Dublin-Staat und damit um ein sicheres Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta nachkomme. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig.
Die Unzumutbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung nach Italien begründe der Beschwerdeführer damit, dass selbst anerkannte Flüchtlinge unter erbärmlichsten Umständen leben müssten. Eigene konkrete Erfahrungen bringe der Beschwerdeführer keine vor. Es sei jedoch nicht ausreichend, für die Begründung der Unzumutbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung nach Italien einzig generell-abstrakte, von Dritten verfasste Berichte anzuführen und auf individuell-konkrete Schilderungen zu verzichten. Die Geltendmachung einer Unzumutbarkeit sei daher nicht genügend substantiiert. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erscheine aus all diesen Gründen möglich, zulässig und zumutbar.
Bei der Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, sei der unwiederbringliche Nachteil in Form der Gefährdung von Leib und Leben als wichtigstes Kriterium anzusehen, ansonsten überwiege das öffentliche Interesse, das Verfahren in Bezug auf ein Asylgesuch korrekt, aber zügig durchzuführen. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass er in Italien einer Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt sei; dies bringe er für Eritrea vor. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um eine Wegweisung nach Eritrea, sondern nach Italien, einem Dublin-Staat. Es seien damit zusammengefasst keine triftigen Gründe ersichtlich, die einem sofortigen Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden.
7. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 23.02.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die mit Boten zugestellte Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.02.2016, AZ 2581.
Darin wiederholte er im Wesentlichen die bereits gegenüber der Regierung vorgebrachten Gründe, die gegen seine Ausweisung nach Italien sprächen. Er brachte weiter vor, dass ihm das Recht auf eine wirksame Beschwerde entzogen und sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt sei, weil er von Donnerstagvormittag, 11.02.2012, bis Freitagabend, 12.02.2012, versucht habe, schriftlich und per persönlich unterschriebenem Fax sowie durch Vermittlung einer Bekannten beim Ausländer- und Passamt Dokumente der italienischen Behörden zu erhalten, welche die Eröffnung eines Asylverfahrens gegenüber seiner Person garantieren sollten. Bis dato seien ihm diese Unterlagen noch nicht zur Verfügung gestellt worden.
Die Regierung habe seine vorgetragenen Gründe nur oberflächlich geprüft und gehe nicht auf die wesentlichen Punkte ein, wie beispielsweise, dass Italien schon bei seiner ersten Einreise seine Aufgabe nicht adäquat erfüllt habe oder dass sein Recht auf Ausübung seines Beschwerderechts erheblich mangels Beibringung der italienischen Dokumente verletzt worden sei. Er schliesse aus den Formulierungen der Regierung, dass Liechtenstein kein Übernahmegesuch gestellt habe, sondern dies durch die Schweiz erfolgt sei und Italien nicht darauf geantwortet habe, sondern nur die Frist verstreichen habe lassen. Liechtenstein könne folglich die Zustimmung zur Rückübernahme nicht belegen. Auch eine zugesicherte Rückübernahme bedeute noch kein zugesichertes Asylverfahren, was für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, weil er in Italien ohne Verpflegung, ohne Krankenversicherung und ohne soziales Netz wäre. Es sei amtsbekannt und müsse nicht belegt werden, dass Italien überfordert sei. Es sei überdies nicht Italien, sondern die Schweiz für ihn zuständig. Dennoch würden auch die Schweizer Behörden schreiben, dass Italien zuständig sei, weil er sich dort zwei Tage lang aufgehalten habe, nachdem er auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Bei der Durchreise durch Italien habe er zwar Kontakt mit italienischen Behörden gehabt, jedoch sei ihm keine adäquate menschenwürdige Behandlung zugekommen. Folglich sei für ihn ein Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht zumutbar. Ihm sei zwar rechtliches Gehör gewährt worden, aber ohne Wirkung und ohne dass seine begründete Befürchtung ernst genommen worden wäre. Er würde lediglich eine Rückführung in die Schweiz akzeptieren.
Er bitte um Gutheissen seiner Beschwerde zum negativen Entscheid der Regierung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
8. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 14.03.2016 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich über die Beschwerde vom 23.02.2016 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.02.2016.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2015 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
2. Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide kommt gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen ablehnende Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitglieds, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann binnen fünf Arbeitstagen (vgl. dazu StGH 2009/202 vom 21.05.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li, sowie BuA 2011/85 zu Art. 82 AsylG, S. 116 ff.) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Dies ist gemäss Geschäftsordnung vom 18.01.2016 der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 81 Abs. 5 AsylG; abrufbar unter: www.vgh.li).
Die mit Schriftsatz vom 23.02.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen die mit Boten zugestellte Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.02.2016, AZ 2581, ist rechtzeitig und zulässig.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01.01.2014 in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung, wie die Unterinstanzen zu Recht ausgeführt haben und der Beschwerdeführer nicht bemängelt hat.
Gemäss deren Art. 3 prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Abs. 1). Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung legt fest, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Der Beschwerdeführer ist laut seinen eigenen Angaben im Juni 2015 in Italien illegal in das Gebiet der Dublin-Staaten eingereist und von dort direkt in die Schweiz weitergereist, wo er am 22.06.2015 ein Asylgesuch gestellt hat. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof führt er aus, dass er bei der Durchreise durch Italien Kontakt mit italienischen Behörden gehabt habe. Er stellte jedoch kein Asylgesuch. Damit hat sich der Beschwerdeführer den italienischen Behörden bewusst entzogen, weshalb er in Italien bei seinem ersten kurzen Aufenthalt kein Asylverfahren erhalten konnte.
Die Schweizer Behörden haben sich folglich zu Recht und fristgemäss mit ihrem Aufnahmegesuch gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vom 21.07.2015 an Italien gewandt, das konkludent der Übernahme zugestimmt hat, indem es die zweimonatige Frist zur Beantwortung gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung verstreichen lassen hat. Dementsprechend wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass die Zuständigkeit auf sie übergegangen sei, und hat das schweizerische Staatssekretariat für Migration am 23.09.2015 einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der Beschwerdeführer hat im dortigen Parteiengehör zu einem Vollzug der Wegweisung lediglich angeführt, dass er nicht nach Italien wolle. Indem der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid kein Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylgesuches ebenso rechtskräftig festgestellt worden wie die Möglichkeit, die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer nicht nach Italien begeben, sondern in Umgehung der rechtskräftigen Schweizer Entscheidung in Liechtenstein erneut um Asyl angesucht. Damit hat er mutwillig, weil in voller Kenntnis der Zuständigkeit Italiens und damit ohne verständige Würdigung seines Falls (vgl. hierzu StGH 2015/116 vom 26.01.2016, dzt. nicht öffentlich abrufbar), ein weiteres Verfahren in einem für ihn nicht zuständigen Dublin-Staat initiiert.
Einerseits hat er sich somit bereits wiederholt dem ordentlichen Asylverfahren entzogen, andererseits muss ihm der Ausgang des Verfahrens in Liechtenstein bereits mit Gesuchstellung bewusst gewesen sein. Die neuerliche Asylgesuchstellung diente damit ausschliesslich dem Zweck, seine Überstellung nach Italien weiter zu verzögern. Indem er sich weigert, die Zuständigkeit Italiens anzuerkennen, verstösst er gegen seine Pflichten aus der Dublin III-Verordnung, die zum Ziel setzt, den einzig zuständigen Mitgliedstaat ehestmöglich zu ermitteln, um einen Gesuchsteller möglichst schnell der Prüfung seines Asylgesuches zuzuführen und "Asylshopping" - die unberechtigte Asylgesuchstellung in mehreren Mitgliedstaaten - zu vermeiden.
In einem gleichgelagerten Fall hat das schweizerische Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 07.10.2015 zu D-5966/2015 (abrufbar unter www.bvger.ch) ebenfalls die Zuständigkeit Italiens bestätigt und ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer durch den Vollzug der Wegweisung eine Gefährdung droht, sowie den Vollzug als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt. Dem Beschwerdeführer ist folglich eingangs vorzuhalten, dass er nunmehr mutwillig ein neuerliches Zuständigkeitsverfahren in Liechtenstein angestrebt hat, um seine Überstellung nach Italien zu verhindern, was in die gegenständlich vorzunehmende Interessensabwägung, ob triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung sprechen, einfliessen und entsprechend schwer gegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers wiegen muss.
4. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes schliesst sich den Ausführungen des Ausländer- und Passamtes und der Regierung an, wonach kein Zweifel besteht, dass Italien zur Übernahme des Beschwerdeführers zuständig ist, diesen auch übernehmen und sein Vorbringen prüfen wird. Italien wird dem Beschwerdeführer auch die weiteren Garantien aus der Dublin III-Verordnung sowie die Rechte aus den darin angeführten EU-Richtlinien zukommen lassen.
Bereits die Schweiz hat ein Aufnahmeverfahren gemäss der Dublin III-Verordnung geführt. Indem Italien auf das standardisierte Aufnahmeersuchen nicht rechtzeitig geantwortet hat, ist die Zuständigkeit zur Überprüfung des Asylgesuches auf Italien übergegangen. Dies wurde rechtskräftig durch das schweizerische Staatssekretariat für Migration festgestellt. Das Ausländer- und Passamt hat folglich zu Recht und unter Wahrung des Parteiengehörs gemäss Art. 4 Dublin III-Verordnung am 19.10.2015 ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung an Italien gerichtet. Dieses hat mangels Eurodac-Treffer zwar tatsächlich vorerst die Übernahme abgelehnt, auf Hinweis, dass die Zuständigkeit jedoch bereits durch die Nichtbeantwortung des Schweizer Gesuchs übergegangen und dass das Anknüpfungskriterium der illegalen Einreise gegeben sei, hat Italien in der Folge am 26.01.2016 der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Damit hat Italien bestätigt, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Folglich wurde im italienischen Schreiben auch vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer am Flughafen Venezia mit Ankunft sogleich bei der Grenzpolizei zu melden habe und Liechtenstein besondere Bedürfnisse wie gesundheitliche Probleme etc. rechtzeitig bekanntgeben möge, um auch eine notwendige besondere Unterbringung rechtzeitig organisieren zu können.
Mit dieser ausdrücklichen Zusage zur Übernahme unterliegt Italien den dem zuständigen Mitgliedstaat zufallenden Pflichten aus der Dublin III-Verordnung. Art. 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung besagt, dass der zuständige Mitgliedstaat den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft. Folglich müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er in Italien ein Asylverfahren erhalten werde, ebenso ins Leere gehen wie der Vorwurf, Liechtenstein habe kein Dublin-Verfahren geführt. Vielmehr haben die italienischen Behörden den liechtensteinischen Behörden ausdrücklich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und damit die Durchführung des Asylverfahrens zugesagt.
Somit ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Liechtenstein grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG), weil nicht Liechtenstein, sondern Italien für die Aufnahme des Beschwerdeführers und die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist. Auf die Beschwerdeausführungen, wonach die Schweiz für ihn zuständig sei und er nur einer Überstellung in die Schweiz zustimme, ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen nicht weiter einzugehen.
5. Der Beschwerdeführer macht auch formale Mängel des Verfahrens geltend, indem er angibt, es habe überhaupt kein Dublin-Verfahren in Liechtenstein stattgefunden, weil ihm diesbezüglich kein Einblick in die Akten gewährt worden sei.
Es ist für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes unverständlich, warum der Beschwerdeführer an dieser Behauptung festhält, obwohl ihm die Einleitung des Dublin-Verfahrens wie auch dessen Ausgang dezidiert mitgeteilt worden sind und er auch gegenüber dem Ausländer- und Passamt bei Eröffnung des Unzulässigkeitsentscheides betonte, diesen verstanden zu haben, er wolle jedoch nicht nach Italien. Auch die Regierung hat in klaren Worten - entgegen den Beschwerdeausführungen - bereits hierzu Stellung genommen. Folglich kann dieses Beschwerdevorbringen lediglich als weiterer Versuch gewertet werden, seine Überstellung nach Italien hinauszuzögern.
Das Ausländer- und Passamt hat dem Beschwerdeführer - der seit seiner negativen Entscheidung des schweizerischen Staatsekretariats für Migration am 23.09.2015 weiss, dass Italien für ihn definitiv zuständig ist - bereits am 09.10.2015 die Einleitung des Zuständigkeitsverfahrens mit der Schweiz aufgrund des Eurodac-Treffers mitgeteilt und ihn am 08.02.2016 über jenes mit Italien unterrichtet. Damit wurde den Anforderungen des Art. 4 Dublin III-Verordnung entsprochen. Mit Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Liechtenstein hatte das Ausländer- und Passamt den Unzulässigkeitsentscheid zu fällen. Gemäss den Verfahrensgarantien des Art. 26 Abs. 1 Dublin III-Verordnung setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers zustimmt. Dies hat durch die Zustellung der Überstellungsentscheidung gemäss Art. 26 Dublin III-Verordnung zu erfolgen. Ein laufendes Parteiengehör über jeden einzelnen Schritt im Dublin-Verfahren hat der EU- bzw. EWR-Gesetzgeber hier ausdrücklich nicht vorgesehen, um auch den Zweck dieses Verfahrens nicht zu unterwandern. Das Ausländer- und Passamt hat damit dem Beschwerdeführer nach Mitteilung der Einleitung des Zuständigkeitsverfahrens zu Recht - wie dies aus der Dublin III-Verordnung hervorgeht und auch die schweizerischen Behörden handhaben - das Parteiengehör erneut mit Eröffnung des Unzulässigkeitsentscheids gewährt. Dieser enthält Art. 26 Abs. 2 Dublin III-Verordnung entsprechend eine Rechtsbehelfsbelehrung, einschliesslich des Rechts, falls erforderlich, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs.
6. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde zum Verlauf des Dublin-Verfahrens in Liechtenstein, dass ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt und er in der Ausübung seines Beschwerderechts erheblich eingeschränkt worden sei, weil er binnen der kurzen Frist zur Erhebung des Gesuchs auf aufschiebende Wirkung die Dokumente der italienischen Behörden nicht erhalten habe.
Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht wie von seiner Vertrauensperson zugesagt und mit Fax, wonach er die Papiere persönlich abholen komme, auch erbeten worden ist, beim Ausländer- und Passamt erschienen ist, um Akteneinsicht zu nehmen. Er hat überdies auch in weiterer Folge keine Akteneinsicht genommen. Folglich ist dem Ausländer- und Passamt wie auch der Regierung hier nichts vorzuwerfen. Mit Eröffnung des Unzulässigkeitsentscheids wurde der Beschwerdeführer vielmehr durch das Ausländer- und Passamt ausreichend über seine Rechte, wie Rechtmittel, Rechtsbehelf und Rechtberater informiert. Wenn er in weiterer Folge erst in seinem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, ohne dies bisher in Frage zu stellen, plötzlich angibt, dass kein Verfahren geführt worden sei, so ist ihm vorzuwerfen, dass er trotz Kontaktaufnahme mit dem Ausländer- und Passamt und Bitte mit Fax, ihm die Unterlagen bei Vorsprechen auszuhändigen, nicht vorstellig wurde und sich auch nicht erneut gemeldet hat. Wenn er aber nicht in das systematisierte Verfahren Einblick nimmt, obwohl er hierzu die Möglichkeit hatte, kann er sich in weiterer Folge nicht darauf berufen, dass ihm dieses Recht verwehrt worden wäre. Überdies wusste er schon vor Asylgesuchstellung in Liechtenstein mit Gewissheit, dass Italien für ihn zuständig ist.
Andererseits ist auch festzuhalten, wie dies bereits die Regierung zu Recht angeführt hat, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein standardisiertes Verfahren der Behörden der Mitgliedstaaten handelt und nicht um ein Parteienverfahren mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer war folglich im Recht auf eine wirksame Beschwerde nicht verletzt, konnte er doch in Einklang mit Art. 26 Dublin III-Verordnung seine Befürchtungen und Bedenken gegen die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wie auch gegen die Wegweisung und den sofortigen Vollzug mittels Rechtsbehelf des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wie auch mittels Beschwerde geltend machen. Beides wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht eingebracht (vgl. hierzu auch StGH 2015/054 vom 14.09.2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar).
7. Entgegen den allgemein gehaltenen Beschwerdeausführungen wird Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäss seiner Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers die sich aus der Dublin III-Verordnung und den weiter zur Anwendung kommenden EU-Richtlinien ergebenden Verfahrensgarantien und Rechte des Beschwerdeführers einhalten. Es wird ein solches Asylverfahren in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta durchführen. Mangels materiellem Eintritt Liechtensteins auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers und mangels Zuständigkeit Liechtensteins kann über den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien durch Liechtenstein keine Aussage getroffen werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs hält hierzu fest, dass die blosse Asylgesuchstellung einem Beschwerdeführer überdies kein Recht auf einen positiven Ausgang eines Asylverfahrens zu geben vermag, wovon der Beschwerdeführer wohl fälschlicherweise ausgeht. Die Gründe die für die Gewährung von internationalem Schutz und gegen eine allfällige Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers sprechen, sind für das liechtensteinische Zulässigkeitsverfahren nicht von Belang, sondern sind von den italienischen Behörden in deren Asylverfahren entsprechend aufzugreifen. Dem Beschwerdeführer werden auch ausreichend Rechtsmittel in Italien und die Anrufung der Gerichte bei einer allfälligen negativen erstinstanzlichen Entscheidung zur Verfügung stehen. Die Regierung hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass sich das Asylverfahren nach den nationalen Gesetzen Italiens, die in Einklang zu den Richtlinien der Europäischen Union stehen, richtet.
Im Übrigen verweist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes auf das Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, Rs C-695/15 PPU, und den diesbezüglichen Schlussantrag der Generalanwältin vom 08.03.2016, in dem ausgeführt wird, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat als „zuständiger“ Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bestimmt worden sei, diesen Mitgliedstaat, selbst wenn er seine Zuständigkeit im Rahmen von Art. 18 der Dublin III-Verordnung anerkannt und den Antragsteller wieder aufgenommen habe, nicht daran zu hindern vermag, den Antragsteller sodann gemäss Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung in einen sicheren Drittstaat auszuweisen, wenn die in der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Ausweisung des Antragstellers in einen sicheren Drittstaat bleibe möglich, obwohl der überstellende Mitgliedstaat im Lauf des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die nationale Regelung für die Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten noch über die auf diesem Gebiet von den zuständigen Behörden verfolgte Praxis informiert worden sei.
Das diesbezügliche Beschwerdebegehren, die liechtensteinischen Behörden müssten dem Beschwerdeführer vor einem Vollzug der Wegweisung einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens in Italien garantieren, ist folglich nicht begründet.
8. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde überdies auf "systematische Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Italien", die in von Amnesty International und insbesondere dem Menschenrechtsbeauftragten des Europarates dokumentiert seien. Konkrete Berichte führt er hier jedoch nicht an.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hält fest, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems festgestellt werden können und auch nicht bekannt sind (vgl. hierzu Urteil des EGMR vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel gegen Schweiz, Nr. 29217/12). Dies hat auch das schweizerische Staatssekretariat für Migration in Einklang mit der Judikatur des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer betreffend bereits rechtskräftig festgestellt. Seine Verweise auf die allgemeine Lage von Asylsuchenden in Italien müssen schon deshalb ins Leere gehen, weil er sich mit der Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, einer Asylgesuchstellung und damit verbundenen Unterbringung in Italien entzogen hat und lediglich derart kurz in Italien war, dass er selbst nichts zu berichten vermag. Es fehlt folglich in seinem Vorbringen bei blossem Verweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen die individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers, weil Italien ausdrücklich seine Wiederaufnahme und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zugesagt hat. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Ausländer- und Passamt während des Unzulässigkeitsverfahrens ohne jegliche Details nur allgemein und nicht differenziert ausgeführt hat, dass das Leben in Italien schwierig sei und er nicht zurück wolle. Indem es sich bei ihm um einen gesunden und erwachsenen Mann handelt, der nicht zu einer vulnerablen Gruppe im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gezählt werden kann, und indem Italien sich verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Einhaltung der Garantien der Dublin III-Verordnung aufzunehmen, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Zweifel aufbringen würde, dass Italien seinen Pflichten unter Einhaltung der Menschenrechte nicht nachkommen würde. Folglich ist für den Beschwerdeführer auch keine derartige zusätzliche Zusage einzuholen (vgl. StGH 2014/148 vom 11.05.2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar, und VGH 2014/116a vom 22.06.2015, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
9. Die Unterinstanzen gehen folglich zu Recht davon aus, dass Italien seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung, die insbesondere auch die Einhaltung der Grundrechtecharta und der EMRK sowie der weiteren Garantien aus den EU-Rechtsvorschriften beinhalten, nachkommen wird und Italien keine in genereller Weise systemischen Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen könnten. Es liegen in den Akten auch keine Gründe für die Annahme vor, Italien werde gerade im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, auch wenn er dies in den Raum stellt.
Mangels entsprechend individuellem und aktuellem Vorbringen folgt der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes dem Ausländer- und Passamt sowie der Regierung, wonach nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer ein Asylverfahren sowie die ihm gemäss Dublin III-Verordnung und deren Verweise auf die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten werden. Nötigenfalls könnte er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, weshalb die Überstellung nach Italien keine Gefahr für seine Gesundheit darstellt, wobei Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Soferne er auch ein fehlendes soziales Netz angibt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Aufenthalt in Liechtenstein derart kurz ist, dass er auch hier über kein schützenswertes soziales Netz verfügt und sich in Italien durchaus ein solches aufbauen können wird.
10. Im Sinne dieser Ausführungen ist der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil er an Leib und Leben bedroht werde, Italien kein Asylverfahren eröffnen oder dieses negativ beantworten könnte und er allenfalls nach Eritrea zurück müsste, nicht zu folgen. Vielmehr drohen dem Beschwerdeführer durch die Zusage Italiens zur Wiederaufnahme und der damit erfolgten Verpflichtung der Einhaltung der Garantien der Dublin III-Verordnung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine unwiederbringlichen Nachteile (vgl. StGH 2015/52 vom 14.09.2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar).
In Abwägung des öffentlichen Interesses, Verfahren über die Zuständigkeitsfrage bei Asylgesuchen zügig durchzuführen, um eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen und den effektiven Zugang zum Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz zu gewährleisten, sowie das europäische Asylsystem und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufrecht zu erhalten und die Befassung zahlreicher Behörden des Dublin-Regimes mit wiederholten Asylanträgen oder illegalen Aufgriffen einzelner Personen hintanzuhalten, gegen das wenig konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers, der darin keine triftigen Gründe gegen einen sofortigen Vollzug der Wegweisung aufzeigt, kann der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs keine besondere Härte bei der verfügten unverzüglichen Wegweisung nach Italien erkennen. Auch aus Italien bestünde überdies die Möglichkeit, das liechtensteinische Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2013, VGH 2013/112a (abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), festgestellt, dass es keinen genügenden Grund gibt, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über die Zurückweisung von Asylgesuchen wegen Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG), wenn es keine ausreichenden Hinweise darauf gibt, dass der zuständige erste Dublin-Staat sich völkerrechtswidrig verhält. Indem der Beschwerdeführer der Verfügung der Regierung nicht konkret entgegengetreten ist und keine triftigen Gründe gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung vorgebracht hat, war seinem Beschwerdeantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).