VGH 2016/065
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
wegen: Unzulässigkeitsentscheid (Asyl)
gegen: Entscheidung der Regierung vom 22. März 2016, LNR 2016-429 BNR 2016/411 REG 2582
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 07. April 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 22. März 2016, LNR 2016-429 BNR 2016/411 REG 2582, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 20. August 2014 in Liechtenstein ein und stellte ein Asylgesuch.
In seiner Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 26. August 2014 gab der Beschwerdeführer an, Somalia im Juli 2008 verlassen zu haben und nach Kenia gelangt zu sein. Bis zu seiner Ausreise nach Europa am 04. Juni 2014 habe er mit seiner Schwester und seiner Mutter, B, in Kenia gelebt. Von Nairobi sei er nach Belgrad geflogen, wobei ihm der Pass mit Studentenvisum für Serbien durch einen Schlepper besorgt worden sei. In Bosnien habe er einen anderen Schlepper getroffen und diesem USD 6.000 bezahlt; am 18. August 2014 habe er Bosnien mit dem Bus verlassen und sei 48 Stunden durch verschiedene Länder gereist, dann ausgestiegen und selbst mit einem Bus nach Liechtenstein weitergefahren. Er habe nie Identitätspapiere besessen und könne folglich keine vorlegen. Seine Frau, die er nach muslimischem Recht im Oktober 2012 geheiratet habe, befinde sich vermutlich in Spanien. Weitere Verwandte in Europa habe er nicht.
Im Kurzbericht über die notfallmässige ambulante Behandlung vom selben Tag im Liechtensteinischen Landesspital wurden für den Beschwerdeführer keine Allergien, ein trockener Husten bei Atemwegsinfekt, lagerungsbedingte Rückenschmerzen und Hunger diagnostiziert. Der Beschwerdeführer gebe an, in seinem Heimatland politisch und religiös verfolgt zu sein, weil er als Journalist gearbeitet habe. Auf der Flucht sei er erkrankt und leide seither an Husten und Rückenschmerzen.
2. In der Folge wurde fünf Mal vergeblich versucht, die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers zu erfassen. Dieser gab als Erklärung für seine unlesbaren Fingerabdrücke an, sich aufgrund einer Allergie bzw. Hautkrankheit häufig zu kratzen.
Die Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 22. September 2014 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Juli 2008 in Italien erstmals um Asyl angesucht hatte. Weitere Asylgesuche hat dieser am 21. Mai 2011 in Österreich und am 18. Juli 2011 in Slowenien gestellt.
3. In seinen Befragungen durch das Ausländer- und Passamt gab der Beschwerdeführer am 26. September 2014 und am 29. Oktober 2014 an, dass Österreich und Slowenien ihn nach Italien hätten zurückschicken wollen. Über sein Asylgesuch sei in Italien nicht entschieden worden und er habe auch keine medizinische Versorgung erhalten. Er sei an Tuberkulose erkrankt. Deshalb sei er am 25. Februar 2012 mit Hilfe eines Schleppers und eines unechten Passes, in den man sein Foto geklebt habe, von Rom nach Kenia zurückgeflogen und dort bis zum 04. Juni 2014 geblieben. Weil er nunmehr jedoch nach zweijährigem Aufenthalt in Kenia direkt aus Afrika nach Liechtenstein gekommen sei, sei die Dublin-Verordnung auf ihn nicht anwendbar und er dürfe ein neues Asylgesuch stellen. Er sei in Liechtenstein nur auf der Durchreise, weil er krank geworden sei, sein Zielland sei Deutschland gewesen.
Seine Mutter sei in Kenia legal als Flüchtling mit Papieren des UNHCR aufhältig, betreibe dort einen kleinen Laden und habe genügend Geld, womit sie die Reisen des Beschwerdeführers finanzieren, der Schwester den Besuch einer Privatschule ermöglichen und Gewinn auf die Seite legen könne. Nach seiner Rückkehr habe er sich im "*** Krankenhaus" in Nairobi über ein halbes Jahr lang medizinisch behandeln lassen, fünfzehn Tage sei er stationär aufgenommen worden, es könne folglich sein, dass er registriert worden sei. Am 28. Oktober 2012 habe er unter Anwesenheit von Familienangehörigen in seinem Haus seine nunmehrige Frau religiös geheiratet, worüber er aber keine Papiere erhalten habe. Er habe auch in Kenia keinerlei Fotos, auch nicht mit dem Handy, gemacht und könne nur ein Foto seiner Frau aus Spanien vorzeigen. Diese sei im Februar 2013 nach Spanien gegangen und habe dort um Asyl angesucht. Es sei nicht sein Plan, ebenfalls nach Spanien zu gehen. Er könne überdies nicht beweisen, dass er tatsächlich in Afrika gewesen sei. Er bitte, nicht nach Italien und damit in ein Land zurückgeschickt zu werden, wo er auf der Strasse leben müsse und in dem Tuberkulose nicht behandelt werde.
4. Mit Verweis auf das Eurodac-Ergebnis ersuchte das Ausländer- und Passamt die italienischen Behörden am 10. Oktober 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung).
Die italienischen Behörden haben auf dieses Ersuchen nicht geantwortet.
5. Im November 2014 legte der Beschwerdeführer Unterlagen über seine Tuberkulose-Behandlung im "*** Hospital" aus dem Jahr 2012 vor, wobei in den Protokollen über die Anrufe des Ausländer- und Passamtes wie auch der beauftragten Dolmetscherin im genannten Krankenhaus festgehalten ist, dass der in den Schreiben genannte behandelnde Arzt nicht existiere.
Der Beschwerdeführer gab in seiner diesbezüglichen Befragung am 16. Dezember 2014 an, dass er illegal in Kenia gewesen sei, der Arzt ihn nicht offiziell behandelt habe und er im Spital nicht registriert worden sei. Auch seine Mutter sei illegal in Nairobi und gefährdet, weshalb sie keine Kontaktadresse zum Arzt besorgen könne. Niemand dürfe wissen, dass der Beschwerdeführer als Asylsuchender in Europa sei.
Er legte überdies eine Bestätigung von SEJNAS (Somali Exiled Journalists Network Association) vor, wonach er als somalischer Journalist gefährdet sei, in Kenia lebe sowie mit 20. Oktober 2012 als Mitglied registriert worden sei und die volle Mitgliedschaft erlangt habe. Mit E-Mail vom 25. März 2015 bestätigte die Organisation, dass der Beschwerdeführer der Kategorie "Radio Journalist" zugeordnet sei und als solcher in Somalia gearbeitet habe. Nachweise über seine Tätigkeit in Kenia wurden trotz Anforderung durch das Ausländer- und Passamt keine übermittelt.
6. Am 02. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt der Unzulässigkeitsentscheid vom 01. April 2015, Asyl-E. Nr. 004, eröffnet und übersetzt. Dieser lautete wie folgt:
1. Das Gesuch von A wird wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
2. A wird nach Italien weggewiesen.
3. A hat das Fürstentum Liechtenstein sofort zu verlassen.
4. Im Unterlassungsfall werden Zwangsmassnahmen angeordnet.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen wie folgt:
Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Asylgesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat, der zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens völkerrechtlich zuständig sei, ausreisen könne. Unzulässige Gesuche würden durch das Ausländer- und Passamt zurückgewiesen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Italien sei um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden, die italienischen Behörden hätten auf das Ersuchen des Ausländer- und Passamtes jedoch nicht geantwortet. Deshalb sei gemäss Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung Italien nach Ablauf der Zweiwochenfrist zuständig, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG werde in der Regel die Wegweisung aus Liechtenstein verfügt und der Vollzug angeordnet, wenn das Ausländer- und Passamt das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückweise. Die Wegweisung aus Liechtenstein sei sofort vollstreckbar oder es könne eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 26 Abs. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung müsse möglich, zulässig und zumutbar sein. Das rechtliche Gehör, insbesondere zur Wegweisung nach Italien, sei dem Beschwerdeführer gewährt worden. Er habe angegeben, Italien sei für sein Asylgesuch nicht mehr zuständig. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung würden die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates nur erlöschen, wenn dieser nachweisen könne, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Italien habe einer Wiederaufnahme durch Verschweigen zugestimmt. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass er sich tatsächlich in den Jahren 2012 bis 2014 in Kenia aufgehalten habe. Es sei lebensfremd und widerspräche auch dem Verhalten anderer Gesuchsteller aus dem Heimatland des Beschwerdeführers, dass dieser keine Fotos seiner Hochzeit vorlegen könne. Er habe lediglich Fotos seiner Frau in Spanien zeigen können. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass ein Arzt, wenn dieser illegale Personen behandle, ein ärztliches Attest auf offiziellem Briefpapier ausstelle und somit seine berufliche Laufbahn aufs Spiel setze. Das Briefpapier solle überdies mehr als zwei Jahre alt sein, sehe aber wie neu aus. Zudem würden Nachfragen zeigen, dass der Arzt im betreffenden Spital nicht bekannt sei. Auch die Rückreise des Beschwerdeführers nach Kenia sei nicht nachvollziehbar, wenn dieser ohne echten Pass und ohne Schengenvisum unbemerkt aus dem Schengenraum ausgereist sein wolle.
Folglich sei im Verfahren die Zuständigkeit Italiens zu bestätigen, weil der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Kenia nicht habe glaubhaft machen können. Ein Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, weil es sich um einen Dublinstaat und somit um einen sicheren Staat für Drittstaatsangehörige handle. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Überstellung unzumutbar oder gar nicht möglich sei.
7. Gegen diesen Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes reichte der Beschwerdeführer am 08. April 2015 (Eingangsdatum) anwaltlich vertreten ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Regierung ein.
Der Beschwerdeführer brachte vor, es gebe keine Anhaltspunkte, dass er von Italien illegal nach Liechtenstein gereist sei und sich vor August 2014 tatsächlich in Italien aufgehalten habe. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass er nach März 2011 überhaupt in Europa gewesen sei. Somit erweise sich eine Zurückschiebung nach Italien als widerrechtlich und unzulässig. Es handle sich um eine unzulässige Beweislastumkehr zulasten des Beschwerdeführers, weil diesem kaum möglich sei, seinen „Nicht-Aufenthalt“ in Italien zu beweisen. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ohne objektive Anhaltspunkte müsse als grober Willkürentscheid qualifiziert werden, weshalb ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, das Verfahren zum Unzulässigkeitsentscheid in Liechtenstein abzuwarten.
Der Regierungschef-Stellvertreter wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf den Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes mit Verfügung vom 10. April 2015, AZ 2581, in Spruchpunkt 1. ab. Auf die Einhebung einer Entscheidungsgebühr wurde in Spruchpunkt 2. verzichtet.
Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16. April 2015 wurde durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes als zuständigen Einzelrichter mit Beschluss vom 30. April 2015 zu VGH 2015/034 dahingehend stattgegeben, als dem Antrag vom 07. April 2015 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Zusammenhang mit dem Unzulässigkeitsentscheid des Ausländer- und Passamtes vom 01. April 2015 stattzugeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde für seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt und ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes führte aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt mangels ordentlich durchgeführtem Dublin-Verfahren mit dem allenfalls zuständigen Italien nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob das Gesuch des Beschwerdeführers grundsätzlich gemäss Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen und Italien für zuständig zu erklären sein werde. Art. 19 Abs. 2 Dublin III-Verordnung bestimme, dass die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen könne, dass der Antragsteller, um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, es sei denn, die betreffende Person sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gelte als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöse. Auch das Ausländer- und Passamt habe zu Recht in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Beweislast dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen sei. Dennoch habe das Ausländer- und Passamt dieser Beweislast folgend den italienischen Behörden weder vom Vorbringen des Beschwerdeführers noch von seiner eigenen Einschätzung und seinen Ermittlungsergebnissen berichtet. Somit seien die italienischen Behörden nicht über alle relevanten Gründe informiert gewesen, um überprüfen zu können, ob tatsächlich nach wie vor eine italienische Zuständigkeit bestehe.
Zusammenfassend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden könne und die Rechte des Beschwerdeführers auf eine ausreichende Befragung auch gemäss Art. 19 iVm Art. 5 der Dublin III-Verordnung, wie von der Regierung zu Recht angeführt worden sei, ausreichend gewahrt worden seien. Es sei der Beschwerde auch nicht zu folgen, dass Italien nicht zuständig sein sollte. Vielmehr seien die gegenständlichen Verfahrensfehler der mangelhaften Informationsübermittlung an Italien betreffend das allenfalls zuständigkeitsrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen gewesen.
8. Gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 01. April 2015, eröffnet am 02. April 2015, hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 15. April 2015 rechtzeitig Beschwerde an die Regierung erhoben. Darin machte er geltend, dass die Darlegungen der Vorinstanz, weshalb am Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenia zu zweifeln sei, nicht überzeugen würden. Dem Beschwerdeführer werde eine Beweislast aufgebürdet, der er nicht nachkommen könne, weil es ihm unmöglich sei, von Liechtenstein aus den Nachweis zu erbringen, dass er 2012 bis 2014 tatsächlich in Kenia aufhältig gewesen sei. Auch sei die Dublin III-Verordnung falsch angewandt worden, weil ausgehend von deren Art. 13 feststehe, dass Liechtenstein zuständig sei. Folglich sei davon auszugehen, dass die Verfügung des Ausländer- und Passamtes unrichtig sei. Zudem stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigabe eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer.
9. Mit als "Addendum" zum Wiederaufnahmegesuch bezeichnetem Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 22. Mai 2015 wurde die italienische Dublin-Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht, der Sachverhalt und die liechtensteinischen Ermittlungsergebnisse geschildert sowie die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben mit dem Hinweis nachgereicht, dass Liechtenstein von der Zuständigkeit Italiens ausgehe, sollte Italien dem nicht binnen 14 Tagen widersprechen. Die italienischen Behörden haben auf dieses Schreiben nicht geantwortet.
10. Zum Parteiengehör vom 24. August 2015 hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 01. September 2015 ausgeführt, dass das Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 22. Mai 2015 an die italienischen Behörden verspätet sei. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung müsse ein Antrag an die italienischen Behörden zwei Monate ab dessen Gesuchstellung gestellt werden, ansonsten bleibe Liechtenstein zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
11. Mit Entscheidung der Regierung vom 22. März 2016, LNR 2016-429 BNR 2016/411 REG 2582, zugestellt am 24. März 2016, wurde der Beschwerde vom 15. April 2015 gegen die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 11. März 2015 keine Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung bestätigt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wurde abgewiesen. Die Kosten verblieben beim Land.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG sei ein Gesuch unzulässig, wenn der Asylsuchende in einen anderen Dublin-Staat ausreisen könne. Ein solches Gesuch sei zurückzuweisen. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank habe am 22. September 2014 ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2008 in Italien erstmals um Asyl angesucht habe. Der Beschwerdeführer habe keineswegs glaubhaft machen können, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Das Ausländer- und Passamt habe die italienischen Behörden am 10. Oktober 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht und am 22. Mai 2015 den italienischen Behörden Unterlagen zum Vorbringen des Beschwerdeführers nachgereicht. Die italienischen Behörden hätten auf beide Schreiben nicht geantwortet. Es sei nicht bestritten, dass das Ersuchen vom 10. Oktober 2014 fristgerecht erfolgt sei, beim Schreiben vom 20. Mai 2015 handle es sich ausschliesslich um einen Nachtrag zum ursprünglichen Ersuchen und nicht um ein neues Ersuchen. Damit sei die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, die die Zuständigkeit Liechtensteins nach sich ziehen würde, nicht richtig.
Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Europäischen Gerichtshofes und des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts bestünden in Italien keine systemischen Mängel und kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und die Lebensumstände gewisse Mängel aufweisen würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich jedoch um eine männliche, erwachsene Einzelperson im Alter von 25 Jahren; er sei nicht den vulnerablen Personen zuzuordnen. Eine Überstellung nach Italien sei somit zulässig und zumutbar. Zusammengefasst sei Italien gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und folge die Regierung der Rechtsansicht des Ausländer- und Passamtes in der angefochtenen Entscheidung. Die Wegweisung sei für den Beschwerdeführer zulässig und zumutbar.
Sämtliche Beschwerdeausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Begründung würden im Ergebnis darauf abzielen, dass Liechtenstein und nicht Italien für das gegenständliche Asylverfahren zuständig sei. Bereits der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe mit Beschluss vom 30. April 2015 zu VGH 2015/34, Erw. 5., erwogen, dass diesen Ausführungen nicht zu folgen sei und auch die Rüge, dass es sich beim Schreiben vom 20. Mai 2015 an die italienischen Behörden um ein neues Gesuch handle, sei nicht stichhaltig. Ein Beschwerdeverfahren sei deshalb als aussichtslos einzustufen, womit eine Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht vorliege und auf die weiteren nicht näher einzugehen sei.
12. Am 07. April 2016 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 22. März 2016 an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Als Beschwerdegründe wurde das rechtswidrige Vorgehen und Erledigen der Verwaltungssache, die unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers und die unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers vorgebracht. Die Entscheidung werde ihrem gesamten Inhalt nach als unrichtig angefochten.
Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung der Regierung vom 22. März 2016 dahingehend abändern, dass die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 10. April 2015 ersatzlos aufgehoben werde, in eventu der vorliegenden Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückleiten; der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt werde; jedenfalls dem Land Liechtenstein die Kosten des Verfahrens zur Tragung überbinden.
Auf die Beschwerdeausführungen ist in den Entscheidungsgründen näher einzugehen.
13. Der Verwaltungsgerichtshof zog die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung und seinen eigenen Vorakt zu VGH 2015/034 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanzen verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG sowie die obigen Zusammenfassungen).
2. Der Beschwerdeführer stellte am 20. August 2014 in Liechtenstein ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt.
Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), findet seit dem 01.01.2014 in Liechtenstein und auf das gegenständliche Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit des Staates, der das Asylverfahren für den Beschwerdeführer durchzuführen hat, Anwendung.
Gemäss deren Art. 3 prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Abs. 1).
3. Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2008 in das Gebiet der Europäischen Union illegal eingereist und hat in Italien als erstem Mitgliedstaat einen Asylantrag im Sinne der Dublin III-Verordnung gestellt. Im Jahr 2011 hat der Beschwerdeführer in Österreich und in Slowenien weitere Asylanträge gestellt. Dies bestreitet der Beschwerdeführer seit dem Vorhalt der Eurodac-Treffermeldung am 26. September 2014 auch nicht, auch wenn er in der Befragung zuvor noch versucht hatte, diesen Umstand zu verschleiern. Der Beschwerdeführer hat zudem in Einklang mit den (auch damals gültigen) Regelungen des Dublin-Regimes angegeben, dass Österreich und Slowenien im Jahr 2011 nicht auf sein Asylgesuch eingetreten seien, sondern Italien für die Führung des materiellen Asylverfahrens für zuständig erklärt hätten. In Italien habe er keine inhaltliche Entscheidung erhalten.
Mit Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-Verordnung, wonach ein Mitgliedstaat zur Wiederaufnahme eines Antragstellers, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, verpflichtet ist, hat das Ausländer- und Passamt unter Verwendung des entsprechenden Formblattes am 10. Oktober 2014 eine Anfrage zur Wiederaufnahme gemäss Art. 23 Dublin III-Verordnung an die italienischen Behörden gestellt. Indem die Eurodac-Treffermeldung am 22. September 2014 erzielt worden war, ist die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, wonach ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen ist, gewahrt. Dies ergibt sich klar aus den vorgelegten Akten der Unterinstanzen und wird dem Grunde nach in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Art. 23 Abs. 4 Dublin III-Verordnung bestimmt, dass für ein solches Wiederaufnahmegesuch ein Standardformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.
Art. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), konkretisiert, dass einem solchen Wiederaufnahmegesuch gegebenenfalls folgende Unterlagen beizufügen sind:
Indem das Ausländer- und Passamt, wie im Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2015/034 festgehalten worden ist, an Italien mit dem relevanten Formblatt nicht alle Beweismittel übermittelt hat, ist nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, diese ursprüngliche Anfrage obsolet und nichtig (ein "Nicht-Gesuch"), sondern lag vielmehr lediglich aufgrund des mangelhaften Wiederaufnahmegesuches die konkludente Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht vor, weil Italien nicht über alle für die Fällung der Zuständigkeitsentscheidung notwendigen Unterlagen verfügt hat (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung. Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, NWV 2014, Art. 25 K1 iVm Art. 22 K5). Diesen Mangel hat das Ausländer- und Passamt saniert, indem es am 22. Mai 2015 ein ergänzendes Schreiben an die italienischen Behörden gerichtet hat, worin das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach Kenia zurückgekehrt zu sein, dessen hierzu vorgelegte Beweismittel in Beilage, eine Zusammenfassung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie eine entsprechende Würdigung aller Beweismittel als unglaubwürdig enthalten waren.
Folglich ist den Ausführungen der Regierung in der bekämpften Entscheidung zuzustimmen, dass die Frist durch Übermittlung des entsprechenden Formulars an die italienischen Behörden mit dem Wiederaufnahmegesuch mit 10. Oktober 2014 gewahrt worden ist und es sich beim Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 22. Mai 2015 lediglich um eine Vervollständigung und Ergänzung dieses Wiederaufnahmegesuchs handelte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Schreiben des Ausländer- und Passamtes vom 22. Mai 2015 schon deshalb nicht als eigenständige Anfrage gesehen werden könnte, weil dieses nicht den Formvorschriften der Dublin III-Verordnung für ein eigenständiges Wiederaufnahmegesuch entspricht.
4. Der Beschwerdevertreter verkennt überdies, dass es sich gegenständlich um ein Wiederaufnahmeverfahren des Beschwerdeführers handelt, der in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hatte, und nicht um ein blosses Aufnahmeverfahren im Sinne des Art. 21 Dublin III-Verordnung. Indem Italien auf das Gesuch mit sämtlichen Beweismitteln nicht binnen der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung - beginnend mit Übermittlung aller relevanten Unterlagen am 22. Mai 2015 - geantwortet hat, und sich nicht aufgrund beispielsweise der festzustellenden Glaubwürdigkeit des Aufenthaltes in Kenia oder aus Gründen des Art. 19 Dublin III-Verordnung für unzuständig erklärt hat, ist von der Fiktion der Zustimmung Italiens im Sinne der Dublin III-Verordnung auszugehen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Damit ist die Frage der Zuständigkeit für das Asylverfahren im Sinne der Dublin III-Verordnung geregelt und Italien zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens unter Wahrung der in der Dublin III-Verordnung festgelegten Garantien (die durch Verweise auch unter anderem die Verfahrens-, und Aufnahme-Richtlinie wie auch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Grundrechtecharta miteinschliessen) verpflichtet. Indem Italien sich (wenn auch konkludent) für zuständig erklärt hat und damit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gebiet der Dublin-Staaten verlassen zu haben, nicht beitritt, ist durch den Verwaltungsgerichtshof nicht an der Zuständigkeit Italiens zu zweifeln.
Der Verwaltungsgerichtshof kann keine Mängel im Verfahren entdecken und beruft sich auf die Einschätzung des Ausländer- und Passamtes, der Regierung sowie jener in seinem Beschluss zu VGH 2015/034, wonach der Beschwerdeführer einen Aufenthalt in Kenia nicht belegen kann, weil weder die Angaben zur Ausreise mit Schlepper, gefälschtem Pass und ohne Visum noch die ärztliche Behandlung oder das sonstige Vorbringen glaubwürdig sind. Der Beschwerdeführer kann keine konkreten und schlüssigen Nachweise vorlegen, dass er tatsächlich in Kenia war, gibt widersprüchlich an, welchen Status er bzw. seine Mutter dort gehabt haben sollen und verstrickt sich auch in Widersprüche zu den vorgelegten Behandlungsbestätigungen, die er von einem Arzt haben will, der nicht mit dem angegebenen Krankenhaus in Verbindung gebracht werden kann und dessen Kontaktdaten der Beschwerdeführer auch nicht nennen kann und will. Auch das Schreiben der Journalistenvereinigung ist lediglich ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer dort Mitglied sein soll, konkrete Nachweise einer journalistischen Tätigkeit sowie eines tatsächlichen Aufenthaltes in Kenia wurden hingegen keine erbracht.
Der behauptete Aufenthalt des Beschwerdeführers von 2012 bis 2014 in Afrika war aber keinesfalls derart kurz, dass die Erbringung von glaubwürdigen Nachweisen schwierig sein könnte. Wäre er tatsächlich direkt von dort eingereist, hätte er entsprechende Beweismittel, allenfalls auch Handyfotos, schon bei Einreise bei sich gehabt oder sich solche leicht zeitnah aus Kenia, wo er als Staatsbürger Somalias keine Verfolgung vergegenwärtigt, besorgen können. Der Beschwerdeführer konnte bei seiner Asylgesuchstellung keine Beweismittel für seine tatsächliche Rückkehr vorlegen (weder Rechnungen, Fahrscheine, Fotos etc.) und legte überdies erst Monate nach seiner Einreise Bestätigungen über seinen angeblichen Klinikaufenthalt und die erfolgte Therapie vor. Auch hier zeigt sich, wie bereits das Ausländer- und Passamt und die Regierung zu Recht festgehalten haben, dass der Beschwerdeführer sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein ge- oder verfälschtes Schreiben bemüht hat, weil dieses kein älteres, sondern aufgrund der Optik ein neu angefertigtes Schreiben sein muss und es den Arzt im genannten Krankenhaus schlicht nicht gibt. Da Tuberkulose eine weltweit auftretende Infektionskrankheit mit Meldepflicht ist, ist es auch ein leichtes, den hierfür notwendigen Therapieplan im Internet abzurufen (Bsp: Wikipedia) und im Schreiben anzuführen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner Beschwerde geltend, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Unterinstanzen zur Feststellung gelangen konnten, dass es den Arzt im genannten Krankenhaus nicht geben soll. Hier hält der Verwaltungsgerichtshof jedoch fest, dass das Ausländer- und Passamt gemäss Aktennotiz vom 09. Dezember 2014 selbst und auch die Dolmetscherin gemäss Aktennotiz vom 22. Januar 2015 im Krankenhaus angerufen haben. Es handelt sich zudem nur um ein weiteres Indiz bei eindeutiger Beweislage.
So haben die Regierung und das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer zu Recht vorgehalten, dass seine angebliche freiwillige und selbst organisierte Ausreise aus dem Schengenraum im Jahr 2012 mit Flug von Rom nach Kenia via Ägypten ohne echten Reisepass, mit eingeklebten Foto und ohne darin enthaltenem Schengenvisum, keinesfalls derart problemlos verlaufen sein kann, wie dies vom Beschwerdeführer geschildert worden ist. Vielmehr wäre er dadurch jedenfalls im Schengener System ausgeschrieben und mit einem Einreiseverbot belegt worden. Die Regierung wertet es zudem zu Recht als absolut unplausibel, dass ein Beschwerdeführer nach zuvor erfolgter kostenintensiver schlepperunterstützter Einreise aus Afrika freiwillig ohne die Verwendung von Rückkehrhilfe aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten schlepperunterstützt mit entsprechender Bezahlung ausreist, um nach nur wenigen Jahren schlepperunterstützt die gefährliche Einreise und die daraus bedingten Kosten erneut auf sich zu nehmen.
Indem der Beschwerdeführer bereits 2008 in Italien einen Asylantrag gestellt hat, Italien nicht mitteilt, dass dieses beendet und der Beschwerdeführer bereits ausgeschafft worden sei und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Dublin-Staaten tatsächlich für einen relevanten Zeitraum verlassen hat, ist das nunmehrige Asylgesuch in Liechtenstein nicht als "erster Antrag" (vgl. Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung) zu werten, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird. Selbst bei inhaltlicher Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers liegen keine Hinweise vor, wonach Italien, das seiner Zuständigkeit nicht widersprochen hat und sich damit im Sinne der Dublin III-Verordnung konkludent für zuständig erklärt, nicht zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sein könnte.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hält überdies fest, dass die Zuständigkeitskriterien und das Dublin-Verfahren sich auf das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander beziehen. Aus der Dublin III-Verordnung leiten sich demgemäss auch für einen Asylgesuchsteller kaum subjektive Rechte ab, insbesondere nicht jenes an der rechtsrichtigen Vollziehung der Dublin III-Verordnung (vgl. Filzwieser / Sprung aaO Art. 27 K8). Der Beschwerdeführer kann nicht auswählen, in welchem Staat er ein Asylverfahren durchlaufen will. Vielmehr entscheiden dies die relevanten Mitgliedstaaten, die gemäss der Dublin III-Verordnung die jeweilige Zuständigkeit feststellen. Für den Beschwerdeführer ergeben sich aus diesem Verfahren sehr eingeschränkte Rechte. Ihm ist lediglich mitzuteilen, dass ein Zuständigkeitsverfahren eingeleitet worden ist, er ist diesbezüglich auch anzuhören, ihm ist in weiterer Folge die Entscheidung mitzuteilen, die er insbesondere zur Wahrung seiner Menschenrechte vor einem unabhängigen Gericht anfechten kann. Dabei wären beispielsweise eine Minderjährigkeit, die Familienzugehörigkeit, systemische Mängel, besondere medizinische Anforderungen und diesbezügliche Überstellungsprobleme zu berücksichtigen.
Das eigentliche Zuständigkeitsverfahren, sofern dies den Regeln der Dublin III-Verordnung entspricht und nicht grob fehlerhaft war, ist dabei nicht anfechtbar. Selbst wenn es folglich - wie vorliegend nicht gegeben - im Verfahren durch einen Mitgliedstaat zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommen würde, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (z.B. Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art. 16 Abs. 3 Dublin III-Verordnung), so kann dies im Rechtsmittelverfahren nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Europäischen Grundrechtecharta führt. Die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren nach Art. 18 durch nationale Rechtsmittelinstanzen ist nämlich im Sinne des "effet utile" und der Ziele der Dublin III-Verordnung nicht neu aufzurollen (vgl. Filzwieser / Sprung aaO Art. 27 K9ff.) Der Beschwerdeführer zählt überdies nicht zu eine jener Personengruppen, denen besondere subjektive Rechte aus der Dublin III-Verordnung zufallen würden.
6. Wenn in der Beschwerde weiter auf eine Versäumung der Fristen des Art. 21 Dublin III-Verordnung hingewiesen wird, so ist einerseits festzuhalten, dass der EU-Gesetzgeber eine klare Trennung zwischen dem Aufnahme- und dem Wiederaufnahmeverfahren festgelegt hat und gegenständlich aufgrund der Asylgesuchstellung in Italien das Wiederaufnahmeverfahren des Art. 23 Dublin III-Verordnung (Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) heranzuziehen ist, wie dies von den Unterinstanzen korrekt angewandt wurde. Durch das laufende Rechtsmittelverfahren und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof wurde überdies der Fristenlauf der Überstellung gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgelöst. Folglich ist durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass eine Frist der Dublin III-Verordnung verletzt worden und dadurch ein Zuständigkeitsübergang auf Liechtenstein erfolgt wäre.
7. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass Liechtenstein aber auch schon aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten, glaubwürdigen Unterlagen, wonach er sich von 2012 bis 2014 in Kenia aufgehalten habe, zur Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung sei jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylgesuches zuständig, dessen Grenzen der Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten habe. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht und belegt, dass er sich in den Jahren 2012-2014 in Kenia aufgehalten habe. Damit habe er den Schengenraum für mindestens drei Monate verlassen, weshalb Italien für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig sein könne. Daran ändere auch die Eurodac-Treffermeldung nichts mehr.
Diesen Beschwerdeausführungen ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, dass sich Italien bereits im zwischenstaatlichen Verfahren für zuständig erklärt hat. Grobe Verfahrensmängel werden durch den Verwaltungsgerichtshof keine erkannt. Verletzungen der verfassungsgesetzlich bzw. durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechte des Beschwerdeführers macht der Beschwerdevertreter nicht geltend und sind für den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr hält die Regierung zu Recht fest, dass für Italien keine systemischen Mängel bekannt sind und selbst bei bekannten Mängeln in der Unterbringung der Beschwerdeführer als alleinstehender junger Mann keiner vulnerablen Gruppe zuzurechnen ist (vgl. hierzu unter anderem Urteil des EGMR vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel gegen Schweiz, Nr. 29217/12; StGH 2014/148 vom 11.05.2015, dzt. nicht öffentlich abrufbar; VGH 2014/116a vom 22.06.2015, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li; Urteil des ch Bundesverwaltungsgericht vom 07.10.2015 zu D-5966/2015, abrufbar unter www.bvger.ch).
Mangels entsprechend individuellem und aktuellem Vorbringen hält der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer ein Asylverfahren sowie die ihm gemäss Dublin III-Verordnung und deren Verweise auf die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) zustehenden minimalen Lebensbedingungen in Italien vorenthalten werden. Nötigenfalls könnte er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahme-Richtlinie). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, weshalb die Überstellung nach Italien keine Gefahr für seine Gesundheit darstellt. Italien verfügt darüber hinaus auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Was seine Mutter anbelangt, die nunmehr ebenfalls ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt haben soll, ist festzuhalten, dass die Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers nicht unter den Begriff der "Familienzugehörigkeit" der Dublin III-Verordnung fällt und ihm hieraus ebenfalls keine Rechte erwachsen können.
Damit liegen keine Verfahrensmängel oder unzulässige Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte des Beschwerdeführers vor, die durch den Verwaltungsgerichtshof im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen wären. Der Verwaltungsgerichtshof schliesst sich der Auffassung des Ausländer- und Passamtes, der Regierung sowie jener im Beschluss zu VGH 2015/034 an, wonach nichts gegen die Zuständigkeit Italiens und die Überstellung dorthin spricht. Dem Beschwerdeführer wurden überdies alle Ermittlungsergebnisse vorgehalten und so das rechtliche Gehör ebenso wie die Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung ausreichend gewahrt.
8. Der Verwaltungsgerichtshof hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstossen hat, indem er sich einerseits wiederholt aus Italien entfernte, weitere Asylgesuche in anderen Dublin-Staaten stellte und so das materielle Asylverfahren im zuständigen Dublin-Staat verzögert hat. Andererseits hat er bei der nunmehrigen Asylgesuchstellung erneut versucht, die Vorgaben der Dublin III-Verordnung zu umgehen, indem er offensichtlich seine Fingerkuppen derart bearbeitet hat, um seine Identität zu verschleiern, dass anfänglich sämtliche versuchte Eurodac-Abfragen verunmöglicht waren. Die von ihm als Erklärung angegebene Allergie oder Hautkrankheit, weshalb er sich häufig kratze, wurde weder bei der Untersuchung am Einreisetag durch das Liechtensteinische Landesspital festgestellt noch konnte diese in weiterer Folge durch die Vorlage ärztlicher Atteste seitens des Beschwerdeführers belegt werden, weshalb diese nur als Scheinargument zu werten ist. Auch mit seinen anfänglich falschen Angaben zur angeblichen Reiseroute, der behaupteten Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Staaten und seinem weiteren Vorbringen nach Vorhalt der Eurodac-Treffermeldung zeigt der Beschwerdeführer, dass er sich ausgezeichnet mit den gegenständlichen Bestimmungen vertraut gemacht hat und gewillt ist, das Ziel der Dublin III-Verordnung und die Durchführung eines einzigen Asylverfahrens in Italien nicht zu akzeptieren.
9. Wenn nunmehr in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht wird, dass die Mutter des Beschwerdeführers B (Identität gemäss Asylbewerber-Karte nicht gesichert) für den Zeugenbeweis beantragt wird, um zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitraum 2011 (gemeint wohl 2012) bis 2014 in Kenia aufgehalten habe, so ist diesem Zeugenbeweis nicht zu entsprechen. In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, dass die Zeugin zu mehr zur Verfügung stehe, als persönlich befragt zu werden. Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer, ein Journalist, seine Mutter als erfolgreiche Geschäftsfrau schildert, dennoch lassen sich die angeführten Namen nicht in Einklang bringen, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren angab, seine Mutter trage den Namen B. Aber auch unter der Annahme, dass es sich hier tatsächlich um dessen Mutter handelt, ist der Zeugenbeweis nicht anzunehmen.
Wie oben dargestellt hat das zwischenstaatliche Verfahren die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren ergeben und ist von dieser auszugehen. Selbst eine unrichtig begründete Zuständigkeit Italiens würde wie ausgeführt kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung des Asylgesuches in Liechtenstein bedingen, hat doch der Europäische Gerichtshof klar verneint, dass eine solche vom Betroffenen in einem Rechtsbehelfsverfahren überhaupt erfolgreich geltend gemacht werden kann (Urteil des EuGH vom 10.12.2013 zu Abdullahi gegen Bundesasylamt, C-394/12; vgl. Filzwieser / Sprung aaO S 49 und Art. 19 K6). Der Verwaltungsgerichtshof hatte nunmehr aufgrund der vorliegenden Beschwerde grobe Verfahrensfehler oder Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte zu prüfen. Beides liegt, wie oben ausführlich dargelegt wurde, nicht vor. Folglich ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, hier in das bereits abgeschlossene Zuständigkeitsverfahren einzugreifen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass Italien, aufgrund der vorliegenden Zustimmungsfiktion nunmehr verpflichtet ist, den Beschwerdeführer zu übernehmen und dessen Asylverfahren - unter Gewährung aller vorliegenden und durch die Dublin III-Verordnung verankerten Rechte und Garantien wie letztlich auch der Grundversorgung und allfälliger medizinischer Betreuung - zu führen.
Insbesondere ist durch den Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht ersichtlich, wie die Zeugenbefragung eine andere Entscheidung herbeiführen könnte. Der Beschwerdeführer ist durch sein persönliches Verhalten und seine gesteigerten, widersprüchlichen und wenig plausiblen Aussagen nicht glaubwürdig. Neue unwiderlegbare Beweise, die erst jetzt vorliegen würden, werden mit der Beschwerde nicht vorgelegt und in dieser auch nicht behauptet. Es wird in der Beschwerde auch nicht angeführt, was die Mutter genau vorbringen will, wonach glaubhaft werden könnte, dass ihr Sohn tatsächlich über die erforderlichen drei Monate ausgereist und bei ihr in Kenia war. Die blosse Behauptung und Versicherung einer Mutter, dass ihr Sohn, der Beschwerdeführer, bei ihr in Kenia war, könnte bei der vorliegenden eindeutigen Beweislage, dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und seinem bisherigen Vorbringen keine andere Einschätzung bringen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer seither ausreichend Zeit, um sich mit seiner Mutter entsprechend hinsichtlich eines gemeinsamen Vorbringens abzusprechen, was bei einer Aussage berücksichtigt werden müsste. Folglich ist der gegenständliche Beschwerdeantrag auf Zeugenbefragung zu einem Zeitpunkt, da das Zuständigkeitsverfahren aufgrund eindeutiger Beweise bereits abgeschlossen ist, lediglich als erneut verfahrensverzögernd zu werten und ist diesem nicht zu entsprechen.
Indem der volljährige und selbstständige Beschwerdeführer zu seiner Mutter gemäss bisherigem Vorbringen auch nicht in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht - und diese auch nicht zu ihm - fällt er auch nicht unter den Begriff des Familienangehörigen der Dublin III-Verordnung, woraus sich allenfalls subjektive Rechte des Beschwerdeführers ergeben könnten.
Zusammenfassend hält der Verwaltungsgerichtshof deshalb fest, dass den Beschwerdeausführungen nicht gefolgt werden kann und die Rechte des Beschwerdeführers ausreichend gewahrt worden sind. Der Beschwerdeführer kann nach Italien zurückkehren, wo er ein entsprechendes Asylverfahren erhalten wird.
10. Auch dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe hat die Regierung zu Recht nicht entsprochen.
Verfahrenshilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenspartei finanziell bedürftig ist, das Verfahren weder offenbar mutwillig noch aussichtslos ist und die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer sachlich notwendig ist (Art. 83 Abs. 1 Bst. a AsylG und Art. 43 Abs. 1 LVG iVm § 63 Abs. 1 ZPO). Eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung liegt laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vgl. zuletzt in StGH 2015/116 vom 26. Januar 2016, derzeit nicht öffentlich abrufbar) vor, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel die Rechtsverfolgung als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (vgl. Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Wie die obigen Ausführungen zeigen, war nie in Frage gestellt, ob Italien für den Beschwerdeführer und dessen Verfahren zuständig ist. Lediglich aufgrund von Verfahrensfehlern im Zuständigkeitsverfahren mit Italien, die sich aus unglaubwürdigen und gefälschten / verfälschten Beweismitteln ergaben, war dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Unzulässigkeitsverfahren aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung gewährt worden. Indem das Ausländer- und Passamt Italien mit Schreiben vom 22. Mai 2015 entsprechend informierte, sich Italien nicht für unzuständig erklärte, sondern vielmehr durch Schweigen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, ist Italiens Zuständigkeit nicht in Frage zu stellen. Die Verweise des Beschwerdevertreters auf gegenständlich nicht zur Anwendung kommende Bestimmungen der Dublin III-Verordnung können der Beschwerde ebensowenig zum Erfolg verhelfen wie die in den Raum gestellte und unbelegte Behauptung, dass die vorgelegten Beweismittel echt seien bzw. dass die Mutter - die sich überdies anders nennt, als der Beschwerdeführer im Jahr 2014 angegeben hat - den Aufenthalt in Kenia bezeugen könne. Selbst konkretere und schwer widerlegbare Beweismittel müssten in Anbetracht der Verfahrensdauer und des bisherigen Vorbringens sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers auf ihre Echtheit und Unglaubwürdigkeit geprüft werden. Insgesamt spricht alles dafür, dass sich der Beschwerdeführer die ganzen Jahre im Gebiet der Dublin-Staaten, allenfalls auch bei seiner Frau in Spanien, aufgehalten hat. Indem Italien sich für das Verfahren zuständig zeigt, sind die Rechte des Beschwerdeführers auf ein ordnungsgemässes Verfahren gewahrt.
Folglich muss sein Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos, letztlich aber vor allem als mutwillig bezeichnet werden, weil dem Beschwerdeführer bereits mit Asylgesuchstellung bei seiner guten Kenntnis der Dublin-Regelungen bewusst gewesen sein muss, dass Liechtenstein nicht für die Verfahrensführung zuständig ist. Folglich war die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages durch die Regierung nicht zu beanstanden.
11. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).