VGH 2016/042
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: mj. A
vertreten durch:
wegen: Entscheidung der Regierung vom 16. Februar 2016 zu LNR 2016-197 BNR 2016/199 REG 2582
gegen: Asyl (Unzulässigkeit)
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21. März 2016
entschieden:
1. Der Beschwerde vom 03. März 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 16. Februar 2016, LNR 2016-197 BNR 2016/199 REG 2582, wird insoweit stattgegeben, als die angefochtene Regierungsentscheidung und die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 19. Januar 2016 aufgehoben werden und die vorliegende Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Ausländer- und Passamt zurückgeleitet wird.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Beschwerdeführer reiste am 06.12.2015 in Liechtenstein ein und stellte bei der Liechtensteinischen Landespolizei ein Asylgesuch. Er legte keine Papiere zum Beweis seiner Identität vor. Er gab an, am 01.01.1999 geboren und damit minderjährig zu sein sowie aus Afghanistan zu stammen. Sein letzter Wohnsitz sei in Pakistan gewesen. Er sei von Beruf Schuhmacher.
Bei seiner Einreisebefragung am 07.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom selben Tag bestätigte seine Asylgesuchstellung vom 18.09.2015 in der Schweiz. Im Datenblatt des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der 14.01.1994 vermerkt.
2. Das Ausländer- und Passamt ersuchte die schweizerischen Behörden am 09.12.2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung).
Die schweizerischen Behörden haben auf dieses Ersuchen am 15.12.2015 geantwortet und der Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung des Beschwerdeführers A, geb. 14.01.1994, Afghanistan, als A, geb. 01.01.1999, Afghanistan, alias A, geb. 01.01.1994, Afghanistan, in Deutschland bekannt, zugestimmt.
3. Mit Schreiben vom jeweils 10.12.2015 wurde einerseits dem Fürstlichen Landgericht durch das Ausländer- und Passamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Verhinderungskurator im Rahmen des Asylverfahrens benötige, und andererseits dem Amt für Soziale Dienste der unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Art. 9 Abs. 2 AsylV gemeldet.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2015, 02 NP.2015.105 ON5, wurde für den Beschwerdeführer als minderjährigem Pflegebefohlenen ein Rechtsanwalt zum Verhinderungskurator bestellt, weil es um die Rechtsvertretung im anhängigen Asylverfahren gehe.
4. Am 19.01.2016 erliess das Ausländer- und Passamt einen Unzulässigkeitsentscheid, der lautete wie folgt:
1. Das Gesuch von A wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird in die Schweiz weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Die schweizerischen Behörden hätten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, weshalb die Schweiz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin III-Verordnung für den Beschwerdeführer zuständig sei.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung in die Schweiz, sei dem Beschwerdeführer am 07.12.2015 gewährt worden. Er habe keine Gründe genannt, die gegen eine solche Wegweisung sprechen würden. Ein Vollzug der Wegweisung in die Schweiz sei zulässig, weil es sich um einen Dublin-Staat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Überstellung unzumutbar oder nicht möglich sei.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Bst. a AsylG komme Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheide von Asylsuchenden, die in einen Dublin-Staat ausreisen könnten, keine aufschiebende Wirkung zu. Somit habe der Beschwerdeführer Liechtenstein sofort zu verlassen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung binnen fünf Arbeitstagen einzureichen. Bis zur Entscheidung darüber werde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Der Vollzug der Überstellung erfolge auf dem Landweg an die schweizerischen Behörden.
5. Dieser Unzulässigkeitsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2016 durch das Ausländer- und Passamt unter Anwesenheit des Verhinderungskurators eröffnet. Der Beschwerdeführer gab an, den Entscheid verstanden zu haben, er wolle aber nicht zurück in die Schweiz.
6. Gegen den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verhinderungskurator, am 25.01.2016 rechtzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein.
Mit Verfügung vom 27.01.2016 wies der Regierungschef-Stellvertreter den Antrag vom 25.01.2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 19.01.2016 ab und verzichtete auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr.
Der gegen Spruchpunkt 1. der Verfügung des Regierungschef-Stellvertreters vom 27.01.2016 erhobenen Beschwerde vom 03.02.2016 an den Verwaltungsgerichtshof hat der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes als zuständiger Einzelrichter mit Beschluss vom 26.02.2016 zu VGH 2016/018 dahingehend entsprochen, als dem Gesuch vom 25.01.2016 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang mit dem Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 19.01.2016 stattgegeben wurde. Der Frage der Voll- oder Minderjährigkeit komme im gegenständlichen Verfahren zentrale Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer bei Annahme der Minderjährigkeit den Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung für Minderjährige unterliege. Mangels Altersfeststellungen der Unterinstanzen sei für den Beschwerdeführer, der in der Schweiz als Volljähriger in Erscheinung getreten sei, während er in Liechtenstein als Minderjähriger geführt werde, zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuständigkeit der Schweiz zur Führung des Asylverfahrens nicht geklärt.
7. Ebenfalls mit Schreiben vom 25.01.2016 brachte der Verhinderungskurator des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid bei der Regierung ein.
8. Die Regierung hat mit Entscheidung vom 16.02.2016, zugestellt am 18.02.2016, die Beschwerde gegen den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 19.01.2016 abgewiesen und den Unzulässigkeitsentscheid bestätigt. Die Kosten verblieben beim Land.
Hinsichtlich des Sachverhalts könne auf die Feststellungen der Unterinstanz und auf die Ausführungen zum Sachverhalt verwiesen werden. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Im gegenständlichen Fall habe das Ausländer- und Passamt zu Recht angenommen, dass die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Dies werde vom Beschwerdeführer auch grundsätzlich nicht bestritten. Die schweizerischen Behörden hätten der Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung zugestimmt, weshalb zweifellos feststehe, dass nicht Liechtenstein, sondern die Schweiz für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei.
Der Beschwerdeführer mache weiter eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 AsylG geltend, erkenne jedoch selbst, dass bei ihm keine humanitären Gründe vorliegen, und führe auch nicht näher aus, weshalb sein Fall gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG behandelt werden solle. Dabei handle es sich um eine "Kann-Bestimmung". Das souveräne Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin III-Verordnung bzw. Art. 20 Abs. 3 AsylG erlaube es Liechtenstein unter bestimmten Voraussetzungen, einen Asylantrag zu prüfen, obwohl es nach Dubliner Zuständigkeitsregelungen nicht zuständig sei. Die Norm räume allerdings dem Staat das Recht ein und nicht dem Individuum, weshalb der Beschwerdeführer daraus keine Rechte herleiten könne.
Ebenso sei dem Vorbringen bezüglich einer Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Schweiz nicht zu folgen. Bei der Schweiz handle es sich um einen Dublin-Staat und somit um ein sicheres Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention, der EMRK und der UN-Kinderrechtskonvention nachkomme. Es sei daher nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer gezwungen sei, in ein Land auszureisen, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Da es sich um einen klaren "Dublin-Fall" handle, sei es im Sinne des Kindeswohls gemäss der UN-Kinderrechtskonvention angezeigt, den Beschwerdeführer möglichst rasch in die Schweiz als zuständigen Staat zurückzuführen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Erziehungskontinuität des Kindes berücksichtigt werden solle. Der Beschwerdeführer befinde sich seit weniger als zwei Monaten in Liechtenstein, habe aber vorab eine längere Zeit in der Schweiz verbracht. Sein Vorbringen sei nicht hinreichend substantiiert, um einen Hinweis auf eine Verfolgung in der Schweiz geltend zu machen. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Bedürfnisse des Beschwerdeführers als Minderjährigem in der Schweiz angemessen berücksichtigt würden und ihm dort eine entsprechende Betreuung und Unterbringung zukommen werde.
Überdies habe das Ausländer- und Passamt seine Manuduktionspflicht nicht dadurch verletzt, dass die Befragung des Beschwerdeführers in Abwesenheit respektive vor Bestellung des Verhinderungskurators erfolgt sei. Indem gemäss Art. 9 Abs. 5 AsylV Personen, die minderjährige Asylsuchende anhören, den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung tragen, sei die Anwesenheit eines Verhinderungskurators keine zwingende Voraussetzung für deren Anhörung. Dem Beschwerdeführer sei zudem ein Dolmetscher, den dieser verstanden habe, zur Verfügung gestanden. In Anbetracht seines Alters (17 Jahre) dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei Unklarheiten entsprechend geäussert hätte.
9. Mit Schreiben vom 03.03.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführer durch seinen Verhinderungskurator Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 16.02.2016 an den Verwaltungsgerichtshof und machte rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung oder Benachteiligung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen und unmittelbar unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers sowie wesentliche Mängel des Verfahrens gemäss Art. 98 Abs. 1 LVG geltend. Der Beschwerdeführer trage überdies neue, entscheidungsrelevante Tatsachen gemäss Art. 99 Abs. 1 LVG vor.
Er stelle die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof wolle auf die Beschwerde eintreten, dieser Folge geben und die angefochtene Verfügung nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass das Asylgesuch vom 06.12.2015 zulässig sei, in eventu die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nach Verfahrensergänzung an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zurückverweisen sowie die Verfahrenskosten dem Land Liechtenstein auferlegen.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde ist, soweit entscheidungsrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die Vorakten der Regierung und des Ausländer- und Passamtes sowie seinen eigenen Vorakt zu VGH 2016/018 bei und entschied am 21.03.2016 über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 16.02.2016, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.12.2015 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14.12.2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF. LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt.
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01.01.2014 in Liechtenstein und somit auf das gegenständliche Verfahren Anwendung.
2. Art. 76 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Die Entscheidung der Regierung vom 16.02.2016 wurde dem Verhinderungskurator am 18.02.2016 zugestellt. Die mit 03.03.2016 an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist folglich rechtzeitig und zulässig, weshalb gemäss Art.77 Abs. 1 Bst. a AsylG der Verwaltungsgerichtshof hierüber zu entscheiden hat.
3. Der Beschwerdeführer hat bereits am 18.09.2015 in der Schweiz seinen ersten Asylantrag im Sinne der Dublin III-Verordnung gestellt. Das gegenständliche Asylgesuch stellte der Beschwerdeführer am 06.12.2015 bei der Liechtensteinischen Landespolizei.
Das Alter des Beschwerdeführers und damit eine allfällige Minderjährigkeit sind nicht geklärt. In der Schweiz wird er mit Geburtsjahr 1994 und somit als volljährig, in Liechtenstein hingegen mit Geburtsjahr 1999 und damit als minderjährig geführt. Identitätsdokumente liegen keine vor. Der Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes wie auch die bekämpfte Entscheidung der Regierung enthalten hierüber keine Feststellungen.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Ausländer- und Passamt einzig am 07.12.2015 zu den Themen Familienangehörige, Reiseweg, Asylverfahren in der Schweiz und Wegweisung in die Schweiz befragt.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 22.12.2015, 02 NP.2015.105 ON5, wurde für den Beschwerdeführer als minderjährigem Pflegebefohlenen ein Rechtsanwalt zum Verhinderungskurator bestellt.
4. Der Frage der Voll- oder Minderjährigkeit kommt im gegenständlichen Verfahren zentrale Bedeutung zu, wie der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes bereits in seinem Beschluss vom 26.02.2016 zu VGH 2016/018 festgehalten hat. Einerseits wurde der Beschwerdeführer nie in Anwesenheit seines Verhinderungskurators befragt, andererseits unterliegt der Beschwerdeführer bei Annahme des Geburtsjahres 1999 den besonderen Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung für Minderjährige. Während sich das Ausländer- und Passamt im Unzulässigkeitsentscheid zur Altersfrage nicht äusserte und auch die Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung nicht in seiner Entscheidung anführte, traf die Regierung in der nunmehr bekämpften Entscheidung zwar ebenfalls keine Feststellungen zur Minderjährigkeit, ging aber offensichtlich hiervon aus, indem sie die Zumutbarkeit der Wegweisung in die Schweiz mit dem Kindeswohl begründete und in ihren Ausführungen zur Manuduktionspflicht auf das Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren verwies.
Der Verhinderungskurator bringt in der vorliegenden Beschwerde dagegen vor, dass der Regierung in der angefochtenen Entscheidung ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen sei, weil sie keine Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers treffe, der minderjährige Beschwerdeführer jedoch nicht gleich zu behandeln sei wie ein volljähriger Asylgesuchsteller. Diesbezüglich werde als Beweis die Einvernahme des Beschwerdeführers und die englische Übersetzung eines Auszugs aus dem afghanischen Bürgerregister vom 20.02.2003 beantragt. Die Regierung gehe in der angefochtenen Entscheidung rechtsirrig von der Anwendung des Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG und der Unzulässigkeit des Asylgesuchs sowie der Zuständigkeit der Schweiz aus und verkenne, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriges Kind sei, für das besondere Verfahrensbestimmungen gelten. Es sei derjenige Mitgliedstaat des Dublin Übereinkommens zuständig, in dem sich dieser aufhalte. Folglich sei nach der Rechtsprechung des EuGH Liechtenstein trotz vorheriger Asylantragstellung in der Schweiz zuständig. Das Ausländer- und Passamt habe auch seine Manuduktionspflicht verletzt, weil die Befragung des Beschwerdeführers vor Bestellung und damit in Abwesenheit des Verhinderungskurators erfolgt sei, was Art. 12 AsylG widerspreche. Mangels entsprechender Belehrung sei dem Beschwerdeführer auch nicht bewusst gewesen, dass er als Minderjähriger anders behandelt werde, als ein volljähriger Gesuchsteller, folglich habe er auch nichts zu seinem Aufenthalt in Liechtenstein angeführt und dass er sich hier sehr wohl fühle. Er habe Angst und grosse Sorge, wieder nach Lausanne zu müssen.
5. Dem Vorbringen in der Beschwerde kommt Berechtigung zu, weil die Art und Weise, wie das Verfahren gegenständlich zu führen ist, von der Altersfrage abhängig zu machen ist. Indem die Frage des Alters im Verfahren nicht geklärt worden ist, sind den Unterinstanzen derartige Verfahrensmängel vorzuwerfen, die eine Aufhebung beider Entscheidungen notwendig machen. Das Ausländer- und Passamt hat mit dem Beschwerdeführer lediglich eine Befragung am 07.12.2015 zu den Themen Familienangehörige, Reiseweg, Asylverfahren in der Schweiz und Wegweisung in die Schweiz durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde hingegen nicht zu seinen divergierenden Angaben, sein Geburtsdatum betreffend, befragt. Das Ausländer- und Passamt trifft in seinem Unzulässigkeitsentscheid vom 19.01.2016 auch keine Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers, obwohl dies entscheidungsrelevant ist. Lediglich als Verfahrensidentität wird angeführt, dass in der Sache des Beschwerdeführers, geboren am 01.01.1999, entschieden werde. In weiterer Folge wird weder im Spruch des Entscheids noch im Sachverhalt oder in den Entscheidungsgründen auf eine allfällige Minderjährigkeit eingegangen. Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Ausländer- und Passamtes geht andererseits hervor, dass der Beschwerdeführer dem Amt für Soziale Dienste und dem Fürstlichen Landgericht zur Bestellung eines Verhinderungskurators als minderjährig gemeldet worden ist. Dennoch führt das Ausländer- und Passamt in seinem Unzulässigkeitsentscheid an, dass das rechtliche Gehör dem Beschwerdeführer bereits am 07.12.2015 - und damit Wochen vor der Bestellung des Verhinderungskurators - gewährt worden sei und dieser keine relevanten Gründe angeführt habe, die gegen eine Wegweisung sprächen. Auch aus den vorgelegten Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in Beisein seines Verhinderungskurators erneut befragt worden wäre.
Alleine dadurch ist dem Ausländer- und Passamt jedoch die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Annahme der Minderjährigkeit bzw. das Fehlen einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb dieses von einer Volljährigkeit ausgeht, vorzuwerfen. Zum derzeitigen Zeitpunkt kann somit mangels nachvollziehbarer Altersfeststellung durch das Ausländer- und Passamt die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Folglich ist das bisherige Verfahren, der Unzulässigkeitsentscheid wie auch die Entscheidung der Regierung mit derartigen Mängeln behaftet, die die Behebung der ergangenen Entscheidungen und Zurückverweisung an das Ausländer- und Passamt erfordern.
6. Vordergründig hat das Ausländer- und Passamt im fortgesetzten Verfahren deshalb die Frage des Alters des Beschwerdeführers durch entsprechende Befragung und allfällige Beweismittel (Identitätsdokumente, Altersgutachten, Anforderung der Einvernahmeprotokolle aus der Schweiz und Deutschland) unter Anwesenheit seines Verhinderungskurators und in Zusammenarbeit mit den anderen relevanten Dublin-Staaten zu klären. Hierbei ist auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich und ist dieser - auch bei Annahme seiner Minderjährigkeit - an seine diesbezüglichen Pflichten zu erinnern, während das Ausländer- und Passamt dem Untersuchungsgrundsatz und seiner Manuduktionspflicht entsprechend vorzugehen hat.
Ist in der Folge von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, so war das Verfahren zu führen, wie dies gegenständlich - abgesehen von der Bestellung des Verhinderungskurators - geführt worden ist und ergeben sich für den Verwaltungsgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt keine Zweifel, dass die Schweiz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und zur Durchführung des Asylverfahrens gem. Dublin III-Verordnung zuständig ist. Diese hat sich hierzu auch ausdrücklich bereit erklärt.
Kann das Alter jedoch nicht festgestellt werden, so ist im Zweifel wohl zugunsten des Beschwerdeführers von einer Minderjährigkeit auszugehen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, NWV 2014, S 125).
7. An eine Minderjährigkeit und insbesondere an die Feststellung der unbegleiteten Minderjährigkeit bindet die Dublin III-Verordnung konkrete Verfahrensgarantien.
Art. 6 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass das Wohl des Kindes in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist. Gemäss Erwägungsgrund 13 der Dublin III-Verordnung sollte bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschliesslich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.
Bei der Würdigung des Wohls des Kindes arbeiten die Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 Abs. 3 Dublin III-Verordnung eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren gebührend Rechnung:
Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über keine Verwandten in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Land des Dublin-Regimes, bereits diese Angabe wäre aber zu hinterfragen und hierbei mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
Er gibt weiter an, dass er nicht in die Schweiz zurück wolle, weil der dort nicht altersgemäss untergebracht gewesen sei, keine Schule besuchen konnte, sich untertags nicht in der Unterkunft aufhalten durfte, sondern sich selbst beschäftigen musste, er zudem zu wenig Verpflegung bekommen habe und nächtens den Alkoholexzessen der anderen Heimbewohner zusehen musste. Zwar ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er in der Schweiz als Geburtsjahr das Jahr 1994 angegeben hat, weshalb er dort nicht als minderjährig galt und nicht die besondere Betreuung eines Minderjährigen erfahren hat, sondern als junger Erwachsener im Alter von über 20 Jahren untergebracht war. Die allenfalls nicht altersgemässe Betreuung in der Schweiz ist folglich nicht den schweizerischen Behörden, sondern vielmehr der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers selbst zuzuschreiben. Aus den vorgelegten Akten und den Entscheidungen der Unterinstanzen geht jedoch nicht hervor, dass sich das Ausländer- und Passamt mit diesem Vorbringen, das der Beschwerdeführer im Wesentlichen bereits gegenüber dem Ausländer- und Passamt erhob, beschäftigt hätte.
Es geht auch nicht aus den Entscheidungen der Unterinstanzen hervor, dass die schweizerischen Behörden, die lediglich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung zugestimmt haben, den Beschwerdeführer mit der Wiederaufnahme als Minderjährigen behandeln und ihm die einem Minderjährigen zustehenden Verfahrensgarantien und eine entsprechende Unterbringung sowie Betreuung zukommen lassen, weshalb der Beschwerdeführer sein Asylverfahren allenfalls lieber in der Schweiz fortsetzen wollte als in Liechtenstein.
Wenn der Beschwerdeführer - bei festgestelltem Status als unbegleiteter Minderjähriger - sein Verfahren jedoch nicht in der Schweiz durchführen will, so ist von einer Zuständigkeit Liechtensteins für sein Verfahren auszugehen. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung legt als Zuständigkeitskriterium nämlich fest, dass bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2 der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Die Dublin III-Verordnung stellt dabei nicht auf den ersten Asylantrag, sondern lediglich auf "seinen Antrag" ab. Der Beschwerdeführer hat zweifellos in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt. Damit wäre Liechtenstein für dessen Verfahren zuständig.
So hat auch der Europäische Gerichtshof (Vorabentscheidung des EuGH in M.A. ua. vs. UK vom 06.06.2013, C-648/11, abrufbar unter: www.curia.eu, ergangen zur wortgleichen Bestimmung des damals gültigen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003) zur Frage der Zuständigkeit für einen unbegleiteten Minderjährigen, der in keinem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat und der in mehr als einem Mitgliedstaat Asyl beantragt hat, denjenigen Mitgliedstaat als „zuständigen Mitgliedstaat“ bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Erw. 66). Da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bildeten, sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinziehe, was bedeute, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien (Erw. 55). Im Interesse unbegleiteter Minderjähriger sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht unsachgemäss in die Länge ziehe; ihnen sei vielmehr ein rascher Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten (Erw. 61). Im Übrigen sei hinzuzufügen, dass der Mitgliedstaat, der unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als zuständiger Staat bestimmt werde, den Mitgliedstaat davon in Kenntnis setze, in dem der erste Asylantrag gestellt worden sei, da ein Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden dürfe (Erw. 65).
Dies entspricht letztlich auch dem Anhang XI L 39/37ff der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO). Dieses Merkblatt für unbegleitete Minderjährige führt für Minderjährige verständlich aus, dass eine Familienzusammenführung geprüft wird, wobei die Ansichten des Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Im Falle, dass keine Familienangehörigen bekannt seien, werde sein Antrag höchstwahrscheinlich in dem Land geprüft werden, in dem er sich gerade aufhalte und einen Asylantrag gestellt habe.
Ob das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer dieses Merkblatt ausgeteilt oder dem Beschwerdeführer lediglich die Informationen für Volljährige ausgehändigt hat, ist aus den Akten überdies nicht nachvollziehbar. An die Wahrung der Parteirechte und insbesondere des rechtlichen Gehörs, das für den minderjährigen Beschwerdeführer die Anwesenheit des Verhinderungskurators bedingt, ist an dieser Stelle erneut zu erinnern (vgl. Art. 6 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, Art. 9 Abs. 3 AsylV).
8. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.