VGH 2016/039
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13. Januar 2016, LNR 2015-1253 BNR 2016/18
wegen: Arbeitslosenentschädigung
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 01. Februar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12./13. Januar 2016, LNR 2015-1253 BNR 2016/18, wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 7. der angefochtenen Entscheidung zu lauten hat wie folgt: "Der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03. April 2014 gegen die Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 06. Juli 2015, Az 2003156/5420, wird insoweit stattgegeben, als der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Umfang von 5 Tagen eingestellt wird." Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung abgewiesen.
2. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer Parteikosten in Höhe von 192.45 CHF binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer konnte von seiner Beraterin beim Arbeitsmarktservice Liechtenstein (AMS) am 22.04.2015 telefonisch nicht erreicht werden und wurde daher per SMS und Email aufgefordert, sich beim AMS zu melden. Am 27.04.2015 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und teilte mit, dass er vom 20. bis 24.04.2015 im Kosovo gewesen sei, weil seine Grossmutter einen Hirnschlag erlitten habe. Dieser Auslandsaufenthalt wurde vom Beschwerdeführer auch auf dem Meldeformular, das am 04.05.2015 einging, vermerkt. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe in den Kosovo fahren müssen, weil seine Grossmutter im Sterben gelegen habe. Die Kontaktversuche seitens des AMS hätten ihm im Kosovo nicht per Telefon übermittelt werden können, weshalb die Rückmeldung erst später erfolgt sei. Das Versäumnis sei aufgrund von Umständen ausserhalb seiner Einflusssphäre gelegen.
2. Mit Verfügung vom 06.07.2015, Az 2003156/5319, stellte das Amt für Volkswirtschaft (AVW) den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung wegen Verletzung seiner Melde- und Auskunftspflichten im Umfang von 5 Tagen ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Landesabwesenheit, Ferien oder eine andere Unterbrechung der Vermittlungsfähigkeit dem AMS im Voraus schriftlich zu melden sei und das Gesuch im Hinblick auf geplante arbeitsmarktliche Massnahmen geprüft werde. In der bewilligten Absenz gelte der Versicherte als nicht vermittlungsfähig und es bestehe kein Anspruch auf Taggelder. Der Beschwerdeführer hätte somit schriftlich drei Monate vor der Abreise, im Ausnahmefall zumindest per Telefon oder Email, den Auslandsaufenthalt umgehend, spätestens jedoch bei Ankunft im Kosovo, dem AMS-Berater melden müssen.
3. Ebenfalls mit Verfügung vom 06.07.2015, Az 2003156/5320, stellte das AVW den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung wegen zweitmaliger Verletzung seiner Melde- und Auskunftspflichten im Umfang von 20 Tagen ein. Dem AVW sei per Zufall im Rahmen des Verfahrens zur Meldepflichtverletzung vom April 2015 aufgrund der vorgelegten Passkopie des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer vom 21. bis 28.01.2015 im Kosovo gewesen sei. Für diesen Auslandsaufenthalt habe der Beschwerdeführer kein Meldeformular vorgelegt, den AMS nicht informiert und auf der Kontrollkarte vom Januar 2015 den Auslandsaufenthalt ebenfalls nicht aufgeführt.
4. Gegen beide Verfügungen des AVW vom 06.07.2015 erhob der Beschwerdeführer am 22.07.2015 Vorstellung/Beschwerde an das AVW bzw. an die Regierung. Zudem stellte er jeweils einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Zur ersten Verfügung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe kurzfristig am 19.04.2015 in den Kosovo reisen müsse, weil seine Grossmutter im Sterben gelegen habe. Im Kosovo sei er aufgrund der fehlenden Netzabdeckung im Bereich Internet und Mobilfunk nicht zu erreichen gewesen und hätte sich auch nicht melden können. Zur zweiten Verfügung gibt der Beschwerdeführer an, dass er seinen Kosovo-Aufenthalt im Januar dem AVW gemeldet habe und er nicht wisse, warum diesbezüglich keine Meldung vorliege.
5. Das AVW ist auf die Vorstellungen nicht eingetreten und hat diese als Beschwerden an die Regierung weitergeleitet und dazu Stellung genommen. Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 brachte der Beschwerdeführer hierzu eine Gegenäusserung ein.
6. Mit Entscheidung vom 12./13.01.2016 wies die Regierung die Beschwerden gegen die zwei Verfügungen des AVW vom 06.07.2015 ab. Ebenso wurden die Anträge auf Gewährung der Verfahrenshilfe und der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die beiden Beschwerdeverfahren wurden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Begründend führte die Regierung im Wesentlichen aus, dass die allgemeine Auskunfts- und Meldepflicht einer arbeitslosen Person auch die Verpflichtung umfasse, Abwesenheiten oder sonstige Unabkömmlichkeiten, welche mehrere Tage dauerten, rechtzeitig zu melden. Ein mehrtägiger Auslandsaufenthalt tangiere ausserdem die verlangte Erreichbarkeit innert Tagesfrist und damit zusammenhängend die kurzfristige Verfügbarkeit für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstellungstermine. Der Beschwerdeführer habe sich vom 20. bis 24.04.2015 im Ausland aufgehalten und dies erst nach seiner Rückkehr am 27.04.2015 gemeldet. Auch wenn man berücksichtige, dass die Mitteilung, seine Grossmutter habe einen Hirnschlag erlitten, ihn sicher emotional schwer belastet habe, entschuldige dies dennoch nicht, dass er sich während seiner ganzen Abwesenheit von 5 Tagen nie beim AVW gemeldet habe. Was den 8-tägigen Aufenthalt im Kosovo im Januar 2015 betreffe, habe der Beschwerdeführer diesen weder im Formular "Meldung an Ihre/n zuständigen Personalberater/in" noch auf der monatlich einzureichenden Kontrollkarte angegeben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe diesen Auslandsaufenthalt gemeldet, sei dies nicht überzeugend. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers lägen 3 Monate auseinander und würden eine Verletzung der Meldepflicht darstellen, was zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führe. Für die wiederholte Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht sei in der Verordnung eine Erhöhung der Sanktionen vorgesehen. Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe verwies die Regierung auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde und darauf, dass die gegenständlichen Fälle nicht besonders schwierig oder kompliziert seien und daher die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sachlich nicht notwendig sei.
7. Gegen die Regierungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2016 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die Entscheidung der Regierung aufheben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe ab Antragstellung und die Taggelder für die Aufenthalte vom 20. bis 24.04.2015 und vom 21. bis 28.01.2015 im Kosovo gewähren; eventualiter die Entscheidung dahin gehend abändern, dass die Anspruchberechtigung aufgrund der ersten Übertretung für Januar 2015 im Umfang von 5 Tage eingestellt werde und dem Antragsteller die Verfahrenshilfe ab Antragstellung und die Taggelder für die Aufenthalte vom 20. bis 24.04.2015 und vom 21. bis zum 28.01.2015 im Kosovo gewähren.
8. Mit Schreiben vom 24.02.2016 teilte die Regierung dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass sie auf die Vorstellung nicht eingetreten sei und daher die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof weiterleite.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich um eine falsche Sachverhaltsfeststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig bezüglich seiner Aufenthalte im Kosovo gemeldet haben solle. Faktum sei, dass er sich vom 21.01. bis 28.01.2015 im Kosovo aufgehalte habe, da seine Grossmutter schwer erkrankt gewesen sei. Faktum sei auch, dass der Beschwerdeführer per SMS aus dem Kosovo jeweils rechtzeitig seine Landesabsenzen angemeldet habe. Die Familie des Beschwerdeführers im Kosovo lebe auf dem Land ohne Internet und mit teilweise schlechter Mobilfunk-Infrastruktur. Aufgrund dieser fehlenden Netzabdeckung dürfte die SMS-Meldung des Beschwerdeführers nicht bis zur Betreuerin des AMS gelangt sein. Dies könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden. Warum im Abschlussbericht keine Meldung des Beschwerdeführers vorliege, könne er heute nicht mehr sagen. Ergänzend sei auszuführen, dass bei richtiger Sachverhaltsfeststellung die Regierung zum Schluss und zur richtigen Beurteilung hätte kommen müssen, dass keine Gründe vorlägen, die Anspruchsberechtigung einzuschränken. Selbst bei der Annahme eines leichten Verschuldens des Beschwerdeführers, weil nur ein SMS aus dem Kosovo gesendet worden sei und der Empfang des SMS nicht noch gegengeprüft worden sei, sei eine solche lange Einstellung der Anspruchsgrundlage nicht im Geringsten gerechtfertigt. Die doppelte Bestrafung des Beschwerdeführers sei auf der einen Seite unbegründet und unverhältnismässig und verstosse gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäss Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er weder auf dem Meldeformular noch auf der monatlich einzureichenden Kontrollkarte seinen Auslandsaufenthalt im Januar 2015 angegeben hat. In seiner Beschwerde an die Regierung macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu, wann, wie und bei wem er seinen Auslandsaufenthalt gemeldet hat. Die Regierung ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine Meldung erstattet hat und insofern seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Soweit er nunmehr vorbringt, er habe eine SMS an seine Betreuerin beim AMS geschickt, ist auch dies nicht glaubwürdig. Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er diese SMS verschickt hat, wäre er damit keineswegs seinen Meldepflichten nachgekommen. Nach eigenen Angaben war dem Beschwerdeführer die schlechte Mobilfunkabdeckung bei seiner Grossmutter bekannt, weswegen es ihm zumutbar gewesen wäre, sich darüber zu vergewissern, ob sein SMS tatsächlich angekommen ist oder zumindest mehrere SMS von verschiedenen Standpunkten aus zu verschicken.
2. Die Regierung wies in ihrer Entscheidung bereits darauf hin, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (ALVG), LGBl. 2010 Nr. 452, nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck hat, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des § 28 StGB wiederholt verfügt werden (BGE 123 V 151). Die Einstellungstatbestände sind ein Instrument der Schadenminderung, indem sie - neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen - der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder eben der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil des Eidgen. Versicherungsgerichts vom 07.08.2006, C 90/06). Der Einbezug blosser Gefährdungstatbestände kommt nicht allein dann zum Tragen, wenn ein erforderliches Handeln durchgesetzt werden soll, sondern auch, wenn eine abgeschlossene unerwünschte Handlung zur Diskussion steht (BGE 123 V 151; Urteil des Eidgen. Versicherungsgerichts vom 25.06.2004, C 152/03).
Das AVW hat den Beschwerdeführer sowohl für die Meldepflichtsverletzung im Januar 2015 wie auch diejenige im April 2015 jeweils mit Verfügung vom 06.07.2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dass die Pflichtverletzung im Januar 2015 keine Wiederholung der Pflichtverletzung im April 2015 sein kann, ist denklogisch und bedarf keiner näheren Erläuterung. Soweit die Unterinstanzen vom Gegenteil ausgehen, ist ihnen nicht zu folgen. Umgekehrt ist die Verletzung der Meldepflicht im April 2015 eine Wiederholung der gleichen Verletzungshandlung im Januar 2015. Dennoch kommt auch bei der zweiten Verletzung der Meldepflicht keine Erhöhung der Sanktion gemäss Art. 46 der Verordnung zum ALVG in Betracht. Der Beschwerdeführer wurde erst mit Verfügung vom 06.07.2015 für seine Verletzung der Meldepflicht im Januar 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er hat somit keine Gelegenheit gehabt, sich aufgrund der Verfügung vom 06.07.2015 der Konsequenzen seines Handelns bewusst zu werden und dieses zu ändern, um einer weiteren Einstellung für seine Pflichtverletzung im April 2015 zu entgehen. Der ermahnende Zweck der Sanktion wurde somit nicht erfüllt, weshalb eine Erhöhung der Einstellungsdauer für die Pflichtverletzung im April 2015 nicht gerechtfertigt ist.
3. Der Beschwerdeführer hat die Regierungsentscheidung zwar zur Gänze angefochten, jedoch zur verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund der Verletzung der Meldepflicht im April 2015 keine Ausführungen gemacht. Auf diese verfügte Sanktion ist daher nicht weiter einzugehen.
4. Der Beschwerdeführer wirft der Regierung vor, sie sei in ihrer Entscheidung weder auf die Stellungnahme des AVW noch auf seine Äusserungen bezüglich des Rechts der Arbeitslosen auf bezahlten Urlaub eingegangen. Die Regierung habe auch nicht den Staatsgerichtshof bezüglich dieser Gesetzeslücke angerufen, obwohl dies beantragt worden sei.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um die Frage gehe, ob die kontrollfreien Tage durch die Arbeitslosenversicherung zu entschädigen seien oder nicht und ob die heutige Praxis verfassungswidrig sei. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nur zustimmen. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeantrag die Zahlung von Taggeldern für die Zeit seines Aufenthaltes im Kosovo in den Monaten Januar und April beantragt. Dass dem Beschwerdeführer die Taggelder für die Zeit seiner Auslandsaufenthalte wieder entzogen wurden, geht weder aus dem Akt hervor noch wurde dies vom Beschwerdeführer vorgebracht.
5. Der Beschwerdeführer hat in seinen beiden Beschwerden an die Regierung jeweils einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Zudem hat er den Antrag gestellt, die Regierung möge dem Land Liechtenstein auftragen, die Kosten des Verfahrens an den rechtsfreundlichen Vertreter zu zahlen. Allerdings wurde versäumt, die Kosten, die der Vertreter zugesprochen haben wollte, zu beziffern. Da der Vertreter des Beschwerdeführers kein Kostenverzeichnis erstellt hat, hätte er auch für den Fall des Obsiegens keine Kosten ersetzt erhalten. In Verfahren, bei denen nach Art. 35 Abs. 4 LVG ein Kostenersatz für die Parteikosten möglich ist, obliegt es dem Rechtsvertreter, ein Kostenverzeichnis zu erstellen, wenn er seine Kosten vom Staat ersetzt haben will. Versäumt er dies und stellt lediglich einen Antrag auf Verfahrenshilfe, ist ihm diese nicht zu bewilligen. Die Beschwerde gegen die Verfügung des AVW vom 06.07.2015, Az 2003156/5319, war im Übrigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aussichtslos.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 01.02.2016 hat der Beschwerdeführer ein Kostenverzeichnis erstellt. Da es in dem Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des AVW vom 06.07.2015, Az 2003156/5420, auch nicht ausschliesslich um Sachverhaltsfragen ging, wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, war der Beschwerdeführer für die Beschwerdeführung auf die Hilfe eines Rechtsanwaltes angewiesen.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 4 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Vorliegendenfalls beträgt der Streitwert CHF 3'740.00 (25 Einstelltage à CHF 149.60) und nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, CHF 25'000.00. Die Erfolgsquote des Beschwerdeführers beträgt 60 %, weswegen ihm 20 % seiner Kosten zu ersetzen sind. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Tarifpost 3C mit CHF 891.00 inkl. ES zu vergüten. Hiervon stehen dem Beschwerdeführer 20 %, also CHF 178.20 + 8 % Mehrwertsteuer, ingesamt CHF 192.45 zu.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. April 2016