VGH 2016/063 a
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Sache des
Beschwerdeführers: A
vertreten durch:
B
wegen: Veteranenstatus, Ablehnung eines Richters
gegen: Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 17.03.2016, VBK 2015/67
am 3. Juni 2016
entschieden:
Dem Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016 gegen als Richter des Verwaltungsgerichtshofes wird keine Folge gegeben und der Antrag des Beschwerdeführers, es sei anstelle des Richters C ein Ersatz zu bestellen, wird abgewiesen.
1. Am 12. Mai 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Motorfahrzeugkontrolle, seinem Motorrad den Veteraneneintrag zu gewähren.
Mit Verfügung vom 01. Dezember 2015 wies die Motorfahrzeugkontrolle diesen Antrag ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21. Dezember 2015 gab die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten keine Folge.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04. April 2016 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
2. Am 09. Mai 2016 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer bekannt, in welcher Besetzung der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde vom 04. April 2016 in nicht-öffentlicher Sitzung entscheiden wird.
3. Am 20. Mai 2016 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig den Antrag, "C sei in der gegenständlichen Rechtssache in Folge Befangenheit als Richter und Amtsperson abzulehnen und es sei an seiner Stelle ein Ersatz zu bestellen".
4. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes, lic.iur. Andreas Batliner, entschied am 03. Juni 2016 über diesen Antrag wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Über Befangenheitsanträge (Ablehnungsgesuche) gegen einen Richter des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes endgültig (Art. 12 Abs. 3; LES 1984, 66; StGH 1998/25 in LES 2001, 5; VGH 2014/11 auf www.gerichtsentscheidungen.li).
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im vorliegenden Fall habe sich der Beschwerdeführer in einer Rechtsstreitigkeit, in welcher C involviert gewesen sei und als gegnerischer Parteienvertreter fungiert habe, befunden. Durch seine anwaltliche Tätigkeit in jenem Verfahren habe sich C bereits eine Meinung über den Beschwerdeführer bilden können und müssen. Er könne daher, nicht nur aus Sicht des Beschwerdeführers, sondern auch aus objektiver Sicht, nicht mehr unvoreingenommen sein. Da C in einem anderen Verfahren Handlungen gegen den Beschwerdeführer gesetzt habe, sei die Objektivität seiner Person in der vorliegenden Sache getrübt.
Nach Art. 7 Bst. d LVG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, ist ein Richter des Verwaltungsgerichtshofes dann befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn der Richter mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei sich befindet.
Nach Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Verfahrens liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Verfahrenspartei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Unbefangenheit des Richters soll zu der für ein korrektes und faires Verfahren erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und dabei ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Unvoreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 III 433 E. 2.1.2).
Die Unvoreingenommenheit von (nebenamtlichen) Richtern steht in Frage, wenn sie in einem anderen Verfahren als Rechtsvertreter mit einer Verfahrenspartei besonders verbunden sind. Ein als Richter amtender Rechsanwalt erscheint als befangen, wenn zu einer Verfahrenspartei ein noch offenes Mandatsverhältnis besteht oder er für eine Verfahrenspartei mehrmals oder kurze Zeit vorher anwaltlich tätig geworden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mandat in einem Sachzusammenhang mit dem zu beurteilenden Streitgegenstand steht oder nicht (BGE 138 I 406 E. 5.3 und 5.4). Ein als Richter amtierender Rechtsanwalt ist aber auch dann befangen, wenn er in einem anderen Verfahren die Gegenpartei einer der heutigen Verfahrensparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass von einem Anwalt, der als (nebenamtlicher) Richter tätig ist, erwartet werden kann, dass er zwischen seiner richterlichen und seiner anwaltlichen Tätigkeit zu unterscheiden weiss (BGE 135 I 14 E. 4.1 bis 4.3). Führt ein Richter als Rechtsanwalt regelmässig Prozesse gegen die Verfahrenspartei und bestehen auch offene Mandatsbeziehungen gegen die Verfahrenspartei, ist ohne weiteres vom objektiven Anschein der Befangenheit auszugehen (BGE 138 I 406 E. 4.3; BGE 139 III 120 E. 3.2).
Vorliegendenfalls ist wesentlich, dass es sich im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof um ein verwaltungsrechtliches Verfahren handelt, in welchem dem Beschwerdeführer keine Gegenpartei gegenübersteht. Deshalb kann Richter C nicht in einem anwaltlichen Naheverhältnis zu einer Gegenpartei des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren stehen.
Soweit Richter C "gegnerischer Parteienvertreter" in einer "Rechtsstreitigkeit" war, darf allein aus diesem Umstand nicht schon auf die Unvoreingenommenheit des Richters C geschlossen werden. Nur dann, wenn aus den konkreten Umständen objektiv der Anschein der Befangenheit besteht, ist ein Ausstandsgrund gegeben. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Richter C in einem laufenden oder vor kurzem abgeschlossenen Rechtsstreit die gegnerische Partei des Beschwerdeführers vertreten hätte oder wenn Richter C in einem Dauermandatsverhältnis zu einem Prozessgegner des Beschwerdeführers stünde. Vertrat jedoch ein Richter als Anwalt in einem - hier nicht näher bezeichneten - "Rechtsstreit" eine Gegenpartei, ohne dass eine zeitliche Nähe zum hängigen Verfahren, in welchem der Anwalt als Richter tätig ist, besteht, kann nicht von einer Unvoreingenommenheit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag vom 20. Mai 2016 weder eine solche zeitliche Nähe noch sonstige konkrete Umstände vor, die, objektiv betrachtet, auf eine Unvoreingenommenheit von Richter C schliessen lassen könnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Richter C "sich bereits eine Meinung über den Beschwerdeführer bilden konnte und musste" spricht, ohne dass dieses Vorbringen konkretisiert ist, weder für noch gegen die Befangenheit von Richter C.
Die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 20. Mai 2016 vorgebrachten Gründe sprechen also nicht gegen die Unbefangenheit von Richter C, weshalb das Ablehnungsgesuch abzuweisen war.