VGH 2016/054
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache des
Beschwerdeführers: A
Spanien
wegen: Aufenthaltsbewilligung
gegen: Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03. Februar 2016, LNR 2016-122 BNR 2016/150 REG 2521
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Juni 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 25. Februar 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03. Februar 2016, LNR 2016-122 BNR 2016/150 REG 2521, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.00 hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Mit Email vom 29. August 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Ausländer- und Passamt diverse Unterlagen und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) zur Wohnsitznahme in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit.
Er führte aus, er sei am *** geboren, Schweizer Staatsangehöriger und in Spanien wohnhaft.
Zur Begründung seines Gesuches führte er wie folgt aus:
Da ich seit 1986 auf Teneriffa lebe, seit 1987 im gleichen Ort und im gleichen Wohnhaus, kann ich sicher nicht sagen, es hat mir hier nicht gefallen. Ich habe das Meer direkt vor meiner Haustür und auch schöne Bergwanderungen gibt es in grosser Anzahl und nicht weit entfernt von meiner Wohnung. Inzwischen bin ich aber über 80 Jahre alt und sowohl das Baden im oft sehr welligen Atlantik als auch Bergwanderungen auf engen, steilen Pfaden bergen grosse Risiken. Aufgrund dieser tiefgreifenden Änderung möchte ich die mir verbleibende Zeit an einem angebrachteren Ort verbringen. Ich wäre sehr glücklich und dankbar, wenn ich diese Restzeit im Fürstentum Liechtenstein verbringen könnte. Ich habe in der dortigen Gegend doch einige Bekannte, aber die Distanz nach Teneriffa ist besonders bei der heute komplizierten Fliegerei beidseitig sehr beschwerlich und unangenehm. Ich hoffe mit dem Klimawechsel fertig werden zu können. Schwerer dürfte mir die Trennung von meinen geliebten Eidechsen fallen, mit denen ich seit Jahren mein Zuhause teile. Nie hätte ich vorher gedacht, dass diese Tiere so intelligent, anhänglich und dankbar sein können. Ich kenne zum Glück seit geraumer Zeit ein spanisches Ehepaar, das diese Tiere auch liebt und sie nach meinem Weggang betreuen wird. Sie bekommen dafür meine Wohnung. Materielles Interesse kann ich mit fast 100 prozentiger Sicherheit ausschliessen. Sie haben es mir sehr oft bewiesen, bevor sie mehr über mich wussten. Es gibt hier kaum Leute auf deren Wort man sich wirklich verlassen kann. Ich hoffe doch sehr, dass Ihnen diese Erläuterungen einen Überblick über meinen Charakter geben können. Ich bin eher menschenscheu geworden, aber durchaus verträglich. Ich hoffe sehr, dass Sie meinem Ansuchen entsprechen, wofür ich Ihnen im voraus herzlich danke.
Der Beschwerdeführer legte seinem Gesuch Bankbelege bei, aus denen sich schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer monatliche Rentenzahlungen von der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung von CHF 1'457.00 und von der schweizerischen Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung von CHF 954.00 erhält.
Er führte auch aus, dass er per 27. August 2015 bei der LGT Bank ein Guthaben von USD 1'084'000.00 habe.
2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer mit, die Regierung habe das Gesuch vom 29. August 2015 abgelehnt. Gemäss Art. 22 PFZG könnten Aufenthaltsbewilligungen ohne Erwerbstätigkeit nur erteilt werden, wenn die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt vorhanden seien, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müsse, und wenn ein umfassender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werde, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdecke. Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an nichterwerbstätige Personen nach Art. 22 PFZG berücksichtige die Regierung unter anderem die öffentlichen Interessen des Landes. Gemäss Notenaustausch vom 29. Oktober 2004 müsse Liechtenstein mindestens fünf Bewilligungen pro Jahr für Schweizer Staatsangehörige zur erwerbslosen Wohnsitznahme erteilen.
Der Beschwerdeführer könne eine kostenpflichtige formelle Entscheidung verlangen.
3. Mit Schreiben vom 05. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausfertigung einer formellen Entscheidung. Er führte aus, dass seine "Angaben bezüglich jeglicher Deckungsgarantie jedwelcher Arzt- oder Spitalkosten vollumfänglich durch die Basler Behörden übernommen wurden und zwar schon im November 1997" offensichtlich von der Regierung nicht als Tatsache und Wahrheit angesehen worden seien. Er werde jedoch ein neues Exemplar der Spezialabmachung mit den Basler Behörden beschaffen.
4. Mit Entscheidung vom 03. Februar 2016 wies die Regierung das Gesuch vom 29. August 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein ab.
Die Regierung führte in ihrer Entscheidung im Wesentlichen aus, dass aufgrund des hohen Anteils der ausländischen Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung ein vitales Interesse des Landes an einer kontrollierten Handhabung der Bewilligungserteilung bestehe. Nach Art. 19 Abs. 2 PFZG bestehe auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch im Sinne der besonderen Personenverkehrslösung gemäss der staatsvertraglichen Regelung mit der Schweiz. Die Regierung entscheide nach freiem Ermessen. Dabei habe sie die wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen. Mit Notenaustausch vom 29. Oktober 2004 habe sich Liechtenstein verpflichtet, insgesamt mindestens fünf Bewilligungen für Schweizer Staatsangehörige zur erwerbslosen Wohnsitznahme pro Jahr zu erteilen. In der Regel werde pro Quartal eine Bewilligung erteilt. Die Regierung habe im Jahr 2015 bereits fünf Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme an Schweizer Staatsangehörige erteilt, sodass die Mindestverpflichtung bereits erfüllt gewesen sei und deshalb im Lichte der Zielsetzung der kontrollierten Zuwanderungspolitik keine weitere Bewilligung erteilt werde.
5. Gegen diese Regierungsentscheidung, zugestellt am 12. Februar 2016, erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 Vorstellung an die Regierung bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Die Regierung trat auf die Vorstellung nicht ein (LNR 2016-354 BNR 2016/364 REG 2521 vom 15.03.2016).
7. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Akt des Ausländer- und Passamtes betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. August 2015 bei, ebenso den Akt der Regierung zu LNR 2016-112 BNR 2016/150. In seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 06. Juni 2016 erörterte er die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Auf Staatsangehörige der Schweiz, wie den Beschwerdeführer, kommt das PFZG (Personenfreizügigkeitsgesetz) zur Anwendung (Art. 2 PFZG). Eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 22 Abs. 1 PFZG). Sind die in Art. 22 Abs. 1 PFZG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, liegt es im Ermessen der entscheidenden Behörde, ob sie eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt (argumentum: "kann"). Zuständig für die Erteilung von Bewilligungen nach Art. 22 PFZG ist die Regierung (Art. 58 Abs. 1 Bst. a PFZG). Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Regierung die öffentlichen Interessen des Landes sowie die persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländer (Art. 58 Abs. 4 PFZG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Ausländergesetz). Ob die Regierung das ihr zukommende Ermessen richtig ausgeübt hat, darf der Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfen (Art. 60 Abs. 3 PFZG). Nur wenn die Regierung ihre Ermessenskompetenz überhaupt nicht oder missbräuchlich ausgeübt hätte, könnte der Verwaltungsgerichtshof einschreiten.
2. Vorliegendenfalls begründete die Regierung ihre Entscheidung, das Gesuch des Beschwerdeführers abzulehnen, in zwei Schritten:
Sie führte aus, dass sie im Jahr 2015 bereits fünf Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme an Schweizer Staatsangehörige erteilt habe, sodass sie aufgrund der staatsvertraglichen Vereinbarungen mit der Schweiz nicht verpflichtet sei, weitere solche Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
Eine weitere Aufenthaltsbewilligung erteile sie deshalb nicht, auch nicht an den Beschwerdeführer, weil der Anteil der ausländischen Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung Liechtensteins bereits heute sehr hoch sei und deshalb kein öffentliches Interesse daran bestehe, eine weitere Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Auf diese Argumente tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Februar 2016 mit keinem Wort ein. Vielmehr führte er in seiner Beschwerde wie folgt aus:
Es stimmt zwar, dass ich der Regierung bei meinem letzten Antrag keinen schriftlichen Beweis für einen Krankenversicherungsschutz vorlegen konnte. Ich hatte jedoch die Hoffnung, dass meiner diesbezüglichen Versicherung endlich Glaube geschenkt würde. Aus meinem Schreiben vom 05. Januar 2016 an den Leiter der Bewilligungen, Herrn B, sowie den beigefügten Kopien der Briefe an Frau C sowie Herr D sowie Frau E sowie dem neuen Brief vom 21. Januar 2016 an Frau F, Klinikassistentin der *** können Sie feststellen, dass ich wirklich Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt habe, um Ihnen den schriftlichen Beweis vorzulegen. Ich habe heute in der Früh versucht, nochmals mit Frau F telefonisch Kontakt aufzunehmen, nachdem ich ihr schon anfangs Woche erklärt habe, dass ich unbedingt eine Rekursfrist einhalten müsste. Sie sagte mir, dass sie die Sache mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit an die Juristin der Klinik, eine Frau G überwiesen habe. Ich habe heute früh wieder angerufen, musste aber erfahren, dass beide Damen erst kommenden Montag wieder zu erreichen seien. Aufgrund des Zusammentreffens eines regelrechten Berges von widerlichen Ereignissen möchte ich die sehr geehrten Damen und Herren der Regierung sehr höflich bitten, mir bezüglich des Nachweises des Krankenversicherungsschutzes eine ausreichende Fristverlängerung zu gewähren, wobei Sie doch bitte berücksichtigen wollen, dass die diesbezügliche Erfüllung nicht in meinen Händen liegt. Für Ihr wohlwollendes Verständnis möchte ich Ihnen im Voraus herzlich danken. Im übrigen kann Ihnen die PUK bestätigen, wofür ich sie beim Telefonanruf am nächsten Montag bitten werde, dass ich in den letzten 30 Jahren nichts hatte, das man als Krankheit bezeichnen könnte."
Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass die von der Regierung in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründe unrichtig seien. Er ist also seiner Rüge- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (LES 2014, 155; LES 2015, 25). Somit ist nicht weiter auf die Beschwerde vom 25. Februar 2016 einzugehen.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz (LES 1998, 157). Vorliegendenfalls beträgt die Bemessungsgrundlage CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr CHF 42.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 170.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).