VGH 2016/067
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführer: B
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 22. April 2016 gegen alle ordentlichen Richter des Verwaltungsgerichtshofes wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde vom 05. April 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03. Februar 2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581, wird abgewiesen und die Entscheidung der Regierung wird bestätigt.
3. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- haben die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
1. Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sowie ihre minderjährigen Kinder, C und D, reisten am 21.07.2015 illegal in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie gültige, im Jahr 2015 ausgestellte biometrische Reisepässe der Republik Mazedonien vor. Sie gaben an, der Volksgruppe der Roma anzugehören. Der Beschwerdeführer zu 1. gab an, eine Ausbildung als Elektrotechniker absolviert zu haben und von Beruf bei der Feuerwehr zu sein. Die Beschwerdeführerin zu 2. sei von Beruf Friseurin.
2. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 24.07.2015 ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 17. bzw. 24.09.2010 in Frankreich sowie am 23.09.2011 und erneut am 07.07.2014 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt hatten.
In der diesbezüglichen Befragung vom selben Tag führte der Beschwerdeführer zu 1. aus, dass sie in Frankreich als Touristen gewesen seien und das Asylgesuch gestellt hätten, weil seine Frau schwanger gewesen sei und ins Spital musste. Mangels Geld hätten sie keine andere Wahl gehabt. Die älteste Tochter sei deshalb auch in Frankreich geboren worden. Das Asylgesuch in Frankreich sei wie jenes in Deutschland aus dem Jahr 2011 abgelehnt worden. 2014 hätten sie in Deutschland aufgrund der Geburt der zweiten Tochter ohne vorherige Ausreise einen zulässigen Folgeantrag gestellt, der jedoch erneut abgelehnt worden sei. Sie hätten diesen Ablehnungsbescheid bei der Ausschaffung nicht erhalten, könnten diesbezüglich aber ihren damaligen Rechtsanwalt über ihre in Deutschland lebende Verwandtschaft kontaktieren. Die nunmehr in Liechtenstein vorgebrachten Asylgründe hätten sie auch bereits in Deutschland im Jahr 2011 vorgetragen.
Am 20.07.2015 seien sie mit dem Zug nach Belgrad und von dort mit einem Kombi schlepperunterstützt nach Liechtenstein weitergefahren, wo sie am Abend des 21.07.2015 angekommen seien. Über Liechtenstein hätten sie sich im Vorfeld im Internet erkundigt.
Die Beschwerdeführer gaben weiter an, sie hätten ihren Namen offiziell ändern lassen, weil ihnen dieser nicht gefallen habe, dieser sei altmodisch gewesen. Zum Aufenthalt ihrer weiteren Familie gab der Beschwerdeführer zu 1. an, dass seine Mutter als Touristin in Deutschland sei, wo die Cousine und der Onkel väterlicherseits leben würden, seine beiden Schwestern würden in Mazedonien leben. Die Beschwerdeführerin zu 2. gab zu ihren Geschwistern an, einen Bruder und eine Schwester in Mazedonien zu haben.
Zu ihrem Gesundheitszustand gaben die Beschwerdeführer an, der Beschwerdeführer zu 1. leide an chronischem Rheuma, weshalb er Medikamente benötige, diese seien ihm zudem ausgegangen. Die jüngere Tochter sei bereits in Deutschland dreimal an der Nase operiert worden und müsse Medikamente einnehmen.
3. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte aufgrund einer Übernahmeanfrage des Ausländer- und Passamtes am 18.08.2015 mit, dass die Beschwerdeführer am 20.08.2014 auf dem Luftweg nach Mazedonien abgeschoben worden seien, weshalb dem Ersuchen mangels Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren nach Art. 19 Abs. 3 Dublin III-Verordnung nicht entsprochen werden könne. Gleichzeitig wurden Unterlagen aus den beiden in Deutschland geführten Verfahren an Liechtenstein übermittelt. In Deutschland waren die Beschwerdeführer mit ihrem auch in Liechtenstein vermerkten Vornamen und Geburtsdatum, jedoch mit Nachname E bzw. F registriert.
4. In ihrer gemeinsamen Befragung am 25.09.2015 durch das Ausländer- und Passamt führte der Beschwerdeführer zu 1. aus, dass sie zuhause grosse Probleme mit Mazedoniern hätten. Er sei von Beruf Taxifahrer und sei eines Tages im Sommer 2011 von drei Fahrgästen, die sich als Mazedonier vorgestellt hätten, gefragt worden, ob er noch zusätzliche Arbeit annehme. Sie hätten eine Firma, die Teppiche produziere. Diese seien zu transportieren. Der Beschwerdeführer zu 1. sei zwei Tage später mit seinen Dokumenten zur Firma gegangen, habe ein Fahrzeug bekommen und Teppiche für einen guten Lohn verteilt. Am fünften Tag habe er aber gesehen, dass die Firma mit Drogen ihr Geschäft mache. Er habe damit nichts zu tun haben wollen, die Männer hätten aber gesagt, er müsse - für noch besseren Lohn - weitermachen. Aus Angst sei er zur Polizei gegangen und habe alles zu Protokoll gegeben. Zwei Tage später sei er angerufen worden, habe jedoch nicht abgenommen. Am Abend, als er nicht zuhause gewesen, sondern Taxi gefahren sei, seien sie gekommen, um ihn zu suchen und hätten alles kaputt gemacht. Er sei nochmals zur Polizei gegangen und habe den Vorfall gemeldet. Danach hätten sie Skopje für einen Monat verlassen.
Die Beschwerdeführerin zu 2. führte dazu aus, dass sie bei diesem Besuch der Männer anwesend gewesen und vergewaltigt worden sei. Als ihr Mann heimgekommen sei, habe er sie ins Spital gebracht, wo sie für zwei Wochen gewesen sei, sie sei danach zu den Eltern gegangen und dann nach Deutschland ausgereist. Nach ihrer Rückkehr am 21.08.2014 hätten sie für 6 Monate Ruhe gehabt, danach hätten die Leute von früher erfahren, dass sie zurück seien. Deshalb seien sie zu ihrer Mutter gegangen und hätten nicht mehr zu Hause geschlafen. Die Männer hätten erneut Probleme verursacht und alles zerstört.
Die Beschwerdeführer sagten zu, sich um schriftliche Beweismittel zu ihrem Vorbringen zu bemühen.
5. In einer Befragung durch das Ausländer- und Passamt vom 17.12.2015 gab die Beschwerdeführerin zu 2. an, dass noch vor ihrer Ausreise nach Deutschland im Jahr 2011 maskierte, albanisch sprechende Männer in ihr Haus eingedrungen seien. Nach Befragen, wo sich ihr Mann befinde, hätten sie sie ins Schlafzimmer mitgenommen, ihre Hände und Füsse gefesselt und sie missbraucht. Ihr Mann habe sie so gefunden und sogleich die Polizei verständigt, die die Spuren gesichert und ein Protokoll aufgenommen habe. Weil die Beschwerdeführerin zu 2. geblutet habe, habe die Polizei gesagt, sie müsse sofort ins Spital. Ihr Mann habe sie dorthin gebracht, wo sie sich binnen einer Woche erholt habe. Danach habe sie sich bis zur Ausreise nach Deutschland bei ihrer Mutter aufgehalten. Als sie im Jahr 2014 nach drei Jahren aus Deutschland unfreiwillig ins Heimatland zurückgekehrt seien, seien sie direkt zu ihrem Haus gegangen. Sie hätten sich gedacht, die Probleme seien vorbei, es seien auch die Mutter und die Schwägerin nie kontaktiert worden. Aber die Männer würden sie noch immer suchen und nicht in Ruhe lassen. An den Wänden ihres Hauses seien Parolen gestanden, dass sie gesucht und getötet würden, und die Fenster, Fensterläden und Möbel seien zerstört worden. Aus Angst hätten sie sich deshalb sogleich bei ihrer Mutter und ihrer Schwägerin, der Schwester ihres Mannes, versteckt, weil die Männer deren Wohnadresse nicht kennen würden. Sie seien bis zur Ausreise nach Liechtenstein ein Jahr lang dort geblieben.
Sie habe auch über ihre Nachbarn, die dies der Mutter gemeldet hätten, gehört, dass weiter nach ihnen gesucht und gedroht werde, die Tochter zu kidnappen. Die Männer würden ständig in Masken herumspazieren oder -fahren. Diese hätten auch die Nachbarn gefragt, wo die Beschwerdeführer seien. Eine Meldung bei der Polizei hätten sie nicht erstattet, weil dies sinnlos sei. Auch die Polizei habe Angst vor diesen Männern und hätte nichts unternommen und ihnen keinen Schutz gewährt. Ihre Mutter würde mit nur einer Autostunde nicht weit genug wegwohnen, um sich dort etwas Neues aufzubauen. Die Schwägerin wohne drei Stunden entfernt, dort hätten sie jedoch keine Arbeit gefunden und kein Geld gehabt, ein Haus zu kaufen. Sie hätten nicht daran gedacht, ihr eigenes Haus zu verkaufen. Dies sei vor Jahren der Schwiegermutter, die nun an einem anderen Ort lebe, auch nicht gelungen. Gesundheitlich habe die Beschwerdeführerin zu 2. viel Stress, sei in Liechtenstein schon vier Mal im Spital gewesen und müsse Beruhigungsmittel und Herzmedikamente nehmen. Ihr Mann habe Schmerzen am Bein und nehme Medikamente, die Kinder seien in Ordnung, ein Kind habe Probleme mit seiner Nase und müsse allenfalls operiert werden.
6. Mit Entscheidung vom 03.02.2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581, zugestellt am 05.02.2016, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und deren beiden minderjährigen Kinder nicht erfüllt sei und die Asylgesuche abgewiesen würden. Die Beschwerdeführer und deren Kinder würden weggewiesen und hätten das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
In ihrer Entscheidung stellte die Regierung die mazedonische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer und deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma fest. Die Beschwerdeführerin zu 1. sei im Juni/Juli 2011 von vier Männern in ihrem Haus in Skopje überfallen, geschlagen und vergewaltigt worden, was sie durch beigebrachte Unterlagen ebenso belegen könne wie ihren Gesundheitszustand. Die Beschwerdeführer hätten sich 2010 in Frankreich und von 2011 bis 2014 in Deutschland aufgehalten, wo deren im Jahr 2011 gestellte Asylgesuche wie auch die neuerlichen Gesuche aus dem Jahr 2014 abgelehnt worden seien, weshalb die Beschwerdeführer am 20.08.2014 nach Mazedonien zurückgewiesen worden seien.
Wenig glaubwürdig seien jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu 1. zu den Problemen und die Verfolgung durch die Teppich- bzw. Drogenhändler, für die er kurz gearbeitet habe und hätte weiterarbeiten sollen. Genauso verhalte es sich mit der geschilderten Bedrohungslage nach ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2014. Einen persönlichen Kontakt mit den sie bedrohenden Männern habe es nicht gegeben, sondern lediglich wenig konkrete Angaben von Nachbarn, die Personen gesehen hätten, die sich beim Haus der Beschwerdeführer aufgehalten und diese angeblich gesucht hätten. Die Zerstörungen am und im Haus der Beschwerdeführer sowie die Parolen an den Wänden seien sehr wahrscheinlich mit der dreijährigen Abwesenheit in Verbindung zu bringen. Es sei zweifelhaft und nicht glaubwürdig, dass dies dieselben Männer gewesen seien wie jene im Juni 2011. Eine Anzeige hätten die Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht erstattet.
Zur Würdigung dieses Sachverhaltes wurden Länderinformationen (Auszug aus dem Erkenntnis des ö BVwG vom 17.04.2015, G311 1423955-2/18E, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) vom Ausländer- und Passamt beigezogen, die zusammengefasst in der Entscheidung der Regierung wiedergegeben worden sind. Mazedonien stehe überdies in Beitrittsverhandlungen mit der EU, die jedoch wegen Streitigkeiten mit Griechenland und Bulgarien derzeit ins Stocken geraten seien.
Die Beschwerdeführer würden in ihrem Vorbringen keine Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Volksgruppe, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen und keine Asylgründe wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in Mazedonien geltend machen. Das Gesundheitssystem in Mazedonien funktioniere nach Angaben aus dem Länderbericht, sodass ihre vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch jene der Kinder, dort behandelt werden könnten.
Die Beschwerdeführer würden als Fluchtgrund vorbringen, von mutmasslich albanischen Drogenhändlern bedroht und verfolgt zu sein sowie von der Polizei in Mazedonien keinen Schutz zu erhalten. Diese Probleme würden bereits Jahre zurück liegen, die Beschwerdeführer seien mittlerweile für drei Jahre in Deutschland und ein weiteres Jahr in Mazedonien gewesen, wo sie die ersten 6 Monate ebenfalls keine Probleme gehabt hätten. Die Zerstörung des Hauses sei auf deren lange Abwesenheit zurückzuführen. Bereits die Bedrohungslage in Skopje sei wenig konkret und gehe lediglich auf angebliche Aussagen der Nachbarn zurück. Bei der Mutter und bei der Schwägerin, bei der die Beschwerdeführer gewohnt haben sollen, sei eine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungslage nicht gegeben, weshalb sichere interne Aufenthaltsalternativen bei Familienangehörigen in Mazedonien anzunehmen seien. Es scheine auch unglaubwürdig, dass die sie bedrohenden Männer nicht herausfinden sollten, wo die Familienangehörigen der Beschwerdeführer wohnen. Trotz aller Probleme im Land sei die Situation in Mazedonien aufgrund der Beitrittsverhandlungen eine deutlich andere als noch vor drei oder vier Jahren. Auch wenn Korruption ein relativ weit verbreitetes Problem in Mazedonien zu sein scheine, so hätten die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nicht bei der Polizei Anzeige erstattet und um Schutz angesucht. Dies wäre ihnen jedoch möglich und zumutbar gewesen. Die vorgebrachte Erfolglosigkeit einer Anzeige bei der Polizei beruhe im Wesentlichen auf den Erfahrungen der Beschwerdeführer aus dem Jahr 2011, diese Situation habe sich laut den Berichten mittlerweile geändert. Überdies sei über die vorgebrachten Asylgründe auch in Deutschland bereits abschlägig entschieden worden.
Die Regierung kam zum Ergebnis, dass seitens der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich sei. Mazedonien sei überdies ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat und es würden keine Hinweise auf Verfolgung der Beschwerdeführer vorliegen. Folglich sei in der Gesamtabwägung aller Umstände die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer nicht erfüllt und seien die Asylgesuche abzuweisen. Die Wegweisung nach Mazedonien sei möglich und grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführer hätten Familienangehörige in Mazedonien und könnten Schutz durch die dortigen Behörden erhalten, weshalb die Wegweisung zumutbar sei.
7. Mit Schreiben vom 19.02.2016 brachten die Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581, beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21.03.2015 zu VGH 2016/027, zugestellt am 24.03.2016, abgewiesen, weil nach der im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes gebotenen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung der Entscheidung der Regierung und ihres sonstigen Vorbringens ein allfälliges Beschwerdeverfahren als offenbar aussichtslos qualifiziert werden müsse.
8. Mit Schreiben vom 05.04.2016 (Datum der Postaufgabe: 07.04.2016) erhoben die unvertretenen Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 auf Deutsch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Auf die einzelnen Beschwerdegründe ist in den Entscheidungsgründen näher einzugehen.
Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, vor dem Verwaltungsgerichtshof zu ihren Verfolgungsgründen angehört zu werden, um ihre Rechte zu wahren. Es möge ihnen auch die Entscheidung der Regierung in allen wesentlichen Punkten nachvollziehbar übersetzt werden. Dies entweder im Vorfeld der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, damit sie verstehen könnten, warum das Asylgesuch abgelehnt worden sei. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und den Regierungsentscheid dahingehend abändern, dass den Familienmitgliedern Asyl gewährt werde.
9. Mit Schreiben vom 22.04.2016, eingelangt am 25.04.2016, lehnten die Beschwerdeführer alle fünf bekanntgegebenen Richter des Verwaltungsgerichtshofes als befangen ab und stellten den Antrag, den Verwaltungsgerichtshof mit unbefangenen Richtern zu besetzen.
10. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Beschwerdeführer betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes und der Regierung sowie seinen eigenen Vorakt zu VGH 2016/027 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Die Beschwerdeführer stellten in Liechtenstein am 21.07.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt. Art. 76 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Mit Zustellung des Urteils vom 21.03.2016 zu VGH 2016/027 am 24.03.2016 begann die 14tägige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde vom 05.04.2016, mit Datum der Postaufgabe am 07.04.2016, ist damit rechtzeitig und zulässig.
2. Mit Schreiben vom 22.04.2016, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 25.04.2016, lehnten die Beschwerdeführer alle fünf ordentlichen Richter des Verwaltungsgerichtshofes als befangen ab, weil dieses Richterkollegium bereits den Verfahrenshilfeantrag mit Urteil vom 21.03.2016 zu VGH 2016/027 abgelehnt habe und nunmehr für die Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache vorgesehen sei. Sie machten geltend, dass die fünf Richter exakt die gleiche Entscheidung treffen würden wie bereits im Verfahren zur Verfahrenshilfe, indem der Verwaltungsgerichtshof im ergangenen Urteil nicht nur den Verfahrenshilfeantrag behandelt, sondern die Entscheidung in der Hauptsache entgegen der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bereits vorweg genommen habe. Es stehe schon fest, dass das Urteil der fünf Richter wörtlich denselben Inhalt haben werde wie das genannte Urteil. Eine unbefangene und unvoreingenommene Erledigung durch die fünf Richter sei nicht mehr möglich. Damit seien alle fünf Richter befangen und würden der Vorsitzende Herr lic.iur. Batliner, Herr lic.iur. Rufener, Frau Dr.iur. Esther Schneider, Frau lic.iur. Marion Seeger und Herr lic.iur. Daniel Tschikof als befangen abgelehnt und begehrt, den Gerichtshof mit anderen, unbefangenen Richtern zu besetzen.
Das vorliegende Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 22.04.2016 ist gemäss Art. 6 ff. LVG grundsätzlich zulässig. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 11.04.2016 wurde den Beschwerdeführern der 29.04.2016 als Datum der Behandlung der Rechtssache sowie die Besetzung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ablehnungsgründen mitgeteilt. Die beiden Beschwerdeführer haben dieses Schreiben gemäss im Akt einliegenden Zustellnachweisen persönlich am 14.04.2016 bei der Poststelle behoben. Damit war diese Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofes unter Wahrung der Frist des Art. 12 Abs. 1 LVG rechtzeitig.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 LVG ist das Recht der Parteien auf Ablehnung verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstag eingebracht wird. Gemäss Leitsatz des Staatsgerichtshofes (StGH 2001/20 vom 26.11.2001 in LES 2004, 152) ist die für Fristen geltende Regelung nicht auf den Fall des Art 12 Abs. 2 LVG anzuwenden; es genüge daher nicht, einen Befangenheitsantrag am fünften Tag vor dem Verhandlungstag durch die Post abzuschicken. Termingebundene Handlungen könnten zeitgerecht nur dann erbracht werden, wenn sie am letzten Tag des Termins erbracht würden, dh für Art. 12 Abs. 2 LVG, dass die angesprochene Behörde von einem Ablehnungsantrag spätestens am fünften Tag vor dem Verhandlungstag in Kenntnis gesetzt werden müsse. Der Art. 12 Abs. 2 LVG erlaube dann, wenn dessen Abs. 1 (10 Tage) eingehalten worden und die Ablehnung eines Richters nicht zeitgerecht erfolgt sei, auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ein verwirktes Recht nicht auf diesem Wege zurückgegeben werden könne und dürfe.
Folglich war der Ablehnungsantrag von Freitag, 22.04.2016, der am selben Tag zu Post gebracht und erst am Montag, 25.04.2016, und damit lediglich 4 Tage vor der Sitzung beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, als verspätet zu beurteilen und zurückzuweisen.
Diesem Ablehnungsantrag würde aber auch bei Unterstellung der Rechtzeitigkeit in Übereinstimmung mit der vorliegenden Judikatur des Staatsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keine Berechtigung zukommen; er wäre vielmehr als missbräuchlich zu werten. Der Ablehnungsantrag vom 22.04.2016 bringt zur Befangenheit nämlich ausschliesslich vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in derselben Besetzung wie über den Verfahrenshilfeantrag auch im materiellen Beschwerdeverfahren betreffend die das Asylgesuch abweisende Entscheidung der Regierung entscheiden werde. Deshalb sei im dem Verfahrenshilfeverfahren nachfolgenden Beschwerdeverfahren kein unabhängiger und unparteiischer Spruchkörper befasst und werde das Urteil im Beschwerdeverfahren die Entscheidgründe der Verfahrenshilfeentscheidung übernehmen. Die Beschwerdeführer machen in ihren Ausführungen damit keine individuellen und näher konkretisierten Befangenheitsgründe jedes einzelnen Richters des ordentlichen Richterkollegiums des Verwaltungsgerichtshofes geltend. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 09.07.2015 betreffend A.K. gg Liechtenstein, Nr. 38191/12, Rn. 78, festgehalten, dass ein Ablehnungsantrag durchaus als missbräuchlich qualifiziert werden könne, wenn nur generelle und abstrakte Gründe für die Ablehnung geltend gemacht würden. Wenn eine Partei alle Richter eines Gerichtes ablehne, könne dies als Versuch, die Justiz lahm zu legen, und damit als missbräuchlich qualifiziert werden (Rn 80).
Dem Vorbringen im Antrag wäre - bei Unterstellung der Rechtzeitigkeit -zudem die ständige Judikatur des Staatsgerichtshofes wie auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenzuhalten, wonach eine Vorbefassung wie gegenständlich die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK stand hält (vgl. hierzu vgl. Tobias M. Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Kley / Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, S 390 und S 393 und dortige weitere Verweise) . Das blosse Faktum der Mehrfach- oder Vorbefassung eines Richters mit dem gleichen Fall könne in der Regel eine Befangenheit des Richters selbst dann nicht begründen, wenn der Richter vorher zum Nachteil der Verfahrenspartei entschieden habe (vgl. ua StGH 2003/24, StGH 2013/96; StGH 2013/110).
3. Hinsichtlich des Sachverhaltes des Asylverfahrens kann grundsätzlich auf die Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG; vgl. hierzu oben Tatbestand 6.).
Die Beschwerdeführer sind mazedonische Staatsbürger und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie haben bereits am 17. bzw. 24.09.2010 in Frankreich sowie am 23.09.2011 und erneut am 07.07.2014 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt und hierzu negative Entscheidungen erhalten. Die nunmehr in Liechtenstein vorgetragenen Asylgründe sind laut den eigenen Angaben der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 in Deutschland vorgebracht worden. Die deutschen Behörden haben darüber negativ entschieden. Auch der Folgeantrag aus dem Jahr 2014 wurde abgewiesen.
4. In ihrer auf Deutsch verfassten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 05.04.2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-157 BNR 2016/155 REG 2581, machen die unvertretenen Beschwerdeführer primär geltend, dass sie den Inhalt der Entscheidung nicht verstanden hätten. Sie führen aus, dass sie die deutsche Sprache gänzlich nicht beherrschten, weshalb sie den Inhalt und die Begründung der Entscheidung nicht verstehen könnten. Soweit sie den Spruch verstünden, sei das Asylgesuch abgelehnt worden. Sie seien bislang weder von der Regierung noch von sonst einer Institution des Landes vom genauen Inhalt dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Insoweit könnten sie derzeit nicht nachvollziehen, aufgrund welcher Umstände das Asylgesuch abgelehnt worden sei. Nach Art. 11 Asylgesetz hätten sie jedoch einen Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in ihre Sprache, um die Gründe für die Abweisung des Gesuchs durch die Regierung zu verstehen. Zumindest wäre es notwendig gewesen, den Inhalt der Verfügung im Zeitpunkt der Eröffnung rudimentär zu erklären. All dies sei nicht erfolgt, ihnen sei die Entscheidung einfach in deutscher Sprache per Post zugestellt worden.
Auch das den Verfahrenshilfeantrag abweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2016 sei ihnen nur in deutscher Sprache übermittelt worden, weshalb sie dessen Inhalt und die Begründung ebenfalls nicht verstehen oder nachvollziehen könnten. Jedenfalls sei es ihnen nunmehr verwehrt, einen Verfahrenshelfer zu erhalten. Ebenso sei es ihnen nicht möglich, einen Dolmetscher beigestellt zu erhalten, der ihnen die Entscheidung der Regierung und das besagte Urteil in ihre Muttersprache übersetzen würde. Die Beamten des Ausländer- und Passamtes hätten ihnen lediglich erklärt, dass das Asylgesuch abgewiesen worden sei und sie Liechtenstein verlassen müssten. Die genauen Gründe seien ihnen nicht übersetzt worden, was aufgrund der kurzen Dauer des Termins beim Ausländer- und Passamt auch gar nicht möglich sei, wie aus dem Protokoll hervorgehe. Sie würden die deutsche Sprache zwar ein wenig verstehen, dies sei aber nur für den Alltagsgebrauch, Gerichtsentscheidungen oder sonstige amtliche Dokumente könnten sie nicht ausreichend verstehen.
Sie würden es als einen massiven Verstoss gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, die liechtensteinische Landesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention erachten, wenn einem fremdsprachigen Flüchtling Entscheidungen wie die der Regierung oder auch des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe übermittelt würden, ohne den Betroffenen in irgendeiner Art und Weise die Möglichkeit zu geben, den Inhalt dieser Entscheidung ausreichend zur Kenntnis zu nehmen und sich adäquat im Rahmen der offenen Rechtsmittelmöglichkeiten dagegen zur Wehr zu setzen. Mangels finanzieller Mittel könnten sie sich als Asylwerber auch nicht anderweitig vom Inhalt der Entscheidung informieren lassen. Weder die liechtensteinische Flüchtlingshilfe noch sonst eine Institution stehe zur Verfügung, um den Inhalt der Entscheidung zu erläutern, übersetzen und erklärt zu erhalten.
5. Dieses Vorbringen entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen im Antrag auf Verfahrenshilfe vom 19.02.2016. Im diesbezüglich ergangenen Urteil vom 21.03.2016 zu VGH 2016/027 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass dem Vorbringen schon deshalb nicht zu folgen ist, weil die Angaben in Bezug auf fehlende Deutschkenntnisse und nicht stattgefundene Übersetzung der Entscheidung konträr zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren bzw. zum Akteninhalt sind. Der Beschwerdeführer zu 1. hat beispielsweise bereits bei seiner Stammdatenerfassung Deutsch - wenn auch nur "ein bisschen" - als Fremdsprachenkenntnisse angegeben. Dies ist durchaus glaubwürdig, weil die Beschwerdeführer bereits von 2011 bis 2014 drei Jahre lang in Deutschland zugebracht haben und sie diese Sprachkenntnisse in den letzten Monaten in Liechtenstein weiter ausbauen konnten. Wenn die Beschwerdeführer nun einmal angeben, die deutsche Sprache gänzlich nicht zu beherrschen und in weiterer Folge relativieren, dass ihr Deutsch lediglich für den Alltagsgebrauch, nicht jedoch für Gerichtsurteile oder Behördenentscheidungen ausreiche, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie zumindest Teile der Entscheidung bzw. des Urteils aus Eigenem nachvollziehen können müssten. Es handelt es sich gegenständlich bereits um ihr jeweils drittes Asylgesuch im deutschsprachigen Raum. Folglich sind die Beschwerdeführer mit Behördenkontakten und dem Ablauf eines Asylverfahrens ausreichend vertraut.
Insbesondere ist ihrem Beschwerdevorbringen jedoch entgegenzuhalten, dass sie die Entscheidung nicht lediglich per Post erhalten haben, sondern ihnen diese nachweislich am 11.02.2016 durch das Ausländer- und Passamt übersetzt worden ist. Bei Übersetzung ihrer Entscheidung, wobei mit Hilfe eines Dolmetschers die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung übersetzt worden sind, haben die Beschwerdeführer angegeben, dass sie den Entscheid verstanden hätten. Sie stellten keine Fragen zum Inhalt der Entscheidung, sondern gaben an, dass sie bereits am Vortag einen Termin beim Rechtsanwalt gehabt hätten und Unterlagen aus dem Akt bräuchten, weshalb sie durch das Ausländer- und Passamt auf das Recht auf Akteneinsicht hingewiesen wurden. Dies zeigt auf, dass die Beschwerdeführer vom Inhalt der Entscheidung ausreichend Kenntnis erlangen konnten. Die Dauer des Übersetzungstermins vor dem Ausländer- und Passamt ist schon deshalb nicht von Belang, weil die Beschwerdeführer nicht von der ihnen gebotenen Möglichkeit, Fragen zu stellen, Gebrauch gemacht haben. Folglich können sich die Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass ihnen die Entscheidung nie ausreichend übersetzt worden sei und sie diese nicht verstünden. Deshalb ist auch ihrem Antrag, ihnen die Entscheidung der Regierung in allen Punkten nachvollziehbar zu übersetzen, nicht zu entsprechen. Dieser ist lediglich als Versuch, das Verfahren und eine Rückkehr nach Mazedonien weiter zu verzögern, zu werten.
Der Verwaltungsgerichtshof hält vielmehr fest, dass der Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung in eine den Beschwerdeführern verständliche Sprache gemäss Art. 11 Asylgesetz nicht verletzt worden ist. Auf das Recht nach Art. 11 Abs. 1 AsylG kann sich überdies nur berufen, wer einerseits die Übersetzung verlangt und andererseits nicht rechtsfreundlich vertreten ist. Hierzu hat der Staatsgerichtshof schon mehrmals im Zusammenhang mit (Rechtsmittel-)Fristen und dem Beschwerderecht (Recht auf Beschwerdeführung, Zugang zum Recht) darauf hingewiesen, dass es auch in anderen Verfahren einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen (vgl. StGH 2010/116, Erw. 3; StGH 2010/31, Erw. 2.2; beide abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.at; jüngste Urteile vom 14.09.2015 zu StGH 2015/53 und 2015/54, jeweils Erw. 2.4., nicht öffentlich abrufbar). Art. 11 Abs. 1 AsylG normiere, dass erstinstanzliche Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des Ausländer- und Passamtes nur auf Verlangen des Asylsuchenden, sofern dieser nicht rechtsfreundlich vertreten sei, schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen seien, die von ihm verstanden werde oder von der ausgegangen werden könne, dass er sie verstehe. Gegen eine solche Mitwirkungspflicht eines Verfahrensbeteiligten sei auch im Rahmen eines Asylverfahrens mit konkretem Blick auf das Beschwerderecht nichts einzuwenden, solange dabei in der Praxis insbesondere darauf geachtet werde, dass die Anwendung der Rechtsmittelfrist dem Betroffenen den Zugang zum Rechtsmittelgericht nicht auf unangemessene Weise erschwere bzw. ihn davon abhalte, vom vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zu machen (StGH 2015/53, 2015/54; Erw. 2.4).
Indem die Beschwerdeführer, die über Deutschkenntnisse verfügen und angaben, die Entscheidung verstanden zu haben, binnen laufender Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Verfahrenshilfe auf Deutsch stellten, obwohl ihnen der negative Ausgang des Asylverfahrens aufgrund ihrer Erfahrungen in Frankreich und Deutschland bewusst sein musste, und indem diese nach Urteilszustellung über die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens fristgemäss die gegenständliche Beschwerde erneut auf Deutsch beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben, ist für die Beschwerdeführer davon auszugehen, dass sie jedenfalls rechtzeitig Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 erlangt haben.
Hinsichtlich der Rüge, wonach auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes zu übersetzen gewesen wäre, sind die Beschwerdeführer ebenfalls an die obige Judikatur des Staatsgerichtshofes und ihre eigene Mitwirkungspflicht zu verweisen, wonach es auch einem der Amtssprache nicht mächtigen Beteiligten zumutbar ist, sich nach Erhalt eines amtlichen Schriftstückes über den Inhalt desselben in Kenntnis zu setzen bzw. sich im Zweifelsfall rechtzeitig Rat einzuholen. Den Beschwerdeführern steht als Asylgesuchsteller überdies zu, sich mit Fragen an das Ausländer- und Passamt oder allenfalls den Rechtsberater zu wenden, wodurch sie entsprechend der Eingriffsintensität des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im Vergleich zu anderen Gesuchstellern anderer Verfahrensarten besser gestellt sind. Eine Verletzung des Verfassungsrechts oder anderer (auch internationaler) Vorschriften kann folglich durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erkannt werden. Gegenständlich ist aber auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Aufenthaltes in Deutschland und ihrer dort durchgeführten Asylverfahren über Deutsch- und Verfahrenskenntnisse verfügen, weshalb ihnen möglich gewesen sein muss, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes dem Grunde nach zu verstehen. Mit diesem Ausgang des Verfahrens müssen sie schon deshalb gerechnet haben, weil über ihr primäres Vorbringen bereits in Deutschland negativ entschieden worden ist. Eine Verletzung des Zugangs zum Recht, wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde geltend machen, kann für sie nicht festgestellt werden.
6. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass ihnen mangels Übersetzung das Beschwerderecht genommen und ihnen ein faires Verfahren verweigert werde. Mangels Kenntnis des genauen Inhaltes der Regierungsentscheidung könnten sie sich nicht dagegen zur Wehr setzen. Sie würden nochmals betonen, dass sie in der Heimat verfolgt würden und ihr Leben dort in Gefahr sei. Sie würden ständig bedroht und müssten bei einer Rückkehr mit Übergriffen rechnen. Als Minderheitsangehörige würden sie keinen staatlichen Schutz erhalten. Roma seien in Mazedonien ohne Schutz und der Willkür der Behörden ausgesetzt.
Den Beschwerdeführern ist im Sinne der obigen Ausführungen entgegen zu halten, dass sie den Inhalt der Regierungsentscheidung jedenfalls aufgrund der Übersetzung durch das Ausländer- und Passamt kannten und sie auch eine Rechtsmittelbelehrung erhalten haben. Wenn sie nunmehr inhaltlich der Regierungsentscheidung nicht entgegentreten und keine näheren Beschwerdeausführungen tätigen, sondern lediglich allgemeine Behauptungen in den Raum stellen, bringen sie nichts vor, das eine andere Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof erwirken könnte, als dieser mit Urteil vom 21.03.2016 zu VGH 2016/027 den Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung um Verfahrenshilfe betreffend bereits angenommen hat. Darin wurde ein Beschwerdeverfahren in einer ex ante bzw. prima facie Würdigung der Vorbringen und Umstände, auf die sich die Beschwerdeführer berufen (vgl. StGH 2015/003 vom 23.03.2015, derzeit nicht öffentlich abrufbar; vgl. auch StGH 2013/171 vom 01.09.2014, abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li), als offenbar aussichtslos beurteilt.
Festzuhalten ist auch, dass die eigentlichen Vorkommnisse, die Ausgangspunkt für eine nach wie vor bestehende Bedrohung sein sollen, bereits in den rechtskräftigen Verfahren in Deutschland durch die dortigen Behörden und Gerichte nicht geglaubt worden sind, weshalb die Beschwerdeführer letztlich am 20.08.2014 aus Deutschland ausgeschafft wurden.
Die Beschwerdeführer stammen aus Mazedonien, einem Mitgliedstaat des Europarates seit dem 09. November 1995 (www.coe.int), der gemäss Art. 25 Bst. m Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153 idF LGBl. 2013 Nr. 127, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Als weitere sichere Heimat- und Herkunftsstaaten gelten gemäss Art. 25 Bst. a AsylV unter anderem auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung.
Weder im Vorbringen gegenüber dem Ausländer- und Passamt noch im Verfahrenshilfeantrag oder in ihrer nunmehrigen Beschwerde haben die Beschwerdeführer Angaben gemacht, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten, dass Mazedonien für sie ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Die Regierung hat in der bekämpften Entscheidung klar herausgearbeitet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung enthält. Sie nennen vielmehr eine private Verfolgung durch Drogenhändler als Grund für ihre Ausreise und dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden nicht willens und in der Lage wären, Schutz zu gewähren. Während sie 2011 bei einem ihnen durch die Regierung geglaubten Vorfall noch die Polizei riefen, die auch kam, Spuren sicherte, Ermittlungen einleitete und dies in einem Protokoll festhielt, geben sie nunmehr - Jahre und Reformen der mazedonischen Polizei später - an, dass die Sicherheitsbehörden nicht willens und in der Lage wären, ihnen Schutz zu gewähren, weshalb sie sich nicht an diese gewandt hätten. Die Regierung hat diesbezüglich betont, dass die Beschwerdeführer gehalten wären, sich bei Problemen an die Sicherheitsbehörden des Landes zu wenden. Für diese ist gemäss den Länderinformationen nicht festzustellen, dass sie nicht willens und in der Lage wären, den Beschwerdeführern Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer zu 1. gibt selbst an, dass schon im Jahr 2011 die Polizei sogleich die Ermittlungen aufgenommen habe. Über deren Ausgang kann er - aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit und indem er sich auch nach seiner Rückkehr nicht zur Polizei begab - keine Kenntnis haben. Dies kann folglich nicht herangezogen werden, um eine mangelnde Schutzwilligkeit der Polizei gegenüber den Beschwerdeführern anzunehmen. Indem die Beschwerdeführer aber den Schutz der Sicherheitsbehörden nach ihrer Rückkehr aus Deutschland nicht in Anspruch nahmen, können sie sich - auch bei Wahrunterstellung einer privaten Bedrohung - nicht darauf berufen, dass ihnen diese nicht helfen würde.
Die Regierung hat überdies festgestellt, dass es für die Beschwerdeführer, weil sie sich dort schon über längere Zeit aufgehalten haben wollen, innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternativen in anderen Landesteilen Mazedoniens gibt, wo sie auch familiäre Unterstützung durch enge Verwandte erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie dort durch angebliche Verfolger gefunden werden sollten. Mit mittlerweile geändertem Namen und einem neuen Wohnsitz muss es für ihre angeblichen privaten Verfolger, die schon bisher die Wohnsitze der engeren Verwandten der Beschwerdeführer nicht ausfindig machen konnten, schlicht unmöglich sein, die Beschwerdeführer zu finden. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens hat die Regierung den Beschwerdeführern somit zu Recht vorgehalten, dass sich diese in andere Landesteile begeben können, weshalb gemäss Art. 34 AsylG kein Asyl zu gewähren ist.
Eine Verfolgung nach der Rückkehr aus Deutschland ist überdies auch unglaubwürdig, weil sich die Beschwerdeführer widersprechen, wenn sie einerseits nach Rückkehr 6 Monate problemlos im Heimatland am Wohnsitz gelebt haben wollen, bevor die Verfolger von ihrer Rückkehr erfahren hätten und sie zur Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. ziehen mussten, und andererseits bereits bei Rückkehr aus Deutschland das Haus zerstört und mit Parolen beschmiert gewesen sei, weshalb sie sich sogleich zur Mutter begeben hätten.
Wenn die Beschwerdeführer nunmehr in ihrer Beschwerde neu vorbringen, dass sie als Roma im Heimatland diskriminiert seien, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen lediglich in den Raum gestellt wurde, ohne es näher auszuführen und eine konkrete Betroffenheit darzulegen. Einerseits ist eine solche Neuerung aber gemäss Art. 78 Abs. 2 AsylG unzulässig, andererseits ergibt sich aus den Länderinformationen klar, dass allfällige Diskriminierungen keine asylrelevante Ausformung annehmen. Vielmehr wären die Beschwerdeführer auch hiermit an die Sicherheitsbehörden und weiteren Einrichtungen und Institutionen zum Schutze der Minderheiten in ihrem Heimatland, wie beispielsweise die Kommission zum Schutz vor Diskriminierung, zu verweisen.
Damit machen die Beschwerdeführer zusammengefasst keine begründete Furcht vor Verfolgung - selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens - geltend und bringen nichts vor, das die Regelvermutung des sicheren Heimat- und Herkunftsstaates umstürzen könnte.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung auch die Wegweisung nach Mazedonien zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar beurteilt, weil die Beschwerdeführer dort registriert sind, Dokumente besitzen, für sie in Mazedonien eine adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeit besteht, sie in Mazedonien über Wohnraum verfügen und im Bedarfsfall auch die lebensnotwendigen Sozialleistungen erhalten können.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt damit weder beim durch das Ausländer- und Passamt durchgeführten Asylverfahren noch in der Entscheidung der Regierung etwaige Verfahrensmängel. Folglich war die Entscheidung der Regierung, der die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten sind, nicht zu beanstanden und dem Beschwerdeantrag auf Gewährung von Asyl nicht zu entsprechen.
7. Indem die Beschwerdeführer weder der Entscheidung der Regierung begründet entgegentreten noch sich Hinweise darauf ergeben, dass Mazedonien für sie kein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat sein könnte, war auch dem Antrag der Beschwerdeführer, vor dem Verwaltungsgerichtshof zu ihren Verfolgungsgründen angehört zu werden, um ihre Rechte zu wahren, nicht zu entsprechen. Bereits vor dem Ausländer- und Passamt haben sie ein wenig plausibles Vorbringen mit zahlreichen Widersprüchen erstattet, dessen Kern einer asylrelevanten Verfolgung aus dem Jahr 2011 bereits von den deutschen Behörden und Gerichten nicht geglaubt worden war. Die Beschwerdeführer verfügen gemäss ihren eigenen Angaben über eine innerstaatliche Flucht- und Aufenthaltsalternative, allfällige wirtschaftliche Unannehmlichkeiten sind hierbei nicht von Relevanz. Bei Problemen können die Beschwerdeführer die Sicherheitsbehörden um Schutz anrufen, die ihnen diesen auch gewähren können und werden. Mit Hinweis auf das Neuerungsverbot in Art. 78 Abs. 2 AsylG ist deshalb festzuhalten, dass auch eine Erörterung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens in einer Parteieneinvernahme vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen anderen Verfahrensausgang bewirken könnte.
8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 29. April 2016