VGH 2016/077
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz, lic.iur. Andreas Batliner, hat
in der Sache des
Antragstellers: A Albanien
vertreten durch:
wegen: Verfahrenshilfe (Asyl)
gegen: Entscheidung der Regierung vom 19. April 2016 zu LNR 2016-555 BNR 2016/557 REG 2582
am 07. Juni 2016
entschieden:
1. Der Antrag vom 03. Mai 2016, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Land.
1. Der Antragsteller, geb. am , reiste am 04.12.2015 gemeinsam mit seinem Bruder (Antragsteller zu VGH 2016/078) in Liechtenstein ein und stellte bei der Landespolizei ein Asylgesuch. Er legte zum Nachweis seiner Identität einen gültigen, im Jahr 2010 ausgestellten biometrischen Reisepass der Republik Albanien sowie eine 2009 ausgestellte albanische Identitätskarte vor. Er gab an, im Heimatland die Mittelschule besucht zu haben und von Beruf Elektriker zu sein, jedoch als Kellner gearbeitet zu haben.
2. Eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 07.12.2015 ergab, dass der Antragsteller bereits am 07.08.2014 in Frankreich erfasst worden war.
In seiner Befragung vom selben Tag führte der Antragsteller aus, dass er Frankreich gemeinsam mit seiner Frau und seinem in Frankreich geborenen Sohn nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren am 05.05.2015 freiwillig verlassen habe. Er habe im dortigen Verfahren dieselben Fluchtgründe - Gefährdung durch Blutrache - vorgebracht, die er nun in Liechtenstein angebe. Gegen seinen Vater sei im Jahr 2000, gegen ihn selbst im Jahr 2009 in Albanien ein Mordversuch verübt worden. Seine Familie befinde sich in Albanien.
3. Mit Entscheidung vom 19.04.2016, LNR 2016-555 BNR 2016/557 REG 2582, hielt die Regierung fest, dass die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abgewiesen werde. Der Antragsteller werde weggewiesen und habe das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, wobei für den Unterlassungsfall Zwangsmittel angeordnet seien. Die Kosten verblieben dem Land.
Am selben Tag erging auch für den Bruder des Antragstellers eine gleichlautende Entscheidung.
4. Mit Schreiben vom 03.05.2016 (entspricht dem Datum der Postaufgabe) brachte der Rechtsvertreter des Antragstellers den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung beim Verwaltungsgerichtshof ein.
5. Der Antragsteller hat gegenüber dem Ausländer- und Passamt am 20.05.2016 den Rückzug seines Asylgesuches erklärt und dies mit seiner Unterschrift bezeugt. Er wurde über die Auswirkungen entsprechend aufgeklärt. Der Antragsteller gab an, die Entscheidung zu akzeptieren, und gleichzeitig auf irgendwelche Rechtsmittel zu verzichten. Er erklärte sich zur freiwilligen Ausreise bereit. Ihm wurden seine Dokumente ausgefolgt.
Der Antragsteller hat Liechtenstein gemäss Austrittsmeldung des Flüchtlingszentrums vom 23.05.2016 am 22.05.2016 verlassen.
6. Mit Schreiben vom 03.06.2016 teilte der Rechtsvertreter des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Verfahrenshilfeantrag vom 03.05.2016 zurückgezogen werde.
1. Am 20.05.2016 hat der Antragsteller sein Asylgesuch zurückgezogen, die negative Entscheidung des Ausländer- und Passamtes akzeptiert und gleichzeitig auf "irgendwelche Rechtmittel" verzichtet sowie seine freiwillige Rückreise erklärt. Am 22.05.2016 hat der Antragsteller Liechtenstein verlassen und ist freiwillig nach Albanien, wo sich neben weiteren Familienmitgliedern dessen Frau und Kleinkind befinden, zurückgekehrt.
Sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 03.05.2016, um Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung vom 19.04.2016 erheben zu können, wurde durch den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 03.06.2016 zurückgezogen. Dieser gilt damit als durch den Antragsteller obsolet erklärt. Gleichzeitig ist dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse weggefallen (vgl. Beschluss vom 14.09.2015, StGH 2015/52, nicht öffentlich abrufbar).
2. In Analogie zu Art. 96 Abs. 4 LVG ist der Antrag demjenigen gegenüber zu verwerfen, der rechtswirksam die Rücknahme seines Antrages erklärt (vgl. auch Beschluss vom 15.02.2012, VGH 2012/2; derzeit nicht öffentlich abrufbar).
Gemäss Art. 96 Abs. 5 LVG kann der Vorsitzende aus einem der in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten formellen Gründe im eigenen Wirkungskreis die Beschwerde, bzw. analog einen Antrag, zurückweisen oder verwerfen. Folglich war durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäss zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf das Opportunitätsprinzip.