VGH 2016/061
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: X Foundation 9490 Vaduz
vertreten durch:
wegen: Handelsregistereintrag
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 17. März 2016, VBK 2016/11
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 04.04.2016 gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 17.03.2016, VBK 2016/11, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 1'870.00 hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.10.1983 als hinterlegte Stiftung errichtet und am 24.06.2013 über Antrag der gesetzlichen Repräsentantin vom 14.06.2013 in das Handelsregister eingetragen. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Als Stiftungsratsmitglieder mit Kollektivzeichnungsrecht zu Zweien fungieren A, Vaduz, und B, Düsseldorf. Die C-Anstalt stellt die gesetzliche Repräsentanz der Beschwerdeführerin dar.
2. Mit Schreiben vom 16.12.2015 beantragte die C-Anstalt unter Beilage der von A und B beglaubigt unterzeichneten Stiftungsstatuten vom 10.12.2015 beim Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, den Zweck der Beschwerdeführerin neu wie folgt einzutragen:
"Zweck der Stiftung ist die wirtschaftliche Förderung der beistatutarisch bestimmt bezeichneten Begünstigten. Ausserdem ist der Zweck der Stiftung gemeinnützig und umfasst unter den beistatutarisch beschriebenen Bedingungen insbesondere die wirtschaftliche Förderung der S.O.S. Kinderdörfer/Hermann Gmeiner,der Stiftung Deutsches Adelsarchiv, der Kulturstiftung Y,der Z,zukunftsträchtiger Forschung auf dem Gebiet der Biologie und Technik, von Studenten und Doktoranden der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Berlin mit herausragender Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften, des Denkmalschutzes in Deutschland,der Einrichtung von Professuren (Lehrstühlen) für Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Germanistik an den Universitäten in und in undder Stiftung S.Die Stiftung kann auch im Rahmen der Verwaltung ihres Vermögens alle Rechtsgeschäfte abschliessen, welche der Verfolgung ihres Zweckes dienen. Es wird kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben."
3. Das Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, teilte mit Schreiben vom 23.12.2015 mit, dass der Antrag vom 16.12.2015 mangelhaft sei und innert der Frist von 14 Tagen die Möglichkeit der Verbesserung gewährt werde. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, den Beschluss des Stiftungsrats über die Änderung der Statuten nachzureichen.
4. Die C-Anstalt antwortete mit Schreiben vom 18.01.2016, dass mit Antrag vom 16.12.2015 die vom Stiftungsrat am 10.12.2015 beglaubigt unterzeichneten Statuten vorgelegt worden seien. Die vom Amt hinterfragte beschlussmässige Willensbildung des Stiftungsrates sei damit schriftlich nachgewiesen worden, weshalb es nichts zu verbessern gebe.
Es wurde kein separater Beschluss des Stiftungsrates vorgelegt.
5. Das Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, hat mit Verfügung vom 22.01.2016 den Antrag vom 16.12.2015 auf Eintragung der Änderung des Stiftungszwecks abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von CHF 150.00 auferlegt.
Das Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, begründete seine Verfügung damit, dass im Handelsregister nur Tatsachen eingetragen werden könnten, die durch geeignete Urkunden als wahr belegt seien, wobei Gesetz und Verordnung bestimmen würden, welche Belege die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen seien. Würden einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person beruhen, so sei, sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibe, das Protokoll des Organs, eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer beglaubigte Kopie oder ein solcherart beglaubigter Auszug davon als Beleg zur Anmeldung einzureichen. Art. 36 Abs. 1 HRV sei eindeutig. Die Aufführungen der Beschwerdeführerin, dass mit der Einreichung der von beiden Mitgliedern des Stiftungsrates unterzeichneten Statuten die Willensbildung des Stiftungsrates ausreichend dokumentiert sei, sei nicht grundsätzlich falsch. Dennoch habe das Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und im Rahmen seiner formellen Prüfungspflicht (Art. 986 Abs. 3 PGR) die in Art. 36 Abs. 1 HRV für einzutragende Tatsachen, die auf Beschlüsse von Organen beruhen, vorgeschriebenen Belege einzufordern. Da nach Art. 8 Bst. j der Stiftungsstatuten ohnehin über sämtliche Beschlüsse des Stiftungsrates ein Protokoll zu führen sei, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet werden müsse, sollte die Einreichung des Protokolls bzw. einer unterzeichneten Kopie des Protokolls keinen erheblichen administrativen Aufwand darstellen und sei jedenfalls zumutbar.
6. Gegen diese Verfügung vom 22.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2016 Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (im Folgenden: VBK).
7. Mit Entscheidung vom 17.03.2016, VBK 2016/11, hat die VBK die Beschwerde vom 08.02.2016 abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Kosten in Höhe von CHF 1'870.00 auferlegt.
Auch die VBK begründete unter Verweis auf Art. 36 Abs. 1 HRV, dass das Protokoll des Organs, eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer beglaubigte Kopie oder ein solcherart beglaubigter Auszug davon als Beleg zur Anmeldung einzureichen sei, wenn einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person beruhten und das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibe. Dem sei die Beschwerdeführerin trotz Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
8. Gegen diese abweisende Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 04.04.2016 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung der VBK sowie die Verfügung des Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, vom 22.01.2016 ersatzlos aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2015 Folge geben.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen.
9. Der Verwaltungsgerichtshof zog den Vorakt der VBK und des Amtes für Justiz, Abteilung Handelsregister, bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 11. Juli 2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Der Sachverhalt ist unstrittig, sodass diesbezüglich auf die unterinstanzlichen Entscheidungen verwiesen werden kann (Art. 101 Abs. 4 LVG).
Die am 10.12.2015 geänderten Statuten wurden von A, Vaduz, und B, Düsseldorf, unterzeichnet. Diese beiden sind die einzigen Stiftungsräte, weshalb die Statuten von allen Stiftungsräten unterzeichnet wurden. Die Anmeldung zur Eintragung der Statutenänderung wurde von der Repräsentantin der Beschwerdeführerin (C-Anstalt) unterzeichnet und trägt die Unterschrift von A. Der Anmeldung waren einzig die am 10.12.2015 geänderten und von A und B beglaubigt unterzeichneten Statuten als Beleg beigeschlossen.
Die Vorinstanzen führten unter Verweis auf Art. 36 Abs. 1 HRV aus, dass das Protokoll des Organs, eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer beglaubigte Kopie oder ein solcherart beglaubigter Auszug davon als Beleg zur Anmeldung einzureichen sei, wenn einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person beruhten, sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibe. Dies sei, obschon eine Frist zur Verbesserung gewährt worden sei, nicht erfolgt.
Die Beschwerdeführerin ist anderer Ansicht. Sie bringt vor, der Stiftungsrat habe anlässlich seiner Sitzung vom 10.12.2015, somit einen Tag vor Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2015 zu VGH 2015/110, im Rahmen der jährlichen Stiftungsratssitzung den in den Beistatuten enthaltenen Teil des Zwecks auch in die Statuten aufgenommen. Dabei sei nicht der Zweck geändert worden, sondern nur die in den Beistatuten festgeschriebene Förderung in die Statuten aufgenommen worden. Der Zweck habe allein schon wegen des Erstarrungsprinzips nicht geändert werden können. Dadurch dass alle Stiftungsräte die neuen Statuten beglaubigt unterzeichnet hätten, sei gleichzeitig der Beschluss, die Statuten zu ändern, durch das gemeinschaftliche und einvernehmliche Handeln aller Stiftungsräte nachgewiesen. Eines vorgängigen Beschlusses bedürfe es nicht, spätestens mit der Setzung einvernehmlicher Rechtshandlungen sei die Rechtshandlung auch beschlossen (mit Hinweis auf Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, S. 226 und Verweis auf 02 CG.2008.93). Jedoch seien die von allen Stiftungsräten beglaubigt unterzeichneten Statuten auch als schriftlicher Beschluss zu verstehen. Ausserdem regle Art. 36 Abs. 3 HRV ausdrücklich, dass ein beglaubigter Auszug aus dem Protokoll des Organs einer juristischen Person dann nicht beizubringen sei, wenn alle Mitglieder dieses Organs die Eintragung unterzeichnen und das Gesetz die schriftliche Beschlussfassung nicht untersage.
2. Art. 961 PGR normiert das Belegprinzip. In das Handelsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind (Abs. 1). Im Gesetz oder einer Verordnung wird bestimmt, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen beigebracht werden müssen (Abs. 2). Grundsätzlich sind die Belege im Original, in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen, es sei denn, Gesetz oder Verordnung würden eine Ausnahme vorsehen (Abs. 3). Wenn weder Gesetz noch Verordnung Angaben über die beizubringenden Belege enthalten, entscheidet das Amt für Justiz nach pflichtgemässem Ermessen (Abs. 4).
In Art. 963 PGR ist das Anmeldeprinzip positiviert. Eintragungen in das Handelsregister werden grundsätzlich nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen (Abs. 1). Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben (Abs. 2). Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonderen Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Handelsregister einzutragen sind (Abs. 3). Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungsschreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintragung erforderlichen Belege (Abs. 4).
Gemäss Art. 964 Abs. 1 PGR bestimmen Gesetz und Verordnung die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.
3. Die Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66, präzisiert in Art. 35 ff. (Anmeldungsbeleg) die im gegenständlichen Fall relevanten formellen Anforderungen.
Art. 36 Abs. 1 HRV verlangt grundsätzlich, wenn einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person beruhen und das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibt, dass das Protokoll des Organs, eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer beglaubigte Kopie oder ein solcherart beglaubigter Auszug davon als Beleg zur Anmeldung eingereicht werden muss.
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person und eines ihrer Organe (Stiftungsrat) hat über Beschluss am 10.12.2015 den Zweck der Statuten geändert. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Statutenänderung öffentlich beurkundet werden muss. Daher muss aufgrund von Art. 36 Abs. 1 HRV entweder das Protokoll des Organs oder eine vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer beglaubigte Kopie oder ein solcherart beglaubigter Auszug als Beleg zur Anmeldung eingereicht werden. Die Beschwerdeführerin hat kein Protokoll eingereicht, weshalb die Eintragung nicht gestützt auf Art. 36 Abs. 1 HRV erfolgen kann.
Art. 36 Abs. 3 HRV nennt eine Erleichterung von der Formvorschrift des Art. 36 Abs. 1 HRV. Ein beglaubigter Auszug aus dem Protokoll des Organs einer juristischen Person ist gemäss Art. 36 Abs. 3 HRV dann nicht beizubringen, wenn alle Mitglieder des Organs die Eintragung unterzeichnen, sofern das Gesetz die schriftliche Beschlussfassung nicht untersagt. Diese Bestimmung wurde aus der Schweiz (Art. 28 Abs. 5 HRegV alt) rezipiert. Die schweizerische Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 wurde inzwischen durch die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 ersetzt.
Es ist nirgends im Gesetz ersichtlich, dass die schriftliche Beschlussfassung im gegenständlichen Fall untersagt wäre. Überdies lassen Art. 112 Abs. 4 PGR und Ziff. 8 Bst. k der Statuten der Beschwerdeführerin vom 7.8.2012 den schriftlichen Zirkularbeschluss zu. Somit stellt sich die Frage, ob die Unterzeichnung der Anmeldung durch den Repräsentanten ausreichend ist oder ob die Anmeldung durch die Stiftungsräte hätte unterzeichnet werden müssen.
Die Ausnahme gemäss Art. 36 Abs. 3 HRV (und damit Art. 28 Abs. 5 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937) findet nur Anwendung - so dass kein Protokoll oder Protokollauszug vorgelegt werden muss -, wenn sämtliche Mitglieder des Organs, welches den Beschluss, dessen Protokoll oder Protokollauszug nicht vorgelegt werden soll, gefasst hat, die Eintragung unterzeichnen (vgl. S. 164 in Küng Manfred/Meisterhans Clemens/Zenger Urs/Hauser Isabel, Handbuch für das Handelsregister - Kommentar zur Handelsregisterverordnung, Band VII, Erste Auflage, Jahrgang 2000, wonach die Mitglieder des Organs die Handelsregisteranmeldung als anmeldende Personen zu unterzeichnen haben). Konkret wäre dies nur erfüllt, wenn sämtliche Mitglieder des Stiftungsrats die Anmeldung vom 16.12.2015 unterzeichnet hätten. Die Anmeldung wurde aber nur vom Repräsentanten unterzeichnet. Der Repräsentant wird zwar durch A vertreten, hat aber nicht den Beschluss gefasst, den Stiftungszweck zu ändern. Insofern kann die Eintragung auch nicht gestützt auf Art. 36 Abs. 3 HRV erfolgen.
4. Aus all diesen Gründen kommt der Beschwerde vom 12.10.2015 keine Berechtigung zu.
5. Sollte die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag mit den verlangten Beilagen einreichen, wird das Amt für Justiz auch prüfen müssen, ob der Stiftungszweck der Beschwerdeführerin - sie ist eine beaufsichtigte, gemeinnützige Stiftung - überhaupt ohne Involvierung des Gerichts und der Stiftungsaufsicht gültig geändert werden kann.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Gerichtsgebührengesetz. Die Vorinstanz ging von einer Bemessungsgrundlage von CHF 1 Mio. aus, wogegen die Beschwerdeführerin nichts einwendet. Deshalb beträgt die Eingabegebühr CHF 170.00 und die Entscheidungsgebühr CHF 1'700.00 (Art. 34 und 35 Gerichtsgebührengesetz).