10001707•Gesetz vom 17. März 1897, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden. (Wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol.)
Gesetz vom 17. März 1897, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden. (Wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol.)
10001707GrundbuchLaw24.03.1897
Gesetz vom 17. März 1897, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol einige grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebürenvorschriften erlassen und Beschränkungen der Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen eingeführt werden. (Wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol.) StF: RGBl. Nr. 77/1897
Änderung
BGBl. Nr. 461/1924 (NR: GP II 239 AB 245 S. 73 u. 74.)
BGBl. Nr. 462/1924 (NR: GP II 248 AB – S. 74.)
BGBl. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.)
BGBl. Nr. 118/1927 (NR: GP II 503 AB 748 S. 186.)
BGBl. Nr. 2/1930 (NR: GP III 375 AB 418 S. 116.)
BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)
BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)
BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)
BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Art. 1
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel I.
Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoferne sich dieselben auf Ersitzung gründen, bedürfen der Eintragung in das Grundbuch nicht, und findet auf solche Rechte die Vorschrift des §. 1500 des a. b. G. B. keine Anwendung.
Art. 2
Artikel II.
Die im § 38 All.G.A.G angegebene Rechtsfolge des Versäumens der ersten Edictalfrist im Richtigstellungsverfahren tritt bei den im Artikel I bezeichneten Servituten, insoferne deren Erwerbung sich auf Ersitzung gründet, nicht ein.
(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)
Art. 3
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel III.
Rechtsverhältnisse, die vor dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes in Ansehung von Bäumen derart begründet wurden, daß letztere abgesondert vom Grund und Boden als selbständige Vermögensobjecte sich darstellen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Demnach können die Eigenthümer solcher Bäume auch in Zukunft über dieselben frei verfügen und, wofern das Rechtsverhältnis auch die Berechtigung umfaßt, an Stelle zugrunde gegangener oder beseitigter Bäume neue Baumpflanzungen vorzunehmen, dieses Recht frei ausüben.
Hingegen können nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes Rechtsverhältnisse dieser Art in Ansehung von Bäumen, welche unter die vorstehenden Bestimmungen nicht fallen, nicht neu begründet werden.
Art. 4
Artikel IV.
Ist im Grundbuche bei einer Liegenschaft bemerkt, daß sich Bäume auf derselben befinden, welche selbständige Vermögensobjecte bilden, so äußern die eine solche Liegenschaft betreffenden grundbücherlichen Eintragungen keine Rechtswirkung auf diejenigen Bäume, welche vor der Eröffnung des Grundbuches in rechtlicher Beziehung nachweisbar nicht als Zugehör des Grundes behandelt wurden, ebensowenig auf jene, welche etwa im Sinne des Artikels III, Abs. 1, nachgepflanzt werden.
Solche Bäume sind als unbewegliche Sachen zu behandeln, bei denen als Erwerbungsart des Eigenthumes die Übergabe, als Erwerbungsart des Pfandrechtes die pfandweise Beschreibung in Anwendung kommt.
Die Verpflichtung des Grundeigenthümers, die Benützung einer Grundfläche im Umkreise solcher Bäume zu deren Pflege und Genuß zu gestatten, bildet keinen Gegenstand der Eintragung in das Grundbuch.
Art. 5
Artikel V
Die Löschung der im Artikel IV, Abs. 1, erwähnten grundbücherlichen Bemerkung hat zu erfolgen, wenn nach dem Ergebnisse des in den folgenden Paragraphen geregelten Verfahrens anzunehmen ist, dass auf der betreffenden Liegenschaft Bäume als selbständige Vermögensobjecte nicht mehr bestehen und auch nicht gemäß Artikel III, Abs. 1, durch Nachpflanzungen entstehen können.
Art. 5 § 1 §. 1.
§. 1.
Art. 5 § 2 §. 2.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 2.
Wurde binnen der festgesetzten Frist keine Anmeldung überreicht, so ist von dem Gerichte die Löschung der gedachten grundbücherlichen Eintragung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches zu verfügen.
Art. 5 § 3 §. 3
§. 3
Art. 5 § 4 §. 4.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen wurden, von dem Grundeigenthümer zu tragen.
Art. 6
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel VI.
(Anm.: Abs. 1 ist gegenstandslos.)
Nach Ablauf der zehnjährigen Frist kann nur mehr der ganze Hof der Executionsführung unterzogen werden. Zum Zwecke der Vertheilung des Feilbietungserlöses sind aber die einzelnen Liegenschaften oder Gruppen von Liegenschaften, die eine verschiedene Belastung aufweisen, abgesondert zu schätzen und die ermittelten Schätzungswerte der verhältnismäßigen Auftheilung des Meistbotes zugrunde zu legen.
Art. 7
Artikel VII.
Von den grundbücherlichen Eintragungen (auch Löschungen), welche in dem durch die §§ 35 bis 67 AllgGAG geregelten Richtigstellungsverfahren vorgenommen werden, sind die Parteien nach Maßgabe der §§ 119 und 120 GBG 1955 zu verständigen.
(Anm.: Abs. 2 ist gegenstandslos.)
Art. 10
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel X.
Der Kreis der zur Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften auf Privaturkunden berufenen Organe wird erweitert wie folgt:
Art. 10 § 1 §. 1.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 1.
Der gerichtlichen oder notariellen Legalisirung der Unterschriften von Privaturkunden ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Beglaubigung der Unterschriften durch Vertrauensmänner gleichzuachten, welche nach Bedarf an einzelnen Orten als Legalisatoren in Grundbuchssachen für das Gebiet je einer Gemeinde oder mehrerer benachbarter Gemeinden aufzustellen sind.
Art. 10 § 2 §. 2.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 2.
Auf Grund einer vor dem Legalisator beglaubigten Urkunde kann eine grundbürgerliche Einverleibung nur in der gefürsteten Grafschaft Tirol vorgenommen werden.
Art. 10 § 3 §. 3.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 3.
Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen Hauptwohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.
Art. 10 § 4 §. 4.
§. 4.
Art. 10 § 5 §. 5.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 5.
Dem Legisator liegt ob, sich eines Amtssiegels zu bedienen, welches den österreichischen Adler, den Vor- und Zunamen des Legalisators, seine Amtseigenschaft und den Namen seines Wohnsitzes zu enthalten hat.
Art. 10 § 6 §. 6.
§. 6.
„Ich schwöre, dem Kaiser treu und gehorsam zu sein, die Staatsgrundgesetze unverbrücklich beobachten und mein Amt als Legalisator in Grundbuchssachen nach Vorschrift der Gesetze genau und gewissenhaft versehen zu wollen, so wahr mir Gott helfe!“
Art. 10 § 7 §. 7.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 7.
Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz bestimmt den Tag des Beginnes der Wirksamkeit des Legalisators.
Art. 10 § 8 §. 8.
§. 8.
Art. 10 § 9 §. 9.
§. 9.
Art. 10 § 10 §. 10.
§. 10.
Art. 10 § 11 §. 11.
§. 11.
Art. 10 § 12 §. 12.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 12.
Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, ob und in wie weit für den Schaden, welcher in Ausübung der amtlichen Wirksamkeit des Legalisators durch dessen Verschuldung verursacht wird, die betreffenden Gemeinden oder das Land zu haften haben.
Art. 10 § 13 §. 13.
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
§. 13.
Die zum Zwecke der Bestellung, Beaufsichtigung und Enthebung des Legalisators erforderlichen Amtshandlungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit. Diese erstreckt sich auf alle Eingaben und Beilagen, Protokolle und Ausfertigungen, welche zu diesem Zwecke zu dienen bestimmt sind, sowie auf das Legalisirungsregister.
Art. 11
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel XI.
Verträge und Erklärungen über die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte an Liegenschaften sind auf mündliches Ansuchen der Parteien bei dem Grundbuchsgerichte in Protokollsform durch einen richterlichen Beamten unter Beiziehung eines beeideten Schriftführers unentgeltlich aufzunehmen, wofern die sofortige Verbücherung einer solchen Protokollarurkunde beabsichtigt wird.
Der die Aufnahme der Urkunde besorgende Beamte hat, wenn ihm die einschreitenden Parteien nicht persönlich bekannt sind, behufs Feststellung der Personsidentität sich nach den in Betreff der gerichtlichen Legalisirung von Unterschriften bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu benehmen.
Das Ansuchen um Bewilligung der durch die Urkunde bedingten Grundbuchsamtshandlung kann, selbst bei den Gerichtshöfen, auch in dem Protokolle über die Urkundenaufnahme angebracht werden.
Der Gerichtsvorsteher kann zum Zwecke der Urkundenaufnahme bestimmte Gerichtstage vorhinein festsetzen, welche durch Anschlag am Gerichtshause und Kundmachung in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes bekannt zu machen sind.
Art. 12
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel XII.
Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.
Art. 13
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel XIII.
Das Protokoll über die Urkundenaufnahme ist, sobald auf Grundlage desselben die bezügliche Eintragung im Grundbuche vollzogen wurde, mit der Bestätigung des Vollzuges der Eintragung gemäß §. 105 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 95, versehen, bei Gericht aufzubewahren.
Art. 14
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel XIV.
Wofern im Mandatsverfahren eine Urkunde, welche gemäß Artikel XI dieses Gesetzes bei Gericht aufgenommen wurde, im Originale beizubringen wäre, wird das Original durch eine beglaubigte Abschrift des bezüglichen Protokolles ersetzt. Übrigens steht hiebei den Parteien frei, falls das Processgericht zugleich das Grundbuchsgericht ist, bei welchem sich die Originalurkunde in Aufbewahrung befindet (Artikel XIII), sich lediglich auf diese Urkunde zu berufen, und hat sodann der Richter selbe von amtswegen zu berücksichtigen; die gesetzliche Verpflichtung zur Beibringung einer Abschrift der Urkunde für die Gegenpartei bleibt jedoch unberührt.
Art. 16
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel XVI.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1879, R. G. Bl. Nr. 50, betreffend die Theilung von Gebäuden nach materiellen Antheilen, werden auf die Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck und des Kreisgerichtes Bozen mit Ausschluss der Bezirksgerichtssprengel Ampezzo und Buchenstein ausgedehnt.
Art. 17
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.
Artikel XVII.
Zur Herbeiführung der Beseitigung gesetzwidriger Eintragungen wird verfügt:
Art. 17 § 1 §. 1.
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.
§. 1.
Art. 17 § 2 §. 2.
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.
§. 2.
Art. 17 § 3 §. 3.
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.
§. 3.
Art. 17 § 4 §. 4.
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.
§. 4.
Hinsichtlich der Zustellungen und des Recurses gelten die Bestimmungen des allgemeinen Grundbuchgesetzes.
Art. 17 § 5 §. 5.
Art. XVII wurde aufgehoben durch § 11 Z 3 der Verordnung dRGBl. I S 37/1942; diese Verordnung wurde zur Gänze aufgehoben durch § 137 Abs. 2 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955; bei teleologischer Auslegung (allgemeine Regelung der Löschung gesetzwidriger Eintragungen durch die aufgehobene Verordnung, Übernahme dieser Regelung in das GBG 1955) wird dies wohl nicht als Wiederinkraftsetzung des Art. XVII verstanden werden können.
§. 5.
Die in diesem Verfahren vorkommenden Eingaben, Protokolle, Beilagen und ämtliche Ausfertigungen genießen Stempel- und Gebürenfreiheit, insoferne sie nur zur Durchführung dieses Verfahrens bestimmt sind.
Art. 18
Artikel XVIII.
Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels IX tritt in den einzelnen Catastralgemeinden mit dem Tage in Wirksamkeit, an welchem die Führung des betreffenden Grundbuches beginnt. Die Wirksamkeit des Artikels IX beginnt mit dem Tage der Kundmachung des Gesetzes.
Art. 19
Zum zeitlichen Geltungsbereich vgl. Art. XVIII.
Artikel XIX.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt.
Art. 96
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 11, RGBl. Nr. 77/1897)
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