VGH 2016/071
Der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, hat durch die
Richter: lic.iur. Andreas Batliner, Vorsitzender
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
B
wegen: Asyl
gegen: Entscheidung der Regierung vom 03. Februar 2016, LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581
in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 29. April 2016
entschieden:
1. Die Beschwerde vom 18. April 2016 gegen die Entscheidung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 03. Februar 2016, LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, wird abgewiesen und die angefochtene Entscheidung der Regierung bestätigt.
2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 212.-- hat die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang an das Land Liechtenstein zu bezahlen (Zahlungsinformationen am Schluss dieses Urteils).
3. Parteikosten werden keine zugesprochen.
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Republik Kroatien, geboren am ***, ist mit ihrem Ehemann aus zweiter Ehe (Beschwerdeführer zu VGH 2016/072) am 15.12.2015 illegal nach Liechtenstein eingereist und stellte beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch, wobei sie Deutsch als Fremdsprache vermerkte. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie einen gültigen Reisepass der Republik Kroatien vor.
2. In ihrer Befragung am 12.02.2015 durch das Ausländer- und Passamt führte die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Ehegatten aus, sie habe eigene frauenspezifische Gründe. Das Ausländer- und Passamt trennte in der Folge die Verfahren der Eheleute.
In ihrer Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 19.02.2015 schilderte die Beschwerdeführerin, wie ihr erster Ehemann sie schlecht behandelt, ausgenützt, bedroht und geschlagen habe. Sie sei öfters zur Polizei gegangen und habe sich beschwert, er sei als Kollege jedoch immer geschützt worden. Die Polizei unternehme nichts, sie habe auch zwei Brüder, die gestorben seien, und sie wisse noch immer nicht, warum. Ein Bruder sei tot in seiner Wohnung gefunden worden, sie hätten gesagt, die Heizung sei nicht in Ordnung, ohne dass er CO2 im Blut gehabt habe. Der andere sei mit aufgeschnittenen Venen vorgefunden worden. Es hätten aber keine Briefe auf Selbstmord hingedeutet.
1991 habe sie eine Anstellung als Grenzwächterin erhalten, wo sie gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann Dienst versehen habe. Im Jahr 2000 sei sie unerwartet von der Polizei von zuhause nach Zagreb mitgenommen und für 36 Stunden mit dem Vorwurf angehalten worden, Dokumente in der Arbeit gefälscht zu haben. Sie sei in der Folge noch zweimal von Polizisten befragt worden. Sie habe auch einen Anwalt eingeschaltet. Als sie nach der Einvernahme und einem mehrwöchigen Krankenstand erstmals wieder zur Arbeit zurückgekommen sei, sei sie suspendiert worden. Nach neun Monaten sei sie vom Gericht freigesprochen worden und 2002 zu ihrem Arbeitsplatz zurückgekehrt. Die Situation mit ihrem Ehemann sei in dieser Zeit so unerträglich geworden, dass sie ihn gemeinsam mit den Kindern verlassen habe. 2002 habe sie die Scheidung eingereicht. Ihr Exmann habe sie nicht in Ruhe gelassen und seine Kollegen hätten ihm geholfen. Sie sei an einen neuen weit entfernten Dienstort gekommen, erst 2005 habe sie wieder eine angenehmere Arbeitsstelle erhalten.
2009 habe sie ihren jetzigen Ehemann (Beschwerdeführer zu VGH 2016/072) kennen gelernt und zusätzliche Polizeikontrollen gehabt, wenn sie zu diesem gegangen sei. Die Polizisten seien ohne Durchsuchungsbefehl in ihre Wohnung gekommen, die Reifen ihres Autos seien eingestochen und die Autoscheibe eingeschlagen worden. Dies habe sie angezeigt, jedoch sei nie jemand zur Verantwortung gezogen worden. Obwohl sie bereits freigesprochen worden sei, habe der Staatsanwalt dann eine Anklage wegen Fälschung von Dokumenten gegen sie erhoben. Sie sei erneut suspendiert worden. Auch ihr Anwalt habe sie verraten. Ihr jetziger Ehemann habe die Dokumente kontrolliert und festgestellt, dass dieser Anwalt Fehler begangen habe und mit dem Gericht zusammenarbeite. Der Prozess habe sich 14 Jahre hingezogen, ohne dass sie dies gewusst habe; sie habe mit diesen alten Tachographen nichts zu tun gehabt. Ihre Zeugen seien angehört, aber es sei nicht akzeptiert worden, was diese aussagten.
Gleichzeitig habe die Vermögensaufteilung aufgrund ihrer Scheidung stattgefunden. Ihr Anwalt habe viele Fehler gemacht, das Gericht habe ihr die Hälfte zugesprochen, dann habe man ihr dies wieder weggenommen. Folglich habe sie aus der Ehe kein Vermögen erhalten, sondern nur einen Verlust in Form von Anwalts- und Gerichtskosten zu verzeichnen. In Vukovar hätten die Polizisten sie und ihren zweiten Ehemann, den sie 2013 geheiratet habe, malträtiert, sie ständig besucht und durchsucht, obwohl sie keine Probleme verursacht hätten. Sie seien immer wieder zu speziellen Gesprächen vorgeladen worden und hätten anonyme Telefonate und Drohungen bekommen. Weder Justiz noch Gericht würden in Kroatien funktionieren. Kroatien sei ein Polizeistaat geworden. Sie hätte nirgendwo Schutz gekommen. Sie seien in Liechtenstein nicht, um hier zu arbeiten, sondern weil sie Schutz wollten. Im Strafverfahren hätten alle Instanzen negativ über sie geurteilt und letztlich ein Jahr unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Ihr stehe nur noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.
3. Mit Entscheidung vom 03.02.2016 zu LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581 hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land. Eine gleichlautende Entscheidung vom selben Tag erging für den Ehegatten der Beschwerdeführerin.
Die Regierung stellte die Identität und kroatische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest. Sie sei als Grenzwächterin tätig gewesen und führe eine juristische Auseinandersetzung um die angebliche Fälschung von Dokumenten und die Vermögensaufteilung aus ihrer ersten Ehe. Ihr Gerichtsverfahren sei glaubwürdig, weil die Beschwerdeführerin entsprechende Urteile der unterschiedlichen Gerichtsinstanzen vorgelegt habe. Das Ausländer- und Passamt habe das Urteil des Obersten Gerichtshofes Kroatien vom 30.09.2014 übersetzen lassen. Daraus ergebe sich, dass in Kroatien eine Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe vorliege. Weiterhin ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in dem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und das Gericht neuere Strafvorschriften angewandt habe, welche zu einer Reduzierung der vorinstanzlichen Strafe geführt hätten. Sowohl die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als auch die Freiheitsstrafe von einem Jahr würden sich mit ihren diesbezüglichen Angaben decken. Die Regierung traf Feststellungen zu Kroatien, die durch das Ausländer- und Passamt zusammengestellt worden und öffentlich abrufbar seien.
Die Beschwerdeführerin bringe als einzigen Fluchtgrund vor, von der Justiz und der Polizei Kroatiens bedroht zu werden. Zur Bedrohung durch die Justiz würden sich aus dem Urteil des Obersten Kroatischen Gerichtshofes jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch ein unfaires oder nicht rechtsstaatliches Verfahren bedroht sei. Vielmehr sei sie während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen. Das Verfahren sei durch drei Instanzen gegangen und habe im Ergebnis sogar zu einer Strafminderung im Vergleich zur Verurteilung in der ersten Instanz geführt. Das Urteil sei ausführlich begründet und der Sachverhalt gewürdigt worden. Die Beschwerdeführerin habe in jeder Instanz Rechtsmittel einlegen können und es stehe ihr nach eigener Aussage der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Was die Bedrohung durch die Polizei anbelange, könne sich, weil ihr Exmann Polizist gewesen sei, eine Bedrohungslage aufgrund eines persönlichen Rachemotivs ergeben. Es handle sich dabei jedoch nicht mehr um eine aktuelle Bedrohungslage, weil die Vorfälle schon Jahre zurücklägen.
Eine weitere Gefährdung könne sich aus der Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung in ihrem Heimatland ergeben. Auch wenn eine Inhaftierung der Beschwerdeführerin nach ihrer Wegweisung nach Kroatien damit wegen weiterer möglicher Rechtsmittel noch nicht zwingend feststehe, könnten die Haftbedingungen in Kroatien dennoch eine Gefährdung im Sinn des Art. 2 Abs. 2 AsylG darstellen. Hierzu führte die Regierung mit Verweis auf aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesstrafgerichts der Schweiz aus, dass auch im Falle einer Inhaftierung der Beschwerdeführerin in Kroatien nicht zu erwarten sei, dass durch die Haftbedingungen eine entsprechende Gefährdungslage eintreten werde. Der Beschwerdeführerin sei die Erlangung des rechtlichen Schutzes und Beistandes offensichtlich auch von Kroatien aus möglich und es sei nicht ersichtlich, dass diese durch die gerichtliche Auseinandersetzung wegen der Vermögensverteilung des Scheidungsverfahrens verfolgt oder an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet werde oder die Ausübung unerträglichen psychischen Druckes erfolge. Kroatien als EU-Mitgliedstaat sei für die Beschwerdeführerin ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat und es bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung. Die Wegweisung nach Kroatien sei möglich und zulässig. Die Kinder und die Mutter der Beschwerdeführerin würden in Kroatien leben, sodass dort eine gewisse soziale Infrastruktur bestehe. Auch eine mögliche Inhaftierung mache eine Wegweisung nicht unzumutbar.
4. Der Beschwerdeführerin wurde der Regierungsentscheid am 11.02.2016 gemäss Art. 11 AsylG summarisch zusammengefasst und der Spruch der Entscheidung sowie die Rechtsmittelbelehrung des Entscheides in ihre Sprache übersetzt. Sie gab an, den Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung verstanden zu haben. Sie habe dazu keine Fragen und wünsche auch keine Rechtsberatung, weil sie bereits einen Termin bei einem Anwalt habe.
5. Mit Schreiben vom 17.02.2016 brachte die Beschwerdeführerin binnen laufender Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, ein. Auch ihr Ehegatte stellte einen solchen Antrag.
Die Verfahrenshilfeanträge der Eheleute wurden mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.03.2016 zu VGH 2016/026, zugestellt durch Hinterlegung am 24.03.2016, abgewiesen. Da ein allfälliges Beschwerdeverfahren schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne, müsse dieses als offenbar aussichtslos qualifiziert werden, weshalb keine Verfahrenshilfe zu gewähren sei. Für Beschwerdeführer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat der Europäischen Freihandelszone stammten, sei eine Rechtsverfolgung aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch als mutwillig anzusehen, weil eine verständige Person, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorlägen, bei Würdigung aller Umstände des Falles, von einem Asylgesuch und der Führung eines solchen Verfahrens absehen würde. Letztlich erfülle die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen aber auch nicht die Voraussetzung, wonach der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig wäre.
6. Mit Schreiben vom 18.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese werde fristgerecht binnen 14 Tagen nach Zustellung der abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Verfahrenshilfe am 04.04.2016 erstattet. Der Rechtsvertreter habe am 05.04.2016 Einsicht in den Verfahrensakt genommen. Als Beschwerdegründe würden rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache, unmittelbare Verletzung der rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers sowie unzweckmässige und unbillige Behandlung der Interessen des Beschwerdeführers ins Treffen geführt.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung dahingehend abändern, dass dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin stattgegeben werde, eventualiter die Entscheidung der Regierung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Durchführung und Ergänzung des Beweisverfahrens in Ansehung des Untersuchungsgrundsatzes an die Unterinstanz zurückverweisen, eventualiter im Falle der Bestätigung der Regierungsentscheidung der Regierung auftragen, der Beschwerdeführerin zumindest die vorläufige befristete Aufnahme zu gewähren. Mit beiliegendem Kostenverzeichnis wurden CHF 1.752,60 an Parteikosten geltend gemacht.
Auf die Beschwerdeausführungen ist in den Erwägungsgründen näher einzugehen.
7. Mit Schreiben vom 27.04.2016 wurde für die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur Frage der Verspätung der Beschwerde genommen.
8. Der Verwaltungsgerichtshof zog die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten des Ausländer- und Passamtes sowie der Regierung sowie seinen eigenen Vorakt zu VGH 2016/026 bei, erörterte in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 29.04.2016 die Sach- und Rechtslage und entschied, wie aus dem Spruch ersichtlich.
1. Hinsichtlich des Sachverhaltes kann auf die Feststellungen der Unterinstanz in der Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016, LNR 2016-149 BNR 2016/154 REG 2581, verwiesen werden (Art. 101 Abs. 4 LVG, vgl. oben Tatbestand 3.).
Mit Urteil vom heutigen Tage zu VGH 2016/072 erging für den Ehegatten der Beschwerdeführerin, der ein von ihr getrennt zu betrachtendes Vorbringen erstattet hatte, eine gleichlautende Entscheidung. Die Ehepartner werden folglich gemeinsam ins Heimatland zurückkehren, weshalb kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vorliegt.
2. Die Beschwerdeführerin stellte in Liechtenstein am 15.12.2015 ein Asylgesuch. Somit ist das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29 idF LGBl. 2014 Nr. 17, grundsätzlich anwendbar.
Gemäss Art. 4 AsylG richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG), LGBl. 1922 Nr. 24 idgF, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt.
Art. 76 Abs. 2 AsylG bestimmt, dass gegen Entscheidungen der Regierung binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann.
Gemäss Art. 9 AsylG erfolgen Zustellungen mit Zustellnachweis an den Asylsuchenden oder an eine von ihm bevollmächtigte Person nach den Vorschriften des Zustellgesetzes (ZustG, Gesetz vom 22. Oktober 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente, LGBl. 2008 Nr. 331 idF LGBl Nr. 268).
3. Der Verwaltungsgerichtshof prüft gemäss AsylG iVm Art. 90 ff. LVG die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verwaltungsbeschwerde. Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist eine absolute Eintretensvoraussetzung. Beschwerden gegen Verwaltungsakte der Regierung sind gemäss Art. 76 Abs. 2 AsylG iVm Art. 91 Abs. 1 LVG binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Frist, die verbindlich ist. Wird diese Rechtsmittelfrist nicht eingehalten, so tritt eine Verwirkung ein. Die Rechtsmittelinstanz darf auf ein verspätet eingegangenes Rechtsmittel nicht mehr eintreten. Die angefochtene Entscheidung wird durch den Ablauf der Frist formell rechtskräftig und damit unanfechtbar sowie die Rechtsmittelinstanz unzuständig. Der Eingriff in die Rechtskraft einer verspätet angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht bewirkt deshalb die Nichtigkeit der Rechtsmittelentscheidung (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes, S. 126 f., 296 f.; vgl. auch LES 2005, 383; LES 1997, 163; LES 1990, 71).
Der beim Verwaltungsgerichtshof am 18.02.2016 eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Entscheidung der Regierung vom 03.02.2016 war binnen offener Beschwerdefrist eingebracht worden. Folglich begann mit Zustellung der endgültigen Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag (Urteil vom 21.03.2016 zu VGH 2016/026) die 14-tägige Beschwerdefrist neu zu laufen (vgl. § 73 Abs. 2 ZPO).
Die Verständigung der Hinterlegung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2016/026 wurde gemäss den im Akt einliegenden Zustellbelegen ohne vorhergehenden Zustellversuch am 24.03.2016 im Postfach der das Flüchtlingszentrum betreibenden Flüchtlingshilfe deponiert. Indem die Beschwerdeführerin das Schriftstück nachweislich am 04.04.2016 gegen Unterschriftsleistung bei der Poststelle behoben hat, ist ihr dieses mit diesem Tag tatsächlich gemäss Art. 7 ZustG zugekommen. Die vorliegende am 18.04.2016 eingebrachte Beschwerde ist damit rechtzeitig und zulässig.
Indem dem Antrag in der Stellungnahme vom 27.04.2016 gefolgt und die Beschwerde als rechtzeitig bewertet wird, war durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Fristerstreckungsantrag, um weitere Gründe für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vortragen zu können, nicht weiter einzugehen.
4. Der Beschwerdevertreter macht in der Beschwerde für die Beschwerdeführerin geltend, dass ein Asylsuchender, der nicht rechtskundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sei, einen anwaltlichen Beistand benötige und diesen auch verdiene. Mangels anwaltlicher Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihren Asylantrag zu formulieren und zu begründen. Deshalb habe sie wesentliche Beweisanträge nicht gestellt und wesentliches Vorbringen nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Nichtbeigabe eines rechtskundigen Vertreters und des Hinweises, dass sie einen solchen bis zur Entscheidung der Regierung nicht brauche, in ihren rechtlich anerkannten und von der Behörde zu schützenden Interessen auf eine ordnungsgemässe Rechtsvertretung bereits im erstinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Die Regierungsentscheidung sei bereits aus diesem Grunde aufzuheben.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei Asylverfahren um Verfahren handelt, die primär auf Sachverhaltserhebungen beruhen und in denen der Untersuchungsgrundsatz herrscht. Den Aussagen eines Gesuchstellers zu den Fluchtgründen kommt wesentliche Bedeutung zu. Hierfür bedarf es in der Regel weder einer Beratung durch einen Rechtsanwalt noch der Klärung komplexer Rechtsfragen, sondern lediglich der wahrheitsgetreuen und damit glaubwürdigen Schilderung des entsprechenden Fluchtvorbringens. Folglich sieht Art. 83 Abs. 1 AsylG eine Einschränkung dahingehend vor, dass Verfahrenshilfe gemäss den einschlägigen materiellen Bestimmungen der Zivilprozessordnung erst im Beschwerdeverfahren oder bei komplexen erstinstanzlichen Verfahren gewährt werden kann. Der Gesetzgeber hat bewusst die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe eingeschränkt (vgl. dazu StGH 2004/6 vom 03.05.2004; abrufbar unter: www.gerichtsentscheide.li). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen formellen Antrag hierüber gestellt, sondern sich lediglich beim Ausländer- und Passamt danach erkundigt. Ein solcher Antrag wäre aber mangels Komplexität des Verfahrens abzuweisen gewesen.
Für die Beschwerdeführerin ist nämlich zu vermerken, dass diese einerseits aus Kroatien, einem Vertragsstaat des Europarates und insbesondere einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (www.coe.int), stammt, das gemäss Art. 25 Bst. a Asylverordnung vom 29. Mai 2012 (AsylV), LGBl. 2012 Nr. 153, als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat im Sinne des Art. 33 Abs. 2 AsylG gilt. Art. 33 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass kein Asyl gewährt wird, wenn der Asylsuchende aus einem sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat stammt, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Es gilt also die Annahme, dass in Kroatien Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten besteht. Diese Regelvermutung, aus einem "verfolgungssicheren" Land zu stammen, erscheint gerade für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der deren strengen Überprüfungsmechanismen und insbesondere der Europäischen Grundrechtecharta unterliegt, jedenfalls gerechtfertigt.
Andererseits ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Umgang mit den Behörden und Gerichten ihres Heimatlandes insofern bereits gewohnt war, als sie in ihren gerichtlichen Verfahren in Kroatien zahlreiche Rechtsmittel - bis hin zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - ergriffen hat, sodass ihr zuzumuten war, ihre Fluchtgründe und damit das selbst Erlebte bzw. ihre konkreten Befürchtungen gegenüber den liechtensteinischen Behörden umfassend zu schildern. Sie verfügt überdies laut eigenen Angaben über Deutschkenntnisse. Folglich war und ist die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, im Asylverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz der Behörde geprägt ist, an der Sachverhaltsfeststellung ihres wenig komplexen Verfahrens mitzuwirken und den Verfahrensgang zu begreifen. Dem Ausländer- und Passamt ist folglich kein Verfahrensfehler oder eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin vorzuwerfen.
5. Der Beschwerdevertreter bringt weiter vor, es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ein Verfahrensmangel in Form unzureichender Sachverhaltsfeststellungen vor. Die Beschwerdeführerin sei lediglich am 19.02.2015 zu ihren Asylgründen befragt worden. Dort habe sie auch berichtet, dass sie 2002 von den Anklagepunkten (Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit Fälschung von Zolldokumenten) freigesprochen worden sei. In einem neuerlichen und damit gegen den Grundsatz ne bis in idem verstossenden Strafverfahren, das auf einer Verschwörung gegen ihre Person, gesteuert von ihrem geschiedenen Gatten, beruhe, sei sie wegen derselben Sache und desselben Vergehens im Jahr 2010 erneut angeklagt und letztlich zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden. Das Ausländer- und Passamt habe hier nicht dahingehend nachgefragt, dass offensichtlich im Jahr 2012 durch ein Strafgericht eine Verurteilung stattgefunden habe, welches in Verstoss gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache ergangen sei. Es liege eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung vor, weil keine Übersetzung der massgeblichen Urteile erfolgt sei, um diesen Verstoss festzustellen. Folglich sei nicht nachvollziehbar, wie das Ausländer- und Passamt zur Feststellung komme, das kroatische Strafverfahren sei fair gewesen. Neben der fehlenden Übersetzung seien in der Aufstellung des Ausländer- und Passamtes einige Urteilsdaten falsch angeführt. Das Ausländer- und Passamt wäre aufgrund des im Asylverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Erhebungen zu tätigen und den Vorwurf der Verletzung des Verbots der wiederholten Strafverfolgung zu überprüfen. Vorliegend gebe es folglich Hinweise auf die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die kroatische Polizei, die Staatsanwaltschaft und offenbar sogar durch die kroatischen Gerichtsbehörden. Kroatien sei folglich für sie kein verfolgungssicherer Herkunftsstaat und die Beschwerdeführerin benötige Rechtsschutz gegen den verhängten Freiheitsentzug.
Der Verwaltungsgerichtshof hält erneut fest, dass für Kroatien die Regelvermutung gilt, dass der Beschwerdeführerin dort Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten zukommt. Er teilt damit die Rechtsansicht der Regierung, dass nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin kein faires Verfahren in Kroatien erhalten hat. Sie konnte Beweisanträge stellen, ihre vorgeschlagenen Zeugen wurden wie sie selbst gehört, sie war rechtsfreundlich vertreten und den Rechtsmitteln kam offensichtlich aufschiebende Wirkung zu. Sie hat die beiden Urteile der Unterinstanz mit Rechtsmitteln angefochten und in dritter Instanz ein Urteil durch den Obersten Kroatischen Gerichtshof erwirkt, der das Urteil der Unterinstanz unter anderem aufgrund des Günstigkeitsprinzips anhand einer für die Beschwerdeführerin günstigeren jüngeren Rechtsnorm geprüft und der begründeten Verurteilung eine geringere Strafe zugemessen hat. Der kroatische Verfassungsgerichtshof hat die dagegen erhobene Beschwerde vom 27.01.2015 als unbegründet abgewiesen (Urteil des Verfassungsgerichtshofes der Republik Kroatien vom 10.03.2015, No. U-III-532/2015), wogegen die Beschwerdeführerin den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen hat.
Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach in ihrem Fall gegen den Grundsatz des ne bis in idem verstossen worden wäre, nicht auch gegenüber den Gerichten und Höchstgerichten ihres Heimatlandes vorbringen konnte, weil die Beschwerdeführerin durch die kroatischen Sicherheitsbehörden wie auch die Gerichte verfolgt wäre. Vielmehr ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr gegen die Urteile der kroatischen Höchstgerichte noch die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte offen stand, die sie auch ergriffen hat. Nicht nachvollziehbar ist an dieser Stelle, wie und weshalb das Ausländer- und Passamt oder die Regierung als Verwaltungsbehörden die Urteile von unabhängigen und weisungsfreien kroatischen Gerichten überprüfen und in diese eingreifen sollten. Indem sich aus der Schilderung der Beschwerdeführerin eindeutig zeigt, dass die Rechte der Beschwerdeführerin als Beschuldigte im Strafverfahren ausreichend gewahrt waren und sie gegen die negative Entscheidungen der Höchstgerichte den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen konnte, liegt kein Hinweis dafür vor, dass Kroatien für sie kein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat wäre. Auch aus den Länderfeststellungen der Regierung in der angefochtenen Entscheidung geht nicht hervor, dass der kroatische Rechtsstaat nicht funktionieren würde, es keine unabhängige Justiz gäbe, Parteirechte massiv beschnitten würden und Kroatien nicht als sicherer Heimat- und Herkunftsstaat zu sehen wäre. Der Beschwerdeführerin wurde durch das Ausländer- und Passamt ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihr Vorbringen vorzutragen und Beweismittel vorzulegen.
6. Folglich war auch den Anträgen in der Beschwerde auf Übersetzung der Urteile vom 11.02.2002, 03.04.2002, 03.07.2002, 28.09.2012 sowie vom 30.09.2014 durch ein professionelles Übersetzungsbüro ins Deutsche nicht stattzugeben. Die Übersetzung der Urteile könnte keine andere Einschätzung, als in der angefochtenen Entscheidung bereits festgehalten wurde, bewirken. Selbst wenn sich daraus tatsächlich Hinweise auf eine unverhältnismässige Verfahrenslänge oder eine Verletzung des Rechts auf ne bis in idem ergäbe, wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen an die unabhängigen Gerichte ihres Heimatlandes sowie die Möglichkeit von ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, der Anrufung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte oder anderer Rechtsschutzeinrichtungen (bspw. Ombudsmann) zu verweisen. Ein derartiger Verstoss - ausgelöst durch den Exehegatten der Beschwerdeführerin -, dass eine Verfolgung durch die kroatische Polizei und die Staatsanwaltschaft sowie durch die kroatischen Strafgerichte bis hin zum Verfassungsgerichtshof der Republik Kroatien festgestellt werden könnte, wäre schon mit Hinweis auf die zahlreichen ergangenen Urteile, die den Nachweis eines funktionierenden Rechtstaates bilden, nicht anzunehmen. Festzuhalten ist auch, dass die tatsächlich relevanten Urteile des Obersten Gerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes bereits in Übersetzung in den Akten einliegen. Das Ausländer- und Passamt wie auch die Regierung konnten sich folglich ein ausreichend klares Bild machen, dass das kroatische Rechtsschutzsystem im Falle der Beschwerdeführerin gegriffen hat. Nicht entscheidungsrelevant ist der Hinweis, dass in der Auflistung des Ausländer- und Passamtes einige Urteilsdaten falsch angeführt seien.
7. Zusammengefasst liegen deshalb, wie die Regierung richtig angeführt hat, keine Anzeichen vor, dass der rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilten Beschwerdeführerin nicht ein rechtmässiges Verfahren unter Wahrung ihrer Parteirechte in Kroatien zugekommen wäre oder sie bei einer Inhaftierung als besonderer Einzelfall eine Art. 3 EMRK widrige Behandlung erfahren würde. Damit ist sie aber darauf zu verweisen, dass diese Verurteilung aufgrund eines Tatbestandes, der auch in Liechtenstein strafbar wäre (Dokumentenfälschung als Staatsbedienstete und finanzielle Schädigung des Staates), in die zulässige Strafrechtspflege eines Staates fällt, weshalb dies nicht als Hinweis auf eine Verfolgung zu sehen ist. Es bestehen keine Zweifel daran, dass Kroatien als EU-Mitgliedstaat sich insbesondere auch an die Europäische Grundrechtecharta, die Europäische Menschenrechtskonvention und an sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen hält und halten wird. Kroatien ist damit für die Beschwerdeführerin ein sicherer Heimat- und Herkunftsstaat.
Im Übrigen ist der Regierung beizupflichten, dass die Probleme der Beschwerdeführerin im Heimatland mit dem Exgatten und Scheidungsstreitigkeiten privatrechtlicher Natur und nicht geeignet sind, einen Asylgrund darzustellen. Ähnlich verhält es sich mit dem mangels Aktualität nicht asylrelevanten Vorbringen zur früheren Ehe und zu Drohungen sowie Sachbeschädigungen. Es wäre der Beschwerdeführerin jederzeit freigestanden, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, wenn sie tatsächlich davon ausginge, dass der nach wie vor eifersüchtige Exgatte hinter allfälligen Drohungen oder Schikanen steckt, oder auch gerichtlich gegen diesen vorzugehen. Es ist glaubwürdig, dass ihr Exgatte vor Jahren als aktiver Grenzwachebeamter oder in der ersten Zeit der Pensionierung bei den Kollegen Unterstützer fand, wie auch die Regierung ausführt. Dies ist nunmehr aber schon viele Jahre her und die Beschwerdeführerin hätte dem durch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und Wechseln der Telefonnummer leicht entgehen können.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung deshalb zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht hat, die einen Hinweis auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geben und damit die Regelvermutung des sicheren Heimat- und Herkunftsstaates umstossen könnten.
Auch den weiteren Beweisanträgen ist deshalb nicht zu entsprechen, weil diese kein anderes Ergebnis erwirken könnten. Die Beschwerdeführerin wurde ausreichend zu allfälligen Fluchtgründen befragt und ist den Feststellungen der Regierung nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre Parteieneinvernahme oder die Zeugeneinvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin könnten keine Änderung der Einschätzung bewirken. Vielmehr sind diese mit ihrem Anliegen an die Sicherheitsbehörden oder das Rechtsschutzsystem ihres Heimatlandes zu verweisen und stellt die rechtskräftige Verurteilung keinen unzulässigen Eingriff in ihre Menschenrechte dar. Als unzulässiger Erkundungsbeweis ist die Befragung eines Sachverständigen für kroatisches Strafrecht oder die Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens für kroatisches Strafrecht zu werten. Der Beschwerdevertreter führt auch nicht näher aus, was er sich von diesen erhofft. Den liechtensteinischen Behörden wäre es nämlich verwehrt, in die ordnungsgemässe und nicht zu beanstandende Strafrechtspflege des EU-Mitgliedstaates und Rechtsstaates Kroatien, dessen höchstgerichtliche Urteile und in ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einzugreifen. Diese Beweisanträge sind folglich als reiner Versuch einer Verfahrensverzögerung zu werten, indem die Beschwerdeführerin alles daran setzt, nicht ihrem Strafvollzug in Kroatien zugeführt zu werden.
8. Vorliegend ist damit entgegen den Beschwerdeausführungen weder eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin noch eine konkrete Bedrohung durch die kroatische Justiz oder die kroatischen Strafverfolgungsbehörden gegeben, hat die Beschwerdeführerin - vorbehaltlich eines anderslautenden Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes - kein unfaires und nicht rechtsstaatliches Verfahren in Kroatien erfahren und ist nicht ungerechtfertigter Weise, sondern aufgrund von in Gerichtsurteilen festgestellten Delikten und einer entsprechenden rechtsstaatlichen Verurteilung, in zulässiger Weise in ihrem Menschenrecht auf Freiheit bedroht. Daran kann auch eine allenfalls drohende weitere Verurteilung, weil sich die Beschwerdeführerin dem Vollzug der Haftstrafe in Kroatien unerlaubt entzogen hat, nichts ändern.
Eine annähernd konkrete Gefahr oder ein Hinweis auf eine etwaige Verfolgung der Beschwerdeführerin wurde damit weder im bisherigen Verfahren noch in der vorliegenden Beschwerde aufgezeigt. Es wurde nichts vorgebracht, das der Entscheidung der Regierung konkret entgegengetreten wäre und eine andere Einschätzung als im Urteil zu VGH 2016/026 des Verwaltungsgerichtshofes erwirken könnte. Folglich waren die Anträge der Beschwerdeführerin als verfahrensverzögernd und lediglich auf die Verlängerung des ungerechtfertigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin abzielend zu werten und war diesen durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu entsprechen. Die Beschwerdeführerin hat bereits die Asylgesuchstellung lediglich darauf verwendet, sich dem Vollzug der Haft in Kroatien ungerechtfertigter Weise zu entziehen.
Es ergeben sich zudem keine Hinweise, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre. Diese ist auch mangels Asylrelevanz oder eines entsprechenden Vorbringens zulässig. Was die rechtskräftige Verurteilung rechtsstaatlicher kroatischer Gerichte anbelangt, so hat sie sich ihrer Verantwortung zu stellen. Die drohende Inhaftierung rechnet die Regierung völlig richtig einer zulässigen Strafrechtspflege Kroatiens zu und begründet mit Verweis auf aktuelle Länderberichte und Judikatur, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Inhaftierung keinem realen Risiko einer EMRK-widrigen Behandlung aufgrund der Haftbedingungen unterliegen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zudem zumutbar, weil die Beschwerdeführerin dort über soziale Kontakte durch ihre Kinder und ihre Mutter verfügt, Unterstützung finden kann sowie bei Bedarf Zugang zum Gesundheitssystem und zu den Sozialleistungen des Landes hat. Sollte es erforderlich sein, kann sie auch den Schutz der Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen. Indem der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist, erweist sich der Antrag auf vorläufige Aufnahme als unbegründet und war einem solchen nicht zu entsprechen.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art. 41 iVm. Art. 35 Abs. 1 LVG. Die Höhe der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmen sich nach dem Gerichtsgebührengesetz und dem Streitwert. Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00 (§ 4 Ziff. 6 Honorarrichtlinien). Somit beträgt die Eingabegebühr für die Beschwerde CHF 42.-- und die Entscheidungsgebühr für das gegenständliche Urteil CHF 170.-- (Art. 34 und 35 GGG).
Was allfällige Parteikosten anbelangt, so war diesem Ersuchen nicht zu entsprechen. In Verwaltungsverfahren, in denen es nicht um Ansprüche auf Geldleistungen geht (Art. 35 Abs. 4 LVG) oder in denen die Partei nicht einer anderen Partei kontradiktorisch gegenübersteht (Art. 36 Abs. 1 LVG und die dazu ergangene stete Rechtsprechung ua VBI in LES 1995, 48 und StGH in LES 1999, 158), werden selbst bei Obsiegen keine Parteikosten zugesprochen.