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10006017•Erste Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes (1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 1. WaffV) StF: BGBl. II Nr. 164/1997
100060171. Waffengesetz-DurchführungsverordnungOrdinance12.09.1998
§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres führt eine Liste jener Gutachter, die geeignet sind, Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zu erstellen. Der Bundesminister für Inneres hat auf Antrag nur jene Personen in der Liste der Gutachter gemäß § 41 Abs. 4 WaffG einzutragen, die nachweislich
(2) Die fachspezifische Ausbildung für Gutachter im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten ist an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder einer Universität gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu absolvieren; diese hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
Die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 festgelegten Voraussetzungen ist vor Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung bei der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 PlG 2013 oder Universität gemäß § 6 Abs. 1 UG nachzuweisen.
§ 2. (1) Der Gutachter hat alle fünf Jahre dem Bundesminister für Inneres die Absolvierung von
nachzuweisen.
(2) Verstößt der Gutachter gegen die im WaffG oder in dieser Verordnung festgelegten Pflichten, hat der Bundesminister für Inneres den jeweiligen Gutachter von der Liste zu streichen. Im Falle einer Streichung verliert der Gutachter die Eignung, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen.
(3) Der Gutachter hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen, sofern er die in § 1 Abs. 1 Z 1 festgelegte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.
§ 3. (1) Die Begutachtung hat folgende Teile zu umfassen, wobei während sämtlicher Schritte eine kontinuierliche Verhaltensbeobachtung zu erfolgen hat:
(2) Die Begutachtung hat unabhängig, einzeln, persönlich, unmittelbar und in der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Reihenfolge durch den Gutachter zu erfolgen. § 32a PlG 2013 gilt nicht. Der Betroffene hat die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen, wenn ein anderer als der gemäß § 41 Abs. 1 WaffG bekanntgegebene Gutachter das klinisch-psychologische Gutachten erstellen wird.
(3) Die Behörde hat den Gutachter über die Ergebnisse und die Zeitpunkte der bisher erstellten Gutachten zu informieren. Der Betroffene hat dem jeweiligen Gutachter ein zuletzt erstelltes Gutachten beizubringen, sofern dieses nicht vor mehr als zehn Jahren erstellt wurde. Ein solches beigebrachtes Gutachten sowie die von der Behörde gemäß § 56a Abs. 6 WaffG übermittelten Daten sind jedenfalls im Rahmen der Begutachtung zu berücksichtigen.
(4) Die Begutachtung hat mindestens folgende psychologische Bereiche abzudecken:
(5) Im Rahmen des Vorgespräches (Abs. 1 Z 1) sind insbesondere die Fragestellung (§ 3a Abs. 1) zu erläutern und der Rahmen und Umfang der klinisch-psychologischen Begutachtung darzulegen.
(6) Im Rahmen der psychologischen Tests und Fragebögen (Abs. 1 Z 2) sind mindestens drei unterschiedliche – dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende – Verfahren durchzuführen, wovon mindestens ein Verfahren aus dem Bereich kognitive Leistung/Intelligenz und zwei Verfahren aus den weiteren Bereichen gemäß Abs. 4 auszuwählen sind.
(7) Im Explorationsgespräch (Abs. 1 Z 3) haben die Ergebnisse der psychologischen Tests und Fragebögen einzufließen. Zudem ist die Anamnese der zu begutachtenden Person aufzunehmen und sind weitergehende Fragen in Hinblick auf die Fragestellung gemäß § 3a Abs. 1, insbesondere die Motive für den Erwerb einer Schusswaffe, zu klären.
§ 3a. (1) Auf Basis der Begutachtung hat der Gutachter ein klinisch-psychologisches Gutachten und eine Mitteilung für die Behörde (Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG) zu erstellen, die Aufschluss über die Fragestellung geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Das erstellte Gutachten und die Mitteilung sind dem Betroffenen zu übermitteln. Dieser hat das Gutachten zehn Jahre ab Erstellung aufzubewahren.
(2) Die Mitteilung für die Vorlage bei der Behörde hat folgende Inhalte aufzuweisen:
(3) Die Gutachter haben bis 31. Jänner des Folgejahres dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und Ergebnis der von ihnen im abgelaufenen Kalenderjahr vorgenommenen Begutachtungen anonymisiert – getrennt nach Geschlechtern – zu übermitteln
§ 3b. (1) Auf Verlangen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres haben die Gutachter an einer Evaluation der Begutachtung oder der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, klinisch-psychologische Gutachten durch Stichproben fachlich zu überprüfen. Die zu überprüfenden Gutachter haben auf Verlangen die Gutachten anonymisiert zu übermitteln.
(3) Ergibt das Monitoring gemäß Abs. 1 und 2, dass der Gutachter nicht mehr geeignet ist, klinisch-psychologische Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu erstellen, gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
§ 4. (1) Für die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Gutachtens samt Mitteilung für die Behörde (§ 3 und § 3a) gebührt ein im Vorhinein zu entrichtendes Entgelt in der Höhe von 678 Euro exkl. USt.
(2) Das Entgelt gemäß Abs. 1 ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2026 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird angewendet, sofern diese eine Erhöhung oder Verminderung des Entgelts um mindestens fünf Prozent bewirkt. Die ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. März eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.
§ 5. (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.
(2) Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.
(3) Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.
§ 6. Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind verboten.
§ 6a. Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG haben den im Anhang der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 22, angeführten technischen Spezifikationen zu entsprechen.
§ 7. Für das Verbringen (§ 37 WaffG) von
§ 8. (1) Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
(2) Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
§ 8a. (1) Die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997), unbeschadet der Bestimmungen des § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c WaffG im Falle
(2) Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Landespolizeidirektion zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle.
(3) Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Abs. 2 zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.
§ 9. Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender Dokumente nach dem Waffengesetz 1996.
§ 9a. (1) Personen, die zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt bereits im vom Bundesminister für Inneres geführten Register gemäß § 1 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026, eingetragen sind, sind von der Pflicht zur erfolgreichen Absolvierung der fachspezifischen Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausgenommen.
(2) Gutachten, die aufgrund eines Mehrfachwahltests gemäß § 3 Abs. 2 in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 erstellt wurden, gelten als Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 WaffG, wenn der Zeitpunkt der Erstellung nicht länger als drei Monate vor dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt liegt und es sich nicht um eine Beibringung gemäß § 58 Abs. 30a WaffG handelt.
§ 9b. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1981, mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung bestimmter Munitionsarten verboten werden, BGBl. Nr. 275/1981, außer Kraft.
§ 11. (1) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 400/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 und § 8a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(3) Die §§ 3 Abs. 2, 2a, 3 und 4, 4, 8 Abs. 2 und 9a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 301/2012 treten am 1. Oktober 2012 in Kraft.
(4) § 6a samt Überschrift und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2019 treten mit dem in § 62 Abs. 21 WaffG festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
(5) §§ 1 bis 3b samt Überschriften, § 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9, § 9a sowie § 9b samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 95/2026 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. (Anm. 1)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 96/2026: 28.4.2026)
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