VGH 2016/036
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A Flüchtlingszentrum Heuweg 8 9490 Vaduz
wegen: Asyl (aufschiebende Wirkung)
gegen: Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16. Februar 2016, AZ 2581
am 10. März 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 22. Februar 2016 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16. Februar 2016, , wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer reiste am XX.08.2015 in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Er konnte keine Papiere zum Beweis seiner Identität vorlegen, gab jedoch an, aus Libyen zu stammen und am 25.01.1986 geboren zu sein.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits 2007 in Deutschland und 2013 in der Schweiz jeweils ein Asylgesuch gestellt hatte, am XX.XX.2014 in Bulgarien erkennungsdienstlich erfasst worden war und am XX.XX.2015 in Österreich erneut ein Asylgesuch gestellt hatte.
Bei seiner diesbezüglichen Befragung durch das Ausländer- und Passamt am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischen 2007 und 2013 illegal in Brüssel gelebt und 2013 in der Schweiz um Asyl angesucht habe, jedoch aufgrund seines Asylgesuches in Deutschland dorthin zurückgeschickt worden sei. Von Deutschland sei er nach Algerien zurückgeschafft worden, von dort sei er nach Libyen weitergereist. Er sei Libyer, der in Algerien gelebt habe. Der Dolmetscher bestätigte, dass es sich nicht um einen libyschen Dialekt handle. Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei freiwillig von Deutschland nach Algerien und von dort nach Libyen zurückgereist. 2014 sei er dann von Libyen in die Türkei gegangen und ohne Ausweispapiere von dort nach Bulgarien gereist, wo er von der Polizei erwischt worden sei. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe jedoch kein Asyl beantragt. Man habe ihn wegen seines illegalen Aufenthaltes für ein Jahr ins Gefängnis gebracht, am 25.07.2015 sei er nach 13 Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Von Bulgarien über Serbien sei er nach Ungarn gereist, habe dort ohne Probleme 10 Tage in einem Camp verbracht, ohne ein Asylgesuch zu stellen, und sei dann nach Österreich gegangen, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Dieses sei jedoch nach einem Monat abgelehnt worden, weshalb er weitergereist sei. Auf die Frage, was gegen eine Überstellung in eines dieser Länder spräche, gab er an, dass man ihn dort wieder wegschicken würde. Er hasse es, von einem Land zum anderen zu gehen. Er wolle nicht nach Bulgarien oder Österreich zurück. Er wolle an einem Ort bleiben. Er sei gesund. Sein Heimatland habe er wegen Problemen durch den Bürgerkrieg verlassen.
Er habe drei Schwestern und zwei Brüder; einer wohne in Belgien, einer in Algerien, die Mädchen seien in Frankreich verheiratet. In Frankreich und Belgien befänden sich zudem Cousins und eine Tante.
3. Aufgrund des Eurodac-Ergebnisses ersuchte das Ausländer- und Passamt die österreichischen Behörden am 07.09.2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) und aufgrund deren Ablehnung die bulgarischen Behörden am 06.10.2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.
Die bulgarischen Behörden haben auf das Ersuchen am 03.12.2015 geantwortet und der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zugestimmt. In Bulgarien wird der Beschwerdeführer unter der Verfahrensidentität B, Staatsangehöriger Algeriens, geb. am XX.XX.1983, geführt.
Gemäss strafrechtlichem Vorverfahren in der Schweiz und diesbezüglicher Befragung des Beschwerdeführers am Polizeiposten Vaduz sowie dem Ausdruck des informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystems im schweizerischen Bundesamt für Polizei (IPAS) vom 01.10.2015 wird der Beschwerdeführer in der Schweiz als B, Staatsangehöriger Algeriens, geb. am XX.XX.1983, geführt. An weiteren Alias-Identitäten sind die Namen C und D, jeweils geb. am XX.XX.1985, E, geb. am XX.XX.1983, und F, geb. am XX.XX.1983, vermerkt.
4. Am 08.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt der Unzulässigkeitsentscheid vom 04.02.16 eröffnet. Dieser lautet wie folgt:
1. Das Gesuch von Awird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird nach Bulgarien weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das APA zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Bulgarien sei um die Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden, wobei die bulgarischen Behörden dem Ersuchen des Ausländer- und Passamtes um Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung zustimmt hätten. Deshalb sei Bulgarien für den Beschwerdeführer zuständig.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das APA das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Bulgarien, sei dem Beschwerdeführer am XX.XX.2015 gewährt worden. Er habe keine relevanten Gründe genannt, die gegen eine Überstellung nach Bulgarien sprächen. Ein Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit habe der Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde die Wegweisung in der Regel nicht vollzogen. Der Vollzug erfolge auf dem Luftweg mittels Überstellung an die bulgarischen Behörden.
Der Beschwerdeführer gab am 08.02.2016 bei Eröffnung an, den Unzulässigkeitsentscheid und die Rechtsmittelbelehrung verstanden zu haben, er wünsche eine Rechtsberatung. Er sei gesund.
5. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes reichte der Beschwerdeführer am 12.02.2016, eingegangen bei der Regierung am 15.02.2016, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien die Fortsetzung der Inhaftierung befürchte. Er sei vom XX.XX.2014 bis XX.XX.2015 (Tag der Ausweisung) in Borgas am Schwarzen Meer, Bulgarien, bei unhaltbaren Zuständen inhaftiert gewesen. Die Gründe seiner Haft seien unklar und nicht rechtens gewesen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er 18 Monate Haft absitzen müsse, bis man ihn nach 13 Monaten Haft ausgewiesen habe. Es sei sehr unwahrscheinlich, ob er in Bulgarien überhaupt ein Asylverfahren erhalten und ein allenfalls eingeleitetes Verfahren positiv enden werde. Im Schreiben der Dublin Unit Bulgarien stehe dazu nichts. Die Rückstellung ohne Zusicherung der bulgarischen Behörden, ihm ein Asylverfahren zu gewähren, bedeute für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er in Bulgarien ohne Verpflegung, ohne Krankenversicherung und ohne soziales Netz sei. Es sei amtsbekannt, dass Bulgaren überfordert sei und mehrheitlich keine Asylverfahren durchführe. Systematische Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien seien dokumentiert und international anerkannt, wobei er auf nicht näher bezeichnete Länderberichte von Amnesty International und Pro Asyl verwies. Der Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sei für ihn nicht zumutbar, solange die bulgarischen Behörden nicht belegen würden, dass ihn ein positives Asylverfahren in Bulgarien erwarte, wovon Liechtenstein sich zuerst vergewissern müsse.
6. Der Regierungschef-Stellvertreter wies das Gesuch vom 12.02.2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsbescheid des Ausländer- und Passamtes vom 04.02.2016 mit Verfügung vom 16.02.2016, , ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde verzichtet.
Im vorliegenden Fall stehe zweifelsfrei fest, dass Bulgarien gemäss der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig sei. Deshalb habe Bulgarien auch am 03.12.2015 auf das Ersuchen des Ausländer- und Passamtes geantwortet und der Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin III-Verordnung zugestimmt. Diese Zuständigkeit werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dieser erachte eine Überstellung jedoch erst dann als zulässig, wenn Liechtenstein zuvor Garantien eingeholt habe, dass Bulgarien ein positives Asylverfahren durchführen werde. Diesbezüglich halte die Regierung fest, dass Liechtenstein völkerrechtlich nicht verpflichtet sei, von Bulgarien als zuständigem Dublin-Staat entsprechende Garantien für eine angemessene Betreuung und Unterkunft des volljährigen und alleinstehenden Beschwerdeführers einzuholen. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Bulgarien seien gegenständlich erfüllt und die bulgarischen Behörden hätten dem Rückübernahmegesuch bereits zugestimmt. Bulgarien sei damit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und die Prüfung allfälliger Asylgründe zuständig.
Einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nur zu entsprechen, wenn triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprächen. Indem der Beschwerdeführer nur in allgemeiner und pauschalierter Form vorbringe, dass Bulgarien überfordert sei und mehrheitlich keine Asylverfahren durchführe, ohne sein Vorbringen näher zu konkretisieren, seien seine Ausführungen nicht hinreichend begründet. Die Regierung verkenne nicht, dass die Situation in Bulgarien allenfalls schwierig sein könne. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, dass in Bulgarien generelle akute und systemische Mängel in der Aufnahme von Asylsuchenden bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäss Art. 3 EMRK zu rechnen habe. Bei Bulgarien handle sich um einen Dublin-Staat und damit um ein sicheres Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtecharta nachkomme. Es bestehe folglich kein ausreichend konkretes Risiko, wonach eine Wegweisung nach Bulgarien nicht möglich, unzulässig oder unzumutbar wäre oder in Abwägung der Interessen triftige Gründe gegen den sofortigen Vollzug sprächen.
7. Mit Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof vom 22.02.2016 (Datum der Postaufgabe 23.02.2016) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die mit Boten zugestellte Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.02.2016, AZ 2581.
Darin wiederholte er im Wesentlichen die bereits gegenüber der Regierung vorgebrachten Gründe, die gegen seine Ausweisung nach Bulgarien sprächen. Auf die Beschwerdeausführungen ist in den nachfolgenden Erwägungsgründen einzugehen.
Er beantragte ein Gutheissen seiner Beschwerde bezüglich der abgelehnten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
8. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes bei und entschied am 10.03.2016 als Einzelrichter wie aus dem Spruch ersichtlich über die Beschwerde vom 22.02.2016 gegen die Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.02.2016.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2015 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
2. Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide kommt gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Gegen ablehnende Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitglieds, hier des Regierungschef-Stellvertreters, über Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann binnen fünf Arbeitstagen (vgl. dazu StGH 2009/202 vom 21.05.2010, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li, sowie BuA 2011/85 zu Art. 82 AsylG, S. 116 ff.) Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden. Über solche Beschwerden entscheidet der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 81 Abs. 4 AsylG). Dies ist gemäss Geschäftsordnung vom 18.01.2016 der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 81 Abs. 5 AsylG; abrufbar unter: www.vgh.li).
Die mit Schriftsatz vom 22.02.2016 (Datum der Postaufgabe: 23.02.2016) an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen die mit Boten zugestellte Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 16.02.2016, AZ 2581, ist rechtzeitig und zulässig.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01.01.2014 in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung, wie die Unterinstanzen zu Recht ausgeführt und der Beschwerdeführer nicht bemängelt hat.
Gemäss deren Art. 3 prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Abs. 1).
Der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben von der Türkei kommend in Bulgarien illegal eingereist und hat dort keinen Asylantrag gestellt. Laut Aussagen des Beschwerdeführers wurde er in Bulgarien für ca. 13 Monate inhaftiert. Das Ausländer- und Passamt hat aufgrund dieser inhaltlichen und mit dem Eurodac-Treffer übereinstimmenden Anknüpfung am 06.10.2015 ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss dem Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Abs. 2 Dublin III-Verordnung an Bulgarien gerichtet.
Gemäss Art. 13 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist der Staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem sich ein Antragsteller, der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten aufgehalten hat. Bulgarien hat mit Schreiben vom 03.12.2015 ausdrücklich dem liechtensteinischen Aufnahmegesuch zugestimmt, auch wenn es dabei auf Abs. 1 leg. cit. (Illegale Einreise aus einem Drittstaat) verwiesen hat. Mit seiner ausdrücklichen Zusage zur Übernahme unterliegt Bulgarien den dem zuständigen Mitgliedstaat zufallenden Pflichten aus der Dublin III-Verordnung. Art. 18 Abs. 2 besagt, dass der zuständige Mitgliedstaat den gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüft. Folglich müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wonach es unwahrscheinlich sei, dass er in Bulgarien ein Asylverfahren erhalten werde, ins Leere gehen. Vielmehr haben die bulgarischen Behörden den liechtensteinischen Behörden ausdrücklich die Übernahme des Beschwerdeführers und damit die Durchführung des Asylverfahrens zugesagt.
Somit ist das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Liechtenstein grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG), weil nicht Liechtenstein, sondern Bulgarien für die Aufnahme des Beschwerdeführers und die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist. Der Beschwerdeführer tritt der Zuständigkeit Bulgariens denn auch nicht konkret entgegen.
4. Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union wird gemäss seiner Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers die sich aus der Dublin III-Verordnung und den weiter zur Anwendung kommenden EU-Richtlinien ergebenden Verfahrensgarantien und Rechte des Beschwerdeführers einhalten. Es wird ein solches Asylverfahren des Beschwerdeführers in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta durchführen. Mangels materiellem Eintritt Liechtensteins auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers und mangels Zuständigkeit Liechtensteins kann über den Ausgang eines solchen Verfahrens in Bulgarien durch Liechtenstein keine Aussage getroffen werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs hält hierzu fest, dass die blosse Asylgesuchstellung einem Beschwerdeführer überdies kein Recht auf einen positiven Ausgang eines Asylverfahrens zu geben vermag, wovon der Beschwerdeführer wohl fälschlicherweise ausgeht. Die Gründe, die für die Gewährung von internationalem Schutz und gegen eine allfällige Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers Libyen oder Algerien sprechen, sind für das liechtensteinische Zulässigkeitsverfahren nicht von Belang, sondern sind von den bulgarischen Behörden in deren Asylverfahren entsprechend aufzugreifen. Dem Beschwerdeführer werden auch ausreichend Rechtsmittel in Bulgarien und die Anrufung der Gerichte bei einer allfälligen negativen erstinstanzlichen Entscheidung zur Verfügung stehen.
Im Übrigen verweist der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes auf das Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, Rs C-695/15 PPU, und den diesbezüglichen Schlussantrag der Generalanwältin vom 08.03.2016, in dem ausgeführt wird, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat als „zuständiger“ Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bestimmt worden sei, diesen Mitgliedstaat, selbst wenn er seine Zuständigkeit im Rahmen von Art. 18 der Dublin III-Verordnung anerkannt und den Antragsteller wieder aufgenommen habe, nicht daran zu hindern vermag, den Antragsteller sodann gemäss Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-Verordnung in einen sicheren Drittstaat auszuweisen, wenn die in der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt seien. Die Ausweisung des Antragstellers in einen sicheren Drittstaat bleibe möglich, obwohl der überstellende Mitgliedstaat im Lauf des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die nationale Regelung für die Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten noch über die auf diesem Gebiet von den zuständigen Behörden verfolgte Praxis informiert worden sei.
Das diesbezügliche Beschwerdebegehren, die liechtensteinischen Behörden müssten dem Beschwerdeführer vor einem Vollzug der Wegweisung einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens in Bulgarien garantieren, ist folglich nicht begründet.
5. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Ausländer- und Passamt angegeben, dass er in Bulgarien nach illegaler Einreise kein Asylgesuch gestellt habe. Dies entspricht auch dem Eurodac-Treffer, der die Kategorie 2 (illegaler Aufgriff ohne Antrag auf internationalen Schutz) aufweist. Seine Ausführungen, er habe am eigenen Leib im Gefängnis erfahren, dass in Bulgarien willkürliche und sehr schlechte Behandlungen von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden vorkämen, weshalb eine Rücküberstellung weder möglich noch zulässig oder zumutbar wäre, müssen folglich ins Leere gehen, weil der Beschwerdeführer in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt hatte. Als lediglich illegal Aufhältiger wurde er folglich in Bulgarien nicht einem ordnungsgemässen Asylverfahren und einer damit zusammenhängenden Betreuung und Unterbringung zugeführt. Damit kann er sich aber auch nicht in seinen weiteren Beschwerdeausführungen darauf berufen, dass die Regierung die aus seiner Sicht schwerwiegenden relevanten Gründe für sein Gesuch ignoriere, weil er aufgrund des Erlebten befürchte, in Bulgarien kein rechtlich zustehendes Asylverfahren verbunden mit einer angemessenen Behandlung und Unterkunft zu erhalten.
6. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde überdies auf systematische Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien, die in Berichten von Pro Asyl und Amnesty International dokumentiert seien und gegen seine Überstellung sprächen. Die von ihm angeführte Website www.proasyl.de enthält Berichte zu Bulgarien von Mai 2015.
Der Verwaltungsgerichtshof hält fest, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems festgestellt werden können. Vielmehr ist er an den Bericht "UNHCR aktuell zur Situation in Bulgarien" (dieser Bericht ist unter www.unhcr.de öffentlich abrufbar und wird auch in der unten zitierten schweizerischen und österreichischen Rechtsprechung wiedergegeben) zu verweisen, wonach für Bulgarien nach durchaus zahlreichen Problemen im Jahr 2014 und deren Lösung keine systemischen Mängel vorliegen, weshalb nicht von einer Rückführung kategorisch Abstand zu nehmen ist. Lediglich für vulnerable Personen sind im Einzelfall Abklärungen zu treffen.
Indem es sich bei ihm um einen gesunden und erwachsenen Mann handelt, der nicht zu einer vulnerablen Gruppe im Sinne dieser Judikatur gezählt werden kann, und indem Bulgarien sich verpflichtet, den Beschwerdeführer unter Einhaltung der Garantien der Dublin III-Verordnung aufzunehmen, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das Zweifel aufbringen würde, dass Bulgarien seinen Pflichten unter Einhaltung der Menschenrechte nicht nachkommen würde. Folglich ist für den Beschwerdeführer auch keine derartige zusätzliche Zusage einzuholen (vgl. StGH 2014/148 vom 11.05.2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar, und VGH 2014/116a vom 22.06.2015, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
7. Die Unterinstanzen gehen folglich zu Recht davon aus, dass Bulgarien seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-Verordnung, die insbesondere auch die Einhaltung der Grundrechtecharta und der EMRK sowie der weiteren Garantien aus den EU-Rechtsvorschriften beinhalten, nachkommen wird und Bulgarien keine in genereller Weise systemischen Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen könnten.
Es liegen in den Akten auch keine Gründe für die Annahme vor, Bulgarien werde gerade im Fall des Beschwerdeführer den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, auch wenn er dies in den Raum stellt. Seine Inhaftierung in Bulgarien aufgrund seiner illegalen Einreise kann nunmehr, da Bulgarien für ihn ein Asylverfahren durchführen wird, nicht als Argument gegen den Vollzug herangezogen werden.
Mangels entsprechend individuellem und aktuellem Vorbringen folgt auch der Verwaltungsgerichtshof dem Ausländer- und Passamt sowie der Regierung, wonach nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer ein Asylverfahren sowie die ihm gemäss Dublin III-Verordnung und deren Verweise auf die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zustehenden minimalen Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten werden. Nötigenfalls könnte er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, weshalb die Überstellung nach Bulgarien keine Gefahr für seine Gesundheit darstellt, wobei Bulgarien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
Die Einschätzung, dass einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegensteht, entspricht überdies der aktuellen Judikatur des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer vom 19.01.2016, D-197/2016, vom 15.02.2016, E-677/2016, und vom 05.01.2016, D-8352/2015; abrufbar unter www.bvger.ch) sowie des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. ua. W153 1265875-2 vom 03.02.2016, und W144 2119618-1 vom 29.01.2016, abrufbar unter www.ris.gv.at) zu Bulgarien.
8. Im Sinne dieser Ausführungen ist der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil er wieder an Leib und Leben bedroht werde, Bulgarien kein Asylverfahren eröffnen oder dieses negativ beantworten könnte und er ins Gefängnis oder nach Libyen zurück müsste, nicht zu folgen. Vielmehr drohen dem Beschwerdeführer durch die Zusage Bulgariens zur Aufnahme und der damit erfolgten Verpflichtung der Einhaltung der Garantien der Dublin III-Verordnung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine unwiederbringlichen Nachteile (vgl. StGH 2015/52 vom 14.09.2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar).
In Abwägung des öffentlichen Interesses, Verfahren über die Zuständigkeitsfrage bei Asylgesuchen zügig durchzuführen, um eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen und den effektiven Zugang zum Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz zu gewährleisten, sowie das europäische Asylsystem und den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufrecht zu erhalten und die Befassung zahlreicher Behörden des Dublin-Regimes mit wiederholten Asylanträgen oder illegalen Aufgriffen einzelner Personen hintanzuhalten, gegen das wenig konkrete, sich auf den illegalen Aufenthalt und nicht auf den nunmehrigen Status als Asylsuchenden beziehende Vorbringen des Beschwerdeführers, der damit keine triftigen Gründe gegen einen sofortigen Vollzug der Wegweisung aufzeigt, kann der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs keine besondere Härte bei der verfügten unverzüglichen Wegweisung nach Bulgarien erkennen. Auch aus Bulgarien bestünde überdies die Möglichkeit, das liechtensteinische Beschwerdeverfahren weiterzuführen.
9. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2013, VGH 2013/112a (abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), festgestellt, dass es keinen genügenden Grund gibt, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, dass Beschwerden gegen Entscheidungen über die Zurückweisung von Asylgesuchen wegen Unzulässigkeit keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG), wenn es keine ausreichenden Hinweise darauf gibt, dass der zuständige erste Dublin-Staat sich völkerrechtswidrig verhält. Indem der Beschwerdeführer der Verfügung der Regierung nicht konkret entgegengetreten ist und keine triftigen Gründe gegen den sofortigen Vollzug der Wegweisung vorgebracht hat, war seinem Beschwerdeantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Die Bemessungsgrundlage beträgt vorliegendenfalls CHF 50'000.-- (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr CHF 170.-- (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).